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Document 32016D0016

Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16)

OJ L 157, 15.6.2016, p. 28–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/948/oj

15.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/28


BESCHLUSS (EU) 2016/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2016

zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie marktfähige Wertpapiere unmittelbar an- und verkaufen.

(2)

Durch den am 15. Oktober 2014 erlassenen Beschluss EZB/2014/40 (1) wurde ein drittes Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen eingerichtet. Durch den am 19. November 2014 erlassenen Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/45) (2) wurde ein Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities eingerichtet. Durch den am 4. März 2015 erlassenen Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (3) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (public sector asset purchase programme — nachfolgend das „PSPP“) eingerichtet, mit dem die bestehenden Programme zum Ankauf von Vermögenswerten erweitert wurden. Neben den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 der Europäischen Zentralbank (4) und Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) (5) sind diese Programme zum Ankauf von Vermögenswerten darauf gerichtet, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und dazu beizutragen, dass die Inflationsraten mittelfristig, entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, wieder auf ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zurückkehren.

(3)

Am 10. März 2016 hat der EZB-Rat beschlossen, sein oben genanntes Ankaufprogramm auszuweiten und ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (corporate sector purchase programme — CSPP) als Teil seiner einheitlichen Geldpolitik und in Verfolgung seines Preisstabilitätsziels anzustoßen. Der Beschluss wurde erlassen, um die Wirkung der durch das Eurosystem getätigten Ankäufe von Vermögenswerten auf die Finanzierungsbedingungen der Realwirtschaft weiter zu verstärken und in Verbindung mit anderen geldpolitischen Sondermaßnahmen für eine weiter akkommodierende Ausrichtung der Geldpolitik zu sorgen und damit mittelfristig zu einer Rückkehr der Inflationsraten auf ein Niveau von unter, aber nahe 2 % beizutragen.

(4)

Das CSPP wird Teil des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP) sein, in dessen Rahmen Ankäufe bis Ende März 2017 oder erforderlichenfalls darüber hinaus und in jedem Fall so lange fortgeführt werden, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Ziel im Einklang steht, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(5)

Das CSPP sollte verschiedene Sicherungen umfassen, um zu gewährleisten, dass die geplanten Ankäufe in angemessenem Verhältnis zu den Programmzielen stehen. Diese Sicherungen sollten zudem gewährleisten, dass damit in Zusammenhang stehende Finanzrisiken bei der Gestaltung des CSPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln. Darüber hinaus sollten notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von öffentlichen Unternehmen begeben wurden, Beschränkungen unterliegen; in Übereinstimmung mit denen, die auf Ankäufe im Rahmen des PSPP Anwendung finden.

(6)

Das CSPP sollte die im Vertrag festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich erfüllen, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung in Bezug auf den Ankauf notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel, die von öffentlichen Unternehmen begeben wurden.

(7)

Das CSPP sollte den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb achten und dabei der Marktpreisbildung und dem Funktionieren der Märkte ausreichend Rechnung tragen.

(8)

Im Einklang mit den anderen Bestandteilen des APP sollten die Tilgungszahlungen aus den notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln, die im Rahmen des CSPP erworben wurden, bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Schuldtitel so lange wie erforderlich reinvestiert werden und somit zu günstigen Liquiditätsbedingungen und einer angemessenen geldpolitischen Ausrichtung beitragen.

(9)

Der unmittelbare Ankauf notenbankfähiger marktfähiger Schuldtitel durch das Eurosystem im Rahmen des CSPP soll gemäß diesem Beschluss dezentral erfolgen und von der EZB koordiniert werden, die auf diese Weise die Einheitlichkeit der Geldpolitik des Eurosystems gewährleistet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des unmittelbaren Ankaufs von Unternehmensanleihen

Das CSPP ist hiermit eingeführt. Im Rahmen des CSPP können ausgewählte Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige Unternehmensanleihen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen, während Anleihen des öffentlichen Unternehmenssektors gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 nur auf den Sekundärmärkten und nur unter bestimmten Bedingungen erworben werden dürfen.

Artikel 2

Zulassungskriterien für Unternehmensanleihen

Um für unmittelbare Ankäufe im Rahmen des CSPP notenbankfähig zu sein, müssen von Unternehmen begebene marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (6) entsprechen und die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

1.

