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Document 32005O0016

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2005 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ( TARGET ) ( EZB/2005/16 )

OJ L 18, 23.1.2006, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 201 - 217
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 201 - 217

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/09/2008; Aufgehoben durch 32007O0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/21/oj

23.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Dezember 2005

über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)

(EZB/2005/16)

(2006/21/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich, und auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) wird innerhalb eines seit des Beginns der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gültigen Rechtsrahmens geregelt. Die Leitlinie EZB/2001/3 vom 26. April 2001 über ein Transeuropäisches Automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) (1) wurde seit ihrer Verabschiedung bereits mehrmals geändert und sollte aus Gründen der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

Um die neuesten Entwicklungen im Rechtsrahmen von TARGET wiederzugeben, erfasst diese Leitlinie auch eine Anzahl notwendiger Änderungen in den folgenden Bereichen: der Ausschluss von Teilnehmern aus Echtzeit-Brutto-(RTGS)-Systemen, der Zugang zu TARGET von in Drittländern niedergelassenen Stellen, die Geschäftstage von TARGET, die Definition von engen Verbindungen, der Ausschluss vom Zugang zu Innertageskrediten sowie das Verfahren zur Beilegung rechtlicher Streitigkeiten. Die Durchführung und Überprüfung dieser Leitlinie sollte sich auf die genannten Änderungen beschränken.

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 erster Gedankenstrich der Satzung besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen.

(4)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung besteht eine weitere grundlegende Aufgabe des ESZB darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(5)

Gemäß Artikel 22 der Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(6)

Die Verwirklichung einer einheitlichen Geldpolitik erfordert es, die Zahlungsverkehrssysteme in der Weise zu gestalten, dass geldpolitische Geschäfte zwischen den nationalen Zentralbanken und den Kreditinstituten rechtzeitig und sicher abgewickelt werden können und die Einheitlichkeit des Geldmarktes im Euro-Währungsgebiet gefördert wird.

(7)

Solche Zielsetzungen rechtfertigen die Gestaltung eines Zahlungsverkehrssystems mit einem hohen Sicherheitsstandard, sehr kurzen Verarbeitungszeiten und kostengünstiger Abwicklung.

(8)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„NZBen“: die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

„nationale RTGS-Systeme“: Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssysteme, die in Anhang I dieser Leitlinie als Bestandteile von TARGET ausgewiesen sind;

„EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus“: das Zahlungsverkehrssystem, das innerhalb der EZB eingerichtet und an TARGET angeschlossen ist, um i) Zahlungen zwischen Konten bei der EZB und ii) Zahlungen über TARGET zwischen Konten bei der EZB und bei den NZBen auszuführen;

„Interlinking-System“: die technischen Infrastrukturen, Funktionalitäten und Verfahren, die zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über TARGET in jedem nationalen RTGS-System und dem Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB eingerichtet sind bzw. Anpassungen dieser nationalen RTGS-Systeme und des Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB darstellen;

„nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben;

„EWR“: der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation geschlossen wurde (2);

„Teilnehmer“ oder „direkte Teilnehmer“: die Stellen, die über einen direkten Zugang zu einem nationalen RTGS-System verfügen und bei der betreffenden NZB (oder, im Falle des EZB-Zahlungsmechanismus, bei der EZB) ein RTGS-Konto führen. Zu den Teilnehmern gehören auch die betreffenden NZBen bzw. die EZB, entweder als Abwicklungsstelle oder in anderer Eigenschaft;

„Einrichtung des öffentlichen Sektors“: eine Stelle des öffentlichen Sektors im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (3);

„Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (4) , mit Ausnahme der in Artikel 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Rechtssubjekte, vorausgesetzt dass die betreffende Wertpapierfirma berechtigt ist, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten auszuüben;

„RTGS-Bestimmungen“: die Vorschriften und/oder vertraglichen Bestimmungen, die für ein nationales RTGS-System gelten;

„Eurosystem“: die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben;

„grenzüberschreitende Zahlungen“: Zahlungen, die zwischen zwei nationalen RTGS-Systemen oder zwischen einem nationalen RTGS-System und dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus ausgeführt wurden bzw. auszuführen sind;

„inländische Zahlungen“: Zahlungen, die innerhalb eines nationalen RTGS-Systems oder innerhalb des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus ausgeführt wurden bzw. auszuführen sind;

„Zahlungsauftrag“: eine von einem Teilnehmer gemäß den geltenden RTGS-Bestimmungen gegebene Anweisung, einem empfangenden Teilnehmer, beispielsweise einer NZB oder der EZB, einen Geldbetrag durch Verbuchung auf einem RTGS-Konto zur Verfügung zu stellen;

„sendender Teilnehmer“: der Teilnehmer, der durch Erteilung eines Zahlungsauftrags eine Zahlung veranlasst hat;

„sendende NZB/EZB“: die EZB oder NZB, bei der der sendende Teilnehmer sein RTGS-Konto führt;

„Innertageskredit“: die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag;

„RTGS-Konto“: ein Konto (oder — soweit dies nach den einschlägigen RTGS-Bestimmungen zulässig ist — eine Gruppe konsolidierter Konten, vorausgesetzt, dass alle Kontoinhaber bei Nichterfüllung gesamtschuldnerisch gegenüber dem RTGS-System haften), das bei einer NZB oder der EZB im Namen eines Teilnehmers zur Abwicklung inländischer und/oder grenzüberschreitender Zahlungen eingerichtet wird;

„Verfahren zur Sperrung von Beträgen“: das Verfahren, mit dem Guthaben oder verfügbare Kredite gekennzeichnet und für alle anderen Transaktionen oder Zwecke als die Ausführung des erteilten Zahlungsauftrags gesperrt werden, um sicherzustellen, dass die gekennzeichneten Guthaben bzw. verfügbaren Kredite zur Ausführung des Zahlungsauftrags verwendet werden; die Kennzeichnung der Guthaben bzw. verfügbaren Kredite wird in dieser Leitlinie als „Verfügungssperre“ bezeichnet;

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“: die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems;

„Spitzenrefinanzierungssatz“: der zu dem jeweiligen Zeitpunkt für die Spitzenrefinanzierungsfazilität des Eurosystems geltende Zinssatz;

„Fernzugangsteilnehmer“: ein in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassenes Institut, das unmittelbar an einem nationalen RTGS-System eines (anderen) EU-Mitgliedstaats („Aufnahmemitgliedstaat“) teilnimmt und zu diesem Zweck bei der NZB des Aufnahmemitgliedstaates in eigenem Namen ein auf Euro lautendes RTGS-Konto führt, ohne jedoch zwangsläufig im Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigstelle errichtet zu haben. In diesem Zusammenhang ist „Zweigstelle“ als eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (5) zu verstehen;

„Inter-NZB-Konten“: die Verrechnungskonten, die unbeschadet des Artikels 4a dieser Leitlinie jede NZB und die EZB in ihren Büchern füreinander zur Durchführung grenzüberschreitender TARGET-Zahlungen einrichten. Jedes dieser Inter-NZB-Konten wird für die EZB oder die NZB, auf deren Namen das Konto lautet, geführt;

„empfangende NZB/EZB“: die EZB oder NZB, bei der der empfangende Teilnehmer sein RTGS-Konto unterhält;

„empfangender Teilnehmer“: der vom sendenden Teilnehmer benannte Teilnehmer, auf dessen RTGS-Konto der im Zahlungsauftrag ausgewiesene Geldbetrag gutgeschrieben wird;

