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Document 32007D0005(01)

2007/497/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5)

OJ L 184, 14.7.2007, p. 34–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 34 - 48

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32016D0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/497/oj

14.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/34


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juli 2007

über die Festlegung der Vergaberegeln

(EZB/2007/5)

(2007/497/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), und insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dem Grundsatz der Kosteneffizienz verpflichtet und strebt an, bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.

(2)

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) („Vergaberichtlinie“) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) („Haushaltsordnung“) finden auf die EZB keine Anwendung.

(3)

Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Vergaberichtlinie und der Haushaltsordnung widerspiegeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE REGELUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Aufträge“ sind zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.

b)

„Bauaufträge“ sind Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben. Ein „Bauwerk“ ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

c)

„Lieferaufträge“ sind andere Aufträge als die unter Buchstabe b genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als „Lieferauftrag“.

d)

„Dienstleistungsaufträge“ sind Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen umfasst, gilt als „Dienstleistungsauftrag“, wenn der geschätzte Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.

e)

Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

f)

Ein „Lieferant“ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Ein Lieferant, der sich um eine Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als „Bewerber“ bezeichnet. Ein Lieferant, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet.

g)

Ein „offenes Verfahren“ ist ein Ausschreibungsverfahren, bei dem alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können.

h)

Ein „nicht offenes Verfahren“ ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können und bei dem nur die von der EZB aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können.

i)

Ein „Verhandlungsverfahren“ ist ein Verfahren, bei dem die EZB sich an Lieferanten ihrer Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.

j)

Der „wettbewerbliche Dialog“ ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können und bei dem die EZB einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Anforderungen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten.

k)

Ein „dynamisches Beschaffungssystem“ ist ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen. Das System ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Lieferanten offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.

l)

Eine „elektronische Auktion“ ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.

m)

Ein „Aufruf zum Wettbewerb“ ist die an Bewerber oder Lieferanten versandte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Spezifizierung des Verfahrens, der Anforderungen der EZB und der vertraglichen Bedingungen.

n)

Der Begriff „schriftlich“ umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.

o)

Unter „Tagen“ sind Kalendertage zu verstehen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die EZB schreibt Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für eigene Rechnung gemäß den in diesem Beschluss niedergelegten Regeln aus.

(2)   Ferner kann die EZB im Einklang mit diesem Beschluss gemeinsame Ausschreibungsverfahren für eigene Rechnung und für die Rechnung einer oder mehrerer nationaler Zentralbanken (NZBen) und/oder Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und/oder internationalen Organisationen durchführen. In solchen Fällen legt die EZB in den Verdingungsunterlagen fest, welche anderen öffentlichen Auftraggeber an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, und die vorgesehene Struktur der vertraglichen Beziehungen.

(3)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Aufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Waren durch die NZBen an die EZB im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben für das Eurosystem/ESZB;

b)

von NZBen, Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder internationalen Organisationen organisierte Vergabeverfahren, an denen die EZB beteiligt ist, vorausgesetzt, die Regeln dieser Vergabeverfahren stehen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts;

c)

Vereinbarungen mit anderen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder internationalen Organisationen, die die EZB in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben mit diesen schließt;

d)

Beschaffung von Banknoten, welche der Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten unterliegt (4);

e)

Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen;

f)

Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge;

g)

Arbeitsverträge, die gemäß den Beschäftigungsbedingungen der EZB zwischen der EZB und ihren Beschäftigten geschlossen wurden;

h)

Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten und

i)

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugute kommen und die erbrachten Dienstleistungen vollständig durch die EZB vergütet werden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Durchführung sämtlicher Vergabeverfahren erfolgt gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz und öffentlichen Bekanntgabe, des gleichberechtigten Zugangs und der Gleichbehandlung sowie den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs.

Artikel 4

Schwellenwerte

(1)   Aufträge, deren geschätzter Wert ohne MwSt. die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, werden gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren vergeben.

(2)   Aufträge, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter den in Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, werden gemäß den in Kapitel III festgelegten Verfahren vergeben.

(3)   Es gelten folgende Schwellenwerte:

a)

211 000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

b)

5 300 000 EUR für Bauaufträge.

Artikel 5

Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags

(1)   Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt., der von der EZB voraussichtlich zu zahlen ist. In die Berechnung miteinzubeziehen sind sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Optionsklauseln, Verlängerungen des Vertrags, Prämienzahlungen, Zinsen, Provisionen, Reise- und Unterkunftskosten, Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(2)   Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das betreffende Vergabeverfahren durch die EZB maßgeblich.

(3)   Beschaffungsaufträge dürfen nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, sie der Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren zu entziehen.

(4)   Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen werden die Gesamtkosten für die Ausführung der Bauleistungen einschließlich des Werts der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen, von der EZB dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen berücksichtigt. Die Kosten für die Konzeption und die Planung von Bauarbeiten sind ebenfalls einzubeziehen, wenn sie Bestandteil des Bauauftrags sind.

