EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0019(01)

2004/45/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2003/19)

OJ L 9, 15.1.2004, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0010(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/45(1)/oj

32003D0019(01)

2004/45/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2003/19)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0031 - 0031


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 18. Dezember 2003

zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2003/19)

(2004/45/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss EZB/1998/14 vom 1. Dezember 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten erforderlich sind(1), wurde der Prozentsatz des gezeichneten Anteils am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt, den die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die nicht beabsichtigten, am 1. Januar 1999 den Euro einzuführen, als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzahlen mussten.

(2) Mit dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(2) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die den NZBen zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bzw. als "Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) angepasst.

(3) Aufgrund des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/1998/14 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 und zur Festlegung des Prozentsatzes des gezeichneten Anteils am Kapital der EZB, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro bis zum 1. Januar 2004 nicht eingeführt haben, (nachfolgend als "nicht teilnehmende NZBen" bezeichnet) am 1. Januar 2004 einzahlen, zu verabschieden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

Jede nicht teilnehmende NZB zahlt am 1. Januar 2004 5 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2003/17 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zahlt deshalb jede nicht teilnehmende NZB am 1. Januar 2004 den in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten Betrag ein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

Jede nicht teilnehmende NZB hat gemäß dem Beschluss EZB/1998/14 am 1. Juni 1998 bereits 5 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 festgelegten Beträge ergeben, überträgt deshalb entweder eine nicht teilnehmende NZB einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder die EZB überträgt gegebenenfalls einen Betrag an eine nicht teilnehmende NZB zurück. Diese Übertragungen erfolgen gemäß den Bedingungen des Beschlusses EZB/2003/20 vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und die Anpassung des eingezahlten Kapitals(3).

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1) Der Beschluss EZB/1998/14 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben.

(2) Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003.

Für den Erweiterten Rat der EZB

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 33.

(2) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(3) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

Top