„Endgültigkeit“ oder „endgültig“: die Abwicklung eines Zahlungsauftrags kann von der angeschlossenen NZB, der sendenden NZB/EZB, vom sendenden Teilnehmer oder einem Dritten nicht widerrufen, rückgängig gemacht oder angefochten werden, nicht einmal im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer. Vorstehendes gilt nicht bei Mängeln des zugrunde liegenden Geschäfts oder Zahlungsauftrags bzw. der zugrunde liegenden Geschäfte oder Zahlungsaufträge, die sich aus Straftaten oder sonstigen betrügerischen Handlungen (wobei zu den betrügerischen Handlungen im Fall der Insolvenz auch Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung sowie die Vornahme von Geschäften unter Wert während der Anfechtungsfristen gehören) — sofern dies nach Einzelfallprüfung durch ein zuständiges Gericht oder ein anderes zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zuständiges Organ festgestellt wurde — oder aus Irrtümern ergeben;

„Netzwerkdiensteanbieter“: das Unternehmen, das von der EZB mit der Bereitstellung von EDV-gestützten Netzwerkanschlüssen für das Interlinking-System beauftragt wurde;

„Dienste anbietende NZB“: eine NZB, i) deren RTGS-System über das Interlinking-System an TARGET angeschlossen ist, und ii) die zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über TARGET Dienste gegenüber einer angeschlossenen NZB erbringt und dadurch eine bilaterale Verbindung schafft;

„angeschlossene NZB“: eine NZB, deren RTGS-System über eine Dienste anbietende NZB an TARGET angeschlossen ist;

„Störung eines nationalen RTGS-Systems“ bzw. „TARGET-Störung“ bzw. „Störung“: die technischen Schwierigkeiten, Mängel oder Ausfälle der technischen Infrastruktur und/oder der EDV-Systeme eines nationalen RTGS-Systems oder des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus oder der EDV-gestützten Netzwerkanschlüsse des Interlinking-Systems oder einer bilateralen Verbindung oder alle sonstigen, mit einem nationalen RTGS-System bzw. dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, dem Interlinking-System oder irgendeiner bilateralen Verbindung zusammenhängenden Ereignisse, die zur Unmöglichkeit einer taggleichen Abwicklung von Zahlungsaufträgen über TARGET führen. Von dieser Definition sind auch die Fälle erfasst, in denen eine Störung (beispielsweise aufgrund eines durch den Netzwerkdiensteanbieter verursachten Ausfalls) gleichzeitig in mehreren nationalen RTGS-Systemen auftritt;

„indirekter Teilnehmer“: ein Institut ohne eigenes RTGS-Konto, das jedoch von einem nationalen RTGS-System anerkannt wird und dessen RTGS-Bestimmungen unterliegt und unmittelbar über TARGET erreicht werden kann. Sämtliche Transaktionen eines indirekten Teilnehmers werden auf dem Konto eines Teilnehmers im Sinne dieses Artikels abgewickelt, der sich zur Vertretung des indirekten Teilnehmers bereit erklärt hat;

„teilnehmende Mitgliedstaaten“: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben;

„Einlagefazilität“: die Einlagefazilität des Eurosystems.

(2)   Die Anhänge dieser Leitlinie können vom EZB-Rat geändert werden. Der EZB-Rat kann ferner zusätzliche Dokumente verabschieden, die unter anderem technische Bestimmungen und Spezifikationen für TARGET enthalten. Solche Änderungen und zusätzlichen Dokumente treten zu einem vom EZB-Rat festgelegten Zeitpunkt nach Übermittlung an die NZBen als integraler Bestandteil dieser Leitlinie in Kraft.

Artikel 2

Beschreibung von TARGET

(1)   Das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem für den Euro. TARGET besteht aus den nationalen RTGS-Systemen, dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie dem Interlinking-System. Die RTGS-Systeme können über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET angeschlossen werden.

(2)   Die RTGS-Systeme der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können an TARGET angeschlossen werden, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne des Artikels 3 entsprechen und den Euro neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können. Voraussetzung für den Anschluss eines RTGS-Systems eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats an TARGET ist eine Vereinbarung, in der sich die betreffende nationale Zentralbank bereit erklärt, die in dieser Leitlinie genannten Bestimmungen und Verfahren für TARGET (gegebenenfalls mit Spezifikationen und Änderungen, die in der genannten Vereinbarung enthalten sind) einzuhalten.

Artikel 3

Gemeinsame Mindestanforderungen der nationalen RTGS-Systeme

Jede NZB stellt sicher, dass ihr nationales RTGS-System den nachstehend aufgeführten Anforderungen entspricht.

a)   Zugangsvoraussetzungen

1.

Nur der Aufsicht unterliegende Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, die im EWR niedergelassen sind, werden als Teilnehmer eines nationalen RTGS-Systems zugelassen. Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 dieser Leitlinie können nach Genehmigung durch die betreffende NZB auch die folgenden Stellen als Teilnehmer an einem nationalen RTGS-System zugelassen werden:

i)

am Geldmarkt aktive Stellen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

ii)

Einrichtungen des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten, die zur Führung von Konten für Kunden berechtigt sind;

iii)

Wertpapierfirmen;

iv)

Stellen, die Verrechnungs- oder Abwicklungsdienste anbieten und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen.

v)

in der EU ansässige Zentralbanken, deren RTGS-Systeme nicht an TARGET angeschlossen sind.

(2)

Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem nationalen RTGS-System und das damit zusammenhängende Prüfungsverfahren werden in den betreffenden RTGS-Bestimmungen festgelegt und Interessenten bekannt gegeben. Neben den in Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1 genannten Voraussetzungen können die nationalen Zugangsvoraussetzungen unter anderem Folgendes vorsehen:

ausreichende Finanzkraft,

voraussichtliche Mindestanzahl von Transaktionen,

die Entrichtung einer Zugangsgebühr,

rechtliche, technische und operationale Angelegenheiten.

Darüber hinaus sehen die RTGS-Bestimmungen vor, dass Rechtsgutachten, die aufgrund des harmonisierten Referenzrahmens für Rechtsgutachten des Eurosystems erstellt sind, entsprechend den Vorgaben des EZB-Rates in Bezug auf Antragsteller eingeholt und der betreffenden NZB zur Prüfung vorgelegt werden. Der Referenzrahmen für Rechtsgutachten wird Interessenten von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt.

3.

Teilnehmer eines nationalen RTGS-Systems im Sinne dieses Artikels 3 Buchstabe a Nummern 1 und 2 haben Zugang zu den Fazilitäten für grenzüberschreitende Zahlungen von TARGET.

4.

Die RTGS-Bestimmungen sehen die Gründe und Verfahren für den Ausschluss eines Teilnehmers aus dem betreffenden nationalen RTGS-System vor. Die Gründe für den (vorläufigen oder endgültigen) Ausschluss eines Teilnehmers aus einem nationalen RTGS-System erfassen alle Sachverhalte, die ein Systemrisiko mit sich bringen oder sonstige schwere operationale Probleme verursachen könnten, unter anderem:

i)

die Eröffnung oder das Bevorstehen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer,

ii)

der Verstoß gegen die einschlägigen RTGS-Bestimmungen durch einen Teilnehmer, oder

iii)

eine oder mehrere Zugangsvoraussetzung(en) für die Teilnahme am nationalen RTGS-System sind nicht mehr erfüllt.

5.

