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Document 32017D0023

Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23)

OJ L 216, 22.8.2017, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/08/2023; Aufgehoben durch 32023D1681 repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer|http://publications.europa.eu/resource/authority/fd_365/repealing.act.provisional.date.notification.disclaimer

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1493/oj

22.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/23


BESCHLUSS (EU) 2017/1493 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschluss EZB/2014/29 (3) sieht Regelungen für die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank vor, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden.

(2)

Am 14. September 2016 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (5) verabschiedet, welche die Meldepflichten für Institute festlegt, denen gestattet wurde, interne Ansätze zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen, mit Ausnahme des operationellen Risikos, anzuwenden. Diese Institute müssen die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Modelle für Risikopositionen und Positionen melden, die in den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) zur Verfügung gestellten Referenzportfolios enthalten sind.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/29 sollte die Informationen erfassen, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden müssen.

(4)

Der Beschluss EZB/2014/29 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/29 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (2014/477/EU)“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden gemäß Artikel 21 der SSM-Rahmenverordnung Verfahren für die Übermittlung der Daten an die EZB festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (*1) gemeldet werden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).“."

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Einreichungstermine

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln der EZB die in Artikel 1 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, an folgenden Einreichungsterminen:

1.

bis 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (*2) am zehnten Geschäftstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d)

sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (*3) und Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (*4) gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) meldepflichtig sind;

2.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

4.

bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten von den nationalen zuständigen Behörden an den folgenden Einreichungsterminen an die EZB zu melden:

1.

bis 12.00 Uhr MEZ jeweils am zehnten Geschäftstag nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

c)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;

d)

sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2015/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind;

2.

bis Geschäftsschluss des 25. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

c)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

d)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

3.

bis Geschäftsschluss des 35. Geschäftstags nach dem 11. November jedes Kalenderjahres in Bezug auf

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) und Nummer (2) übermittelt worden sind;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und auf Einzelebene Meldung erstatten, soweit diese Daten nicht gemäß Nummer (1) übermittelt worden sind;

(*2)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt."

(*3)  Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu."

(*4)  Beschluss EBA/DC/2016/156 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2016 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks. Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.“."

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen zuständigen Behörden überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen zuständigen Behörden wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden. Ferner nehmen die nationalen zuständigen Behörden die von der EZB in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.“.

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe der jeweiligen 'Data Point Model' und 'eXtensible Business Reporting Language'-Taxonomie, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.“.

6.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Erste Meldestichtage nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/23)

(1)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet wurden, gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) (*5), beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses liegen.

(2)   Die nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Daten, die ihnen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 von Instituten gemeldet wurden, die zu den Instituten gehören, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses EBA/DC/2016/156 gegenüber der EBA meldepflichtig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, beginnend mit den ersten Einreichungsterminen, die nach Wirksamwerden des Beschlusses (EU) 2017/1493 (EZB/2017/23) liegen.

(*5)  Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (EZB/2017/23) den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23).“"

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).


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