(5)   Bei Aufträgen für die laufende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet:

a)

bei zeitlich begrenzten Aufträgen: der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

b)

bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit: der Monatswert multipliziert mit 48.

(6)   Bei aufeinander folgenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen derselben Art erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(7)   Wird ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt oder sind mehrere Aufträge zu vergeben, die in engem Zusammenhang miteinander stehen und auf die gleiche Aufgabenstellung abzielen, so ist der Gesamtwert aller Lose bzw. der Einzelaufträge zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der Gesamtwert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte, so finden die in Kapitel II dieses Beschlusses festgelegten Verfahren auf alle Lose und Aufträge Anwendung. Die EZB kann jedoch das in Artikel 29 oder, falls zutreffend, in Artikel 31 festgelegte Verfahren in Bezug auf Lose/Einzelaufträge anwenden, wenn es sich um Lose/Einzelaufträge handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 Million EUR liegt, sofern der geschätzte Gesamtwert dieser ausgenommenen Lose 20 % des geschätzten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.

(8)   Die Berechnung des Werts eines Rahmenvertrags erfolgt auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Aufträge.

Artikel 6

Ausnahmen

(1)   In den folgenden Fällen kann die EZB einen Auftrag direkt an einen Lieferanten vergeben oder von spezifischen Verfahrensvoraussetzungen abweichen:

a)

wenn der Auftrag aus zwingenden Gründen nur von einem bestimmten Lieferanten ausgeführt werden kann. Diese Gründe können technischer, künstlerischer oder rechtlicher, nicht jedoch wirtschaftlicher Art sein;

b)

wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die EZB nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen für die Vergabeverfahren einzuhalten;

c)

wenn die EZB den Auftrag als geheim eingestuft hat oder die Ausführung des Auftrags nach den Sicherheitsvorschriften der EZB besondere Sicherheitsmaßnahmen oder der Schutz der wesentlichen Interessen der EZB dies erfordert;

d)

bei Waren, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

e)

wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

(2)   Ungeachtet des Auftragswerts kann die EZB einen Auftrag gemäß Artikel 29 vergeben, wenn der Hauptgegenstand des Auftrags eine der folgenden Dienstleistungen ist:

a)

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe,

b)

Rechtsberatung,

c)

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung,

d)

Auskunfts- und Schutzdienste,

e)

Unterrichtswesen und Berufsausbildung,

f)

Erholung, Kultur und Sport.

Artikel 7

Vertragslaufzeit und Verlängerungen

(1)   Die Laufzeit eines Vertrags sollte — außer in begründeten Ausnahmefällen — in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.

(2)   Bei befristeten Verträgen kann die ursprüngliche Laufzeit unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

a)

Die Bekanntmachung oder, im Falle eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor und

b)

die möglichen Verlängerungen sind ordnungsgemäß begründet und

c)

die möglichen Verlängerungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses wurden berücksichtigt.

Die Gesamtheit der Verlängerungen darf die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags nicht überschreiten.

(3)   Ansonsten kann die Laufzeit eines zeitlich begrenzten Vertrags nur unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen verlängert werden.

Artikel 8

Zusätzliche Lieferungen, Dienst- und Bauleistungen

(1)   Die EZB kann den Unternehmer, der den Zuschlag für den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, mit der Erbringung zusätzlicher Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen beauftragen, wenn

a)

die Verdingungsunterlagen die Möglichkeit der Erbringung zusätzlicher Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen vorsehen und

b)

die zusätzlichen Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses berücksichtigt wurden.

(2)   Darüber hinaus kann die EZB den ursprünglichen Unternehmer mit der Erbringung zusätzlicher Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen beauftragen, die aufgrund unvorhergesehener Umstände zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig werden, vorausgesetzt

a)

die zusätzlichen Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen lassen sich in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil vom ursprünglichen Auftrag trennen oder

b)

die Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen können zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden, sind aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich.

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen darf in der Regel jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten.

(3)   Sind die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so können Aufträge für zusätzliche Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen nur gemäß Artikel 4 und 6 dieses Beschlusses vergeben werden.

KAPITEL II

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Verfahrensarten

Artikel 9

Überblick

(1)   Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die vorstehend festgelegten Schwellenwerte übersteigt, im Wege eines offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog gemäß den nachstehenden Bedingungen durchführen.

(2)   Die EZB kann ferner Rahmenvereinbarungen schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten und gemäß den in Artikel 15 bzw. 16 niedergelegten Bedingungen Aufträge auf dieser Basis vergeben.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren können durch eine elektronische Auktion gemäß dem nachstehenden Artikel 17 ergänzt werden.

(4)   Die EZB kann ferner Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich durchführen. Das Verfahren für die Durchführung des Wettbewerbs im Dienstleistungsbereich muss in der Bekanntmachung über den Wettbewerb genannt werden und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen für Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich stehen.

