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Document 31998D0004(01)

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)

OJ L 125, 19.5.1999, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 3 - 3

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/07/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/4(3)/oj

31999D0330

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1999 S. 0032 - 0032


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juni 1998

über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999

(EZB/1998/4)

(1999/330/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 36.1 und 47.2 fünfter Gedankenstrich,

auf Vorschlag des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB),

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der EZB,

nach Stellungnahme der Personalvertretung des Europäischen Währungsinstituts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EZB-Rat ist satzungsgemäß dafür zuständig, die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB auf Vorschlag des Direktoriums der EZB festzulegen.

(2) Die Beschäftigungsbedingungen sollen Bestimmungen beinhalten, die, in Verbindung mit den Anstellungsverträgen, die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihrem Personal regeln.

(3) Die Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits gewährleisten, daß sich die EZB die Dienste von Personal sichert, das in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügt und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geographischer Basis rekrutiert wird, und sollen andererseits dem Personal zugleich die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Bedingungen zu erfuellen, die eine größtmögliche Effizienz sicherstellen.

(4) Die Beschäftigungsbedingungen sollen der Förderung von Gleichbehandlung, Rechtssicherheit, Transparenz und Effektivität dienen.

(5) Gemäß der Politik der Transparenz der EZB werden die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB allen Interessenten zugänglich gemacht -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden hiermit verabschiedet.

Artikel 2

Zur Unterrichtung aller Interessenten können die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB auf Anfrage über die EZB bezogen werden(1).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 1999.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) Europäische Zentralbank, Generaldirektion Verwaltung und Personal, Postfach 16 03 19, D-60066 Frankfurt am Main.

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