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Document 31999D0006(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/6)

OJ L 314, 8.12.1999, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2004; Aufgehoben und ersetzt durch 32004D0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/810/oj

31999D0006(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/6)

Amtsblatt Nr. L 314 vom 08/12/1999 S. 0032 - 0033


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Oktober 1999

zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(EZB/1999/6)

(1999/810/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.3;

auf Vorschlag des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verstärkung des für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EZB verfügbaren Instrumentariums errichtet die EZB einen unabhängigen Ausschuß für Betrugsbekämpfung, um die diesbezügliche Tätigkeit der EZB zu überwachen.

(2) Um die Effektivität der diesbezüglichen Tätigkeiten der EZB zu gewährleisten, ist es erforderlich, daß der Ausschuß für Betrugsbekämpfung seine Aufgabe innerhalb der Organisation der EZB unabhängig ausführen kann.

(3) Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank läßt in ihrer derzeitigen Form die Errichtung eines unabhängigen Ausschusses für Betrugsbekämpfung nicht zu.

(4) Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in ihrer derzeitigen Form ermächtigt nur den Präsidenten der EZB, Entscheidungen des Direktoriums der EZB zu unterzeichnen. Zur Gewährleistung der Flexibilität ist es erforderlich, neben dem Präsidenten weitere Mitglieder des Direktoriums zu befähigen, Entscheidungen des Direktoriums der EZB zu unterzeichnen.

(5) Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Neuer Artikel 9a der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Ein neuer Artikel 9a wird in die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingefügt und lautet wie folgt: "Der EZB-Rat kann beschließen, einen unabhängigen Ausschuß einzurichten, der für Betrugsbekämpfung innerhalb der EZB zuständig ist."

Artikel 2

Änderung zu Artikel 17 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Artikel 17.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird geändert und lautet wie folgt: "17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder zwei anderen Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB sind mit Gründen zu versehen. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach Artikel 42 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet."

Artikel 3

Schlußbestimmungen

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Dieser Beschluß wird mit seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Frankfurt am Main den 7. Oktober 1999.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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