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Document 32009D0017(01)

2009/555/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2003/14 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (EZB/2009/17)

OJ L 190, 22.7.2009, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 233 - 234

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/555/oj

22.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/11


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Juni 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2003/14 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte

(EZB/2009/17)

(2009/555/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119 und Artikel 123 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 17, Artikel 21.2, Artikel 44 und Artikel 47.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (2) trifft die Europäische Zentralbank (EZB) die Maßnahmen, die für die Verwaltung der Darlehen erforderlich sind, die gemäß der Fazilität des mittelfristigen Beistands Mitgliedstaaten gewährt werden, die den Euro nicht eingeführt haben.

(2)

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 431/2009 nimmt einen neuen Artikel 7 Absatz 5 in die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 auf, wonach Mitgliedstaaten, denen im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands Darlehen gewährt werden, verpflichtet werden, die erforderlichen Beträge für Tilgungs- und Zinszahlungen für diese Darlehen sieben TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB zu überweisen. Die EZB hält es daher für zweckdienlich, besondere Konten für die nationalen Zentralbanken dieser Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zu eröffnen.

(3)

Der Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (3) sollte geändert werden, um diese Änderungen zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2003/14 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Zahlungen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensgeschäften der Europäischen Gemeinschaft erfolgen über ein Konto/Konten im Namen der EZB und/oder im Hinblick auf die Anleihe- und Darlehensgeschäfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat über im Namen der nationalen Zentralbank dieses Mitgliedstaats oder im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der EZB eröffnete Konten.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beträge, die die EZB für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft als Zins- oder Tilgungszahlungen von einem Mitgliedstaat erhält, der ein Darlehen empfangen hat, werden zum Fälligkeitstermin und auf die von den Anleihegläubigern der Europäischen Gemeinschaft in der entsprechenden Anleiheübereinkunft angegebenen Konten überwiesen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die EZB erfasst in ihren Büchern jedes Anleihe- und Darlehensgeschäft auf den folgenden, auf Euro lautenden Konten:

a)

ein Passivkonto als Gegenkonto zur Erfassung der für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft erhaltenen Beträge und ihre Überweisung an die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der das entsprechende Darlehen empfängt,

b)

ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung ‚Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft aus Anleihegeschäften‘, das gegebenenfalls in Unterkonten für einzelne Anleihegläubiger untergliedert ist,

c)

ein Zwischenkonto mit der Bezeichnung ‚Forderungen der Europäischen Gemeinschaft aus Darlehensgeschäften‘.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die EZB verbucht die in Artikel 3 beschriebenen Finanzgeschäfte mit entsprechender Wertstellung durch Belastung bzw. Gutschrift auf den in diesem Beschluss genannten Konten.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die EZB überwacht die in den Anleihe- und Darlehensübereinkünften vorgesehenen Überweisungstermine und Fälligkeitstermine für die Zins- und Tilgungszahlungen.

(2)   Mindestens 15 Kalendertage vor jedem Überweisungstermin unterrichtet die EZB die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, der Schuldner der Europäischen Gemeinschaft ist, über den entsprechenden Überweisungstermin.“

Artikel 2

Das Direktorium der EZB trifft alle für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Juni 2009.

Im Auftrag des Erweiterten Rates der EZB

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35.


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