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Document 32009R0024

Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30)

OJ L 15, 20.1.2009, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 008 P. 266 - 278

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1075

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/24/oj

20.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 24/2009 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2008

über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

(EZB/2008/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), zum Zwecke der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen; ferner ist die EZB hiernach berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(2)

Der Hauptzweck der FMKG-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des FMKG-Teilsektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(3)

Aufgrund der engen Verbindungen zwischen den Verbriefungsaktivitäten der FMKGs und der monetären Finanzinstitute (MFIs) ist eine einheitliche, abgestimmte und integrierte Meldung von MFIs und FMKGs erforderlich. Daher müssen die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten statistischen Daten im Zusammenhang mit den Datenanforderungen für MFIs bezüglich verbriefter Kredite gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (2) betrachtet werden.

(4)

Der integrierte Berichtsansatz der FMKGs und MFIs und die Ausnahmeregelungen gemäß dieser Verordnung zielen auf die Minimierung der Berichtslast für Berichtspflichtige und auf die Vermeidung von Überschneidungen bei der Meldung statistischer Daten durch FMKGs und MFIs.

(5)

Die NZB sollten das Recht haben, die FMKGs von Berichtspflichten zu entbinden, die im Verhältnis zu ihrem statistischen Nutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.

(6)

Obgleich nach Artikel 34 Absatz 1 der ESZB-Satzung erlassene Verordnungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für alle Mitgliedstaaten unabhängig davon ob sie den Euro eingeführt haben. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verdeutlicht, dass Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung enthält, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.

(7)

Die Sanktionsregelung der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 findet auf FMKGs Anwendung. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„FMKG“ bezeichnet ein Unternehmen, das gemäß nationalem Recht oder Gemeinschaftsrecht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet ist:

i)

vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds;

ii)

als Trust;

iii)

gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

iv)

einer sonstigen ähnlichen Grundlage

und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht:

a)

Es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen oder nimmt diese vor und ist gegenüber dem Risiko einer Insolvenz oder eines sonstigen Ausfalls des Originators abgesichert;

b)

es gibt Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate aus oder beabsichtigt solche auszugeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Wertpapieren zugrunde liegende Aktiva, Verbriefungsfondsanteile, andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden.

In der Begriffsbestimmung der FMKGs sind nicht enthalten:

MFI im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32);

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (3).

2.

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion oder ein System, wodurch eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool auf ein Rechtssubjekt übertragen wird, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient und/oder wodurch das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools ganz oder teilweise auf Investoren in Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, andere Schuldtitel und/oder Finanzderivate übertragen wird, die von einem Rechtssubjekt ausgegeben werden, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, und:

a)

Im Falle des Transfers des Kreditrisikos wird der Transfer folgendermaßen verwirklicht:

entweder durch die wirtschaftliche Übertragung der zu verbriefenden Sicherheiten auf ein Rechtssubjekt, das von dem Originator getrennt ist und das zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zeck bereits dient. Dies erfolgt durch die Übertragung des Eigentums an den verbrieften Sicherheiten von dem Originator oder durch Unterbeteiligung; oder

die Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen;

und

b)

die ausgegebenen Wertpapiere, Verbriefungsfondsanteile, Schuldtitel und/oder Finanzderivate stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar;

3.

„Originator“ bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;

4.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

5.

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

6.

„Berichtspflichtiger“ bezeichnet einen Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

7.

„gebietsansässig“ bedeutet Gebietsansässigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Für die Zwecke dieser Verordnung und wenn ein Rechtssubjekt keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, dessen Rechtsordnung die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts unterliegt;

8.

„MFI“ bezeichnet ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32);

9.

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die jeweilige FMKG gebietsansässig ist;

10.

„Geschäftsaufnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit einschließlich vorbereitender Maßnahmen in Bezug auf die Verbriefung mit Ausnahme der bloßen Errichtung eines Rechtssubjekts, das voraussichtlich eine Verbriefungstätigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht aufnehmen wird. Jedes Tätigwerden der FMKG, nachdem die Verbriefungstätigkeit absehbar wird, ist als Geschäftsaufnahme der Tätigkeit anzusehen.

