EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001HB0002

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 1. März 2001 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (EZB/2001/2)

OJ C 89, 20.3.2001, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001HB0002

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 1. März 2001 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (EZB/2001/2)

Amtsblatt Nr. C 089 vom 20/03/2001 S. 0004 - 0006


Empfehlung der Europäischen Zentralbank

vom 1. März 2001

für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank

(EZB/2001/2)

(2001/C 89/05)

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Nach Artikel 123 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) ist der Rat der Europäischen Union (nachfolgend als "Rat" bezeichnet) verpflichtet, die in Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags und Artikel 42(1) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) genannten ergänzenden Rechtsvorschriften zu erlassen, sobald er bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfuellen. Zum Erlass dieser in Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags genannten Vorschriften sieht der Vertrag ein spezielles Verfahren vor: Der Rat erlässt diese Vorschriften entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB). Um Doppelarbeit vor dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu vermeiden, hatten das Europäische Währungsinstitut und die Kommission vereinbart, dass die EZB eine Empfehlung für eine Verordnung des Rates nach Artikel 19.2 der Satzung erarbeiten würde. Am 7. Juli 1998 legte die EZB dem Rat die Empfehlung 98/C 246/06 für eine Verordnung (EG) des Rates über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank vor(2). Am 23. November 1998 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(3). Es entspräche einer einheitlichen Vorgehensweise, zur Vornahme der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 dasselbe Verfahren anzuwenden.

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sieht grundsätzlich vor, dass bei Verhängung einer Sanktion nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(4), festgelegten Grundsätze und Verfahren gelten. Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 enthält jedoch einige Abweichungen. So ist darin insbesondere vorgesehen, dass die in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannte Frist verkürzt wird.

Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sieht Folgendes vor: "Trifft der EZB-Rat diese Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung, so kann das Unternehmen eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums der EZB gemäß dem Vertrag beantragen." Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verkürzt diese Frist auf 15 Tage mit folgendem Wortlaut: "Bei der Verhängung einer Sanktion nach Maßgabe von Absatz 1 gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren. Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4 jener Verordnung gelten jedoch nicht, und die in Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 jener Verordnung genannten Fristen werden auf 15 Tage verkürzt."

Aus den Erfahrungen der EZB in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Überprüfung von Entscheidungen des Direktoriums, Sanktionen bei Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestreservepflicht zu verhängen, durch den EZB-Rat hat sich gezeigt, dass die auf 15 Tage verkürzte Frist dem EZB-Rat nicht ausreichend Zeit gibt, i) die Komplexität eines Falls umfassend zu würdigen, ii) den sich aus dem Recht der Unternehmen auf Verteidigung ergebenden Verfahrensvoraussetzungen zu genügen und iii) die Verfahrensvoraussetzungen, die einer Entscheidung des EZB-Rats zugrunde liegen, zu erfuellen. Allein aufgrund dieser Voraussetzungen wäre es dem EZB-Rat unmöglich, eine Entscheidung zu treffen, und demzufolge wäre ein Unternehmen berechtigt, nach Ablauf der Frist von 15 Tagen unmittelbar einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu stellen, ohne dass der EZB-Rat eine Entscheidung über den Überprüfungsantrag getroffen hat.

Zur Vermeidung derartiger Umstände, die zur Ineffizienz des Überprüfungsverfahrens führen können, möchte die EZB den Rat ersuchen, die Frist von 15 Tagen zur Überprüfung von Sanktionen im Bereich der Mindestreservepflicht zu verlängern, um auf diese Weise einen ordnungsgemäßen Ablauf des Überprüfungsverfahrens sicherzustellen.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Verweisung auf Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 zu streichen, um somit die übliche Frist von zwei Monaten wieder einzuführen. Der in der Weise geänderte Artikel 7 Absatz 2 würde dann wie folgt lauten: "Bei der Verhängung einer Sanktion nach Maßgabe von Absatz 1 gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren. Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4 jener Verordnung gelten jedoch nicht, und die in Artikel 3 Absätze 6 und 8 jener Verordnung genannten Fristen werden auf 15 Tage verkürzt."

II. Anmerkungen zu den Artikeln im einzelnen

Artikel 1 - Änderung

In diesem Artikel wird vorgeschlagen, die bestehende Verweisung auf die verkürzte Frist für eine Entscheidung des EZB-Rats über einen Antrag auf Überprüfung einer durch das Direktorium der EZB verhängten Sanktion zu streichen. Demnach würde die übliche, in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannte Frist von zwei Monaten auch in Fällen der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gelten.

Artikel 2 - Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt für Anträge, die nach ihrer Veröffentlichung gestellt werden.

(1) Artikel 42 der Satzung lautet wie folgt: "Nach Artikel 107 Absatz 6 dieses Vertrags erlässt der Rat unmittelbar nach dem Beschluss über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen."

(2) ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 6.

(3) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(4) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 2531/98 DES RATES ÜBER DIE AUFERLEGUNG EINER MINDESTRESERVEPFLICHT DURCH DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als 'Satzung' bezeichnet), insbesondere auf Artikel 19.2,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 42 der Satzung und unter den Bedingungen von Artikel 43.1 der Satzung sowie Nummer 8 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Nummer 2 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. November 1998 die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank erlassen(1).

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sieht spezielle Sanktionen und Verfahren vor. Diese Verordnung sieht ferner ein vereinfachtes Verfahren für die Verhängung von Sanktionen bei bestimmten Übertretungen vor, verweist im Hinblick auf die Prinzipien und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen jedoch auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(2).

(3) Die Erfahrungen mit dem in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 bestimmten und durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vereinfachten Überprüfungsverfahren haben gezeigt, dass die auf 15 Tage verkürzte Frist dem EZB-Rat nicht ausreichend Zeit gibt, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

(4) Um ein effizientes Überprüfungsverfahren zu schaffen, muss die Frist, innerhalb derer der EZB-Rat eine Entscheidung trifft, auf zwei Monate verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 wird die Verweisung auf Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 gestrichen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Anträge, die nach Veröffentlichung dieser Verordnung gestellt werden. Hierbei ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der EZB maßgeblich.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

Diese Empfehlung ist an den Rat der Europäischen Union gerichtet.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. März 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

Top