EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016O0032

Leitlinie (EU) 2016/2299 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)

OJ L 344, 17.12.2016, p. 117–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/2299/oj

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/117


LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, die Artikel 9.2, 12.1, 14.3, 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, um das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten zu schützen. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) dementsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(1)   Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

(2)   Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

a)

Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

b)

Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit; und

d)

Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.“

(2)

In Artikel 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe, die OGAW entsprechen.

c)

Die Haircutkategorie III umfasst OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden.“

(3)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a)

Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

b)

Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

(2)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, ist der anzuwendende Bewertungsabschlag von der Restlaufzeit und der Verzinsungsart wie folgt abhängig:

a)

Bei marktfähigen Sicherheiten mit Nullkupon und fester Verzinsung bestimmen sich die anzuwendenden Bewertungsabschläge anhand der Tabelle 2 im Anhang dieser Leitlinie. Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

b)

Bei marktfähigen Sicherheiten mit variabler Verzinsung entsprechen die anzuwendenden Bewertungsabschläge dem Bewertungsabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

i)

Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

ii)

Variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

iii)

Variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze sind als festverzinslich zu behandeln.

c)

Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.

(3)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

(4)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit ‚einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)‘ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“

(4)

In Artikel 5 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 36,5 %.“

(5)

In Artikel 5 erhält Absatz 7 folgende Fassung:

„(7)   Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend ‚DECC‘), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Absätze 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.“

(6)

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die diesbezüglichen Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


ANHANG

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Von Staaten ausgegebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und Unternehmen des staatlichen Sektors

Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Asset-Backed Securities


Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufen 1 und 2

[0-1)

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

[1-3)

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

10,0

10,5

[3-5)

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

13,0

13,5

[5-7)

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

14,5

15,5

[7-10)

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

16,5

18,0

[10,∞)

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

20,0

25,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufe 3

[0-1)

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

[1-3)

7,0

8,0

9,5

13,5

14,5

15,0

22,5

25,0

[3-5)

9,0

10,0

13,5

18,5

20,5

23,5

28,0

32,5

[5-7)

10,0

11,5

14,0

20,0

23,0

28,0

30,5

35,0

[7-10)

11,5

13,0

16,0

24,5

24,0

30,0

31,0

37,0

[10,∞)

13,0

16,0

19,0

29,5

24,5

32,0

31,5

38,0


Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*2)

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

4,0

[1-3)

4,5

[3-5)

5,0

[5-7)

9,0

[7-10)

13,0

[10,∞)

20,0


Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

10,0

12,0

[1-3)

12,0

16,0

[3-5)

14,0

21,0

[5-7)

17,0

27,0

[7-10)

22,0

35,0

[10,∞)

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

[0-1)

17,0

19,0

[1-3)

28,5

33,5

[3-5)

36,0

45,0

[5-7)

37,5

50,5

[7-10)

38,5

56,5

[10,∞)

40,0

63,0


(*1)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*2)  D. h. [0-1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*3)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


Top