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Document 32015O0044

Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)

OJ L 86, 1.4.2016, p. 42–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2022; Aufgehoben durch 32021O0835

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/450/oj

1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/42


LEITLINIE (EU) 2016/450 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsgesellschaften ab dem ersten Quartal 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (2) statistischen Berichtspflichten unterliegen, ist es erforderlich, die Erstellung von monetären und Finanzstatistiken zu aktualisieren. Es ist deshalb erforderlich, mit der Erstellung von Statistiken über Versicherungsgesellschaften innerhalb des durch die Leitlinie EZB/2014/15 (3) festgelegten Rahmens zu beginnen.

(2)

Die Leitlinie EZB/2014/15 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26a aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.“

2.

Dem Artikel 25 Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (*) genannte Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der Versicherungsgesellschaften hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet. Die NZBen übermitteln die in Anhang V Teil 1 und 2 genannten vollständigen Referenzdaten für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union gebietsansässig sind. Diese Informationen sind durch vollständige Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 und 2 für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, zu ergänzen. Diese Berichte können sich auf eine breitere Datenerhebung stützen, die alle Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Sitzland umfasst;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).“"

3.

Dem Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

„In der erstmaligen Meldung der Liste von Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen der EZB nicht später als am 31. März 2016 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften. Die NZBen werden jedoch ersucht, diese Informationen bis 31. Dezember 2015 zu übermitteln. Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 31. Juli 2016 gemäß Anhang V Teil 1 und 2 die vollständigen Referenzdaten für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union und in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Attribute, die auf jährlicher Basis zu melden sind, werden für alle Institute bis 31. Juli 2016 übermittelt.

Bei den weiteren Übermittlungen übermitteln die NZBen der EZB innerhalb von zwei Monaten nach dem Referenzdatum mindestens vierteljährlich Aktualisierungen der für Versicherungsgesellschaften definierten vierteljährlichen Variablen. Die jährlichen Variablen werden für alle Versicherungsgesellschaften jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens sechs Monaten nach dem Referenzdatum 31. Dezember.“;

4.

Dem Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Um 18.00 Uhr MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Datensatzes über Versicherungsgesellschaften und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann macht die EZB die Liste der Versicherungsgesellschaften auf ihrer Website zugänglich.“;

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 80 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB bis spätestens September bereitgestellt wird.“;

6.

Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Statistiken über Versicherungsgesellschaften

NZBen melden statistische Daten über Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie Informationen über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen nach Anhang II Teil 23. Für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften werden Informationen zur Verfügung gestellt: Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen, Kompositversicherungen und Rückversicherungen. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen.

Ergänzende Daten werden gemäß Anhang II Teil 23 als nachrichtliche Positionen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, von jenen Staaten übermittelt, in denen diese Informationen verfügbar sind.

Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung (dazu gehören sowohl Preis- als auch Wechselkursänderungen) sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 23 und in Übereinstimmung mit Anhang IV.

Finanztransaktionen, einschließlich Bereinigungen, werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 abgeleitet.

Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Beständen von Aktiva verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 6 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden.

Näherungswerte der Finanztransaktionen mit Passiva können in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil 6 abgeleitet werden.

Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften bis zum Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für vierteljährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Für eine Übergangszeit, die die ersten drei Quartale des Jahres 2016 erfasst, wird diese Frist auf den 30. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im ersten Quartal 2016 erstreckt, auf den 25. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im zweiten Quartal 2016 und auf den 20. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im dritten Quartal 2016.

Die NZBen melden der EZB die jährlichen Daten über die Versicherungsgesellschaften bis Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für jährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.

In der erstmaligen Meldung von vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften an die EZB, sind die NZBen verpflichtet, Daten über ausstehende Beträge zu übermitteln. Stromgrößenbereinigungen werden nach bestem Bemühen übermittelt.