Artikel 10

Veröffentlichung von Beschaffungsmöglichkeiten

(1)   Beabsichtigt die EZB die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels II, so veröffentlicht sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB. Gegebenenfalls kann die EZB Anzeigen in anderen relevanten Medien schalten. Entsprechende Ankündigungen auf der Website und/oder in anderen Medien dürfen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht vorgehen. Im Falle von Abweichungen in den verschiedenen Versionen der Bekanntmachung ist die im Amtsblatt veröffentlichte Version die maßgebliche und geht anderen Versionen vor.

(2)   Die EZB kann ferner eine Vorinformation veröffentlichen, aus der der geschätzte Gesamtwert der Aufträge nach Dienstleistungskategorien oder Warengruppen und die wesentlichen Merkmale von Bauaufträgen hervorgehen, die sie während eines Haushaltsjahrs zu vergeben beabsichtigt. In diesem Fall können die Fristen für die Einreichung von Bewerbungen und Angeboten gemäß Artikel 18 Absatz 4 für alle in der Mitteilung aufgeführten Beschaffungen verkürzt werden.

Artikel 11

Offenes Verfahren

(1)   Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können alle interessierten Lieferanten die Übersendung des Aufrufs zum Wettbewerb beantragen, wenn dieser nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt wird. Die EZB stellt den Aufruf zum Wettbewerb innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zur Verfügung, sofern der Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.

(2)   Interessierte Bieter müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Fristen und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(3)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der die in der Bekanntmachung/im Aufruf zum Wettbewerb festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 12

Nicht offenes Verfahren

(1)   Die EZB kann ein nicht offenes Verfahren durchführen, wenn

a)

die Anforderungen der EZB so detailliert definiert werden können, dass die Angebote miteinander vergleichbar sind und der Auftrag ohne weitere Verhandlungen mit den Bietern vergeben werden kann, und

b)

es erforderlich ist, die Zahl der Angebote aus Verwaltungsgründen oder aufgrund der Art der Beschaffung zu begrenzen.

(2)   Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am nicht offenen Verfahren bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(3)   Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Eignungskriterien. Die EZB fordert mindestens fünf infrage kommende Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Der Aufruf zum Wettbewerb wird zeitgleich und schriftlich an alle Bewerber versandt, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

(4)   Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(5)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der die im Aufruf zum Wettbewerb festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 13

Verhandlungsverfahren

(1)   Die EZB kann in den folgenden Ausnahmefällen ein Verhandlungsverfahren durchführen:

a)

wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, oder

b)

wenn die Dienstleistung so beschaffen ist, dass Verdingungsunterlagen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben werden kann.

(2)   Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die EZB kann auf eine erneute Veröffentlichung einer Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich alle die Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, die Eignungskriterien erfüllen und Angebote eingereicht haben, die den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechen. Sind keine Angebote bzw. keine den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechenden Angebote eingegangen, kann die EZB auch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 29 einleiten.

(3)   Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Verhandlungsverfahren bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(4)   Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Eignungskriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Der Aufruf zum Wettbewerb wird zeitgleich und schriftlich an alle Bewerber versandt, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

(5)   Nach Evaluierung der Angebote kann die EZB mit den Bietern verhandeln, um ihre Angebote entsprechend den Anforderungen der EZB anzupassen. Die EZB kann in Verhandlung treten

a)

entweder mit dem an erster Stelle stehenden Bieter; schlagen die Verhandlungen mit dem an erster Stelle stehenden Bieter fehl, kann die EZB Verhandlungen mit dem an nächster Stelle stehenden Bieter aufnehmen,

b)

oder zeitgleich mit allen Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, das die technischen und wirtschaftlichen Anforderungen der EZB im Wesentlichen erfüllt. In diesem Fall kann die Zahl der zu den Verhandlungen zugelassenen Bieter in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen anhand der in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.

Die EZB informiert alle Bieter vor Beginn der Verhandlungen über deren Ablauf.

(6)   Der Verhandlungsumfang kann sich auf das technische und wirtschaftliche Angebot sowie die vertraglichen Bedingungen der Bieter erstrecken, sofern der Anwendungsbereich des Ausschreibungsverfahrens nicht grundlegend geändert wird. Die EZB kann die Bieter ferner auffordern, ein überarbeitetes Angebot vorzulegen. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden.

(7)   Nach Abschluss der Verhandlungen vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter, der die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 14

Wettbewerblicher Dialog

(1)   Bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen es nicht möglich ist, die Anforderungen der EZB in einer Weise festzulegen, dass der Auftrag im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens vergeben werden kann, kann die EZB einen wettbewerblichen Dialog durchführen.

(2)   Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Dialog bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(3)   Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Eignungskriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Dialog und Abgabe eines Angebots unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Das Ziel des Dialogs ist es, die Lösung zu ermitteln und festzulegen, durch die ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Die EZB kann mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.

