EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0008(01)

2011/397/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (EZB/2011/8)

OJ L 176, 5.7.2011, p. 52–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 028 P. 129 - 135

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2015; Aufgehoben durch 32013D0054(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/397/oj

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/52


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2011

über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit

(EZB/2011/8)

(2011/397/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen.

(2)

Die Umweltpolitik der Union basiert gemäß Artikel 11 des Vertrags auf dem Grundsatz der Umweltintegration, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen. Vor diesem Hintergrund fördert das Eurosystem ein gutes Umweltmanagement auf der Basis der ISO-14000-Normenreihe.

(3)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz Rechnung. Vor diesem Hintergrund ist die Vermeidung und Verminderung von Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte, die an der Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten beteiligt sind, für das Eurosystem von höchster Bedeutung. Das Eurosystem fördert ein gutes Gesundheits- und Sicherheitsmanagement im Einklang mit den Strategien der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1) und der OHSAS-18000-Normenreihe.

(4)

Daher sollten Verfahren der Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass nur Hersteller zur Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit zugelassen werden, die die Mindestumwelt-, -Gesundheits- und -Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(5)

Um die erbrachten Leistungen der zugelassenen Hersteller von Euro-Banknoten und von Rohstoffen von Euro-Banknoten im Bereich Umwelt und Gesundheit und Sicherheit so genau wie möglich zu überprüfen, muss die EZB regelmäßig Daten von diesen Herstellern über die Auswirkungen ihrer Produktion von Euro-Banknoten und von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf die Umwelt und auf die Gesundheit und Sicherheit erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Rohstoffe für Euro-Banknoten“: zur Herstellung von Euro-Banknoten verwendetes Papier, Tinte, Folie und Fasern;

c)   „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen von Euro-Banknoten nutzt oder zu nutzen beabsichtigt;

d)   „Hersteller“: jede Stelle, die an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt;

e)   „Umweltzulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Umfang in Artikel 3 geregelt ist und der bestätigt, dass die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit des Herstellers die Anforderungen nach Abschnitt II erfüllt;

f)   „Gesundheits- und Sicherheitszulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Umfang von Artikel 4 geregelt ist und der bestätigt, dass die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit des Herstellers die Anforderungen nach Abschnitt III erfüllt;

g)   „zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem die Umweltzulassung und Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde;

h)   „Anerkennungsstelle“: eine unabhängige Anerkennungsstelle, die die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme der Hersteller bewertet und zur Bestätigung befähigt ist, dass der Hersteller die Anforderungen der ISO-14000 oder OHSAS-18000-Normenreihe erfüllt;

i)   „Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit“: die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten;

j)   „EZB-Werktag“: ein Tag von Montag bis Freitag, ausgenommen EZB-Feiertage;

k)   „Plattenherstellung“: die Herstellung von Druckplatten für den Offset- oder Tiefdruck, die bei der Herstellung von Euro-Banknoten verwendet werden;

l)   „Einzelfertigung“: die Fertigung mehrerer Einheiten aus gleichen Rohstoffen von den gleichen Lieferanten, wobei die Zusammensetzung durchgängig homogen ist und keine neuen Stoffe oder die gleichen Stoffe mit Konzentrationsvariationen oberhalb der von der EZB gesondert festgelegten Grenze enthalten sind.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Umweltzulassung sowie die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für diese Tätigkeit erteilt.

(2)   Bei den Anforderungen der EZB für die Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung handelt es sich um Mindestanforderungen. Die Hersteller können strengere Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßstäbe anlegen und einhalten, die EZB bewertet jedoch nur die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen durch den Hersteller.

(3)   Das Direktorium ist zuständig für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses und unterrichtet den EZB-Rat hierüber.

(4)   Ein zugelassener Hersteller darf eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit nur an den Fertigungsstätten durchführen, für die ihm die EZB a) die Umweltzulassung, sowie b) die Gesundheits- und Sicherheitszulassung ungeachtet sonstiger, gemäß einem anderen EZB-Rechtsakt erteilter Zulassungen erteilt hat.

(5)   Die einem Hersteller aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste sind von dem Hersteller zu tragen.

