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Document 31998D0013

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/13)

OJ L 125, 19.5.1999, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/13/oj

31999D0331

Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/13)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1999 S. 0033 - 0033


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 1998

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/1998/13)

(1999/331/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf Artikel 29 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses der EZB vom 9. Juni 1998 über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1)(1) kann der Schlüssel vor Beginn der dritten Stufe modifiziert werden, falls die Kommission vor Dezember 1998 überprüfte, zur Festlegung des Schlüssels benötigte statistische Daten zur Verfügung stellt, die zur Folge haben, daß sich der Anteil einer NZB um mindestens 0,01 % ändert.

Überprüfte, zur Festlegung des Schlüssels benötigte statistische Daten wurden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß den vom Rat der Europäischen Union am 5. Juni 1998 festgelegten Regeln im November 1998 zur Verfügung gestellt(2).

Die Gewichtsanteile der einzelnen nationalen Zentralbanken (NZBen) im Schlüssel müssen geändert werden, wenn sich der Anteil einer NZB aufgrund der überprüften Daten um mindestens 0,01 % ändert.

Eine Abweichung in Fällen, in denen die Summe der Zahlenangaben der Kommission nicht 100 % ergibt, wird dadurch ausgeglichen, daß bei einer ursprünglichen Gesamtsumme von weniger als 100 % der kleinste Anteil bzw. die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht wird bzw. werden, bis sich genau 100 % ergibt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gewichtsanteile der einzelnen NZBen in dem in Artikel 29.1 der Satzung genannten Schlüssel werden wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

(1) Dieser Beschluß ersetzt den Beschluß der EZB vom 9. Juni 1998 über die Methode zur Festlegung der prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/1).

(2) Dieser Beschluß tritt rückwirkend zum 1. Juni 1998 in Kraft. Das Direktorium der Europäischen Zentralbank wird hiermit ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Beträge anzupassen, die von den NZBen gemäß dem Beschluß der EZB vom 9. Juni 1998 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank erforderlich sind (EZB/1998/2), bereits entrichtet wurden.

(3) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 31.

(2) Beschluß 298/382/EG des Rates (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 33).

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