(4)   Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber bei dem Dialog gleich behandelt werden. Darüber hinaus darf die EZB Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung an die anderen Bewerber weitergeben.

(5)   Die EZB setzt den Dialog fort, bis sie — erforderlichenfalls nach einem Vergleich — die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen ihre Bedürfnisse erfüllt werden können. Sofern in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgesehen, kann die EZB den Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchführen, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen zu verringern. Die EZB wählt die zu erwägenden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien aus.

(6)   Nachdem die EZB den Dialog für abgeschlossen erklärt hat, fordert sie die am Dialog teilnehmenden Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen.

(7)   Die EZB beurteilt die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien. Die EZB kann die Bieter ersuchen, bestimmte Aspekte ihres Angebots näher zu erläutern oder zu bestimmen oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. Nach Abschluss der Bewertung vergibt die EZB den Auftrag auf der Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

Artikel 15

Rahmenvereinbarungen

(1)   Die EZB kann Rahmenvereinbarungen für regelmäßig wiederkehrende Aufträge für Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen ähnlicher Art schließen, bei denen das Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung und/oder die spezifischen Anforderungen nicht genau festgelegt werden können.

(2)   Für den Abschluss eines Vertrags, der eine Rahmenvereinbarung darstellt, befolgt die EZB die vorstehend niedergelegten Verfahren in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung für die Rahmenvereinbarung. Beabsichtigt die EZB den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten, so vergibt sie mindestens drei solche Vereinbarungen, sofern eine ausreichend große Zahl von Lieferanten die Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllt. In der Bekanntmachung sind der Umfang und die Zahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.

Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.

(3)   Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Lieferanten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Erforderlichenfalls kann die EZB den Lieferanten schriftlich auffordern, sein ursprüngliches Angebot zu vervollständigen. Entsprechende Angebotsergänzungen dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen führen.

(4)   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten geschlossen, so erfolgt die Vergabe der Aufträge

a)

entweder nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

b)

wenn keine solchen Kriterien festgelegt sind, wahlweise im Ermessen der EZB im Wege des erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht.

Im letzteren Fall vergibt die EZB den Auftrag gemäß dem folgenden Verfahren:

Die EZB fordert die Lieferanten schriftlich zur Abgabe eines Angebots innerhalb der in der betreffenden Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Frist auf. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind ferner die Kriterien anzugeben, die die Grundlage für die Zuschlagserteilung bilden und

die Lieferanten müssen ihre Angebote schriftlich innerhalb der von der EZB gesetzten Frist einreichen und

die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

Artikel 16

Dynamische Beschaffungssysteme

(1)   Die EZB kann marktübliche Waren, Dienst- und Bauleistungen über dynamische Beschaffungssysteme beschaffen. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben, sind für das Verfahren die Vorschriften des offenen Verfahrens zu befolgen.

(2)   Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verfährt die EZB wie folgt:

a)

Sie veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der sie mitteilt, dass ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, und die Internet-Adresse angibt, unter der die Ausschreibungsbedingungen abgerufen werden können;

b)

sie gewährt auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsbedingungen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument und

c)

sie präzisiert in den Ausschreibungsbedingungen unter anderem die Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(3)   Das System steht während seiner gesamten Laufzeit allen Lieferanten offen, welche die Eignungskriterien erfüllen und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Ausschreibungsbedingungen unterbreitet haben. Die Bieter können ihre unverbindlichen Angebote jederzeit nachbessern, sofern sie dabei mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar bleiben. Den Bietern dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

(4)   Nach Eingang der unverbindlichen Angebote prüft die EZB innerhalb einer angemessenen Frist die Eignung und Erfüllung der Eignungskriterien seitens der Bieter. Sie prüft ferner, ob die unverbindlichen Angebote die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Die EZB informiert die Bieter so früh wie möglich über ihre Zulassung oder Nichtzulassung zum dynamischen Beschaffungssystem.

(5)   Für jeden Einzelauftrag, dessen Wert über den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf veröffentlicht die EZB eine vereinfachte Bekanntmachung im Amtsblatt, in der alle interessierten Lieferanten aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die EZB nimmt den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

(6)   Nach Abschluss der Auswertung fordert die EZB alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter zur Einreichung von Angeboten innerhalb einer angemessenen Frist auf. Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls im Aufruf zum Wettbewerb präzisiert werden.

(7)   Liegt der Wert eines Einzelauftrags unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten, kann die EZB fünf bzw. drei zur Teilnahme am System zugelassene Bieter gemäß dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auffordern.