(6)   Die EZB legt die technischen Einzelheiten der von den Herstellern zu erfüllenden Anforderungen, um die Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung zu erhalten, gesondert fest.

Artikel 3

Umweltzulassung

(1)   Die Zulassung auf der Basis der ISO-14000-Umweltmanagement-Normenreihe folgt dem Verfahren nach Abschnitt II. Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Umweltzulassung für diese Tätigkeit erteilt hat.

(2)   Einem Hersteller kann die Umweltzulassung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:

a)

er erfüllt die ISO-14001-Normenreihe an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine bestimmte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und die Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt;

b)

sofern es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat;

c)

sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

(3)   Das Direktorium kann im Einzelfall Ausnahmen zu der Standortanforderung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gestatten. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht. Das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rates hierzu nach.

(4)   Die Umweltzulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß den Artikeln 13 oder 14 für drei Jahre erteilt.

(5)   Die vorherige schriftlichen Zustimmung der EZB ist erforderlich, wenn ein Hersteller, dem eine Umweltzulassung erteilt wurde, die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit diesem verbundenen Unternehmen, auslagert.

Artikel 4

Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Die Zulassung auf der Basis der OHSAS-18001-Gesundheits- und Sicherheitsmanagement-Normenreihe folgt dem Verfahren nach Abschnitt III. Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für diese Tätigkeit erteilt hat.

(2)   Einem Hersteller kann die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:

a)

er erfüllt die OHSAS-18001-Normenreihe an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine bestimmte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und die Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt,

b)

sofern es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat,

c)

sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

(3)   Das Direktorium kann im Einzelfall Ausnahmen zu der Standortanforderung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gestatten. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht. Das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rates hierzu nach.

(4)   Die Gesundheits- und Sicherheitszulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß den Artikeln 13 oder 14 für drei Jahre erteilt.

(5)   Die vorherige schriftlichen Zustimmung der EZB ist erforderlich, wenn ein Hersteller, dem eine Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, sofern er die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen, auslagert.

ABSCHNITT II

VERFAHREN FÜR DIE UMWELTZULASSUNG

Artikel 5

Einleitungsantrag

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchzuführen, beantragt die Einleitung des Verfahrens für die Umweltzulassung bei der EZB schriftlich. Der Einleitungsantrag enthält Folgendes:

a)

die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts,

b)

eine Kopie des ISO-14001-Zertifikats für die angegebene Stätte,

c)

eine Zusammenfassung des letzten von der Anerkennungsstelle herausgegebenen Jahreskontrollberichts auf Englisch,

d)

ein Jahresbericht in englischer Sprache, der die Leistung im Bereich seines internen Umweltmanagementsystems unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage beschreibt.

(2)   Die EZB prüft, ob die vom Hersteller eingereichten Unterlagen in seinem Einleitungsantrag vollständig sind. Sie informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Bewertung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während die EZB diese Bewertung vornimmt, kann sie im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ergänzende Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB ergänzende Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden Informationen über das Ergebnis der Beurteilung.

(3)   Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnungsentscheidung unter Angabe der Gründe hierfür innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)

der Hersteller legt die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen nicht vor;

b)

der Hersteller legt die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten ergänzenden Informationen nicht innerhalb eines gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums vor;

c)

die Umweltzulassung des Herstellers wurde aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen;

d)

der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c.

Artikel 6

Umweltzulassung

(1)   Im Falle einer positiven Bewertung des Einleitungsantrags durch die EZB gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird dem Hersteller die Umweltzulassung erteilt.

(2)   Der Beschluss der EZB, dem Hersteller die Umweltzulassung zu erteilen, hält Folgendes fest:

a)

den Namen des Herstellers,

b)

die Fertigungsstätte, für die die Umweltzulassung erteilt wird, und ihre genaue Anschrift,

c)

das Ablaufdatum der Umweltzulassung,

d)

alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben b und c.

(3)   Die Umweltzulassung wird einem Hersteller für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Wenn der Hersteller, dem eine Umweltzulassung erteilt wurde, diese vor dem Ablaufdatum dieser Zulassung erneut beantragt, bleibt seine Umweltzulassung solange gültig, bis die EZB einen Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst hat.

