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Document 32017D0017

Beschluss (EU) 2017/937 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2017/17)

OJ L 141, 1.6.2017, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020; Aufgehoben durch 32020D1332

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/937/oj

1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/28


BESCHLUSS (EU) 2017/937 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2017

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2017/17)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über den allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis einer Befugnisübertragung zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Bedeutung von beaufsichtigten Unternehmen delegiert werden sollte, gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Beschlüsse zur Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe als bedeutend bzw. nicht mehr als bedeutend oder zur Namensänderung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 3 Absätze 1, 2 oder 4 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse zur Beendigung der Einstufung als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden durch den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen oder im Falle der Verhinderung des Generaldirektors durch den Stellvertretenden Generaldirektor sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Mai 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts..

(2)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


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