(8)   Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Artikel 17

Elektronische Auktionen

(1)   Mit Ausnahme des wettbewerblichen Dialogs kann die EZB zur Ergänzung der vorstehend beschriebenen Ausschreibungsverfahren elektronische Auktionen durchführen, sofern die Verdingungsunterlagen hinreichend genau festgelegt werden können.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

a)

entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird,

b)

oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(2)   Beabsichtigt die EZB die Durchführung einer elektronischen Auktion, so weist sie in der Bekanntmachung darauf hin. Darüber hinaus enthält der Aufruf zum Wettbewerb unter anderem folgende Informationen:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(3)   Die elektronische Auktion darf erst nach Vorlage und einer ersten Evaluierung der Angebote begonnen werden. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(4)   Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(5)   Die EZB übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie kann ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus kann sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Die EZB gibt jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt.

(6)   Die EZB schließt die elektronische Auktion nach Ablauf des in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion genannten Schlusstermins ab. Der Schlusstermin kann entweder in Form eines Zeitpunkts mit bestimmtem Datum und bestimmter Uhrzeit oder eines Zeitraums angegeben werden, welcher nach Vorlage des letzten Angebots mit neuen Preisen oder Werten verstrichen sein muss. Die EZB gibt in der Aufforderung den Zeitplan für alle Auktionen an, die in mehreren Phasen durchgeführt werden.

(7)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die EZB den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Artikel 18

Fristen für den Eingang der Bewerbungen und der Angebote

(1)   Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Bewerbungen berücksichtigt die EZB unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2)   Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)   Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog

a)

beträgt die Frist für den Eingang der Bewerbungen mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und

b)

beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.

(4)   Hat die EZB eine Vorinformation gemäß Artikel 10 Absatz 2 veröffentlicht, die mindestens 52 Tage vor der Bekanntmachung versandt wurde, kann die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage, verkürzt werden.

(5)   Bei Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach den Vorschriften des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften elektronisch erstellt und versandt werden, können die Fristen für den Eingang der Angebote und Bewerbungen um 7 Tage verkürzt werden.

(6)   Die Fristen für den Eingang der Angebote können um 5 Tage verkürzt werden, wenn die EZB ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Aufruf zum Wettbewerb auf elektronischem Wege frei und direkt verfügbar macht und wenn in der Bekanntmachung die Internet-Adresse angegeben ist, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Diese Verkürzung kann mit der in Absatz 5 genannten Verkürzung kumuliert werden.

(7)   Wird im Rahmen eines offenen Verfahrens der Aufruf zum Wettbewerb, obwohl er rechtzeitig angefordert wurde, nicht innerhalb von 6 Tagen zugesandt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zum Aufruf zum Wettbewerb vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Lieferanten ausreichend Zeit für die Erstellung von Angeboten haben.

(8)   Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann die EZB, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen unmöglich macht, ein beschleunigtes Verfahren durchführen. In diesem Fall gelten die folgenden Mindestfristen:

a)

mindestens 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, beziehungsweise mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Muster und unter Beachtung der Modalitäten für die Absendung von Bekanntmachungen elektronisch übermittelt wurde;

b)

mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Aufrufs zum Wettbewerb.

(9)   Die EZB kann die in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen gesetzten Fristen vor deren Ablauf mittels Änderung der Verdingungsunterlagen bzw. in anderen ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen verlängern.

ABSCHNITT 2

Ablauf des Verfahrens

Artikel 19

Kommunikation mit Bewerbern und Bietern

(1)   Während des Ausschreibungsverfahrens kommunizieren die Bewerber und Bieter nur mit der/den von der EZB angegebenen Kontaktperson/en. Die EZB bestimmt in der Bekanntmachung und/oder im Aufruf zum Wettbewerb die zu verwendenden Kommunikationsmittel. Die Kommunikationsmittel müssen allgemein zugänglich sein und dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben.

(2)   Bewerber/Bieter müssen ihre Bewerbungen/Angebote schriftlich gemäß den in der Bekanntmachung/im Aufruf zum Wettbewerb festgelegten Anforderungen einreichen.

(3)   Die EZB kann elektronische Ausschreibungsverfahren gemäß den allgemeinen Anforderungen für die elektronische Beschaffung nach den Bestimmungen von Artikel 42 der Vergaberichtlinie in Verbindung mit deren Anhang X durchführen. In diesem Fall sind in der Bekanntmachung insbesondere Angaben zu den von den Bewerbern/Bietern zu beachtenden formalen Anforderungen und die Frage, wie auf die elektronische Plattform zugegriffen werden kann, zu machen. Die EZB kann beschließen, nur elektronische Bewerbungen/Angebote zu akzeptieren.

(4)   Bewerber oder Bieter können der EZB schriftlich Fragen zur Bekanntmachung, zum Aufruf zum Wettbewerb oder den zusätzlichen Unterlagen gemäß den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb festgelegten Bedingungen vorlegen. Die EZB beantwortet entsprechende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt die Antworten anonymisiert an alle Bewerber/Bieter, wenn sie für alle von ihnen von Bedeutung sind.

(5)   Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß dem Grundsatz der Vertraulichkeit und in dem Umfang, in dem personenbezogene Daten verfügbar gemacht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Datenschutz (5) behandelt und gespeichert werden.