Artikel 2

Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   FMKGs, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen unterliegt der Pflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(2)   Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen außer den FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vollständig freigestellt worden sind, bilden den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen unterliegt den Berichtspflichten gemäß Artikel 4 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des Artikels 5. Die FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Meldung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind oder die Ad-hoc-Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 unterliegen, gehören auch dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen an.

(3)   Wenn eine FMKG nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind die Vertretungsberechtigten dieser FMKG, oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für Handlungen der FMKG haftbar sind, verantwortlich für die Meldung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten.

Artikel 3

Liste von FMKG für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der FMKGs, die den Referenzkreis der Berichtspflichtigen bilden. Die FMKGs übermitteln den NZBen die von den NZBen benötigten Daten im Einklang mit der Leitlinie EZB/2008/31 vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (4). Die NZBen und die EZB machen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem auf elektronischem Wege, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

(2)   Eine FMKG informiert die betreffende NZB innerhalb von einer Woche ab dem Tag ihrer Geschäftsaufnahme über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

(3)   Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen Rechtssubjekte, die ihre Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, soweit die Pflicht gemäß Absatz 2 erfüllt wurde und die Rechtssubjekte in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.

Artikel 4

Vierteljährliche statistische Berichtsanforderungen und Berichtsregelungen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich gemäß Anhang I Daten über zum Quartalsende ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung.

(2)   Die NZBen können die gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs ausgegeben und gehalten werden, auf der Grundlage von Meldungen über einzelne Wertpapiere erheben, soweit die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, nach statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III abgeleitet werden können.

(3)   Unbeschadet der in Anhang II enthaltenen Berichtsregelungen werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FMKGs gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Berichtsregelungen übermittelt, die in der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) in nationales Recht festgelegt sind. Die Rechnungslegungsvorschriften in der jeweiligen Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (6) in nationales Recht finden auf die FMKGs Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in nationales Recht fallen. Auf die FMKGs, auf welche die nationale Umsetzung von keiner dieser beiden Richtlinien anwendbar ist, finden sonstige betreffende nationale oder internationale Rechnungslegungsvorschriften oder -praktiken Anwendung.

(4)   Sofern Absatz 3 verlangt, dass Wertpapiere auf Mark-to-Market-Basis (Marktbewertungsansatz) gemeldet werden, können die NZBen die FMKGs von der Berichtspflicht über diese Instrumente auf Mark-to-Market-Basis befreien, wenn die der FMKG entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch wären. In diesem Fall wenden die FMKGs die für die Investorenberichte genutzte Bewertung an.

(5)   Sofern sich die verfügbaren Daten gemäß nationaler Marktpraktiken auf ein beliebiges Datum innerhalb eines Quartals beziehen, können die NZBen es den Berichtspflichtigen gestatten, stattdessen diese vierteljährlichen Daten zu übermitteln, wenn die Daten vergleichbar sind und wenn umfangreiche Transaktionen zwischen diesem Datum und dem Ende des Quartals berücksichtigt werden.

(6)   Statt der in Absatz 1 erwähnten Abschreibungen/Wertberichtigungen kann eine FMKG in Absprache mit der betreffenden NZB andere Daten übermitteln, die es der NZB ermöglichen, die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen abzuleiten.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen

(1)   NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 4 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

In Bezug auf Kredite, die von MFI des Euro-Währungsgebiets vergeben werden, die nach Laufzeit, Sektor und Gebietsansässigkeit der Schuldner untergliedert sind und hinsichtlich derer die MFI weiterhin die verbrieften Kredite im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) verwalten, können die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen von der Datenmeldung bezüglich dieser Kredite gewähren. Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) sieht die Meldung dieser Daten vor.

b)

Die NZBen können FMKGs von allen Berichtspflichten gemäß Anhang I freistellen, mit Ausnahme der Pflicht, vierteljährlich Daten über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge der Gesamtaktiva zu melden, sofern die FMKGs, die zu den vierteljährlichen aggregierten Aktiva und Passiva beitragen, mindestens 95 % der gesamten Aktiva aller FMKGs in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat hinsichtlich ausstehender Beträge ausmachen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

c)

In dem Umfang, in dem die in Artikel 4 genannten Daten im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III aus anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnommen werden können und unbeschadet der Buchstaben a und b können die NZBen nach Anhörung der EZB Berichtspflichtige vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten gemäß Anhang I dieser Verordnung befreien.