Darüber hinaus können auch Stellen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1, die in einem Land niedergelassen sind, mit dem die Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung geschlossen hat, als Teilnehmer eines nationalen RTGS-Systems zugelassen werden. Dieser Zugang wird nur gewährt, wenn dies in der betreffenden Währungsvereinbarung vorgesehen ist, und er unterliegt den darin festgelegten Voraussetzungen. Vorbehaltlich der einzelnen Währungsvereinbarungen kann die EZB gegebenenfalls auch nach ihrem Ermessen im Einzelfall angemessene Bedingungen für die Teilnahme an TARGET festlegen. Diese Bedingungen können unter anderem beinhalten, dass nach Auffassung der EZB hinreichend nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Aspekte der rechtlichen Regelung in dem Land, in dem die um Teilnahme ersuchende Stelle niedergelassen ist, den Gemeinschaftsregeln entsprechen.

b)   Währungseinheit

Sämtliche grenzüberschreitenden Zahlungen lauten auf Euro.

c)   Preisgestaltung

1.

Der EZB-Rat legt die Preisvorgaben für das TARGET-System unter Beachtung der Grundsätze der Kostendeckung, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest.

2.

Inländische Zahlungen in Euro, die über das nationale RTGS-System ausgeführt werden, unterliegen den für das betreffende nationale RTGS-System geltenden Preisgestaltungsvorschriften, die sich ihrerseits nach den in Anhang II aufgeführten Preisvorgaben richten.

3.

Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen über TARGET gilt ein einheitlicher Preis, der vom EZB-Rat festgelegt wird und in Anhang III näher aufgeführt ist.

4.

Die Preise werden Interessenten bekannt gegeben.

d)   Betriebszeiten

1.

Geschäftstage

Das gesamte TARGET-System ist samstags und sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag geschlossen.

2.

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der nationalen RTGS-Systeme entsprechen den in Annex IV genannten Vorgaben.

e)   Zahlungsvorschriften

1.

Alle Zahlungen, die sich unmittelbar aus i) geldpolitischen Geschäften, ii) der Abwicklung des auf Euro lautenden Teils von Devisengeschäften unter Beteiligung des Eurosystems und iii) der Abwicklung im Rahmen von grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen für Überweisungen in Euro ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, werden über TARGET ausgeführt. Sonstige Zahlungen können ebenso über TARGET ausgeführt werden.

2.

Ein nationales RTGS-System und das EZB-Zahlungsverkehrssystem führen einen Zahlungsauftrag nur dann aus, wenn das Konto des sendenden Teilnehmers bei der sendenden NZB/EZB ausreichende Guthaben aufweist, entweder in Form von unmittelbar verfügbaren, dem Konto bereits gutgeschriebenen Beträgen oder durch die gleichtägige Bereitstellung von Mindestreserven, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden, oder in Form von Innertageskrediten, die dem Teilnehmer von der betreffenden NZB/EZB im Einzelfall gemäß Artikel 3 Buchstabe f gewährt werden.

3.

In den RTGS-Bestimmungen und den Bestimmungen für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem Zahlungsaufträge unwiderruflich werden. Dies ist spätestens der Zeitpunkt, zu dem das RTGS-Konto des sendenden Teilnehmers bei der sendenden NZB/EZB mit dem entsprechenden Betrag belastet wird. Sofern nationale RTGS-Systeme vor der Belastung des RTGS-Kontos ein Verfahren zur Sperrung von Beträgen anwenden, ist die Unwiderruflichkeit bereits von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem die Verfügungssperre gilt.

f)   Innertageskredite

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie gewährt jede NZB den der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a, die am nationalen RTGS-System der betreffenden NZB teilnehmen, Innertageskredite, vorausgesetzt dass es sich bei den genannten Kreditinstituten um zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems handelt und diese Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, es sei denn, diese Kreditinstitute wurden gemäß dem in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren vorläufig vom Zugang zu Innertageskrediten ausgeschlossen. Unter der Voraussetzung, dass sie auf den betreffenden Tag beschränkt bleiben und nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden können, können Innertageskredite auch folgenden Stellen gewährt werden:

i)

Stellen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i;

ii)

Einrichtungen des öffentlichen Sektors im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii;

iii)

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iii, sofern die betreffenden Wertpapierfirmen durch schriftlichen Nachweis hinreichend belegen, dass:

a)

sie entweder mit einem Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems eine förmliche Vereinbarung über den Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages getroffen haben, oder

b)

sich der Zugang zu Innertageskrediten auf Wertpapierfirmen beschränkt, die ein Konto bei einer zentralen Wertpapierverwahrstelle führen und für die betreffenden Wertpapierfirmen eine Liquiditätsfrist bzw. für die Innertageskredite eine Höchstgrenze gilt.

Für den Fall, dass eine Wertpapierfirma den Innertageskredit aus irgendeinem Grunde nicht rechtzeitig zurückzahlen kann, werden ihr nachstehende Sanktionen auferlegt. Weist eine Wertpapierfirma bei Betriebsschluss von TARGET auf ihrem RTGS-Konto zum ersten Mal innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten einen Sollsaldo auf, erhebt die NZB auf den Sollsaldo des betreffenden Teilnehmers unverzüglich Strafzinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz. Weist eine Wertpapierfirma wiederholt einen Sollsaldo auf, erhöhen sich die Strafzinsen bei jedem Sollsaldo, das sich innerhalb des genannten Zeitraums von zwölf Monaten ergibt, um weitere 2,5 Prozentpunkte;

iv)

der Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1, die keine zugelassenen Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben. Für diese Kreditinstitute gelten gleichermaßen sämtliche auf Wertpapierfirmen anwendbaren Bestimmungen über die Auferlegung von Sanktionen gemäß Artikel 3 Buchstabe f Nummer 1 Ziffer iii, sofern die genannten Kreditinstitute die Innertageskredite aus irgendeinem Grunde nicht rechtzeitig zurückzahlen können;

v)

Stellen, die Verrechnungs- oder Abwicklungsdienste anbieten (und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen), vorausgesetzt dass die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.

2.

Jede NZB gewährt Innertageskredite in Form von besicherten Innertages-Überziehungskrediten bei der NZB und/oder Innertages-Pensionsgeschäften mit NZBen gemäß den nachstehend genannten Voraussetzungen und den sonstigen gemeinsamen Mindestanforderungen, die der EZB-Rat von Zeit zu Zeit festlegen kann.

3.

Für Innertageskredite sind ausreichende Sicherheiten zu stellen. Die Sicherheiten bestehen aus denselben Vermögenswerten und Instrumenten wie für geldpolitische Geschäfte, und sie unterliegen den gleichen Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften. Außer im Fall von Stellen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i und Einrichtungen des öffentlichen Sektors im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii akzeptiert eine NZB keine Schuldtitel, die vom Teilnehmer oder einer anderen, mit dem Geschäftspartner eng verbundenen Stelle im Sinne der Allgemeinen Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems — angewandt in Bezug auf geldpolitische Geschäfte — begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten.

4.

Auf Vorschlag der betreffenden NZB kann der EZB-Rat Stellen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i von der Verpflichtung zur Besicherung von Innertageskrediten gemäß Artikel 3 Buchstabe f Nummer 3 befreien.

5.

Innertageskredite, die gemäß Artikel 3 Buchstabe f gewährt werden, sind zinsfrei.

6.

Fernzugangsteilnehmern werden keine Innertageskredite gewährt.

7.