Artikel 20

Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und Klarstellung

Nach Öffnung der Bewerbungen oder Angebote kann die EZB die Bewerber und Bieter auffordern, die vorgelegten Unterlagen zu vervollständigen oder bestimmte Punkte zu erläutern. Entsprechende Aufforderungen dürfen weder zu einer Verzerrung des Wettbewerbs oder einer Ungleichbehandlung zwischen den Bewerbern/Bietern noch zu einer Änderung der Bewerbungs- oder Ausschreibungsbedingungen führen.

Artikel 21

Berichtigung von Verdingungsunterlagen

(1)   Entdeckt die EZB vor Ablauf der Fristen für die Einreichung von Bewerbungen oder Angeboten im Text der Bekanntmachung, des Aufrufs zum Wettbewerb oder von zusätzlichen Unterlagen einen Fehler, eine Ungenauigkeit, einen Lücke oder irgendwelche sonstigen Mängel, so berichtigt sie den betreffenden Fehler und informiert alle Bewerber oder Bieter in angemessener Weise.

(2)   Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind, so teilen sie der EZB ihre Bedenken schriftlich mit. Der Bewerber/Bieter muss seine Bedenken unverzüglich übermitteln, nachdem ihm die Unregelmäßigkeit aufgefallen ist oder hätte auffallen können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen oder das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Einwendungen gegen die Anforderungen der EZB, die ihr nicht unverzüglich mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden.

Artikel 22

Aufruf zum Wettbewerb

(1)   Der Aufruf zum Wettbewerb enthält in der Regel mindestens Folgendes:

a)

einen Verweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

b)

die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, die Sprache/n, in der/denen sie abzufassen sind, die Form, in der das Angebot vorzulegen ist, und der Zeitraum, in dem es gültig bleiben muss, und

c)

Optionen in Bezug auf ergänzende Bau- oder Dienstleistungen und Lieferungen sowie — sofern zutreffend — die Zahl der möglichen Erneuerungen und Verlängerungen, und

d)

die Liste der von den Bietern einzureichenden Unterlagen, und

e)

die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

(2)   Dem Aufruf zum Wettbewerb sind beizufügen:

a)

eine Ausfertigung der Verdingungsunterlagen, in denen die Anforderungen der EZB definiert sind, oder, im Falle eines wettbewerblichen Dialogs, eine Ausfertigung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Bedürfnisse der EZB definiert sind, und

b)

eine Ausfertigung des Vertragsentwurfs, der allgemeinen Geschäftsbedingungen der EZB oder des Dokuments, in dem die wichtigsten Vertragsmerkmale angegeben sind, und

c)

alle sonstigen Unterlagen, die die EZB für relevant erachtet.

Werden diese Unterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, ist im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, wie die Bieter sie abrufen können.

ABSCHNITT 3

Bewertung

Artikel 23

Allgemeines

(1)   Die EZB beurteilt alle Angebote anhand der Zuschlagskriterien gemäß Artikel 26, nachdem sie

die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen und

die Teilnahmeberechtigung der Bieter gemäß Artikel 24 und

die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 25 geprüft hat.

(2)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der die Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

(3)   Die Bewerbungen und Angebote dürfen nicht vor Ablauf der Abgabefrist geöffnet werden. Bei der Öffnung der Bewerbungen und Angebote müssen mindestens zwei Mitarbeiter anwesend sein; die Öffnung ist zu protokollieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Bewerber oder Bieter der Öffnung nicht beiwohnen.

(4)   Das Bewertungsverfahren und -ergebnis ist in einem Bewertungsbericht zu dokumentieren.

Artikel 24

Teilnahmeberechtigung von Bewerbern/Bietern

(1)   Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die in der EU ansässig sind oder ihren Sitz haben, berechtigt, an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Ausschreibungsverfahren stehen zu gleichen Bedingungen ferner auch allen natürlichen und juristischen Personen offen, die in Drittländern ansässig sind oder ihren Sitz haben, welche das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Vergabe öffentlicher Aufträge ratifiziert oder ein bilaterales Abkommen mit der EU über Beschaffungen zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen geschlossen haben. Über die Teilnahmeberechtigung von Lieferanten aus Drittländern entscheidet die EZB in ihrem alleinigen Ermessen.

(2)   Vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten können unter den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb genannten Bedingungen an Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Die EZB kann von vorübergehenden Zusammenschlüssen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn sie den Zuschlag für den Auftrag erhalten, sofern diese Form für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

(3)   Die EZB schließt Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren aus, wenn sie rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften, der EZB oder der NZBen gerichteten Handlung verurteilt worden sind.

