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Document 32009O0011

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2009/11)

OJ L 139, 5.6.2009, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 189 - 189

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2009/429/oj

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/34


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Mai 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen

(EZB/2009/11)

(2009/429/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ersetzung des Zwei-Stufen-Systems durch das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems erfordert die Änderung der Definition des Begriffs „Währungsreserven“ in der Leitlinie EZB/2006/4 vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (1).

(2)

Die Leitlinie EZB/2006/4 sollte auch geändert werden, um eine spezielle standardisierte Dienstleistung des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zur Verfügung zu stellen, nämlich die Einführung von Zeitgeldanlagen auf eigene Rechnung —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2006/4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält die Definition des Begriffs „Währungsreserven“ folgende Fassung:

„—

‚Währungsreserven‘: die zugelassenen Vermögenswerte des Kunden in Euro, d. h. liquide Mittel und alle Wertpapiere, die in das in der Datenbank der notenbankfähigen Sicherheiten des Eurosystems enthaltene einheitliche Verzeichnis aufgenommen sind, welches die Sicherheiten enthält, die für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind, und täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird, mit Ausnahme aller folgenden Sicherheiten: i) sowohl der Wertpapiere, die unter die ‚Emittentengruppe 3‘ fallen (d. h. Unternehmen und sonstige Emittenten), als auch — im Falle der übrigen Emittentengruppen — der Wertpapiere, die unter die ‚Liquiditätskategorie V‘ fallen (Asset-Backed Securities), ii) der Vermögenswerte, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Pensions- und damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Kunden gegenüber seinen früheren oder derzeitigen Mitarbeitern gehalten werden, iii) der Sonderkonten, die ein Kunde bei einem Mitglied des Eurosystems für eine Umschuldung öffentlicher Schulden im Rahmen internationaler Vereinbarungen eröffnet hat, iv) der sonstigen Kategorien von auf Euro lautenden Vermögenswerten, die der EZB-Rat jeweils beschließt.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zeitgeldanlagen:

auf fremde Rechnung oder

auf eigene Rechnung;“

Artikel 2

(1)   Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Mai 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54.


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