Für Revisionen der vierteljährlichen und jährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:

a)

Während der regelmäßigen vierteljährlichen Produktionszeiträume, d. h. für einen bestimmten Referenzzeitraum zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzquartal erfassen, revidieren;

b)

Während der regelmäßigen jährlichen Produktionszeiträume, d. h. für ein bestimmtes Referenzjahr zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzjahr erfassen, revidieren;

c)

Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten korrigieren, die die vorhergehenden Referenzzeiträume erfassen.

Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen für die vierteljährlich der EZB gemeldeten Daten über Versicherungsgesellschaften eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.

Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelten Daten frei wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden Art von Versicherungsgesellschaft basieren (d. h. Lebens-, Nichtlebens-, Rück- oder Kompositversicherung).

Die NZBen stellen auch sicher, dass die der EZB gemeldeten Daten für die Referenzquartale 2016 100 % der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen, die beabsichtigen, den kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) zu gewähren, sammeln alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die an die EZB übermittelten Daten von hoher Qualität sind. Die NZBen, die die erforderlichen Daten aus Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) gesammelt wurden, können für diesen Zweck i) die Daten, die für den Eröffnungstag zum Referenzdatum vom 1. Januar 2016 (siehe Absatz 5) gesammelt wurden, erweitern, ii) den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen für das/die erste(n) Referenzquartal(e) erweitern oder iii) alternative Datenquellen benutzen, durch welche hochgerechnete Daten von gleich hoher Qualität abgeleitet werden können.

Die NZBen übermitteln die Bestandsdaten vom Ende 2015 für die Hauptaggregate gemäß Anhang II Teil 23 an die EZB, die, falls notwendig, auch Näherungswerte umfassen können. Die NZBen können zu diesem Zweck die Daten vom 1. Januar 2016, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt wurden, verwenden. Diese Daten werden gemeinsam mit den Daten für das erste Quartal 2016 an die EZB übermittelt.

Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva für jede Art von Versicherungsgesellschaft in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISIN-Codes ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelne Wertpapier verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor.

b)

Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISIN-Codes gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); und iii) Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Art von Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

Die NZBen übermitteln an die EZB nach dem Hauptanlangeziel aufgegliederte bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an Investmentfondsanteilen (d. h. Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds). Diese Daten können abgeleitet werden, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden.

Wenn die gehaltenen Investmentfondsanteile in der CSDB nicht enthalten sind, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor oder verwenden alternative Quellen, um die Daten abzuleiten.

Als Übergangsmaßnahme können die NZBen diese Daten an die EZB erstmalig im Rahmen der Übermittlung der Daten für das zweite Quartal 2016 übermitteln, um damit auch die Daten für das erste Quartal 2016 zu erfassen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erheben die NZBen jährlich Daten über die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. Die NZBen übermitteln vierteljährliche Daten an die EZB, die auf Basis der jährlich gesammelten Daten geschätzt werden können.

Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Daten über Versicherungsgesellschaften melden.

Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und Revisionen außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume gemäß Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe c darlegen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

Die NZBen können in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Daten von allen Versicherungsgesellschaften, die im Mitgliedstaat gebietsansässig sind (‚Gastlandprinzip‘), sammeln oder sie können die für Zwecke des ESZB erforderlichen Daten von Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelt wurden (‚Herkunftslandprinzip‘).

Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung an die EZB gemäß dieser Leitlinie nach dem Gastlandprinzip. Jedoch können die NZBen, die die für die Zwecke des ESZB erforderlichen Daten aus der Sammlung der Daten für Aufsichtszwecke ableiten, die Daten nach Maßgabe des Herkunftslandprinzip übermitteln, solange der Unterschied zwischen dem Gastlandprinzip und dem Herkunftslandprinzip nicht als erheblich angesehen wird.

Die Frage, ob der Unterschied zwischen dem Gast- und dem Herkunftslandprinzip erheblich ist, wird auf Basis von Daten über Prämien gemäß Anhang II Teil 23 Tabelle 3 dieser Leitlinie bewertet. Im Einklang mit dieser Bewertung wird die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen den Ansatz festlegen, der bei der Übermittlung von Daten an die EZB nach dem Gastlandprinzip befolgt werden soll. Bis dieser Ansatz festgelegt ist, sind die NZBen davon ausgenommen, ihre Daten anzupassen.