Der Emittent des marktfähigen Schuldtitels:

a)

hat in einem Mitgliedstaat seinen Sitz, dessen Währung der Euro ist;

b)

ist kein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

c)

hat kein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), das gleichzeitig ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ist;

d)

hat kein Mutterunternehmen, das der Bankenaufsicht außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterliegt;

e)

ist kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (8) oder ein Mitglied einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wie sie im jeweiligen Fall in der gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) von der EZB auf ihrer Website veröffentlichten Liste enthalten sind, und ist kein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von einem dieser beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen;

f)

ist keine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

g)

hat keine Asset-Backed Securities im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

h)

hat keine Multi-cédulas im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

i)

hat keine strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 88 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

j)

ist keine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft in einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder nationaler Gesetzgebung in Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

k)

ist kein nationaler Vermögensverwaltungs- und Veräußerungsfonds, der eingerichtet wurde, um die Restrukturierung und/oder Abwicklung des Finanzsektors zu unterstützen (12); und

l)

ist kein zugelassener Emittent im Rahmen des PSPP.

2.

Der marktfähige Schuldtitel hat eine Mindestrestlaufzeit von 6 Monaten und eine Höchstrestlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen zum Erwerbszeitpunkt der entsprechenden Zentralbank des Eurosystems.

3.

In Abweichung von Artikel 59 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sind nur Bonitätsbeurteilungen von externen Ratingagenturen, die in den Rahmenregelungen für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem anerkannt sind, für die Beurteilung der Bonitätsanforderungen von marktfähigen Schuldtiteln zu berücksichtigen.

4.

Der marktfähige Schuldtitel ist in Euro anzugeben.

5.

Ankäufe nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig.

Artikel 3

Beschränkungen in der Durchführung von Anleihenankäufen des öffentlichen Unternehmenssektors

1.   Für die Zwecke dieses Beschlusses meint „Unternehmensanleihe des öffentlichen Sektors“ eine Unternehmensanleihe, die die Anforderungen von Artikel 2 erfüllt und von einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (13) begeben wurde.

2.   Um die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors zu ermöglichen, sind Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen von Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors oder Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors, die durch das gleiche Unternehmen oder Unternehmen innerhalb der Gruppe des emittierenden Unternehmens mit Restlaufzeiten begeben werden, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des neu zu emittierenden und auf Dauer zu emittierenden marktfähigen Schuldtitels enden, erst nach Ablauf eines vom EZB-Rat festzulegenden Zeitraums zulässig.

Artikel 4

Ankaufobergrenzen

1.   Eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gilt im Rahmen des CSPP nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems. Die Ankaufobergrenze pro ISIN für sämtliche Unternehmensanleihen mit Ausnahme der Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors beträgt 70 %.

Eine geringere Ankaufobergrenze kann in besonderen Fällen Anwendung finden, einschließlich für Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors oder aus Gründen des Risikomanagements. Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors sollten wie im Rahmen des PSPP behandelt werden.

2.   Das Eurosystem hat fortwährend geeignete Verfahren zur Prüfung des Kreditrisikos und Erfüllung der Sorgfaltspflichten für notenbankfähige Unternehmensanleihen durchzuführen.

3.   Das Eurosystem hat zusätzliche Ankaufobergrenzen für Emittentengruppen auf Basis einer Bezugsgröße, die mit der Marktkapitalisierung einer Emittentengruppe zusammenhängt, festzulegen, um die diversifizierte Allokation von Ankäufen zwischen Emittenten und Emittentengruppen sicherzustellen.

Artikel 5

Ankaufende Zentralbanken des Eurosystems

Die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, werden in einer Liste auf der Website der EZB veröffentlicht. Das Eurosystem wendet für die Allokation der Unternehmensanleihen, die im Rahmen des CSPP angekauft werden, ein Spezialprogramm auf Grundlage des Landes des Unternehmenssitzes des Emittenten an. Der EZB-Rat erlaubt ad hoc-Abweichungen vom Spezialprogramm, wenn objektive Erwägungen die Programmumsetzung behindern oder solche Abweichungen zur Erreichung der übergeordneten geldpolitischen Ziele des CSPP zweckmäßig sind. Insbesondere kauft jede dafür bestimmte Zentralbank des Eurosystems nur notenbankfähige Unternehmensanleihen an, die von Emittenten mit Sitz in bestimmten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet begeben wurden. Die geografische Allokation der zulässigen Sitzländer der Emittenten von Unternehmensanleihen zu bestimmten Zentralbanken des Eurosystems ist in einer Liste festzulegen, die auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Artikel 6

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Transaktionen und für Wertpapierleihgeschäfte, auch Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen:

a)

Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; und

b)

alle anderen Geschäftspartnern, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 7

Wertpapierleihgeschäfte

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP machen die Unternehmensanleihen ankaufenden Zentralbanken des Eurosystems die im Rahmen des CSPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 2016 in Kraft.

Geschehen zu Wien am 1. Juni 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(2)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).

(3)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(4)  Beschluss EZB/2014/34 der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(5)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).

(6)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(12)  Eine Liste solcher Rechtssubjekte ist auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).


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