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Document 32007D0021(01)
2008/121/EC: Decision of the European Central Bank of 17 December 2007 amending Decision ECB/2006/17 on the annual accounts of the European Central Bank (ECB/2007/21)
2008/121/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2007/21)
2008/121/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2007/21)
OJ L 42, 16.2.2008, p. 83–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0021
16.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/83 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. Dezember 2007
zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank
(EZB/2007/21)
(2008/121/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) (EZB) enthält keine speziellen Vorschriften zur Aktivierung der Anschaffungskosten für immaterielles Anlagevermögen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich die Aufnahme einer Vorschrift, die die derzeitige Praxis festlegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2) wird das derzeitige TARGET-System durch das TARGET2-System ersetzt werden. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), werden die Migration zu TARGET2 in Übereinstimmung mit dem Zeitplan gemäß Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 durchführen. Darüber hinaus werden sich einige NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten an TARGET2 anschließen. Daher müssen Verweise auf „TARGET“ im Beschluss EZB/2006/17 geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2006/17 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Synthetische Instrumente Die buchungsmäßige Erfassung synthetischer Instrumente erfolgt gemäß Artikel 9a der Leitlinie EZB/2006/16.“ |
2. |
Anhang I des Beschlusses EZB/2006/17 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 2007.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.
(2) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.
ANHANG
Anhang I des Beschlusses EZB/2006/17 wird wie folgt geändert:
1. |
In der Tabelle mit der Überschrift „Aktiva“ wird in Bezug auf die Bilanzposition 11.2 („Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen“) am Ende der Spalte mit der Überschrift „Bewertungsprinzip“ der folgende Satz eingefügt: „Die Kosten des immateriellen Anlagevermögens beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagevermögenswerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.“ |
2. |
Der Begriff „TARGET“ wird in den folgenden Bestimmungen durch die Begriffe „TARGET/TARGET2“ ersetzt:
|