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Document 32012D0011(01)

2012/359/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 28. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/11)

OJ L 175, 5.7.2012, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/359/oj

5.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Juni 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2012/11)

(2012/359/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten.

(2)

Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit von Asset-Backed Securities zur Nutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems erweitert werden sollten, um die Bereitstellung von Liquidität für Geschäftspartner geldpolitischer Operationen des Eurosystems zu verbessern.

(3)

Diese Maßnahmen gelten zeitlich befristet, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des allgemeinen Handlungsrahmens des Eurosystems für geldpolitische Geschäfte erlaubt.

(4)

Daher sollte der Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 des Beschlusses EZB/2011/25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Bonitätsbeurteilungsvoraussetzungen gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14, jedoch sonst alle für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien erfüllen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie bei Ausgabe und jederzeit danach über zwei Ratings von mindestens „Triple B“ (3) verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, gehören einer der folgenden Sicherheitenklassen an: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) gewerbliche Hypothekenkredite, iv) Autokredite, v) Leasingverträge und Konsumentenkredite;

b)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte verschiedener Sicherheitenklassen dürfen nicht gemischt werden;

c)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, enthalten keine Kredite, die:

i)

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;

ii)

Not leidend sind, wenn sie während der Laufzeit der ABS in die ABS aufgenommen werden, beispielsweise durch Austausch oder Ersatz der Cashflow generierenden Vermögenswerte;

iii)

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

d)

die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

(2)   Die in Absatz 1 genannten ABS, die zwei Ratings von mindestens „Single A“ (4) aufweisen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 16 %.

(3)   Die in Absatz 1 genannten ABS, die nicht zwei Ratings von mindestens „Single A“ aufweisen, unterliegen folgenden Bewertungsabschlägen: a) durch gewerbliche Hypothekenkredite besicherte ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32%, b) alle sonstigen ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 26 %.

(4)   Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 notenbankfähige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn der Geschäftspartner oder ein Dritter, zu dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf diese ABS handelt.

(5)   Im Rahmen dieses Artikels haben die Begriffe „kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ die ihnen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) zuerkannte Bedeutung.

(6)   Eine NZB kann ABS, deren zugrunde liegende Sicherheiten entweder Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides beinhalten, und die zwar nicht die Bonitätsbeurteilungsvoraussetzungen gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 sowie die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 4 genannten Anforderungen, jedoch sonst alle für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien erfüllen und über zwei Ratings von mindestens „Triple B“ verfügen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Dies ist beschränkt auf ABS, die vor dem 20. Juni 2012 ausgegeben wurden; diese unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32 %.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juni 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.

(3)  Ein „Triple B“-Rating entspricht einem Rating von mindestens „Baa3“ von Moody’s, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor’s bzw. „BBB“ von DBRS.

(4)  Ein „Single A“-Rating entspricht einem Rating von mindestens „A3“ von Moody’s, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor’s bzw. „AL“ von DBRS.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“


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