Die NZBen, die ihre Daten anpassen wollen, können auf freiwilliger Basis und nach bestmöglichem Bemühen nach dem Gastlandprinzip gesammelte Daten von Daten ableiten, die in Übereinstimmung mit dem Herkunftslandprinzip gesammelt wurden. Zu diesem Zweck können bilaterale Kontakte und Datenaustausche zwischen den betroffenen NZBen stattfinden.

(**)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“"

7.

Die Anhänge II, III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wenden diese Leitlinie ab 1. Januar 2016 an.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist gerichtet an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1)


ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Anhang II Teil 22 zu Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen erhält folgende Fassung:

Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen

 

Insgesamt

 

Inland

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Bargeld und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Übrige Welt

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Bargeld und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersvorsorgeeinrichtungen Verbindlichkeiten

 

Insgesamt

 

Inland

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Übrige Welt

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

in Anhang II wird folgender Teil 23 hinzugefügt:

„TEIL 23

Statistiken über Versicherungsgesellschaften

Tabelle 1

Für das vierte Quartal 2015 anzugebende Daten über Aktiva und Passiva: Bestände  (3)

 

Insgesamt

AKTIVA (F)

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis

 

1x.

Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22)

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis

 

3x.

Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

4a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

7.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (ESVG 2010: F.61)

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN)

 

9.

Sonstige Aktiva

 

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen und Kredite (ESVG 2010: F.3 + F.4)

 

1x.

darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit Rückversicherungsgesellschaften

 

2.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

2a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

2b.

Anteilsrechte, darunter: nicht börsennotierte Aktien

 

2c.

Anteilsrechte, darunter: sonstige Anteilsrechte

 

3.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)

 

3.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

darunter: fondsgebunden

 

darunter: nicht fondsgebunden

 

3.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

 

4.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

5.

Sonstige Passiva

 


Tabelle 2a

Vierteljährlich zu meldende Daten über Aktiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

AKTIVA (F)

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

1x.

Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22)

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

3x.

Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

4a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

4b.

Anteilsrechte darunter: nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

4c.

Anteilsrechte darunter: sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

 

 

 

 

 

 

 

5a.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

5b.

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

Aktienfonds

 

 

 

 

 

 

 

Anleihefonds

 

 

 

 

 

 

 

Gemischte Fonds

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienfonds

 

 

 

 

 

 

 

Hedgefonds

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Fonds

 

 

 

 

 

 

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

7.

Versicherungstechnische Rückstellungen und ähnliche Ansprüche  (4)

 

 

 

 

 

 

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN)

 

 

 

 

 

 

 

9.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

10.

Aktiva insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstigesFinanzinstitut, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck.


Tabelle 2b

Vierteljährlich zu meldende Daten über Passiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite (ESVG 2010: F.4)

 

 

 

 

 

 

 

von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben (5)

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben (5)

 

 

 

 

 

 

 

2x.

Kredite darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

3.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

4.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)

 

 

 

 

 

 

 

4.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

Fondsgebunden

 

 

 

 

 

 

 

Nicht fondsgebunden (6)

 

 

 

 

 

 

 

4.1.a.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: Pensionsansprüche  (7)

 

 

 

 

 

 

 

Systeme mit Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

Systeme mit Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

Hybridsysteme

 

 

 

 

 

 

 

4.1.b.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: zugesagte Rückversicherung

 

 

 

 

 

 

 

4.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen  (8)

 

 

 

 

 

 

 

nach Geschäftsbereichen

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskostenversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Rechtschutzversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

 

 

 

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

 

 

 

 

 

Rückversicherung

 

 

 

 

 

 

 

5.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Jährlich zu meldende Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen

 

Insgesamt

 

Inland

Zweigstellen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern)

Zweigstellen außerhalb des EWR (insgesamt)

1.

