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Document 32000D0012(01)

2001/150/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. November 2000 Über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2000/12)

OJ L 55, 24.2.2001, p. 68–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 001 P. 281 - 281
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 3 - 3

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/150(1)/oj

32001D0150

2001/150/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. November 2000 Über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2000/12)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0068 - 0068


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 10. November 2000

Über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2000/12)

(2001/150/EG)

Der EZB-Rat -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 10.4, 34.1 und 34.2,

nach Anhörung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die EZB misst der Stärkung der Transparenz des rechtlichen Rahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend als "ESZB" bezeichnet) große Bedeutung bei. Nach diesem Ansatz sollten von der EZB beschlossene Rechtsakte und -instrumente der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zugänglich gemacht werden, auch wenn hierzu nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Verpflichtung besteht.

(2) Transparenz wird am besten durch die Veröffentlichung der Rechtsakte und -instrumente der EZB im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in allen Amtssprachen erreicht -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/1998/NP10 vom 3. November 1998 über die Umsetzung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Anhang I zu diesem Beschluss), die Leitlinie EZB/1999/NP11 vom 22. April 1999 über die Ermächtigung zur Ausgabe nationaler Banknoten während der Übergangszeit (Anhang II zu diesem Beschluss) und die Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (Anhang III zu diesem Beschluss), der Beschluss EZB/1998/NP1 vom 19. Juni 1998 über die Benennung und die Mandatsdauer der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (Anhang IV zu diesem Beschluss), der Beschluss EZB/1998/NP15 vom 1. Dezember 1998 über die Erfuellung von bestimmten Aufgaben im Hinblick auf mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (Anhang V zu diesem Beschluss) und die Empfehlung EZB/1999/NP7 vom 8. April 1999 über die buchungsmäßige Erfassung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten entstehen (Anhang VI zu diesem Beschluss) werden hiermit veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. November 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

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