Die RTGS-Bestimmungen enthalten die Gründe, auf deren Grundlage eine NZB beschließen kann, einen Teilnehmer vorläufig oder endgültig vom Zugang zu Innertageskrediten auszuschließen. Wenn eine NZB beschließt, einen für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassenen Geschäftspartner vorläufig oder endgültig vom Zugang auszuschließen, bedarf diese Entscheidung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der EZB. Ausnahmsweise und in dringenden Fällen kann eine NZB einen solchen Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte vorläufig vom Zugang zu Innertageskrediten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Fall muss die betreffende NZB dies der EZB sofort in schriftlicher Form mitteilen; die EZB ist befugt, die Entscheidung der NZB aufzuheben. Wenn der NZB innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB jedoch keine Entscheidung der EZB zugeht, gilt die Zustimmung der EZB zu der Entscheidung der NZB als erteilt. Bei Klauseln, die automatisch den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vorsehen (automatische Beendigung bzw. Kündigung im Fall von Insolvenz oder ähnliche Maßnahmen), teilt die betreffende NZB dies der EZB sofort in schriftlicher Form mit.

Gründe für den vorläufigen oder endgültigen Ausschluss sind alle Sachverhalte, die ein Systemrisiko mit sich bringen oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme gefährden, darunter:

i)

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer,

ii)

der Verstoß eines Teilnehmers gegen die einschlägigen RTGS-Bestimmungen,

iii)

die vorläufige oder endgültige Entziehung der Teilnahmeberechtigung eines Teilnehmers am nationalen RTGS-System, und

iv)

sofern einem Teilnehmer, der zugelassener Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ist, die Zulassung entzogen oder er vorläufig oder endgültig vom Zugang zu einzelnen oder sämtlichen Geschäften dieser Art ausgeschlossen wird.

Artikel 4

Grenzüberschreitende Zahlungen über das Interlinking-System

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über das Interlinking-System ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.

a)   Beschreibung des Interlinking-Systems

Die EZB und jede NZB betreiben eine Interlinking-Komponente, um die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen über TARGET zu ermöglichen. Die Interlinking-Komponente entspricht den technischen Vorschriften und Spezifikationen, die auf der Website der EZB (www.ecb.int) veröffentlicht sind und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.

b)   Eröffnung und Unterhaltung von Inter-NZB-Konten bei den NZBen und der EZB

1.

Die EZB und jede NZB eröffnen in ihren Büchern ein Inter-NZB-Konto für alle anderen NZBen und die EZB. Für Buchungen auf Inter-NZB-Konten räumen sich sämtliche NZBen und die EZB gegenseitig eine unbegrenzte und unbesicherte Kreditfazilität ein.

2.

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung schreibt die sendende NZB/EZB den Betrag auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der sendenden NZB/EZB gut. Die empfangende NZB/EZB belastet das Inter-NZB-Konto der sendenden NZB/EZB bei der empfangenden NZB/EZB.

3.

Alle Inter-NZB-Konten werden in Euro geführt.

c)   Verpflichtungen der sendenden NZB/EZB

1.

Überprüfung

Die sendende NZB/EZB überprüft gemäß den technischen Vorschriften und Spezifikationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe a unverzüglich alle im Zahlungsauftrag enthaltenen Angaben, die zur Ausführung der Zahlung erforderlich sind. Stellt die sendende NZB/EZB syntaktische Fehler oder sonstige Gründe zur Verweigerung des Zahlungsauftrags fest, so verarbeitet sie die Daten sowie den Zahlungsauftrag nach den RTGS-Bestimmungen ihres nationalen RTGS-Systems. Jede Zahlung, die über das Interlinking-System erfolgt, wird mit einem eindeutigen Identifikationsmerkmal versehen, um die Zuordnung von Nachrichten und die Fehlerbehebung zu erleichtern.

2.

Abwicklung

Sobald die sendende NZB/EZB die Gültigkeit des Zahlungsauftrags gemäß Artikel 4 Buchstabe c Nummer 1 überprüft hat und sofern Beträge oder Überziehungsfazilitäten zur Verfügung stehen, geht sie unverzüglich wie folgt vor:

a)

sie belastet das RTGS-Konto des sendenden Teilnehmers in Höhe des im Zahlungsauftrag angegebenen Betrags, und

b)

sie führt eine Gutschrift auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der sendenden NZB/EZB aus.

Der Zeitpunkt, zu dem die sendende NZB/EZB die Belastung gemäß vorstehendem Buchstaben a vornimmt, wird als Abwicklungszeitpunkt bezeichnet. Bei nationalen RTGS-Systemen, die ein Verfahren zur Sperrung von Beträgen anwenden, ist der Abwicklungszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem die Verfügungssperre gemäß Artikel 3 Buchstabe e Nummer 3 gilt.

Im Sinne dieser Leitlinie und unbeschadet der Bestimmungen über die Unwiderruflichkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe e Nummer 3 wird eine Zahlung für den sendenden Teilnehmer zum Abwicklungszeitpunkt endgültig im Sinne des Artikels 1.

d)   Verpflichtungen der empfangenden NZB/EZB

1.

Überprüfung

Die empfangende NZB/EZB überprüft unverzüglich alle im Zahlungsauftrag enthaltenen Angaben, die zur Gutschrift auf dem RTGS-Konto des empfangenden Teilnehmers erforderlich sind (einschließlich des eindeutigen Identifikationsmerkmals, um eine doppelte Gutschrift zu vermeiden). Die empfangende NZB/EZB führt keine Zahlungsaufträge aus, sofern sie Kenntnis davon hat, dass diese irrtümlich oder mehr als einmal erteilt wurden. Sie unterrichtet die sendende NZB/EZB über derartige Zahlungsaufträge und die in deren Folge bei ihr eingegangenen Zahlungen (und erstattet die betreffenden Zahlungen unverzüglich zurück).

2.

Abwicklung

Sobald die empfangende NZB/EZB die Gültigkeit eines Zahlungsauftrags im Sinne des Artikels 4 Buchstabe d Nummer 1 überprüft hat, geht sie unverzüglich wie folgt vor:

a)

sie belastet das bei ihr bestehende Inter-NZB-Konto der sendenden NZB/EZB in Höhe des im Zahlungsauftrag angegebenen Betrags,

b)

sie schreibt den im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag dem RTGS-Konto des empfangenden Teilnehmers gut, und

c)

sie übermittelt der sendenden NZB/EZB eine Bestätigung.

Im Sinne dieser Leitlinie und unbeschadet der Bestimmungen zur Unwiderruflichkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe e Nummer 3 wird eine Zahlung für den empfangenden Teilnehmer zu dem Zeitpunkt endgültig im Sinne des Artikels 1, zu dem die Gutschrift auf sein RTGS-Konto im Sinne des Buchstaben b erfolgt.

e)   Übertragung der Verantwortung für Zahlungsaufträge

Die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags geht zu dem Zeitpunkt auf die empfangende NZB/EZB über, zu dem die sendende NZB/EZB von der empfangenden NZB/EZB eine Bestätigung erhält.

f)   Vorschriften zur Fehlerbehebung

1.

Verfahren zur Fehlerbehebung

Jede NZB kommt dem vom EZB-Rat festgelegten Verfahren zur Fehlerbehebung nach und stellt sicher, dass das jeweilige nationale RTGS-System diesem ebenso entspricht. Die EZB stellt dasselbe für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sicher.

2.

Zusätzliche Notfallmaßnahmen

Jede NZB stellt sicher, dass ihr nationales RTGS-System und ihre Verfahren den vom EZB-Rat verabschiedeten Bedingungen für die zusätzlichen Notfallmaßnahmen und Verfahren entsprechen. Die EZB stellt dasselbe für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sicher.

g)   Beziehungen zum Netzwerkdiensteanbieter

1.

Alle NZBen und die EZB sind mit dem Netzwerkdiensteanbieter verbunden oder verfügen über einen Zugang zu diesem.