(2)   Die FMKGs sind mit vorheriger Zustimmung der betreffenden NZB nicht verpflichtet, von den in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen und können stattdessen der Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 in vollem Umfang nachkommen.

(3)   FMKGs, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c in Anspruch nehmen, melden der betreffenden NZB ihren Jahresabschluss, wenn dieser nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhältlich ist, innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Referenzzeitraums oder zum frühest möglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis in dem Mitgliedstaat, in dem die FMKG gebietsansässig ist. Die betreffende NZB benachrichtigt die dieser Berichtspflicht unterliegenden FMKGs.

(4)   Die betreffende NZB widerruft die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn Daten aus statistischen Standards, die den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen vergleichbar sind, für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume der NZB unabhängig von einem der beteiligten FMKG zurechenbaren Verschulden nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Die FMKGs beginnen mit der Datenmeldung gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende NZB die Berichtspflichtigen über den Widerruf der Ausnahmeregelung benachrichtigt hat.

(5)   Unbeschadet von Absatz 3 können die NZBen den FMKGs, denen Ausnahmeregelungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gewährt wurden, Ad-hoc-Berichtspflichten auferlegen, um die Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Die FMKGs melden die verlangten Daten von Fall zu Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

Artikel 6

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von FMKGs in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.

Artikel 7

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die FMKGs erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß Anhang III geltenden Berichtsanforderungen.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Konzepte und Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Erhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 9

Erstmalige Meldung

(1)   Eine FMKG, die bis einschließlich 24. März 2009 ihre Geschäfte aufgenommen hat, informiert die betreffende NZB bis Ende März 2009 über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

(2)   Eine FMKG, die nach dem 24. März 2009 die Geschäfte aufgenommen hat, informiert die jeweilige NZB über ihr Bestehen gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(3)   Die erstmalige Meldung gemäß den statistischen Berichtsanforderungen, die für die FMKG gemäß den Artikeln 4 und 5 gelten, beginnt mit vierteljährlichen Daten ab Dezember 2009. Bei der erstmaligen Meldung sind nur ausstehende Beträge zu melden.

(4)   FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2009 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verbriefungsgeschäfts.

(5)   FMKGs, die im Anschluss an die Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2009 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verbriefungsgeschäfts.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2008

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

Tabelle 1

Ausstehende Betrage und Transaktionen

 

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Ubrige Welt

D.

Gesamt

Gesamt

MFIs

Nicht-MFIs-Gesamt

Gesamt

MFIs

Nicht-MFIs-Gesamt

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

 

Öffentliche (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124)

Versicherungsgesellschaft Pensionskassen (S.125)

nichtfinanziell Kapitalgesellschaften (S.H)

Private Haushalte und private Organisation Erwerbszweck (S.14 + S.15)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124)

Versicherungsgesellschaft Pensionskassen (S.125)

nichtfinanziell Kapitalgesellschaften (S.H)

Private Haushalte und private Organisation Erwerbszweck (S.14 + S.15)

 

davon FMKGs

 

davon FMKGs

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Einlagen und Kreditforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Verbriefte Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2a

MFI des Euro-Währungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2b

Öffentliche Haushalte (Staat) des Euro-Währungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2c

SFI (1) und VGPK (2) des Euro-Währungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2d

NFK (3) des Euro-Wahrungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

Originatoren außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wertpapiere auBer Aktien  (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Sonstige verbriefte Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4a

davon öffentliche Haushalte (Staat) des Euro-Währungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4b

davon nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets als Originator

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Erhaltene Kredite und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Ausgegebene Schuldverschreibungen  (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Abschreibungen/Wertberichtigungen

 

D.

Gesamt

 

 

AKTIVA

 

2

Verbriefte Kredite

 


(1)  Sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen).

(2)  Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen.

(3)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften.

(4)  NZBen können diese Positionen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 auf der Grundlage von Meldungen über einzelne Wertpapiere erheben.