(4)   Wenn die EZB den Antrag auf die Umweltzulassung ablehnt, kann der Hersteller das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 einleiten.

ABSCHNITT III

VERFAHREN FÜR DIE GESUNDHEITS- UND SICHERHEITSZULASSUNG

Artikel 7

Einleitungsantrag

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchzuführen, beantragt die Einleitung des Verfahrens für die Gesundheits- und Sicherheitszulassung schriftlich. Dieser Einleitungsantrag enthält Folgendes:

a)

die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts,

b)

eine Kopie des OHSAS-18001-Zertifikats für die angegebene Stätte,

c)

eine Zusammenfassung des letzten von der Anerkennungsstelle herausgegebenen Jahreskontrollberichts auf Englisch,

d)

ein Jahresbericht in englischer Sprache, der die Leistung im Bereich seines internen Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystems unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage beschreibt.

(2)   Die EZB prüft, ob die vom Hersteller eingereichten Unterlagen in seinem Einleitungsantrag vollständig sind. Sie informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Bewertung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während der Vornahme der Bewertung kann die EZB im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ergänzende Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB ergänzende Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden Informationen über das Ergebnis der Bewertung.

(3)   Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnungsentscheidung unter Angabe der Gründe hierfür innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)

der Hersteller legt die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen nicht vor,

b)

der Hersteller legt die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten ergänzenden Informationen nicht innerhalb des gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums vor,

c)

die Gesundheits- und Sicherheitszulassung des Herstellers wurde aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen,

d)

der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder c.

Artikel 8

Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Im Falle einer positiven Bewertung des Einleitungsantrags durch die EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird dem Hersteller die Gesundheit- und Sicherheitszulassung erteilt.

(2)   Die Entscheidung der EZB, dem Hersteller die Gesundheits- und Sicherheitszulassung zu erteilen, hält Folgendes fest:

a)

den Namen des Herstellers,

b)

die Fertigungsstätte, für die die Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wird, und ihre genaue Anschrift,

c)

das Ablaufdatum der Gesundheits- und Sicherheitszulassung,

d)

alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben b und c.

(3)   Die Gesundheits- und Sicherheitszulassung wird einem Hersteller für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Wenn der Hersteller, dem eine Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, diese vor dem Ablaufdatum dieser Zulassung erneut beantragt, bleibt seine Gesundheits- und Sicherheitszulassung solange gültig, bis die EZB einen Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst hat.

(4)   Wenn die EZB den Antrag auf die Gesundheits- und Sicherheitszulassung ablehnt, kann der Hersteller das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 einleiten.

ABSCHNITT IV

FORTDAUERNDE PFLICHTEN

Artikel 9

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller

(1)   Ein zugelassener Hersteller informiert die EZB schriftlich und unverzüglich über Folgendes:

a)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung oder Umstrukturierung des Herstellers oder ähnliche Verfahren,

b)

die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person im Hinblick auf den Hersteller,

c)

die Absicht, Subunternehmer oder Dritte bei einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, für die der Hersteller die Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung besitzt, einzusetzen,

d)

Änderungen, die nach der Erteilung der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung auftreten und die die Erfüllung der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungsanforderungen betreffen oder betreffen könnten,

e)

Kontrollwechsel des Herstellers, dem eine Zulassung erteilt wurde, infolge einer Änderung seiner Eigentümerstruktur oder aus sonstigen Gründen.

(2)   Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB für die entsprechende Fertigungsstätte Folgendes zur Verfügung:

a)

eine Kopie der Zertifikate für seine Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme bei jeder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende die in die englische Sprache übersetzten Zusammenfassungen der letzten von den entsprechenden Anerkennungsstellen herausgegebenen externen Prüfungsberichte in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit;

c)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende Jahresberichte in englischer Sprache über die Leistung seiner Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme nach den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorlagen;

d)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende allgemeine Informationen und Umweltdaten über den jährlichen Verbrauch und die jährlichen Emissionen durch die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit gemäß dem von der EZB zur Verfügung gestellten EZB-Umweltfragebogen.