2.

Weder zwischen den NZBen untereinander noch zwischen den NZBen und der EZB besteht eine gegenseitige Haftung für Ausfälle des Netzwerkdiensteanbieters. Es obliegt der NZB/EZB, die den Schaden erlitten hat, etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Netzwerkdiensteanbieter geltend zu machen, wobei die betreffende NZB ihren Anspruch über die EZB geltend macht.

Artikel 4a

Grenzüberschreitende Zahlungen über eine Dienste anbietende NZB

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.

a)   Beschreibung des Anschlusses

Bei der Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung über eine bilaterale Verbindung ist

die Dienste anbietende NZB hinsichtlich der Verpflichtungen und der Haftung gegenüber der sendenden oder empfangenden NZB/EZB bei der Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über das Interlinking-System als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen;

die angeschlossene NZB hinsichtlich der Verpflichtungen und der Haftung bei einer Gutschrift auf dem RTGS-Konto des empfangenden/sendenden Teilnehmers bzw. bei einer Belastung des RTGS-Kontos des empfangenden/sendenden Teilnehmers als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen.

b)   Eröffnung und Unterhaltung eines Kontos für die angeschlossene NZB

1.

Die Dienste anbietende NZB eröffnet in ihren Büchern ein auf Euro lautendes Konto für die angeschlossene NZB.

2.

Die Dienste anbietende NZB räumt der angeschlossenen NZB eine unbegrenzte und unbesicherte Kreditfazilität ein.

3.

Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen, die von Teilnehmern des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, belastet die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB und schreibt den Betrag auf einem RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB oder auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der Dienste anbietenden NZB gut. Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB belastet die Dienste anbietende NZB das Inter-NZB-Konto der sendenden NZB/EZB oder ein RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB und schreibt den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut.

c)   Verpflichtungen und Haftung der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB

1.

Überprüfung

a)

Die angeschlossene NZB und die Dienste anbietende NZB sind für die Richtigkeit und die Syntax der Daten, die sie sich gegenseitig zur Verfügung stellen, verantwortlich und vereinbaren auf diese Daten anzuwendende Standards.

b)

Nach Empfang eines durch die angeschlossene NZB eingereichten Zahlungsauftrags überprüft die Dienste anbietende NZB unverzüglich alle im Zahlungsauftrag enthaltenen Angaben, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Stellt die Dienste anbietende NZB syntaktische Fehler oder sonstige Gründe zur Verweigerung des Zahlungsauftrags fest, so führt sie diesen Zahlungsauftrag nicht aus und verarbeitet die Daten sowie den Zahlungsauftrag nach speziellen Bestimmungen, die zwischen der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB vereinbart werden.

2.

Abwicklung

a)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst wurde, belastet die angeschlossene NZB das Konto ihres Teilnehmers und reicht gemäß den zwischen der angeschlossenen NZB und der Dienste anbietenden NZB vereinbarten Bedingungen einen entsprechenden Zahlungsauftrag bei der Dienste anbietenden NZB ein.

b)

Sobald die Dienste anbietende NZB die Gültigkeit des gemäß Artikel 4a Buchstabe c Nummer 1 Buchstabe b eingereichten Zahlungsauftrags geprüft hat, geht sie unverzüglich wie folgt vor:

i)

sie belastet das Konto der angeschlossenen NZB, und

ii)

sie übermittelt der angeschlossenen NZB eine Bestätigung.

c)

Wenn die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB belastet, schreibt sie den Betrag unverzüglich auf dem RTGS-Konto des Teilnehmers ihres nationalen RTGS-Systems gut oder wickelt den Zahlungsauftrag über das Interlinking-System gemäß Artikel 4 ab. Erhält die Dienste anbietende NZB von der empfangenden NZB/EZB eine Bestätigung oder eine Ablehnung, so leitet sie diese Bestätigung bzw. Ablehnung an die angeschlossene NZB weiter.

d)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB veranlasst wurde, schreibt die Dienste anbietende NZB den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB sofort nach Empfang des Zahlungsauftrags gut. Daraufhin schreibt die angeschlossene NZB sofort den Betrag auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB gut.

e)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer eines RTGS-Systems veranlasst wurde, bei dem es sich nicht um das RTGS-System der Dienste anbietenden NZB handelt, geht die Dienste anbietende NZB nach Empfang des Zahlungsauftrags von der sendenden NZB/EZB wie folgt vor:

i)

sie führt die in Artikel 4 Buchstabe d Nummer 1 und Artikel 4 Buchstabe d Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Verfahren durch,

ii)

sie schreibt daraufhin den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut und teilt dies der angeschlossenen NZB mit, und

iii)

sie übermittelt im Anschluss daran der sendenden NZB/EZB eine Bestätigung.

Nach Zugang der Mitteilung im Sinne der Ziffer ii schreibt die angeschlossene NZB den Betrag sofort auf dem Konto eines Teilnehmers ihres RTGS-Systems gut.

f)

Die Dienste anbietende NZB ergreift alle notwendigen, mit der angeschlossenen NZB vereinbarten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle für die Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB erforderlichen Informationen und Daten der angeschlossenen NZB in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden.

g)

Die Öffnungszeiten des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB müssen den in Anhang IV festgelegten Vorgaben entsprechen.

3.

Endgültigkeit

Die Endgültigkeit grenzüberschreitender Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung abgewickelt werden, bestimmt sich nach den in Artikel 4 Buchstabe c Nummer 2 und Artikel 4 Buchstabe d Nummer 2 festgelegten Bestimmungen.

4.

Übertragung der Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der angeschlossenen NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem das Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB belastet wird; danach geht die Verantwortung auf die empfangende NZB/EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe e über. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der sendenden NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem die sendende NZB/EZB eine Bestätigung im Sinne des Artikels 4a Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe e Ziffer iii erhält.

d)   Vorschriften zur Fehlerbehebung

Für angeschlossene NZBen gilt die in Artikel 4 Buchstabe f festgelegte Regelung.

e)   Beziehungen zum Netzwerkdiensteanbieter

Die angeschlossene NZB ist mit dem Netzwerkdiensteanbieter verbunden oder verfügt über einen Zugang zu diesem. Es obliegt der angeschlossenen NZB, etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Netzwerkdiensteanbieter geltend zu machen, wenn sie einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erlitten hat; die angeschlossene NZB macht ihre Ansprüche direkt beim Netzwerkdiensteanbieter geltend.

f)   Information der Teilnehmer

Alle NZBen informieren die Teilnehmer ihrer RTGS-Systeme darüber, dass eine Bestätigung grenzüberschreitender Zahlungen an Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB durch eine Dienste anbietende NZB die Gutschrift des Betrags auf dem Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB, nicht jedoch die Gutschrift auf dem Konto eines empfangenden Teilnehmers bei der angeschlossenen NZB bescheinigt. Die NZBen ändern — soweit erforderlich — ihre nationalen RTGS-Bestimmungen entsprechend.

Artikel 5

Sicherheitsbestimmungen

Jede NZB kommt den Bestimmungen über die Sicherheitsvorgaben, Sicherheitsanforderungen und -kontrollen von TARGET nach und stellt sicher, dass ihr nationales RTGS-System diesen ebenso entspricht. Die EZB stellt dasselbe für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sicher.

Artikel 6

Revisionsvorschriften

Die Innenrevisionen der EZB und der NZBen beurteilen die Einhaltung der in dieser Leitlinie für die maßgeblichen TARGET-Komponenten und -Einrichtungen festgelegten funktionalen, technischen und organisatorischen Leistungsanforderungen, einschließlich der Sicherheitsbestimmungen.

