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Document 32007O0006
Guideline of the European Central Bank of 20 July 2007 amending Guideline ECB/2006/28 on the management of the foreign reserve assets of the European Central Bank by the national central banks and the legal documentation for operations involving such assets (ECB/2007/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/28 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2007/6)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Juli 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/28 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2007/6)
OJ L 196, 28.7.2007, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008O0005
28.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/46 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Juli 2007
zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/28 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven
(EZB/2007/6)
(2007/536/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1 und 30.6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 30.1 der Satzung wird die Europäische Zentralbank (EZB) von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, mit Währungsreserven ausgestattet und hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten. |
(2) |
Gemäß Artikel 9.2 und Artikel 12.1 der Satzung kann die EZB die NZBen mit der Wahrnehmung bestimmter ihr übertragener Tätigkeiten beauftragen und die NZBen für die Durchführung bestimmter Geschäfte, die zu ihren Aufgaben gehören, in Anspruch nehmen. Die EZB ist daher der Auffassung, dass die NZBen die der EZB übertragenen Währungsreserven im Auftrag und Namen der EZB verwalten sollten. |
(3) |
Gemäß der Leitlinie EZB/2006/28 vom 21. Dezember 2006 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (1) ist jede NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats verpflichtet, Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB als im Auftrag und Namen der EZB Handelnde unter Verwendung der in dieser Leitlinie festgelegten Rechtsdokumentation durchzuführen. |
(4) |
Die Begriffsbestimmung von „Europäischen Ländern“ in der Leitlinie EZB/2006/28 sollte geändert werden, um dem künftigen Beitritt von Mitgliedstaaten zur WWU Rechnung zu tragen. |
(5) |
Um in das Verzeichnis zugelassener Instrumente ein neues Instrument in Bezug auf Zinsswaps einzubeziehen, die als Geschäfte mit OTC-Derivaten angesehen werden, wenn ein Ausfallrisiko bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte besichert ist, sollte die Leitlinie EZB/2006/28 dahingehend geändert werden, zu gewährleisten, dass Zinsswaps als Geschäfte mit OTC-Derivaten dokumentiert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2006/28 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
|
2. |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Sämtliche Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind unter Verwendung der standardisierten Rechtsdokumentation nach Maßgabe dieses Artikels durchzuführen. Das Direktorium der EZB kann jedoch entscheiden, einen in Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c des Anhangs I dargelegten Rahmenvertrag anstatt den in Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs I zu dieser Leitlinie dargelegten Vertrag für einen Mitgliedstaat bei Einführung des Euro zu verwenden, falls der EZB in Bezug auf die Verwendung des erwähnten Rahmenvertrags in diesem Mitgliedstaat ein in Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten nicht zur Verfügung steht. Das Direktorium der EZB unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über sämtliche Entscheidungen gemäß dieser Bestimmung. (2) Besicherte Geschäfte, einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften, beziehungsweise sämtlicher OTC-Derivategeschäfte mit den Währungsreserven der EZB sind mittels der in Anhang I aufgeführten Rahmenverträge in der jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form zu dokumentieren.“ |
3. |
Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Leitlinie tritt am 27. Juli 2007 in Kraft.
Artikel 3
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juli 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. C 17 vom 28.1.2007, S. 5.