EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0021(01)

2004/47/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank sowie zur Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2003/21)

OJ L 9, 15.1.2004, p. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 003 P. 335 - 337

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0024(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/47(1)/oj

32003D0021(01)

2004/47/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank sowie zur Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2003/21)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0036 - 0038


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 18. Dezember 2003

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank sowie zur Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2003/21)

(2004/47/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend als "Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) werden gemäß dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(1) die den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als "teilnehmende NZBen" bezeichnet), zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) angepasst. Durch die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anteile der teilnehmenden NZBen am gezeichneten Kapital der EZB ist eine Anpassung der Forderungen erforderlich, die die EZB den teilnehmenden NZBen gemäß Artikel 30.3 der Satzung gutgeschrieben hat und die den Beiträgen der durch die teilnehmenden NZBen an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechen (nachfolgend als "Forderungen" bezeichnet).

(2) Diejenigen teilnehmenden NZBen, deren prozentualer Anteil im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich durch die Anpassung erhöht, sollten deshalb eine Ausgleichsübertragung an die EZB vornehmen, und die EZB sollte eine Ausgleichsübertragung an die teilnehmenden NZBen vornehmen, deren prozentualer Anteil im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich verringert.

(3) Nach den allgemeinen, der Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sollten die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, ebenso eine Ausgleichsübertragung an die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil sich verringert, vornehmen.

(4) Die jeweiligen Gewichtsanteile jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sollten bis zum 31. Dezember 2003 und ab dem 1. Januar 2004 als prozentualer Anteil am von allen teilnehmenden NZBen gezeichneten Gesamtkapital der EZB zur Berechnung der Anpassung der Höhe des Anteils jeder teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB ausgedrückt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) Der "kumulierte Wert der Eigenmittel" ist der Gesamtwert der Währungsreserven der EZB, der Neubewertungskonten und der den Reserven gleichwertigen Rückstellungen, die im Jahresabschluss der EZB aufgeführt sind und vom EZB-Rat für das Geschäftsjahr 2003 genehmigt wurden. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des "kumulierten Wertes der Eigenmittel", den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für wechselkurs- und marktpreisbedingte Bewertungsverluste.

b) Der "Übertragungstag" ist der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Geschäftsjahr 2003 durch den EZB-Rat.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1) Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel mehr als null beträgt.

(2) Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2004 erhöht, überträgt die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 4 festgelegten Betrag an die EZB.

(3) Wenn sich der Anteil einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel durch die Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2004 verringert, erhält die betreffende NZB am Übertragungstag den gemäß Absatz 4 festgelegten Betrag von der EZB.

(4) Die EZB berechnet und bestätigt zu gegebener Zeit jeder teilnehmenden NZB entweder, im Fall von Absatz 2, den von der betreffenden NZB an die EZB zu übertragenden Betrag, oder, im Fall von Absatz 3, den Betrag, den die betreffende NZB von der EZB erhält. Vorbehaltlich der Rundung wird jeder zu übertragende oder zu erhaltende Betrag durch Multiplikation des kumulierten Wertes der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil am 31. Dezember 2003 jeder teilnehmenden NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und ihrem Gewichtsanteil ab dem 1. Januar 2004 im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, und durch Teilung des Ergebnisses durch 100 berechnet.

(5) Jeder in Absatz 4 genannte Betrag ist am 1. Januar 2004 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(6) Eine teilnehmende NZB oder die EZB, die einen Betrag gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 übertragen muss, überträgt am Übertragungstag darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 bis zum Übertragungstag in Bezug auf die jeweiligen von der betreffenden teilnehmenden NZB oder der EZB geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen

(1) Die Forderungen der teilnehmenden NZBen werden am 1. Januar 2004 gemäß den angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der betreffenden teilnehmenden NZBen angepasst. Die Höhe der Forderungen der teilnehmenden NZBen ab dem 1. Januar 2004 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Bei jeder teilnehmenden NZB wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, und "-" bezieht sich dabei auf eine Forderung, die die betreffende NZB an die EZB überträgt, und "+" auf eine Forderung, die die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(3) Am 2. Januar 2004 überträgt oder erhält jede teilnehmende NZB den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), und "+" bezieht sich dabei auf einen Betrag, den die betreffende NZB an die EZB überträgt und "-" auf einen Betrag, den die EZB an die betreffende NZB überträgt.

(4) Die EZB oder eine teilnehmende NZB, die gemäß Absatz 3 zur Übertragung von Beträgen verpflichtet ist, überträgt am 2. Januar 2004 darüber hinaus getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 2. Januar 2004 in Bezug auf die jeweiligen von der EZB oder den betreffenden NZBen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 4 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode ("actual/360") zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(2) Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2, 3 und 6 sowie Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgt getrennt über das Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET).

(3) Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003.

Für den EZB-Rat

Jean-Claude Trichet

(1) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

ANHANG

DIE DEN AN DIE EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN ENTSPRECHENDEN FORDERUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top