Artikel 7

Verwaltung von TARGET

(1)   Der EZB-Rat ist für die Leitung, Verwaltung und Kontrolle von TARGET zuständig. Der EZB-Rat kann die Bedingungen festlegen, unter denen andere grenzüberschreitende Zahlungsverkehrssysteme als die nationalen RTGS-Systeme die grenzüberschreitenden Fazilitäten von TARGET nutzen oder an TARGET angeschlossen werden können.

(2)   Der EZB-Rat wird in sämtlichen Fragen, die das TARGET-System betreffen, vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme sowie seiner Untergruppe, der TARGET Management Working Group (TMWG) unterstützt, die aus NZB-Vertretern für die nationalen RTGS-Systeme besteht.

(3)   Die operationale Leitung von TARGET wird dem TARGET-Koordinator der EZB und den Settlement-Managern der NZBen übertragen:

jede NZB und die EZB ernennen einen Settlement-Manager zur Verwaltung und Überwachung ihres jeweiligen nationalen RTGS-Systems bzw. im Fall der EZB des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus,

der Settlement-Manager ist für die operationale Leitung des nationalen RTGS-Systems bzw. im Fall der EZB für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie für die Behandlung von Ausnahmesituationen und Fehlern verantwortlich, und

die EZB ernennt den TARGET-Koordinator der EZB zum operationalen Leiter für die zentralen TARGET-Funktionen.

Artikel 8

TARGET-Ausgleichsregelung

1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Bei einer TARGET-Störung können direkte und indirekte Teilnehmer (nachfolgend für die Zwecke dieses Artikels als „TARGET-Teilnehmer“ bezeichnet) gemäß den in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen Ausgleichsforderungen geltend machen.

b)

Die TARGET-Ausgleichsregelung gilt für alle nationalen RTGS-Systeme (unabhängig davon, ob diese RTGS-Systeme über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET angeschlossen sind) sowie für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus und steht allen TARGET-Teilnehmern (einschließlich TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind, sowie TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten) für alle TARGET-Zahlungen (ohne Unterscheidung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen) zur Verfügung. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, die auf der Website der EZB abrufbar sind und die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung auf Kunden des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus.

c)

Sofern der EZB-Rat keine anderweitige Entscheidung trifft, findet die TARGET-Ausgleichsregelung in folgenden Fällen einer TARGET-Störung keine Anwendung:

i)

bei äußeren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des ESZB liegen;

ii)

bei Ausfall eines Dritten, der nicht der Betreiber des nationalen RTGS-Systems ist, in dem die Störung aufgetreten ist.

ca)

Eine Dienste anbietende NZB ist nicht als Dritter im Sinne von Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii anzusehen.

d)

Angebote im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung („Ausgleichsangebote“) stellen die einzige Form des Ausgleichs dar, die das ESZB bei einer Störung anbietet. Die Ausgleichsregelung lässt es den TARGET-Teilnehmern unbenommen, sich sonstiger rechtlicher Mittel zu bedienen, um bei einer TARGET-Störung Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Die Annahme eines Ausgleichsangebots durch einen TARGET-Teilnehmer gilt jedoch als unwiderrufliches Einverständnis, dass er auf alle Ansprüche (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich von Folgeschäden) gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Vereinbarungen oder Bestimmungen gegenüber den Mitgliedern des ESZB verzichtet und dass mit dem Erhalt der Ausgleichszahlung alle Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten sind. Der TARGET-Teilnehmer stellt das ESZB bis in Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsansprüche, die ein weiterer TARGET-Teilnehmer hinsichtlich des betreffenden Zahlungsauftrags geltend macht.

e)

Ein Ausgleichsangebot und/oder eine Ausgleichszahlung stellt kein Verschuldensanerkenntnis einer NZB oder der EZB in Bezug auf die Störung dar.

f)

Kann eine angeschlossene NZB aufgrund einer Störung des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB keine grenzüberschreitenden Zahlungen abwickeln, ist in Bezug auf diese Zahlungen die Dienste anbietende NZB als die „NZB, bei der die Störung auftrat“ anzusehen, d. h. die NZB des nationalen RTGS-Systems, in dem die Störung auftrat.

2.   Bedingungen für Ausgleichszahlungen

a)

Forderungen eines sendenden TARGET-Teilnehmers auf eine Verwaltungspauschale und eine Zinsausgleichszahlung werden in Betracht gezogen, wenn aufgrund einer Störung

i)

die taggleiche Ausführung eines Zahlungsauftrags nicht erfolgte oder

ii)

der sendende TARGET-Teilnehmer nachweisen kann, dass er beabsichtigte, einen Zahlungsauftrag in TARGET einzureichen, ihm dies jedoch aufgrund eines Sendestopps („stop sending“) eines nationalen RTGS-Systems unmöglich war.

b)

Forderungen eines empfangenden TARGET-Teilnehmers auf eine Verwaltungspauschale werden in Betracht gezogen, wenn der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung eine am Tag der Störung erwartete TARGET-Zahlung nicht erhalten hat. In diesem Fall werden Forderungen auf eine Zinsausgleichszahlung auch in Betracht gezogen, wenn

i)

der empfangende TARGET-Teilnehmer aufgrund der Störung die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat oder, wenn er keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität hat, sein RTGS-Konto aufgrund der Störung einen Sollsaldo aufwies oder der Innertageskredit auf diesem Konto bei Betriebsschluss von TARGET in einen Übernachtkredit umgewandelt wurde oder er einen Betrag bei seiner NZB aufnehmen musste, und

ii)

entweder die NZB, bei der die Störung auftrat, die empfangende NZB war oder die Störung so spät während des TARGET-Geschäftstages auftrat, dass es technisch unmöglich war oder es sich für den empfangenden TARGET-Teilnehmer als unzweckmäßig erwies, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren.

3.   Berechnung des Ausgleichs

3.1.

Ausgleich für sendende TARGET-Teilnehmer

a)

Das Ausgleichsangebot der TARGET-Ausgleichsregelung besteht entweder lediglich aus einer Verwaltungspauschale oder aus einer Verwaltungspauschale und einer Zinsausgleichszahlung.

b)

Die Verwaltungspauschale beträgt für den ersten am Abwicklungstag nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR und, bei mehreren Zahlungsanpassungen, jeweils 25 EUR für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge und 12,50 EUR für jeden weiteren nicht ausgeführten Auftrag. Die Verwaltungspauschale wird in Bezug auf jeden empfangenden TARGET-Teilnehmer einzeln festgelegt.

c)

Die Zinsausgleichszahlung wird durch den täglich neu zu bestimmenden Zinssatz (den „Referenzzinssatz“) bestimmt; hierbei findet entweder der EONIA-Satz (Euro Overnight Index Average) oder der Satz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität Anwendung, je nachdem, welcher der beiden Zinssätze niedriger ist; der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der Störung nicht ausgeführt wurde, und zwar für den Zeitraum beginnend mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen oder beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags in TARGET bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden können (der „Störungszeitraum“). Bei der Berechnung der Zinsausgleichszahlung werden tatsächliche Erträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Einlagefazilität ergeben (oder, bei TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind, die auf ihren Zahlungsausgleichskonten auf die überschüssigen Beträge aufgelaufenen Zinserträge oder, bei TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, die Erträge aus der Verzinsung der erhöhten positiven Tagesabschlusssalden der RTGS-Konten) vom Ausgleichsbetrag abgezogen.

d)

Wurden Mittel am Markt platziert oder für die Erfüllung der Mindestreservepflicht verwendet, erhält der betreffende TARGET-Teilnehmer keine Zinsausgleichszahlungen.

e)

Bei sendenden TARGET-Teilnehmern nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten findet eine Beschränkung für die Verzinsung des Gesamtbetrags der täglich fälligen Einlagen, die sich auf den RTGS-Konten dieser TARGET-Teilnehmer befinden, keine Anwendung, soweit dieser Betrag auf die Störung zurückgeführt werden kann.