(3)   Sofern es sich bei dem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei handelt, muss er ferner:

a)

Analysen der chemischen Stoffe des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verzeichnisses durchführen, die durch die im Verzeichnis gemäß Artikel 10 Absatz 2 genannten Laboratorien vorgenommen werden. Diese Analysen werden nach Arbeitsanweisungen, die je Einzelfertigung mindestens einmal gesondert festgelegt werden, an fertigen Euro-Banknoten durchgeführt und zusätzlich immer dann, wenn der zugelassene Hersteller es für angemessen erachtet, die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte für die chemischen Stoffe zu überprüfen. Der Hersteller, dem eine Zulassung erteilt wurde, berichtet der EZB unter Verwendung der von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage eines Analyseberichts über jede einzelne Probeanalyse;

b)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage eines Leistungsberichts über die Leistung der Laboratorien berichten, die die in Buchstabe a genannten Analysen durchgeführt haben;

c)

Lieferverträge mit Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten, die die Pflicht für Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten umfasst, sicherzustellen, dass alle in den Rohstoffen für Euro-Banknoten enthaltenen chemischen Stoffe, die von Letzteren hergestellt werden, wenn diese in fertigen Euro-Banknoten gemäß Buchstabe a analysiert werden, nicht die in Artikel 10 Absatz 1 vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, abschließen. Um diese Anforderung zu erfüllen, stellt der zugelassene Hersteller den Lieferanten der Rohstoffe für Euro-Banknoten alle relevanten Unterlagen zur Verfügung. Die Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten können für ihre eigenen Analysen die Laboratorien des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verzeichnisses nutzen;

d)

sicherstellen, dass jeder Plattenherstellungsbetrieb, an den er Tätigkeiten auslagert, die gültigen ISO-14001 und OHSAS-18001-Zertifikate für seine entsprechenden Produktionsstätten besitzt.

(4)   Der zugelassene Hersteller behandelt die technischen Einzelheiten zu den in Artikel 2 Absatz 6 genannten Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vertraulich.

Artikel 10

Fortdauernde Pflichten der EZB

(1)   Die EZB erstellt ein Verzeichnis zu analysierender chemischer Stoffe und ihrer vorgegebenen Grenzwerte. Unbeschadet des Artikels 19 hat das Überschreiten dieser vorgegebenen Grenzwerte, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Fälle, keine Auswirkung auf die Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers.

(2)   Die EZB führt ein Verzeichnis der Laboratorien, die für die Analyse des Vorhandenseins und der Konzentration der im Verzeichnis gemäß Absatz 1 genannten chemischen Stoffe zu nutzen sind. Die anzuwendenden Analysemethoden werden gesondert festgelegt.

(3)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Aktualisierungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse.

ABSCHNITT V

FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

Artikel 11

Nichterfüllung

Wenn der zugelassene Hersteller die in Artikel 9 festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder wenn die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, c und d und Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b der EZB zur Verfügung gestellten Informationen unvollständig sind, stellt dies eine Nichterfüllung der Anforderungen für die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung durch den Hersteller dar.

Artikel 12

Schriftliche Rüge

(1)   Die EZB rügt den zugelassenen Hersteller schriftlich in einem der Fälle der Nichterfüllung gemäß Artikel 11 und legt für diesen eine Frist zur Behebung der Nichterfüllung fest.

(2)   Die schriftliche Rüge hält fest, dass die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 13 fasst, a) wenn die Nichterfüllung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht behoben wurde, oder b) wenn ein zweiter Fall der Nichterfüllung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt.

Artikel 13

Vorübergehende Aussetzung der Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung hinsichtlich neuer Aufträge

(1)   Wenn innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frist die Nichterfüllung nicht behoben wurde oder ein zweiter Fall der Nichterfüllung vorliegt, der zugelassene Hersteller jedoch eine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass er in der Lage sein wird, die Nichterfüllung zu korrigieren, fasst die EZB einen Beschluss,

a)

in dem für den zugelassenen Hersteller nach Rücksprache mit diesem eine Frist zur Behebung der Nichterfüllung festgelegt wird,

b)

und in dem die Zulassung des zugelassenen Herstellers vorübergehend ausgesetzt wird bezüglich seiner Erlaubnis, neue Aufträge für die betreffende Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit anzunehmen, einschließlich der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, bis die Frist gemäß Buchstabe a abläuft, oder wenn die Nichterfüllung innerhalb dieser Frist behoben worden ist, bis die Nichterfüllung behoben worden ist.