(4)   Die EZB kann jederzeit Bewerber oder Bieter von der Teilnahme ausschließen,

a)

wenn sie sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

wenn sie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellt;

c)

wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben;

d)

wenn sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

bei denen ein Gericht oder Schiedsgericht im Zusammenhang mit einem anderen Ausschreibungsverfahren eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt hat;

f)

deren Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Vertreter sich in einem Interessenkonflikt befinden;

g)

wenn sie im Zuge der Mitteilung der von der EZB verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben;

h)

wenn sie sich mit anderen Bewerbern oder Bietern zur Beschränkung des Wettbewerbs in Verbindung setzen.

(5)   Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die oben genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen und/oder die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb angegebenen Nachweise erbringen. Treten im Laufe des Verfahrens entsprechende Umstände ein, muss der betreffende Bewerber/Bieter die EZB unverzüglich davon informieren.

Artikel 25

Eignungskriterien

(1)   Die EZB bestimmt in der Bekanntmachung die Eignungskriterien für die Beurteilung der Fähigkeit eines Bewerbers/Bieters zur Ausführung des Auftrags. Die Eignungskriterien umfassen die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Eignung des Bewerbers oder des Bieters.

(2)   Die EZB kann Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit stellen, denen die Bewerber oder Bieter genügen müssen. Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(3)   Darüber hinaus kann die EZB Bewerber oder Bieter auffordern nachzuweisen, dass sie nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausführung des Auftrags befugt sind; dieser Nachweis kann durch einen Eintrag in einem Handels- oder Berufsregister, eine beeidete Erklärung oder Bescheinigung, die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, eine ausdrückliche Berechtigung oder die Eintragung im Umsatzsteuerregister erfolgen.

(4)   Die EZB gibt in der Bekanntmachung die von den Bewerbern oder Bietern als Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen an. Die geforderten Unterlagen dürfen nicht über den Gegenstand des Auftrags hinausgehen und müssen den berechtigten Interessen der Lieferanten insbesondere im Hinblick auf den Schutz von deren vertraulichen technischen Informationen und Geschäftsgeheimnissen Rechnung tragen.

(5)   Kann ein Bieter oder Bewerber aus außergewöhnlichen, nach Ansicht der EZB gerechtfertigten Gründen die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit durch andere von der EZB für geeignet erachtete Mittel erbringen.

(6)   Ein Lieferant kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle der EZB gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen. Unter denselben Voraussetzungen können sich vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe stützen.

Artikel 26

Zuschlagskriterien

(1)   Die EZB gibt in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb an, ob sie beabsichtigt, den Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet, oder an denjenigen, der den niedrigsten Preis anbietet.

(2)   Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so gibt die EZB in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb oder im Falle eines wettbewerblichen Dialogs in der Aufforderung zur Angebotsabgabe Folgendes an:

a)

die qualitativen Kriterien, nach denen die Angebote bewertet werden. Diese Kriterien müssen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, z. B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; und

b)

wie sie die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht der EZB die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt sie die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Artikel 27

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1)   Die EZB kann Angebote ablehnen, die im Verhältnis zu den angebotenen Waren, Bau- oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig sind.

(2)   Vor einer Ablehnung dieser Angebote muss die EZB schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo sie dies für angezeigt hält. Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistungen oder des Bauverfahrens oder

b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter verfügt, oder

c)

die Originalität des Angebots oder

d)

die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten.

Die EZB prüft die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingegangenen Erklärungen und Nachweise.

(3)   Hat der Bieter staatliche Beihilfe erhalten, kann die EZB das Angebot allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Bieter nicht innerhalb einer von der EZB festzulegenden ausreichenden Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig nach den in den Vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Verfahren und Beschlüssen über die Gewährung staatlicher Beihilfen gewährt wurde.

Artikel 28

Unterrichtung über Eignungs- und Zuschlagsentscheidungen

(1)   Die EZB unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, schnellstmöglich schriftlich über ihre Entscheidung.

(2)   Die Benachrichtigung erfolgt durch die EZB mindestens 15 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrages.

(3)   Die Bewerber und Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen. Nicht berücksichtigte Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, können zudem verlangen, dass ihnen der Name des Zuschlagsempfängers sowie die Hauptmerkmale und relativen Vorteile seines Angebots mitgeteilt werden.

(4)   Die EZB kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen anderer Lieferanten schädigen, die Anwendung des Gesetzes behindern oder anderweitig dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

(5)   Zusätzlich veröffentlicht die EZB einen Vergabevermerk über das Ergebnis des Beschaffungsverfahrens im Amtsblatt. Die Bekanntmachung wird innerhalb von 48 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags versandt.

KAPITEL III

BESCHAFFUNGSAUFTRÄGE UNTERHALB DER SCHWELLENWERTE

Artikel 29

Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung

(1)   Aufträge, deren geschätzter Gesamtwert unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, und die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungsaufträge werden nach folgendem Verfahren vergeben.

(2)   Übersteigt oder erreicht der Wert des Auftrags für die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen 50 000 EUR bzw. für die Ausführung von Bauleistungen 500 000 EUR, so fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots innerhalb der von ihr gesetzten Frist auf.