3.2.

Ausgleich für empfangende TARGET-Teilnehmer

a)

Das Ausgleichsangebot der TARGET-Ausgleichsregelung besteht entweder lediglich aus einer Verwaltungspauschale oder aus einer Verwaltungspauschale und einer Zinsausgleichszahlung.

b)

Die Höhe der Verwaltungspauschale richtet sich nach Absatz 3.1 Buchstabe b, und die Verwaltungspauschale wird in Bezug auf jeden sendenden TARGET-Teilnehmer einzeln festgelegt.

c)

Die in Absatz 3.1 Buchstabe c dargelegte Methode für die Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet Anwendung mit der Ausnahme, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und dem Referenzzinssatz beruht und auf Grundlage des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der Störung ergibt.

d)

Bei empfangenden TARGET-Teilnehmern i) nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind und ii) nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten wird der über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegende Teil des jeweiligen Strafzinses (der in den RTGS-Bestimmungen für solche Fälle vorgesehen ist) nicht erhoben (und bleibt bei künftigen Umwandlungen unberücksichtigt), und für TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme im Sinne der oben genannten Ziffer ii bleibt dieser Teil für den Zugang zu Innertageskrediten und/oder die weitere Teilnahme am betreffenden RTGS-System unberücksichtigt, soweit ein Sollsaldo oder eine Umwandlung eines Innertageskredits in einen Übernachtkredit oder die Notwendigkeit der Aufnahme von Mitteln bei der jeweiligen NZB auf die Störung zurückzuführen ist.

4.   Verfahrensvorschriften

a)

Eine Ausgleichsforderung muss auf einem Antragsformular (Inhalt und Format desselben werden von der EZB jeweils festgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) geltend gemacht und zusammen mit den erforderlichen einschlägigen Informationen und Belegen eingereicht werden. Ein sendender TARGET-Teilnehmer muss für jeden empfangenden TARGET-Teilnehmer ein Antragsformular einreichen. Ein empfangender TARGET-Teilnehmer muss für jeden sendenden TARGET-Teilnehmer ein Antragsformular einreichen. Ausgleichsforderungen hinsichtlich einer bestimmten TARGET-Zahlung können lediglich einmal eingereicht werden, und zwar entweder von einem direkten oder einem indirekten Teilnehmer jeweils im eigenen Namen oder von einem direkten Teilnehmer für einen indirekten Teilnehmer.

b)

TARGET-Teilnehmer müssen ihre(n) Antrag/Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten der Störung bei der NZB einreichen, bei der das RTGS-Konto, das entweder belastet wurde oder auf dem eine Gutschrift erfolgte oder bei dem eine Belastung/eine Gutschrift hätte erfolgen sollen, geführt wird („kontoführende NZB“). Weitere Informationen oder Belege, die die kontoführende NZB anfordert, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem sie angefordert wurden, eingereicht werden.

c)

Der EZB-Rat prüft alle eingehenden Anträge und entscheidet, ob ein Ausgleichsangebot gemacht wird. Soweit der EZB-Rat keine anderweitige Entscheidung trifft und diese den TARGET-Teilnehmern mitteilt, erfolgt die Prüfung spätestens zwölf Wochen nach Auftreten der Störung.

d)

Die NZB, bei der die Störung auftrat, teilt den jeweiligen TARGET-Teilnehmern das Ergebnis der vorstehend in Buchstabe c genannten Prüfung mit. Wird im Rahmen der Prüfung ein Ausgleichsangebot gemacht, so muss der betroffene TARGET-Teilnehmer durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens (Inhalt und Format desselben werden von der EZB jeweils festgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) das Angebot in Bezug auf jeden in seinem Antrag enthaltenen Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Angebots ablehnen oder annehmen. Geht der NZB, bei der die Störung auftrat, innerhalb der vierwöchigen Frist das Annahmeschreiben nicht zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch den betroffenen TARGET-Teilnehmer.

e)

Die NZB, bei der die Störung auftrat, leistet die Ausgleichszahlungen, nachdem ihr das Annahmeschreiben des TARGET-Teilnehmers zugegangen ist. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen gezahlt.

Artikel 9

Höhere Gewalt

Die NZBen/EZB haften nicht für die Nichteinhaltung dieser Leitlinie, soweit und solange ihnen die Erfüllung der sich aus der Leitlinie ergebenden Verpflichtungen unmöglich ist bzw. die Erfüllung ausgesetzt oder aufgeschoben werden muss, weil Ereignisse eintreten, die auf von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder Ursachen beruhen (darunter Ausfälle oder Störungen technischer Anlagen, Naturkatastrophen, Streiks bzw. Arbeitskämpfe). Vorstehendes lässt jedoch die Verantwortung unberührt, ungeachtet der auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisse die nach dieser Leitlinie erforderlichen Ausfallverfahren einzurichten, die Verfahren zur Fehlerbehebung gemäß Artikel 4 Buchstabe f und Artikel 4a Buchstabe d so weit wie möglich durchzuführen und beim Eintritt solcher Ereignisse alle erdenklichen Bemühungen zur Milderung ihrer Folgen zu unternehmen.

Artikel 10

Beilegung operationaler oder technischer Streitigkeiten

Unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates werden die zwischen den NZBen untereinander bzw. zwischen einer NZB und der EZB im Zusammenhang mit TARGET auftretenden operationalen oder technischen Streitigkeiten, die sich nicht im Wege der gütlichen Einigung zwischen den streitbeteiligten Parteien beilegen lassen, dem EZB-Rat mitgeteilt und dem Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme zur Schlichtung vorgelegt.

Artikel 10a

Anwendbares Recht

Bei rechtlichen Streitigkeiten zwischen den NZBen untereinander bzw. zwischen einer NZB und der EZB im Zusammenhang mit TARGET bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die über TARGET ausgeführten Zahlungsaufträge und alle sonstigen, in dieser Leitlinie genannten Angelegenheiten durch: i) die in dieser Leitlinie genannten Bestimmungen und Verfahren sowie ii)  bei Streitigkeiten, die grenzüberschreitende Zahlungen über das Interlinking-System betreffen, zusätzlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem die empfangende NZB/EZB ihren Sitz hat.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist die an die NZBen gerichtet.

(2)   Die Leitlinie EZB/2001/3 wird hiermit aufgehoben und Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2001/3 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie.

(3)   Diese Leitlinie tritt am 2. Januar 2006 in Kraft. Sie gilt ab dem 16. März 2006.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/1 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 21).

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).


