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Document 32003D0223

2003/223/EG: Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

OJ L 83, 1.4.2003, p. 66–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 294 - 296
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 004 P. 118 - 120
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 004 P. 118 - 120
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 48 - 50

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/223/oj

32003D0223

2003/223/EG: Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

Amtsblatt Nr. L 083 vom 01/04/2003 S. 0066 - 0068


Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

vom 21. März 2003

über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(2003/223/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER ZUSAMMENSETZUNG DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 10.6,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme der Kommission(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets wird zu einer Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates führen. Unabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sollte sichergestellt werden, dass der EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, in einem erweiterten Euro-Währungsgebiet Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu treffen. Dafür muss die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat geringer sein als die Gesamtzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Ein Rotationssystem ist ein gerechtes, effizientes und angemessenes Verfahren zur Verteilung von Stimmrechten im EZB-Rat unter den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. 15 Stimmrechte für die Präsidenten der nationalen Zentralbanken stellen ein angemessenes Verhältnis dar zwischen der Kontinuität des bestehenden Beschlussverfahrens, einschließlich einer ausgeglichenen Verteilung von Stimmrechten unter den sechs Mitgliedern des Direktoriums und den sonstigen Mitgliedern des EZB-Rates zum einen, und der Notwendigkeit sicherzustellen, dass auch ein wesentlich erweiterter EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, Entscheidungen effizient zu treffen, zum anderen.

(2) Angesichts ihrer Ernennung auf europäischer Ebene aufgrund eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens und ihrer Rolle in der für das gesamte Euro-Währungsgebiet zuständigen EZB muss jedes Mitglied des Direktoriums ein dauerhaftes Stimmrecht im EZB-Rat behalten.

(3) Die Änderung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat erfolgt gemäß Artikel 10.6 der Satzung. Im Hinblick darauf, dass dieser Artikel lediglich Änderungen des Artikels 10.2 der Satzung betrifft, wirken sich Änderungen der Abstimmungsregeln nicht auf die Abstimmung über Beschlüsse aus, die gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 der Satzung erlassen werden.

(4) Das gewählte Rotationssystem beruht auf fünf wesentlichen Grundsätzen. Der Grundsatz "ein Mitglied - eine Stimme", der das zentrale Beschlussfassungsprinzip im EZB-Rat bildet, gilt auch weiterhin für alle stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates. Unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht, nehmen alle Mitglieder des EZB-Rates weiterhin persönlich und in Unabhängigkeit an dessen Sitzungen teil. Das Rotationssystem ist in dem Sinne beständig, dass es alle Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets bis einschließlich der gegenwärtig vorgesehenen Hoechstzahl von Mitgliedstaaten aufnehmen kann. Darüber hinaus wird durch das Rotationssystem vermieden, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen als nicht repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt angesehen werden. Schließlich ist das Rotationssystem transparent.

(5) Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken in verschiedene Gruppen und die Verteilung einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten an diese Gruppen soll sicherstellen, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt sind. Abhängig von der relativen Größe im Euro-Währungsgebiet der Volkswirtschaft des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken ihr Stimmrecht unterschiedlich häufig ausüben. Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken in Gruppen richtet sich folglich nach der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus einem Indikator ergibt, der aus zwei Komponenten besteht: der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am i) aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (nachfolgend als "BIP MP" bezeichnet) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und an ii) der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute (nachfolgend als "GAB MFI" bezeichnet) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Mitgliedstaats, die sich in seinem BIP MP widerspiegelt, ist eine angemessene Komponente, da die Auswirkungen von Zentralbankentscheidungen in Mitgliedstaaten mit größeren Volkswirtschaften größer sind als in Mitgliedstaaten mit kleineren Volkswirtschaften. Gleichzeitig ist auch die Größe des Finanzsektors eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung für Zentralbankentscheidungen, da die Geschäftspartner von Zentralbankgeschäften zu diesem Sektor gehören. Die Gewichtung des aggregierten BIP MP und der GAB MFI beträgt 5/6 bzw. 1/6. Diese Gewichtung ist angemessen, da der Finanzsektor auf diese Weise hinreichend und seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt wird.

(6) Im Interesse einer reibungslosen Einführung des Rotationssystems erfolgt diese in zwei Stufen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, werden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die zweite Gruppe eingeteilt werden. Wenn eine beträchtliche Anzahl neuer Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet beigetreten ist, d. h. wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 21 übersteigt, werden diese in drei Gruppen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt. Der EZB-Rat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder die einzelnen Durchführungsbestimmungen für die beiden Grundsätze und erlässt gegebenenfalls den Beschluss, den Beginn des Rotationssystems zu verschieben, um zu vermeiden, dass die Häufigkeit, mit der die Präsidenten der nationalen Zentralbanken in einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt.

(7) Die Anteile des Mitgliedstaats der jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden bei jeder Anpassung des aggregierten BIP MP gemäß Artikel 29.3 der Satzung oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat angepasst. Die sich aus den regelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Anteile gelten jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an. Sobald ein Präsident einer nationalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralbanken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden, sollten die Referenzzeiträume, die für die Berechnung der Anteile des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, herangezogen werden, den Zeiträumen entsprechen, die für die letzte fünfjährige Anpassung der Anteile verwendet wurden. Die sich aus den genannten unregelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Anteile gelten ab dem Tag, an dem der Präsident einer nationalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralbanken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden. Diese technischen Einzelheiten sind Teil der Durchführungsbestimmungen, die der EZB-Rat verabschiedet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert:

Artikel 10.2 erhält folgende Fassung:

"(10.2) Jedes Mitglied des EZB-Rates hat eine Stimme. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 übersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und Rotation dieser Stimmrechte erfolgt wie im Folgenden dargelegt:

- Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die Gewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute beträgt 5/6 bzw. 1/6. Die erste Gruppe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken und die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe vier Stimmrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.

- Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich aufgrund der oben genannten Kriterien ergebenden Position in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten der nationalen Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte Gruppe, der drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

- Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt.

- Artikel 29.2 gilt für die Berechnung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird gemäß dem zum Zeitpunkt der Berechnung in der Europäischen Gemeinschaft geltenden statistischen Berichtsrahmen berechnet.

- Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen gemäß Artikel 29.3 oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach den oben genannten Grundsätzen angepasst.

- Der EZB-Rat trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der oben genannten Grundsätze erforderlichen Maßnahmen und kann beschließen, den Beginn des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt.

Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann.

Die Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 bleiben von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze unberührt.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist."

Artikel 2

(1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.

Im Namen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

Der Präsident

C. Simitis

(1) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Geändert durch den Vertrag von Nizza.

(2) ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 6.

(3) Stellungnahme vom 13. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 21. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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