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Document 51998HB0007

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen (EZB/1998/7)

OJ C 11, 15.1.1999, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0115(01)

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen (EZB/1998/7)

Amtsblatt Nr. C 011 vom 15/01/1999 S. 0013 - 0015


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen (EZB/1998/7) (1999/C 11/08)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 34.1;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) sieht einen dreijährigen Übergangszeitraum zwischen dem Tag der Einführung des Euro und der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen durch das Europäische System der Zentralbanken (nachfolgend als "ESZB" bezeichnet) und die Mitgliedstaaten vor.

Einige Institutionen und Wirtschaftssubjekte haben auf Euro lautende Geldwertzeichen und Banknoten ausgegeben, die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten; derartige Vorstöße, die in einigen Fällen im guten Glauben, die neue einheitliche Währung der Öffentlichkeit näherzubringen, erfolgen, dürften sich häufen, je näher der Termin heranrückt, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf gesetzt werden.

Die Ausgabe von nicht als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten und -Münzen kann selbst dann, wenn dies geschieht, um die Bevölkerung mit dem bevorstehenden Übergang zum Euro vertraut zu machen, zu unerwünschten Praktiken, Betrug und Fehlern führen, unter denen insbesondere ältere oder unzureichend informierte Personen leiden.

In den meisten Mitgliedstaaten bestehen Rechtsvorschriften, die das ausschließliche Recht auf Ausgabe von Geldwertzeichen und Münzen, die auf die nationale Währungseinheit lauten, auf die nationalen Währungsbehörden beschränken; in Artikel 105a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) ist folgendes festgelegt: "Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten"; die jeweilige Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sollte sicherstellen, daß eine unbefugte Ausgabe von Banknoten ausgeschlossen wird.

Im Sinne dieser Empfehlung sind nicht als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Banknoten und Münzen als jene Banknoten und Geldwertzeichen zu verstehen, die entweder an den Gestaltungsentwürfen für die als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten und -Münzen angelehnt oder echten Banknoten und Münzen nachempfunden sind und mit ihnen verwechselt werden könnten und die dazu ausgegeben werden, in einem begrenzten Wirtschaftsraum, für einen befristeten Zeitraum oder für eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden, oder die wegen ihrer weiteren Verbreitung sonstwie Verwirrung im Bereich des Zahlungsverkehrs stiften könnten.

Der Übergang zum Euro bedeutet im Bereich der Banknoten, daß ein völlig neuer Satz von Banknoten mit neuem Design und neuer Stückelung in Umlauf gebracht wird und als gesetzliches Zahlungsmittel in einem geographischen Gebiet gilt, das über die derzeitigen territorialen Grenzen hinausgeht, innerhalb derer nationale Banknoten eingesetzt werden; die Neuartigkeit des Erscheinungsbildes bedeutet, daß die allgemeine Öffentlichkeit zunächst nicht mit der neuen Gestaltung und Stückelung der Euro-Banknoten und -Münzen vertraut sein wird; die innerhalb dieses erweiterten Bereichs des Banknotenumlaufs auf Geldfälschung anwendbaren Rechtsvorschriften unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat; Euro-Banknoten werden auch außerhalb der Grenzen der Währungsunion zur Reservehaltung verwendet werden, so daß sich ein geographisch weiter gefaßter Umlauf ergeben wird; das Zusammenspiel dieser Faktoren könnte zu einer erhöhten Gefahr der Fälschung von Banknoten vor und nach dem Tage der Ausgabe der Euro-Banknoten führen.

Die Fälschungsgefahr dürfte sich aufgrund der derzeit verfügbaren technischen Möglichkeiten zur Reproduktion von Banknoten erhöhen; es gibt inzwischen technische Vorrichtungen, mit denen Farbkopierer und Einlesegeräte Banknoten erkennen und deren Reproduktion behindern; die Euro-Banknoten werden mit technischen Merkmalen ausgestattet, die die Wirksamkeit solcher technischer Vorrichtungen sichern; rechtliche Möglichkeiten sollten erwogen werden, die den Einbau solcher technischer Vorrichtungen in Farbkopierer und Einlesegeräte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vorschreiben, damit Wirtschaftssubjekte vor der erhöhten Gefahr von Banknotenfälschungen geschützt werden; die Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (2) räumt der Bekämpfung der Verwendung neuer Technologien für kriminelle Zwecke und dem Einsatz solcher Technologien zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität Priorität ein.

