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Document 32009D0002(01)

2009/154/EG: Beschluss der europäischen zentralbank vom 27. Januar 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2009/2)

OJ L 51, 24.2.2009, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 183 - 186

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/154(1)/oj

24.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/10


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Januar 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/5 über die Festlegung der Vergaberegeln

(EZB/2009/2)

(2009/154/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf Artikel 11.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungsverfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) („Vergaberichtlinie“) sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren geändert worden (3). Obwohl die Europäische Zentralbank (EZB) nicht den Regelungen der Richtlinie 2004/18/EG unterliegt, beabsichtigt sie, dieselben Schwellenwerte für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren anzuwenden.

(2)

Um die Transparenz und den Wettbewerb, insbesondere für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte des Beschlusses EZB/2007/5 vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (4), weiter zu fördern, beabsichtigt die EZB, Listen geeigneter Bieter aufzustellen, die in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen aufgefordert werden können. Die Listen werden nach der Veröffentlichung von Aufrufen zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgestellt.

(3)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie zur Förderung einer effizienten Verwaltung sollten Bewerber oder Bieter, die sich entsprechender Handlungen schuldig gemacht haben oder sich in einem Interessenkonflikt befinden, von künftigen Ausschreibungsverfahren der EZB ausgeschlossen werden. Die für diesen Ausschluss geltenden Regelungen sind im Beschluss EZB/2007/5 festzulegen.

(4)

Im Interesse der Klarheit sind einige der Bestimmungen des Beschlusses EZB/2007/5 weiter zu präzisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2007/5 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die folgende Definition angefügt:

„p)

‚Aufruf zur Interessenbekundung‘ ist ein Verfahren zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten, die zur Teilnahme an Vergabeverfahren aufgefordert werden können.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Von den folgenden Stellen organisierte Vergabeverfahren, an denen die EZB beteiligt ist: i) Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, ii) internationalen Organisationen oder iii) staatlichen Stellen, vorausgesetzt, die Regeln dieser Vergabeverfahren stehen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts der Gemeinschaft;“.

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Vereinbarungen mit anderen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, internationalen Organisationen oder staatlichen Stellen, die die EZB in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben mit diesen schließt;“.

3.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es gelten folgende Schwellenwerte:

a)

206 000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

b)

5 150 000 EUR für Bauaufträge.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine erneute Veröffentlichung einer Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich alle die Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen, die Eignungskriterien erfüllt und Angebote eingereicht haben, die den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechen. Sind keine Angebote bzw. keine den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechenden Angebote eingegangen, kann die EZB auch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 29 einleiten. In keinem dieser Fälle dürfen die ursprünglichen Vertragsbedingungen wesentlich geändert werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Nach Evaluierung der Angebote kann die EZB mit den Bietern verhandeln, um ihre Angebote entsprechend den Anforderungen der EZB anzupassen. Die EZB kann mit folgenden Bietern in Verhandlung treten:

a)

mit dem an erster Stelle stehenden Bieter. Schlagen die Verhandlungen mit dem an erster Stelle stehenden Bieter fehl, kann die EZB Verhandlungen mit dem an nächster Stelle stehenden Bieter aufnehmen; oder

b)

gleichzeitig mit mehreren Bietern, die die Zuschlagskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der zu den Verhandlungen zugelassenen Bieter kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen anhand der in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.

Die EZB informiert alle Bieter, die für Verhandlungen in Frage kommen, vor Beginn der Verhandlungen über deren Ablauf.“

5.

Am Ende von Artikel 15 Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:

„Artikel 30 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.“

6.

Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Aufruf zur Interessenbekundung

(1)   Die EZB kann sich eines Aufrufs zur Interessenbekundung bedienen, wenn sie beabsichtigt, mehrere Aufträge zu vergeben, die denselben oder einen ähnlichen Gegenstand haben. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die Vorschriften des nicht offenen Verfahrens zu befolgen.

(2)   Zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten (nachfolgend die ‚Liste‘) veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie mindestens den Gegenstand der zu vergebenden Aufträge, die Eignungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Aufnahme in eine Liste geeigneter Lieferanten zur erstmaligen Verwendung angibt.

(3)   Die Liste hat eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gesendet wird. Ein Lieferant kann eine Bewerbung zur Aufnahme in die Liste jederzeit während des Gültigkeitszeitraums der Liste übermitteln, mit Ausnahme der letzten drei Monate dieses Zeitraums. Der Bewerbung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Dokumente beizufügen. Um für die erstmalige Verwendung der Liste berücksichtigt werden zu können, müssen die Lieferanten ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist einreichen.

(4)   Nach Eingang der Bewerbungen prüft die EZB die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB nimmt alle Bewerber in die Liste auf, die die Eignungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Die EZB informiert die Bewerber so früh wie möglich über ihre Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Liste.

(5)   Die in die Liste aufgenommenen Lieferanten informieren die EZB unverzüglich über wesentliche Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Darüber hinaus können die in die Liste aufgenommenen Lieferanten aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten.

(6)   Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert unterhalb der in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte liegt, fordert sie mindestens drei oder gegebenenfalls fünf Lieferanten aus der Liste zur Angebotsabgabe gemäß dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren auf. Die EZB fordert die Lieferanten auf, die die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen.

