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Document 32005O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/6)

OJ L 109, 29.4.2005, p. 107–109 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2005/328/oj

29.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/107


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. März 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank

(EZB/2005/6)

(2005/328/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2000/1 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest.

(2)

Im Jahr 2004 veröffentlichte die Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) eine überarbeitete Ausgabe des Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte. Die EZB hält es für zweckdienlich, den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für folgende Geschäfte zu verwenden: i) sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland und Schottland) oder Schweiz und ii) sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.

(3)

Anhang 3 der Leitlinie EZB/2000/1 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für die im zweiten Erwägungsgrund beschriebenen Geschäfte mit den dort genannten Vertragspartnern verwendet wird. Artikel 3 der Leitlinie sollte somit geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen: i) dass es nicht notwendig ist, Anhang 1 der Leitlinie auf Geschäfte anzuwenden, die mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) dokumentiert werden, und ii) dass die EZB beschlossen hat, den EZB-Aufrechnungsvertrag nicht mehr bei Vertragspartnern zu verwenden, bei denen sie den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) verwendet und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.

(4)

Darüber hinaus sind zwei geringfügige Änderungen des Anhangs 1 der Leitlinie EZB/2000/1 erforderlich.

(5)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedem Rahmenvertrag, mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004), nach dem besicherte Geschäfte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Arten von Pensionsgeschäften) oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden, wird ein Dokument in der Form des Anhangs 1 dieser Leitlinie beigefügt, das integraler Bestandteil des Rahmenvertrags ist.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“

3.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsabsatz erhält folgende Fassung:

„Jedem Rahmenvertrag, mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004), nach dem besicherte Geschäfte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Arten von Pensionsgeschäften) oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie durchgeführt werden, wird dieser Anhang beigefügt, der integraler Bestandteil des Rahmenvertrags ist.“

;

b)

Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang wurde in englischer Sprache verfasst und in die in englischer Sprache verfassten Rahmenverträge aufgenommen, die englischem oder New Yorker Recht unterliegen. Die Übersetzung dieses Anhangs in weitere Sprachen dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht rechtsverbindlich.“

4.

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang 2a erhält folgende Fassung:

„Aufrechnungsvertrag unter englischem Recht (für alle Vertragspartner mit Ausnahme von Vertragspartnern, die i) in den Vereinigten Staaten ansässig sind, ii) in Frankreich oder Deutschland ansässig und ausschließlich für Einlagengeschäfte zugelassen sind oder mit denen iii) die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz; in englischer Sprache)“

;

b)

der Titel von Anhang 2b erhält folgende Fassung:

„Aufrechnungsvertrag unter französischem Recht (für in Frankreich ansässige Vertragspartner, die ausschließlich für Einlagengeschäfte zugelassen sind; in französischer Sprache)“

;

c)

der Titel von Anhang 2c erhält folgende Fassung:

„Aufrechnungsvertrag unter deutschem Recht (für in Deutschland ansässige Vertragspartner, die ausschließlich für Einlagengeschäfte zugelassen sind; in deutscher Sprache)“

;

d)

die Liste der Aufrechnungsverträge in der jeweiligen Anlage 1 zu den Anhängen 2a, 2b, 2c und 2d erhält folgende Fassung:

„1.

FBE Master Agreement for Financial Transactions (Edition 2004)

2.

ISDA Master Agreement (Multi-currency — Cross border 1992)

3.

TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)

4.

The Bond Market Association Master Repurchase Agreement“

.

5.

Anhang 3 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Leitlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. März 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2002/6 (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 14).


ANHANG

„ANHANG 3

Rahmenverträge für besicherte Geschäfte, Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte

1.

Sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:

a)

FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland und Schottland) oder Schweiz;

b)

‚The Bond Market Association Master Repurchase Agreement‘ für Geschäfte mit in den Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartnern

und

c)

‚The TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement (2000 version)‘ für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in sonstigen, nicht unter den Buchstaben a oder b genannten Ländern ansässig sind.

2.

Sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:

a)

FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz;

b)

‚The 1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency — cross-border, New York law version)‘ für Geschäfte mit in den Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartnern

und

c)

‚The 1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency – cross-border, English law version)‘ für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in sonstigen, nicht unter den Buchstaben a oder b genannten Ländern ansässig sind.

3.

Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“


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