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Document 31998O0028

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 1998 über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (EZB/1998/NP28)

OJ L 55, 24.2.2001, p. 72–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/1998/28/oj

31998O0028

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 1998 über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (EZB/1998/NP28)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0072 - 0074


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Dezember 1998

über die Einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden

(EZB/1998/NP28)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 5, 12.1, 14.3 und 38,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1) insbesondere auf Artikel 8,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt, dass die Berichtspflichtigen über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten sind. Der genannte Artikel bestimmt weiterhin, dass die Berichtspflichtigen das Recht haben, über die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen Informationen zu erhalten.

(2) Artikel 8 Absatz 9 der genannten Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) verpflichtet sind, alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Ferner bestimmt der genannte Artikel, dass die EZB einheitliche Regeln und Mindeststandards zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung und unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten festlegt.

(3) In der EZB und den NZBen bestehen interne Verfahren, die ein hohes Schutzniveau für vertrauliche statistische Daten in der EZB und den NZBen gewährleisten. Daher kann der Zweck der in Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 geforderten einheitlichen Regeln und Mindeststandards durch Festlegung eines grundlegenden Schutzniveaus im gesamten Europäischen System der Zentralbanken erreicht werden, unbeschadet eines eventuellen höheren Niveaus, das durch die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen in der EZB und den NZBen erreicht wird, und ohne diese derzeitigen Schutzmechanismen zu berühren oder der EZB und den NZBen spezifische technische Lösungen aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass die einheitlichen Regeln und Mindeststandards eingehalten werden.

(4) Die EZB benötigt regelmäßig Informationen von den NZBen über die aktuellen Schutzmaßnahmen, um ihre Aufgabe zur Festlegung der einheitlichen Regeln und Mindeststandards zu erfuellen, die im erwähnten Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannt sind, und um zu bewerten, inwieweit das geforderte grundlegende Schutzniveau eingehalten wird.

(5) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. vertrauliche statistische Daten: statistische Daten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 als vertraulich eingestuft sind;

2. Schutzmaßnahmen: geeignete Verfahren zum logischen und physischen Schutz von vertraulichen statistischen Daten;

3. logischer Schutz: Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unberechtigten Zugangs zu den vertraulichen statistischen Daten selbst;

4. physischer Schutz: Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unberechtigten Zugangs zum physischen Gebiet und den physischen Medien;

5. physisches Gebiet: jeder Teil des Gebäudes, in dem sich die physischen Medien befinden, auf denen vertrauliche statistische Daten gespeichert sind oder über die sie übermittelt werden;

6. physische Medien: Hartkopien (Papierfassungen) und Datenverarbeitungsausrüstungen (einschließlich Peripherie- und Speichergeräte), auf denen vertrauliche statistische Daten gespeichert oder verarbeitet werden.

Artikel 2

Logischer Schutz

(1) Die EZB und die NZBen legen jeweils Berechtigungsregelungen und Schutzmaßnahmen für den logischen Zugang ihrer Mitarbeiter zu vertraulichen statistischen Daten fest und setzen diese um.

(2) Unbeschadet der Kontinuität der Systemverwaltungsfunktion, wird als Mindestschutzmaßnahme eine einzige Benutzeridentifikation mit persönlichem Kennwort vorgesehen.

(3) Es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen um sicherzustellen, dass vertrauliche statistische Daten so dargestellt werden, dass veröffentlichte Daten mindestens drei Wirtschaftssubjekte betreffen. Für den Fall, dass ein oder zwei Wirtschaftssubjekt(e) einen ausreichend großen Anteil darstellen, um sie indirekt identifizieren zu können, werden veröffentlichte Daten so dargestellt, dass ihre indirekte Identifikation verhindert wird. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Berichtspflichtigen oder die anderen juristischen bzw. natürlichen Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen, die identifiziert werden könnten, ausdrücklich ihre Zustimmung zur Offenlegung gegeben haben.

Artikel 3

Physischer Schutz

Unbeschadet des Artikels 4 dieser Leitlinie legen die EZB und die NZBen jeweils Berechtigungsregelungen und Schutzmaßnahmen für den Zugang ihrer Mitarbeiter zu jedem physischen Gebiet fest und setzen diese um.

Artikel 4

Zugang Dritter

In dem Fall, dass Dritte Zugang zu vertraulichen statistischen Daten haben, stellen die EZB und die NZBen durch geeignete Maßnahmen, möglichst durch einen Vertrag, sicher, dass die Vertraulichkeitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und dieser Leitlinie von den Dritten beachtet werden.

Artikel 5

Datenübermittlung und Netze

(1) Sofern Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dies gestattet, erfolgt die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten extra muros elektronisch nach Verschlüsselung.

(2) Die EZB und die NZBen legen für eine solche Übermittlung vertraulicher statistischer Daten jeweils Berechtigungsregelungen fest.

(3) Für interne Netze werden geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von unberechtigtem Zugang getroffen.

(4) Interaktiver Zugang von ungesicherten Netzen zu vertraulichen statistischen Daten ist untersagt.

Artikel 6

Dokumentation und Unterrichtung der Mitarbeiter

Die EZB und die NZBen stellen sicher, dass alle ihre Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher statistischer Daten dokumentiert sind und diese Dokumentation auf aktuellem Stand gehalten wird. Die betroffenen Mitarbeiter werden über die Bedeutung des Schutzes von vertraulichen statistischen Daten unterrichtet und über alle ihre Arbeit betreffenden Regelungen und Verfahren auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 7

Berichterstattung

(1) Die NZBen unterrichten die EZB mindestens einmal im Jahr über die Schwierigkeiten im jeweils vergangenen Berichtszeitraum, über die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen und die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz von vertraulichen statistischen Daten. Die EZB erstellt einen entsprechenden Bericht.

(2) Der EZB-Rat unterzieht die Umsetzung dieser Leitlinie mindestens einmal im Jahr einer Bewertung. Zur Vorbereitung dieser Bewertung wird die EZB über die Berechtigungsregelungen und die Art der Schutzmaßnahmen, die von der EZB und den NZBen gemäß Artikel 2, 3 und 5 dieser Leitlinie angewendet werden, unterrichtet und es wird ihr ein Bericht darüber vorgelegt.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 1998.

Im Auftrag des EZB-Rats

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

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