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Document 32013O0011

2013/212/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/11)

OJ L 118, 30.4.2013, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 273 - 273

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/212/oj

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/43


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2013/11)

(2013/212/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 16,

gestützt auf den Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und Auslegung der Leitlinie EZB/2003/5 vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (2) und zum Zweck der einheitlichen Bezugnahme auf echte Euro-Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, ist es angemessen, lediglich den Begriff „beschädigt“ zu verwenden.

(2)

Die Leitlinie EZB/2003/5 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 4 der Leitlinie EZB/2003/5 wird wie folgt geändert:

„Artikel 4

Umtausch beschädigter Euro-Banknoten

(1)   Die NZBen führen den Beschluss EZB/2013/10 (3) ordnungsgemäß durch.

(2)   Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses EZB/2013/10 können die NZBen vorbehaltlich rechtlicher Auflagen alle beschädigten Euro-Banknoten und alle Teile solcher Banknoten vernichten, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe für deren Erhaltung oder Rückgabe an den Antragsteller vor.

(3)   Die NZBen benennen ein Organ oder Gremium, das in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses EZB/2013/10 genannten Fällen Entscheidungen über den Umtausch beschädigter Euro-Banknoten trifft, und unterrichten die EZB hierüber.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20.

(3)  ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37.“


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