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachfolgend das „ESVG 95“).

Alle finanziellen Aktiva und Passiva sind auf Bruttobasis zu melden, d. h. Aktiva dürfen nicht abzüglich Passiva gemeldet werden.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Dokumente verbrieft oder durch ein einzelnes Dokument belegt sind, selbst wenn es börsenfähig geworden ist.

Sie beinhaltet die folgenden Positionen:

Einlagen bei monetären Finanzinstituten (MFIs);

an FMKGs gewährte Kredite;

Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung. Der Gegenwert der von den FMKGs erworbenen Wertpapiere oder Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung (siehe Kategorie 9).

Hierunter fallen auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Fremdwährungsbanknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Verbriefte Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems beinhaltet diese Kategorie Mittel, die an Schuldner verliehen werden und von den Berichtspflichtigen vom Originator erworben werden. Diese Mittel sind nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt, selbst wenn es börsenfähig geworden ist.

Diese Position beinhaltet ferner:

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten: Finanzierungs-Leasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines Gebrauchsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende, wenn nicht die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Gebrauchsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungs-Leasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Gebrauchsgut käuflich erwerben kann. Von einem als Leasinggeber auftretenden Originator geschlossene Finanzierungs-Leasingverträge sind in der Aktivposition „verbriefte Kredite“ auszuweisen. Die Aktiva (Gebrauchsgüter), die dem Leasingnehmer geliehen wurden, dürfen nicht ausgewiesen werden.

Uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden: Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als notleidend einzustufen sind.

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Wertpapieren außer Aktien sowie sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite“.

Handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „verbriefte Kredite“ auszuweisen, solange sie weiterhin durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden.

Nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten: Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen z. B. Einlagen/Kredite befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite“ oder „Wertpapiere außer Aktien“ entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen FMKG-Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Wertpapiere außer Aktien“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

Verbriefte Kredite müssen gemäß den folgenden Regeln gemeldet werden:

Eine Untergliederung nach Laufzeit ist für an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gegebene Kredite erforderlich, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben werden. Dies bezieht sich auf die Laufzeit zum Zeitpunkt der Vergabe des Kredits, d. h. die Ursprungslaufzeit, und bezeichnet den festgelegten Zeitraum, in dem der Kredit zur Rückzahlung fällig ist.

Kredite müssen zum Nominalwert gemeldet werden, selbst wenn sie vom Originator zu einem anderen Preis erworben wurden. Der Gegenwert der Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis muss in der Position „sonstige Passiva“ aufgeführt werden.

Diese Position enthält verbriefte Kredite, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Kredite in der Bilanz des Berichtspflichtigen verlangt.

3.

Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

Bestände an gegebenenfalls durch Papiere verbrieften Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht an einem festen oder vertraglich vereinbarten Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen eines Rückkaufsvereinbarung verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers ausgewiesen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht (siehe auch Kategorie 9). Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

Eine Untergliederung nach Laufzeit ist für Bestände an Wertpapieren außer Aktien erforderlich. Dies bezieht sich auf die Laufzeit bei Ausgabe, d. h. die Ursprungslaufzeit, und bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden darf.

Diese Position beinhaltet Wertpapiere außer Aktien, die verbrieft wurden, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Wertpapiere in der Bilanz des Berichtspflichtigen verlangt.

4.

Sonstige verbriefte Aktiva

Diese Position beinhaltet verbriefte Sicherheiten, die nicht in den Positionen 2 und 3 enthalten sind, wie etwa Steuerforderungen oder Warenkredite, ungeachtet dessen, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Sicherheiten in der Bilanz des Berichtspflichtigen verlangt.

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein.

6.

Finanzderivate

Die folgenden Finanzderivate müssen gemäß dieser Kategorie gemeldet werden:

Optionen;

Optionsscheine;

Termingeschäfte und

Swaps, insbesondere Credit Default Swaps.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.

Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Sachanlagen

Diese Position beinhaltet Anlagen in Sachanlagen, d. h. Wohneigentum, sonstige Gebäude und Bauten sowie Nichtwohngebäude.