(7)   Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte überschreitet, veröffentlicht sie eine vereinfachte Bekanntmachung im Amtsblatt, die den Umfang dieses speziellen Auftrags beschreibt. Interessierte Lieferanten, die noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind, können innerhalb der in der vereinfachten Bekanntmachung festgelegten Frist eine Bewerbung zur Aufnahme in die Liste einreichen; diese Frist beträgt nicht weniger als 15 Tage ab dem Tag, an dem die vereinfachte Bekanntmachung übermittelt wird. Nach der Auswertung der erhaltenen Bewerbungen fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten aus der Liste zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Anzahl von Lieferanten verfügbar ist. Die EZB wählt die Lieferanten aus, die die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenen Auftrag am besten erfüllen. Artikel 12 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(8)   In den Fällen gemäß den Absätzen 6 und 7 kann die EZB von den in die Liste aufgenommenen Lieferanten verlangen, für die Erfüllung der Eignungs- und Auswahlkriterien relevante aktualisierte Informationen und Unterlagen zu übermitteln.“

7.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber/Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so teilen sie der EZB ihre Bedenken schriftlich unverzüglich mit. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Unregelmäßigkeit bemerken oder vernünftigerweise hätten bemerken können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Begehren unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht unverzüglich mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden.“

8.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bewerber und Bieter dürfen nur eine Bewerbung oder ein Angebot einreichen. Die EZB kann Bewerber/Bieter von der Teilnahme ausschließen, die eine eigene Bewerbung oder ein eigenes Angebot abgeben und die:

a)

Mitglieder desselben Unternehmensverbunds wie ein anderer Bewerber/Bieter sind;

b)

Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen mit anderen Bewerbern/Bietern sind;

oder

c)

einem anderen Bewerber/Bieter einen wesentlichen Anteil des zu vergebenden Auftrags als Subunternehmer anbieten,

wenn Anzeichen vorliegen, dass sie Informationen über von anderen Bewerbern/Bietern vorbereitete Bewerbungen oder Angebote erhalten haben oder wenn die Einreichung getrennter Bewerbungen/Angebote anderweitig den freien Wettbewerb zwischen den Bewerbern/Bietern verzerrt.

(4)   Die EZB schließt Bewerber oder Bieter von der Teilnahme aus, wenn sie rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Geldwäsche, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften, der EZB oder der NZBen gerichteten Handlung verurteilt worden sind.

(5)   Die EZB kann jederzeit Bewerber oder Bieter von der Teilnahme ausschließen,

a)

wenn sie sich im Konkurs/Insolvenz, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

wenn sie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, welches ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellt;

c)

wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben;

d)

wenn sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

bei denen ein Gericht oder Schiedsgericht im Zusammenhang mit einem anderen Ausschreibungsverfahren eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt hat;

f)

deren Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Vertreter sich in einem Interessenkonflikt befinden;

g)

wenn sie im Zuge der Mitteilung der von der EZB verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben;

h)

wenn sie sich mit anderen Bewerbern oder Bietern zur Beschränkung des Wettbewerbs in Verbindung setzen.“

b)

Die folgenden Absätze 6 und 7 werden eingefügt:

„(6)   Die Bewerber oder Bieter bestätigen, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausschlussgründe nicht für sie zutreffen bzw. die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zum Wettbewerb angegebenen Nachweise erbringen. Treten im Laufe des Verfahrens entsprechende Umstände ein, muss der betreffende Bewerber/Bieter die EZB unverzüglich davon informieren.

(7)   Die EZB kann einen Lieferanten, für den die in den Absätzen 4 oder 5 genannten Ausschlussgründe zutreffen, von der Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungsverfahren für einen angemessenen Zeitraum ausschließen. Die EZB entscheidet über den Ausschluss und legt den Zeitraum des Ausschlusses unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des seit dem Verstoß verstrichenen Zeitraums, der Dauer und Wiederholung des Verstoßes, des Vorsatzes oder des Grades der Fahrlässigkeit des betreffenden Lieferanten und der von dem Lieferanten zur Verhinderung ähnlicher zukünftiger Verstöße ergriffenen Maßnahmen fest. Der Ausschlusszeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten. Vor der Entscheidung, einen Lieferanten auszuschließen, muss die EZB dem Lieferanten Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu äußern, außer wenn die den Ausschluss begründenden Tatsachen in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden sind. Die EZB benachrichtigt den Lieferanten schriftlich von ihrer Entscheidung und den Hauptgründen hierfür.“

9.

Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Wege gesendet wird, oder mindestens 15 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden.“

10.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB wählt die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter, oder falls kein solches System besteht, aus einer Liste geeigneter Lieferanten aufgrund eines Aufrufs zur Interessenbekundung oder, falls keine solche Liste besteht, auf der Basis einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus. In letzterem Fall erfolgt die Vorauswahl geeigneter Lieferanten im alleinigen Ermessen der EZB.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die eingereichten Angebote werden anhand der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Kriterien bewertet. Nach Auswertung der schriftlichen Angebote kann die EZB in Verhandlungen mit den Bietern eintreten, wenn diese Möglichkeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angekündigt wurde. Die Verhandlungen können als aufeinander folgende Verhandlungen in der Rangfolge der Bieter oder als parallele Verhandlungen mit mehreren Bietern, die die Auftragskriterien am besten erfüllen, geführt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. März 2009 in Kraft.

(2)   Ausschreibungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitet wurden, werden gemäß den ursprünglichen Bestimmungen des Beschlusses EZB/2007/5 weitergeführt. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Januar 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34.

(4)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34.


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