ANHANG I

NATIONALE RTGS-SYSTEME

Mitgliedstaat

Name des Systems

Abwicklungsstelle

Standort

Belgien

Electronic Large-value Interbank Payment System (ELLIPS)

Banque Nationale de Belgique/Nationale Bank van België

Brüssel

Deutschland

RTGSplus

Deutsche Bundesbank

Frankfurt

Griechenland

Hellenic Real-time Money Transfer Express System (HERMES)

Bank von Griechenland

Athen

Spanien

Servicios de Liquidación del Banco de España (SLBE)

Banco de España

Madrid

Frankreich

Transferts Banque de France (TBF)

Banque de France

Paris

Irland

Irish Real-time Interbank Settlement System (IRIS)

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Dublin

Italien

Sistema di regolamento lordo (BIREL)

Banca d’Italia

Rom

Luxemburg

Luxembourg Interbank Payment Systems (LIPS-Gross)

Banque centrale du Luxembourg

Luxemburg

Niederlande

TOP

De Nederlandsche Bank

Amsterdam

Österreich

Austrian Real-time Interbank Settlement System (ARTIS)

Österreichische Nationalbank

Wien

Portugal

Sistema de Pagamentos de Grandes Transacções (SPGT)

Banco de Portugal

Lissabon

Finnland

Bank of Finland (BoF-RTGS)

Suomen Pankki

Helsinki


ANHANG II

GEBÜHREN FÜR INLÄNDISCHE ZAHLUNGEN

Die Preise für inländische RTGS-Überweisungen, die auf Euro lauten, werden auch künftig auf nationaler Ebene festgelegt, wobei die Grundsätze der Kostendeckung, Transparenz und Nichtdiskriminierung berücksichtigt werden und darauf geachtet wird, dass die Preise für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen, die auf Euro lauten, etwa die gleiche Größenordnung aufweisen, damit die Einheitlichkeit des Geldmarktes nicht gefährdet wird.

Die nationalen RTGS-Systeme legen ihre Gebührenstruktur gegenüber der EZB, allen anderen teilnehmenden NZBen, den Teilnehmern der nationalen RTGS-Systeme und anderen interessierten Kreisen offen.

Die Methoden zur Berechnung der Kosten der nationalen RTGS-Systeme werden in ausreichendem Umfang harmonisiert.


ANHANG III

GEBÜHREN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE ZAHLUNGEN

Die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen über TARGET (ohne Mehrwertsteuer) zwischen direkten Teilnehmern richten sich nach der Anzahl der von einem Teilnehmer in einem einzelnen RTGS-System durchgeführten Transaktionen gemäß einer degressiven Abstufung.

Die degressive Abstufung ist wie folgt:

1,75 EUR für die ersten 100 Transaktionen pro Monat,

1,00 EUR für die darauf folgenden 900 Transaktionen pro Monat,

0,80 EUR für jede weitere Transaktion bei mehr als 1 000 Transaktionen pro Monat.

Bei der Anwendung der degressiven Tarifregelung gilt als Zahlungsvolumen die Anzahl der Transaktionen, die vom gleichen Rechtssubjekt in einem einzelnen RTGS-System durchgeführt werden, oder die Anzahl der Zahlungstransaktionen, die von verschiedenen Rechtssubjekten zur Ausführung über das gleiche Verrechnungskonto eingereicht werden.

Die Anwendung der vorstehenden Tarifregelung wird von Zeit zu Zeit überprüft.

Es werden ausschließlich Gebühren von der sendenden NZB/EZB bei den sendenden Teilnehmern am nationalen RTGS-System/Zahlungsverkehrsmechanismus der EZB (EPM) erhoben. Die empfangende NZB/EZB erhebt keine Gebühren von empfangenden Teilnehmern. Es wird keine Gebühr für Inter-NZB-Überweisungen, d. h. in den Fällen, in denen die sendende NZB/EZB in eigenem Auftrag handelt, entrichtet.

Die Gebühren decken die Kosten für die Einstellung des Zahlungsauftrags in die Warteschleife (falls zutreffend), die Belastung des Senderkontos, die Gutschrift auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der sendenden NZB/EZB, die Übermittlung des Zahlungsauftrags („Payment Settlement Message Request“, PSMR) über das Interlinking-Netzwerk, die Belastung des Inter-NZB-Kontos der sendenden NZB/EZB bei der empfangenden NZB/EZB, die Gutschrift auf dem RTGS-Teilnehmerkonto, die Übermittlung der Zahlungsabwicklungsanzeige („Payment Settlement Message Notification“, PSMN) über das Interlinking-Netzwerk, die Übermittlung der Zahlungsnachricht an den RTGS-Teilnehmer/Empfänger und (gegebenenfalls) die Abwicklungsbestätigung ab.

Die Gebührenstruktur für die grenzüberschreitende Nutzung von TARGET deckt nicht die Kosten der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Sender und dem nationalen RTGS-System ab, dessen Teilnehmer der Sender ist. Die Gebühr für diese Telekommunikationsverbindung wird weiterhin nach den inländischen Bestimmungen entrichtet.

Die nationalen RTGS-Systeme dürfen bei Überweisungsaufträgen keine Gebühren für die Umrechung von nationalen Währungseinheiten in Euro und umgekehrt berechnen.

RTGS-Systeme können zusätzliche Gebühren für Zusatzleistungen (z. B. die Erteilung von beleghaften Zahlungsaufträgen) erheben.

Die Möglichkeit, unterschiedliche Gebühren nach Maßgabe des Zeitpunktes der Abwicklung der Zahlungsaufträge zu erheben, wird aufgrund der mit dem Betrieb des Systems gewonnenen Erfahrungen geprüft werden.


ANHANG IV

TARGET-ÖFFNUNGSZEITEN

Für TARGET und somit für die NZBen und nationalen RTGS-Systeme, die an TARGET teilnehmen oder angeschlossen sind, gelten im Hinblick auf die Betriebszeiten die folgenden Bestimmungen.

1.

Die Bezugszeit für TARGET ist die „EZB-Zeit“, d. h. die Ortszeit am Sitz der EZB.

2.

Für TARGET gelten einheitliche Öffnungszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr.

3.

Eine Öffnung bereits vor 7.00 Uhr kann nach vorheriger Benachrichtigung der EZB erfolgen:

i)

aus rein nationalen Gründen (z. B. zur Erleichterung der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, zur Saldierung von Nettoabwicklungssystemen oder zur Abwicklung sonstiger inländischer Geschäfte wie Sammelaufträge, die die NZBen den RTGS-Systemen über Nacht zugeleitet haben) oder

ii)

aus mit dem ESZB zusammenhängenden Gründen (z. B. an Tagen, an denen mit einem außergewöhnlichen Zahlungsvolumen gerechnet wird, oder zur Reduzierung des Devisenabrechnungsrisikos bei der Bearbeitung des auf Euro lautenden Teils von Devisengeschäften, an denen asiatische Währungen beteiligt sind).

4.

Für (inländische sowie grenzüberschreitende (1) Kundenzahlungen gilt ein Annahmeschluss, der eine Stunde vor dem normalen Tagesschluss von TARGET liegt. Die verbleibende Zeit wird ausschließlich für (inländische und grenzüberschreitende (2) Interbankzahlungen zur Liquiditätsübertragung zwischen den Teilnehmern genutzt. Kundenzahlungen sind Zahlungsnachrichten im Format MT100 oder einem entsprechenden nationalen Nachrichtenformat (wobei das Format MT100 für grenzüberschreitende Überweisungen zu verwenden ist). Die Entscheidung über den Annahmeschluss für inländische Zahlungen um 17.00 Uhr wird von der jeweiligen NZB in Abstimmung mit den nationalen Banken getroffen. Darüber hinaus können NZBen weiterhin inländische Kundenzahlungen bearbeiten, die sich um 17.00 Uhr in der Warteschleife befanden.


(1)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Kundenzahlungen, die von einem Teilnehmer eines RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB gesendet werden, ist um 16: 52 Uhr und 30 Sekunden.

(2)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Interbankenzahlungen, die von einem Teilnehmer eines RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB gesendet werden, ist um 17: 52 Uhr und 30 Sekunden.


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