8.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Hierunter können die folgenden Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten;

aufgelaufene Zinsforderungen aus Wertpapieren außer Aktien;

aufgelaufene Mietzinsforderungen aus Sachanlagen;

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen.

PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

9.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die die FMKGs Gläubigern schulden, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren. Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die berichtenden FMKGs gewährt werden und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind, selbst wenn es börsenfähig geworden ist;

nicht börsenfähige Schuldtitel, die von FMKGs emittiert werden: Diese Schuldtitel können insofern als „nicht börsenfähig“ bezeichnet werden, als die Übertragbarkeit des Eigentums an dem Titel eingeschränkt ist, was bedeutet, dass sie nicht marktfähig oder, obwohl sie in technischer Hinsicht handelbar sind, wegen des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldtitel, die in der Folge börsenfähig werden und auf Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten als „Schuldverschreibungen“ neuklassifiziert werden;

Repogeschäfte: Der Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden hier ausgewiesen:

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß den in der Aktivposition „Wertpapiere außer Aktien“ enthaltenen Regeln ausgewiesen.

Unter diese Position fallen auch Geschäfte, die eine vorübergehende Übertragung von Gold gegen Bargeld-Sicherheitsleistung beinhalten.

10.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere, die von FMKGs emittiert werden, außer „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Sie beinhalten unter anderem in folgenden Formen ausgegebene Wertpapiere:

ABS-Anleihen,

Credit-Linked Notes.

11.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Kategorie die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungskapital durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an der FMKG und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an ihren Gewinnen sowie einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:

gezeichnetes Kapital,

nicht ausgeschüttete Gewinne oder sonstige Eigenmittel,

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Aktiva,

Verbriefungsfondsanteile.

12.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 6.

13.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Hierunter können folgende Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen;

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.;

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.;

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung;

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind;

der Gegenwert der Bewertungsänderung, d. h. Nominalwert abzüglich Kaufpreis, von Krediten.

TEIL 2

Definition von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die in dem Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der FMKGs, Investmentfonds und MFIs und dem im geld- und bankenstatistischen Handbuch der Europäischen Zentralbank zur Sektorenklassifizierung („Monetary financial institutions and markets statistics sector manual. Guidance for the statistical classification of customers“) enthaltenen Leitfaden für die statistische Zuordnung von Kunden festgelegt.

Tabelle B

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.

MFIs

Gebietsansässige nationale Zentralbanken, gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten außer MFIs entgegenzunehmen und Kredite zumindest im wirtschaftlichen Sinne auf eigene Rechnung zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren (Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32).

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95).

3.

Sonstige Finanzintermediäre und Versicherungshilfsinstitutionen

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben (Abschnitte 2.53 bis 2.56 des ESVG 95). Investmentfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) und FMKGs gemäß dieser Verordnung sind von diesem Sektor umfasst. Ebenfalls umfasst sind Versicherungshilfsinstitutionen; dies beinhaltet alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.57 bis 2.59 des ESVG 95).

4.

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95).

5.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben, sondern in ihrer Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95).

6.

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren, sowie nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95).

TEIL 3

Definition von Finanztransaktionen

Finanztransaktionen werden gemäß dem ESVG 95 als Netto-Akquisition von finanziellen Vermögenswerten oder Netto-Aufnahme von Verbindlichkeiten für jedes Finanzinstrument definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen. Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Finanztransaktionen müssen grundsätzlich im Einklang mit dieser Methodik stehen. Abschreibungen/Wertberichtigungen und Bewertungsänderungen sind keine Finanztransaktionen.

TEIL 4

Definition von Abschreibungen/Wertberichtigungen

„Abschreibungen/Wertberichtigungen“ werden als die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz definiert, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines Kredits auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Bei Abschreibungen wird der Kredit als wertlose Forderung angesehen und aus der Bilanz gelöscht. Bei Wertberichtigungen wird davon ausgegangen, dass der Kredit nicht vollständig eingetrieben werden kann und der Wert des Kredits in der Bilanz wird reduziert.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der NZBen entsprechen;

c)

die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden;

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen befolgt werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein, z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein;

d)

die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten;

e)

die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der Verordnung entsprechen;

b)

sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


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