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Document 32018R0318

Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

OJ L 62, 5.3.2018, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/318/oj

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/4


VERORDNUNG (EU) 2018/318 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (2) ist die Bereitstellung umfassender, detailliert aufgeschlüsselter statistischer Daten an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) über Risikopositionsbestände der Wirtschaftssektoren und Berichtspflichtigen von Gruppendaten in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an bestimmten Wertpapierklassen. Diese Informationen ermöglichen eine eingehende Analyse des Transmissionsmechanismus der Geldpolitik und eine Auswertung der Risikopositionen des Eurosystems im Rahmen seiner geldpolitischen Geschäfte. Sie ermöglichen darüber hinaus eine eingehende Analyse der Finanzstabilität, einschließlich der Ermittlung und Überwachung von damit verbundenen Risiken.

(2)

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates (5) werden die erhobenen Daten auch zu Aufsichts- und Abwicklungszwecken verwendet und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung gestellt.

(3)

Das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendaten wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (6) in die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) eingeführt und in dieser definiert. Der EZB-Rat wird für die Zwecke der Datenerhebung nach Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) Berichtspflichtige für Gruppendaten anhand mehrerer Kriterien identifizieren, darunter auch die Bedeutung des Berichtspflichten für Gruppendaten für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euroraum und/oder in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für eine größere Rechtsklarheit ist zu bestimmen, dass alle bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems als bedeutend gelten und demzufolge auch als Berichtspflichtige für Gruppendaten identifiziert werden können.

(4)

Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) können Berichtspflichtige für Gruppendaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 die gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldeten Daten (nachfolgend „Gruppendaten“) direkt an die EZB melden. So kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastruktur der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des ESZB ermöglicht und die Erfordernis einer Einrichtung separater nationaler Datenverarbeitungssysteme bei den einzelnen NZBen umgangen werden.

(5)

Entscheidet sich eine NZB gegen die Erhebung von Gruppendaten, soll sie die EZB darüber informieren; die EZB soll dann die Aufgabe übernehmen, die Daten direkt von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu erheben. Die EZB und die betreffende NZB sollen die zwischen ihnen erforderlichen Regelungen hierfür treffen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die den Schwellenwert von einschließlich 0,5 % nicht übersteigen, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die seine Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (z. B. aufgrund der Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur oder der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) und/oder in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Bankdienstleistungsmarkts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder aufgrund der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) belegen.“

2.

Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Entweder hat die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten der EZB gemäß Absatz 5 gemeldet werden, zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich jeweils auf Einzelwertpapierbasis Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ vornehmen.“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die Berichtspflichtigen für Gruppendaten die gemäß Artikel 3a und 4b der Leitlinie EZB/2013/7 zu meldenden statistischen Daten direkt an die EZB melden sollen.“

3.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten

(1)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, für Berichtspflichtige für Gruppendaten die folgenden Ausnahmeregelungen zu den Meldepflichten gemäß Artikel 3a gewähren:

a)

Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere umfassen, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden.

b)

Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.

(2)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB diese Daten aus Daten ableiten kann, die aus anderen Quellen erhoben werden.

(3)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten kann.“

4.

Artikel 4b erhält folgende Fassung:

„Artikel 4b

Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

(1)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*1), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden oder wenn entweder die betreffende NZB oder die EZB die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten kann.

(2)   Entweder stellt die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, sicher, dass die in diesem Artikel sowie die in den Artikeln 4 und 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.

(3)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden sie die betreffende NZB angehört hat, den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB weitere Angaben für erforderlich hält. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die angeforderten Daten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB.

(4)   Wurden Ausnahmeregelungen von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die Berichtspflichten in vollem Umfang erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, holt die Zustimmung der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB ein, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“"

5.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Vorlagefristen für Gruppendaten

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

(2)   Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die Berichtspflichtigen diese Informationen der EZB bis 18.00 Uhr MEZ am 45. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.“

6.

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung entweder die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen, über das Verfahren, das sie zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung planen.“

7.

Der folgende Artikel 10c wird angefügt:

„Artikel 10c

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7)

Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7) (*2) umfasst Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

(*2)  Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7) (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 4).“"

8.

Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Februar 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24).


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Satz am Ende von Teil 1 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.“

ii)

Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.“

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Satz am Ende von Teil 2 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.“

ii)

Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.“

b)

Teil 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die entweder von der betreffenden NZB oder von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.“

c)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 4 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „Positionen zum Marktwert“ erhält folgende Fassung:

„Anzahl der gehaltenen Wertpapiere zum quotierten Marktpreis in Euro. Entweder muss die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings kann die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB nach freiem Ermessen Daten ohne aufgelaufene Zinsen verlangen.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Garantiegeberkennung“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Garantiegebers sowie von Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, ermöglicht.“

d)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 5 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „EU-Kennung“ erhält folgende Fassung:

„EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Nationale Kennung“ erhält folgende Fassung:

„Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht.“

iii)

Die Begriffsbestimmung von „Berichtsebene“ erhält folgende Fassung:

„Berichtsebene bezieht sich darauf, ob Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollen entweder in Abstimmung mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollen so weit wie möglich die Bilanzierungs- und Risikoberechnungsgrundsätze der Gruppe befolgt werden.“

e)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 6 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „Inhaberkennung“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den unmittelbaren Rechtsträger, dessen rechtlich unselbständiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

f)

In der Tabelle in Teil 7 erhält die Begriffsbestimmung von „Emittentenkennung“ folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.“

b)

Punkt 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

e)

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten.“


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