Liegt der Auftragswert unter diesen Schwellenwerten, erreicht oder übersteigt er aber 10 000 EUR, so fordert die EZB — sofern verfügbar — mindestens drei geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf.

In beiden Fällen übermittelt die EZB den Lieferanten eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, in welcher die Anforderungen der EZB und die Kriterien für den Zuschlag des Auftrags genannt werden. Bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung der Angebote berücksichtigt die EZB die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung eines Angebots erforderlich ist.

(3)   Die EZB wählt die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter oder, falls kein solches System besteht, aus einer Liste registrierter Lieferanten oder, falls es keine solche Liste gibt, auf der Basis einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus. Die Vorauswahl geeigneter Lieferanten erfolgt im alleinigen Ermessen der EZB. Die Listen der registrierten Lieferanten stehen allen interessierten Lieferanten offen, welche die Art von Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen erbringen, für die die Liste erstellt wird. Die EZB weist in regelmäßigen Abständen mit geeigneten Werbeinstrumenten auf die Möglichkeit hin, sich in diese Listen eintragen zu lassen.

(4)   Alternativ kann die EZB eine Bekanntmachung auf ihrer Website oder mittels anderer geeigneter Medien veröffentlichen. In diesem Fall wird die Aufforderung zur Angebotsabgabe an alle Lieferanten versandt, die innerhalb der von der EZB gesetzten Frist ihr Interesse an einer Teilnahme bekundet haben.

(5)   Die eingereichten Angebote werden anhand der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Kriterien beurteilt. Nach Auswertung der schriftlichen Angebote kann die EZB in Verhandlungen mit den Bietern eintreten, wenn diese Möglichkeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angekündigt wurde. Die Verhandlungen können als aufeinander folgende Verhandlungen in der Rangfolge der Bieter oder parallel mit allen Bietern geführt werden.

(6)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Kriterien am besten erfüllt.

(7)   Das Verfahren wird nach den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Grundsätzen durchgeführt. Die Artikel 19, 20, 21, 24 und 27 gelten entsprechend.

Artikel 30

Unterrichtung der Bieter und Liste der Auftragnehmer

(1)   Nach Erteilung des Zuschlags informiert die EZB die anderen Bieter innerhalb einer angemessenen Frist und schriftlich über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens.

(2)   Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen. Artikel 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3)   Die EZB veröffentlicht jährlich eine Liste der Aufträge mit einem Wert von über 50 000 EUR, die gemäß Artikel 29 vergeben wurden oder für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde. In der Liste sind die Namen der Unternehmen, an die Aufträge vergeben wurden, der Gegenstand und der Wert der Aufträge anzugeben.

Artikel 31

Direktvergabe

Die EZB kann Aufträge auf der Basis eines einzigen Angebots vergeben, wenn der geschätzte Wert des Auftrags weniger als 10 000 EUR ohne MwSt. beträgt oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Aufhebung von Ausschreibungsverfahren

(1)   Die EZB kann ein Ausschreibungsverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags jederzeit aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

(2)   Die EZB muss bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze beachten.

(3)   Die EZB begründet die Entscheidung und setzt die Bewerber oder Bieter darüber in Kenntnis.

Artikel 33

Beschwerdeverfahren

(1)   In öffentlichen Ausschreibungsverfahren gemäß Kapitel II können die Bewerber/Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Information oder, wenn keine Information verlangt ist, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung Beschwerde gegen die Entscheidung der EZB über die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots schriftlich einlegen. Die Beschwerde muss alle unterstützenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten.

(2)   Die Beschwerde ist an die Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren zu richten. Kommt die Nachprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung oder das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, diesen Beschluss oder allgemeine Grundsätze des Vergaberechts verletzt, ordnet sie entweder die Wiederholung des Vergabeverfahrens oder Teilen davon an oder trifft eine endgültige Entscheidung. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nachprüfungsstelle unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde schriftlich über ihre Entscheidung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie basiert.

(3)   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Nachprüfungsstelle kann, wenn sie dies für angebracht erachtet, das Vergabeverfahren oder die Vergabe des Auftrags aussetzen.

Artikel 34

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der EZB und einem Lieferanten in Bezug auf diesen Beschluss oder ein konkretes Vergabeverfahren ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Steht ein Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 33 zur Verfügung, muss der Beschwerdeführer die Entscheidung der EZB abwarten, bevor er den Gerichtshof anruft. Die im EG-Vertrag festgelegten Fristen beginnen mit dem Erhalt der Entscheidung über die Beschwerde zu laufen.

Artikel 35

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft und ersetzt und hebt die Rundverfügung 05/2006 vom 27. Juni 2006 über die Beschaffungen der EZB auf.

(2)   Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Vergabeverfahren werden gemäß Rundverfügung 05/2006 abgeschlossen. Ein Vergabeverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt gesandt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juli 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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