Prämien

 

 

 

 

2.

Versicherungsfälle

 

 

 

 

3.

Provisionen“

 

 

 

 

3.

Anhang III, Teile 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„TEIL 2

DSDs und Datensätze

1.   In den ausgetauschten SDMX-Mitteilungen können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der ‚Schlüssel‘, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden.

2.   Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB zwölf DSDs definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass das DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die DSD ‚ECB_BSI1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. In ähnlicher Weise wurden für die DSD “ECB_ICPF1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:

Bilanzpositionen (BSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘,

Bilanzpositionen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book“ (BSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_BSI1“ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSP“,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen (SSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSI1‘,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book‘ (SSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_SS1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSP‘,

Zinssätze der MFIs (MIR), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_MIR1‘,

sonstige Finanzinstitute (SFIs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_OFI1‘,

Wertpapieremissionen (SEC), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SEC1‘,

Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme (PSS), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PSS1‘,

Investmentfonds (IVF), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_IVF1‘,

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_FVC1‘,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_CBD1‘,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_CBS‘,

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften (ICB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICB‘,

Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (Prämien, Versicherungsfälle, Provisionen) (ICO), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICO1‘,

Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen (PFB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PFB‘.

2.1.   Das Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:

Bilanzstatistik der MFIs

E-Geld,

Bilanzstatistik der Kreditinstitute,

Bilanzstatistik der Geldmarktfonds,

vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie Bargeld- und Wertpapierbestände,

nachrichtliche Positionen,

zusätzliche Bilanzpositionsdaten, die die NZBen dem Internationalen Währungsfonds über die Schnittstellendienste der EZB melden,

verbriefte und an Dritte veräußerte MFI-Kredite,

Statistik über die Mindestreservebasis,

‚macro ratio‘,

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen,

Kreditlinien.

2.2.   Für die Zwecke von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ICPF) wird das Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ verwendet zur Definition von Reihenkennungen für die Daten zu Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und für die Daten zu Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen.

TEIL 3

Dimensionen

Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der in Teil 2 aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben.

Datenstrukturdefinition (DSD)

Begriff (Kennzeichen)

Bezeichnung

Wert

Codeliste

Bezeichnung der Codeliste

BSI

SSI

MIR

OFI

SEC

PSS

IVF

FVC

CBD

CBS (9)

ICPF

ICO

(Kennzeichen)

 

Format (10)

 

 

DIMENSIONSPOSITION IM SCHLÜSSEL

DIMENSIONEN

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

FREQ

Meldefrequenz

AN1

CL_FREQ

Meldefrequenz

2

2

2

2

2

2

2

2

2

 

 

 

REF_AREA

Referenzgebiet

AN2

CL_AREA_EE

Gebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2

REF_AREA

Referenzgebiet

AN2

CL_AREA (11)

Gebiet

3

 

 

3

 

 

3

3

 

 

 

 

ADJUSTMENT

Berichtigungsindikator

AN1

CL_ADJUSTMENT

Berichtigungsindikator

4

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BS_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Bilanz

AN..2

CL_BS_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Bilanz

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

REF_SECTOR

Referenzsektorgliederung

AN4

CL_ESA95_SECTOR

Referenzsektorgliederung des ESVG 95

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

SEC_ISSUING SECTOR

Wertpapiere emittierender Sektor

AN4

CL_ESA95_SECTOR

Referenzsektorgliederung des ESVG 95

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

PSS_INFO_TYPE

Art der PSS-Informationen

AN4

CL_PSS_INFO_TYPE

Art der Informationen zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

PSS_INSTRUMENT

PSS Instrument

AN4

CL_PSS_INSTRUMENT

Instrument für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

PSS_SYSTEM

PSS Zugang

AN4

CL_PSS_SYSTEM

Zugang für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_PSS

Art der PSS-Daten

AN2

CL_DATA_TYPE_PSS

Art der Daten zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

COMP_APPROACH

Aufbereitungsansatzindikator

AN1

CL_COMP_APPROACH

Aufbereitungsansatzindikator

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

OFI_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzintermediäre

AN2

CL_OFI_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der sonstigen Finanzintermediäre