Die Bekämpfung von Geldfälschung fällt in die Zuständigkeit sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten, und zwar bei ersterer aufgrund der Zuständigkeit für die einheitliche Währung und bei letzteren aufgrund der Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und der Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Das ESZB hat jedoch ein einschlägiges Interesse an der Ergreifung sämtlicher notwendiger Maßnahmen, die einen reibungslosen Übergang zur umfassenden Einführung des Euro und die öffentliche Akzeptanz der Euro-Banknoten sichern; dieses Interesse erfordert die Formulierung einer Empfehlung zur Bestimmung gewisser grundsätzlicher Ziele, wobei es den zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten überlassen wird, diese Ziele zu erörtern und geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.

Der Rat der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten sollten die bevorstehende Ausgabe der Banknoten der einheitlichen Währung als ein Ereignis betrachten, das zu einer Überprüfung der derzeitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldfälschung führen sollte.

Artikel K.1 des Vertrags über die Europäische Union sieht eine polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität vor; Artikel 2 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 (3) verfügt, daß ein einstimmiger Beschluß des Rates der Europäischen Union erforderlich ist, um das Europäische Polizeiamt mit der Aufgabe der Bekämpfung der Geldfälschung und der Fälschung von Zahlungsmitteln zu beauftragen; die Europäische Kommission könnte ebenfalls damit beauftragt werden, für eine solche Zusammenarbeit nationaler Polizeiämter im Bereich der Geldfälschung und der Fälschung von Zahlungsmitteln zu sorgen; diese Zusammenarbeit sollte im Idealfall vor der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen in vollem Umfang verwirklicht werden -

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG BESCHLOSSEN:

1. Die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstitutionen sollten die Ausgabe, Haltung und Verwendung von nicht als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Euro-Banknoten und -Münzen nicht fördern, sondern erschweren und genau kontrollieren, und zwar insbesondere vor dem 1. Januar 2002.

2. Die Mitgliedstaaten sollten sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um sicherzustellen, daß das in Artikel 105a Absatz 1 des EG-Vertrags vorgesehene Verbot der unbefugten Ausgabe von Banknoten eingehalten wird. Bestehende nationale Rechtsvorschriften zum Schutz des ausschließlichen Rechts der nationalen Zentralbanken zur Ausgabe nationaler Banknoten sollten bis zum Jahre 2002 gegebenenfalls so angepaßt werden, daß das der EZB im EG-Vertrag eingeräumte ausschließliche Recht in bezug auf Banknoten abgedeckt ist.

3. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die Gestaltungsentwürfe für die Banknoten urheberrechtlichen Schutz genießen.

4. Der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten eine Überprüfung ihrer derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldfälschung mit dem Ziel erwägen, diese Aufgabe als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse anzugehen, die Notwendigkeit einer Harmonisierung der strafrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Geldfälschung zu untersuchen, die Zusammenarbeit auf institutioneller, gerichtlicher und polizeilicher Ebene zu intensivieren, neue Übereinkommen zu diesem Zweck zu erarbeiten sowie nach Möglichkeiten zu suchen, die die gegenseitige Abstimmung mit Regierungen und Organisationen außerhalb der Europäischen Union verstärken, sowie neue Technologien zu analysieren, die zur Geldfälschung genutzt werden können, und sonstige Maßnahmen zu ergreifen oder zu erörtern.

5. Es sollte erörtert werden, wie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeibehörden im Bereich der Geldfälschung und der Fälschung von Zahlungsmitteln entweder beim Europäischen Polizeiamt (Europol) oder bei der Europäischen Kommission zu organisieren ist und wie die EZB in diese Aufgabe eingebunden werden kann.

6. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten erwägen, rechtlich notwendige Maßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, daß gegebenenfalls entdeckte gefälschte Euro-Banknoten von den Kreditinstituten und sonstigen Stellen, die Bargeld entgegennehmen oder damit umgehen, einbehalten und anschließend den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

7. Gemeinschaftsvorschriften sollten erwogen werden, um zwingend vorzuschreiben, daß Farbkopierer und Einlesegeräte, die entweder in der Gemeinschaft hergestellt oder aus Drittländern eingeführt werden, mit technischen Vorrichtungen ausgestattet werden, die gefälschte Banknoten erkennen und deren Reproduktion behindern können.

Um sicherzustellen, daß ähnliche Regelungen auch in anderen Ländern gelten, empfiehlt es sich, parallel dazu auch ein internationales Übereinkommen vorzubereiten.

8. Diese Empfehlung ist an den Rat der Europäischen Union, an das Europäische Parlament, an die Europäische Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.

9. Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juli 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 11 vom 15.1.1998, S. 1.

(3) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

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