(2)   Wenn der zugelassene Hersteller jedoch keine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass er in der Lage sein wird, die in Absatz 1 genannte Nichterfüllung zu korrigieren, fasst die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 14.

Artikel 14

Aufhebung der Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Die EZB hebt die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines zugelassenen Herstellers auf: a) wenn der zugelassene Hersteller nicht in der Lage ist, einen Fall der Nichterfüllung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist zu beseitigen, oder b) gemäß Artikel 13 Absatz 2.

(2)   In ihrem Aufhebungsbeschluss gibt die EZB den Zeitpunkt an, ab dem der zugelassene Hersteller wieder eine Zulassung beantragen kann.

Artikel 15

Überprüfungsverfahren

(1)   Wenn die EZB einen der folgenden Beschlüsse gefasst hat:

a)

Ablehnung eines Antrags auf Einleitung des Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassungsverfahrens,

b)

Ablehnung der Erteilung einer Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung,

c)

einen Beschluss gemäß den Artikeln 12 bis 14,

kann der Hersteller oder der zugelassene Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zugang eines solchen Beschlusses einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller oder zugelassene Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.

(2)   Der EZB-Rat kann die Anwendung des zu überprüfenden Beschlusses vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller oder der zugelassene Hersteller dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3)   Der EZB-Rat überprüft den Beschluss und übermittelt dem Hersteller oder dem zugelassenen Hersteller den begründeten Beschluss schriftlich innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang des Antrags.

(4)   Die Anwendung der Absätze 1 bis 3 erfolgt unbeschadet der Rechte gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags.

ABSCHNITT VI

ERFÜLLUNG DER UMWELTANFORDERUNGEN

Artikel 16

Informationen zur Erfüllung der Umweltanforderungen durch den zugelassenen Hersteller

Um die Erfüllung der Umweltanforderungen der zugelassenen Hersteller besser zu beurteilen, kann die EZB von den zugelassenen Herstellern gezielte Informationen oder Klarstellung in Bezug auf Daten gemäß dem im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d genannten EZB-Umweltfragebogen. Gegebenenfalls kann die EZB ein Treffen mit dem zugelassenen Hersteller auf dem Gelände der EZB verlangen. Die EZB kann ferner mit Erlaubnis des zugelassenen Herstellers und im Einklang mit allen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf den zugelassenen Hersteller entscheiden, eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Der zugelassene Hersteller kann ferner die EZB zu einer Betriebsbesichtigung einladen, um die im EZB-Umweltfragebogen enthaltenen Daten zu klären.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

EZB-Zulassungsregister

(1)   Die EZB führt ein Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungsregister,

a)

das die Hersteller aufführt, denen eine Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, sowie deren Fertigungsstätten,

b)

das für jede Fertigungsstätte die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit angibt, für die die Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde,

c)

das das Ablaufen der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungen verzeichnet.

(2)   Wenn die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 13 fasst, verzeichnet sie die Dauer der Aussetzung.

(3)   Wenn die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 14 fasst, löscht sie den Namen des Herstellers aus dem Register.

(4)   Die EZB verschafft allen NZBen und zugelassenen Herstellern Zugang zu einem Verzeichnis aller in dem Register enthaltenen zugelassenen Hersteller und zu Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 18

Jahresbericht

(1)   Die EZB erstellt auf der Grundlage der von zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen einen Jahresbericht über die Umweltauswirkung der Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit.

(2)   Die EZB legt gegenüber der Öffentlichkeit die allgemeinen Auswirkungen der Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit auf die Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2) offen.

Artikel 19

Übergangsbestimmung

Ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2016 erklären die NZBen gedruckte Euro-Banknoten mit chemischen Stoffen, die die in Artikel 10 Absatz 1 vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht für gültig.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2013.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Abrufbar unter http://osha.europa.eu.

(2)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.


Top