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

IVF_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds

AN2

CL_IVF_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

FVC_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

AN1

CL_FVC_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

3

REPORTING_SECTOR

Reporting sector

AN..6

CL_SECTOR (11)

Referenzgliederung für den institutionellen Sektor

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

CB_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten

AN2

CL_CB_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

CB_SECTOR_SIZE

Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten

AN1

CL_CB_SECTOR_SIZE

Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SSI_INDICATOR

Struktureller Finanzindikator

AN3

CL_SSI_INDICATOR

Struktureller Finanzindikator

5

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BS_ITEM

Bilanzposition

AN..7

CL_BS_ITEM

Bilanzposition

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

OFI_ITEM

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute

AN3

CL_OFI_ITEM

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

SEC_ITEM

Wertpapierposition

AN6

CL_ESA95_ACCOUNT

ESVG 95 Konto

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

IF_ITEM

Aktiva und Passiva von Investmentfonds

AN3

CL_IF_ITEM

IF-Bilanzposition

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

FVC_ITEM

Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften

AN3

CL_FVC_ITEM

Bilanzposition finanzieller Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

ICPF_ITEM

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

AN..4

CL_ICPF_ITEM

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

ICO_PAY_ITEM

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften

AN1

CL_ICO_PAY

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

CB_ITEM

Position konsolidierte Bankdaten

AN5

CL_CB_ITEM

Position konsolidierte Bankdaten

6

 

5

6

 

 

6

6

6

 

 

 

MATURITY_ORIG

Ursprungslaufzeit

AN..3

CL_MATURITY_ORIG

Ursprungslaufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

LAUFZEIT

Laufzeit

AN..6

CL_MATURITY (11)

Laufzeit

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

SEC_VALUATION

Wertpapierbewertung

AN1

CL_MUFA_VALUATION

Bewertung im Kontext der MUFA

7

5

 

7

 

 

7

7

7

 

7

 

DATA_TYPE

Datenart

AN1

CL_DATA_TYPE

Datenart „Geld und Banken“, Stromgröße und Position

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_MIR

Art der MIR-Daten:

AN1

CL_DATA_TYPE_MIR

Art der Daten zu MFI-Zinssätzen

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_SEC

Art der Wertpapierdaten

AN1

CL_DATA_TYPE_SEC

Art der Wertpapierdaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

L_MEASURE

Bestand, Stromgrößen

AN1

CL_STOCK_FLOW

Bestand, Stromgrößen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

L_REP_CTY

Referenzgebietcode für die internationale Finanzstatistik der BIZ (BIS-IFS)

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Referenzgebietcode für die BIS- IFS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

CBS_BANK_TYPE

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

CBS_BASIS

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik

AN1

CL_CBS_BASIS

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

L_POSITION

Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_POSITION

Positionsart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

L_INSTR

Instrumentenart in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_INSTR

Instrumentenart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

REM_MATURITY

Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_ISSUE_MAT

Emissionslaufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

CURR_TYPE_BOOK

Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik

AN3

CL_CURRENCY_3POS

Währungsart der Buchungsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

L_CP_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

 

L_CP_COUNTRY

Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Referenzgebietcode für die BIS- IFS

8

6

 

8

 

7

8

8

8

 

 

 

COUNT_AREA

Gebiet des Geschäftspartners

AN2

CL_AREA_EE

Gebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

5

COUNTERPART_AREA

Gebiet des Geschäftspartners

AN2

CL_AREA

Gebiet

 

 

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AMOUNT_CAT

Kategorie der Kreditsumme

AN1

CL_AMOUNT_CAT

Kategorie der Kreditsumme

9

 

8

9

 

 

9

9

9

 

 

 

