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Document 32012D0012(01)

2012/386/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ECB/2012/12)

OJ L 186, 14.7.2012, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/386/oj

14.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/38


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(ECB/2012/12)

(2012/386/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten.

(2)

Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Ausnahme von dem Verbot enger Verbindungen gemäß Abschnitt 6.2.3.2. in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 bezüglich staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen zu überprüfen, die von Geschäftspartnern emittiert und als Sicherheit zur Eigennutzung verwendet werden.

(3)

Geschäftspartner, die an Kreditgeschäften des Eurosystems teilnehmen, sollten befugt sein, unter außergewöhnlichen Umständen den gegenwärtigen Umfang der Eigennutzung staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen nach vorheriger Genehmigung des EZB-Rates zu erhöhen.

(4)

Die dem EZB-Rat übermittelten Anträge auf vorherige Genehmigung müssen einen Finanzierungsplan enthalten.

(5)

Daher sollte der Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Der folgende Artikel 4b wird in den Beschluss EZB/2011/25 eingefügt:

„Artikel 4b

Annahme von staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen

(1)   Geschäftspartner, die von einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantierte notenbankfähige Bankschuldverschreibungen emittieren, dürfen solche Schuldverschreibungen oder ähnliche von eng verbundenen Stellen emittierte Schuldverschreibungen nicht über den Nennwert der schon am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses als Sicherheit verwendeten Schuldverschreibungen dieser Art hinaus als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwenden.

(2)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat über Ausnahmen von dem Erfordernis gemäß Absatz 1 beschließen. Ein Antrag auf Ausnahme ist mit einem Finanzierungsplan zu versehen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juli 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.


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