BS_COUNT_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz

AN..7

CL_BS_COUNT_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

COUNTERPART_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners

AN..6

CL_SECTOR

Institutioneller Sektor

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

COUNTERPART_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners

AN2

CL_PS_COUNT_SECTOR

Empfangender/erwerbender Sektor des Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystems

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

FVC_ORI_SECTOR

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

AN2

CL_FVC_ORI_SECTOR

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

ICO_UNIT

Einheit der Versicherungsgesellschaften

AN1

CL_ICO_UNIT

Einheit der Versicherungsgesellschaften

10

7

9

10

7

9

10

11

10

 

10

 

CURRENCY_TRANS

Transaktionswährung

AN3

CL_CURRENCY

Währung

 

8

 

11

8

10

11

 

11

 

 

 

SERIES_DENOM

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung

AN1

CL_SERIES_DENOM

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

7

CURRENCY_DENOM

Nennwert der Währung

AN..15

CL_UNIT

Einheit

11

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

 

BS_SUFFIX

Kennungszusatz Bilanz

AN..3

CL_BS_SUFFIX

Kennungszusatz Bilanz

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

 

SEC_SUFFIX

Reihenkennungszusatz im Wertpapierkontext

AN1

CL_SEC_SUFFIX

Kennungszusatz Wertpapiere

 

 

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IR_BUS_COV

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze

AN1

CL_IR_BUS_COV

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze

Meldefrequenz : Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Es gelten folgende besondere Anforderungen für den Datenaustausch.

Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_OFI1‘: Wenn nationale Daten seltener verfügbar sind, d. h. nur halbjährlich oder jährlich, schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet, d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.

Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘: Sind die erforderlichen monatlichen Daten nicht verfügbar und Schätzungen nicht möglich, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden.

Referenzgebiet : Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ bezeichnet sie das Land, in dem der emittierende Sektor gebietsansässig ist (*).

Berichtigungsindikator : Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde.

Referenzsektorgliederung der Bilanz : Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor entsprechend der in der verbundenen Codeliste definierten Gliederung.

Referenzsektorgliederung : Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in der Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“).

Wertpapiere emittierender Sektor : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘).

Art der PSS-Informationen : Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ geliefert werden.

PSS Instrument : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw.

PSS Zugang : Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über den oder das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Für die Zuordnung von Zahlungssystemen und dem Codewert des PSS-Zugangs siehe Anhang II Teil 16.

Art der PSS-Daten : Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h., ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.).

Aufbereitungsansatz : Diese Dimension zeigt, ob die Daten auf dem Herkunfts- oder dem Gastlandprinzip beruhen.

Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des SFI-Sektors.

Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des Investmentfondssektors.

Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des FMKG-Sektors.

Berichtspflichtiger Sektor : Diese Dimension zeigt, ob das berichtspflichtige Institut eine Altersvorsorgeeinrichtungen oder eine Art von Versicherungsgesellschaft ist.

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezeichnet die Beteiligungsverhältnisse und die Art des berichtspflichtigen Instituts (inländische Kreditinstitute im Gegensatz zu im Ausland kontrollierten Tochterunternehmen oder Zweigstellen).

Sektorumfang der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Größe des berichtspflichtigen Instituts im Hinblick auf seine Aktiva insgesamt. Sie gilt nur für inländische Kreditinstitute.

Struktureller Finanzindikator : Dies ist eine spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt.

Bilanzposition : Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute : Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Instituten anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzinstitute gelten, können daher ‚sonstige Aktiva‘ und ‚sonstige Passiva‘ für verschiedene Arten von Instituten unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position ‚sonstige Aktiva‘ zwei verschiedene Definitionen festgelegt: a) für Wertpapierhändler beinhaltet diese Position Kredite; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position ‚sonstige Passiva‘: a) Für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate.

Wertpapierposition : Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß den Begriffen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen festgelegt wurde. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet.

Aktiva und Passiva von Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von FMKGs im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Im Falle von Versicherungsgesellschaften sind die Positionen in der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) definiert. Im Falle von Altersvorsorgeeinrichtungen sind die Positionen im ESVG 2010 definiert.

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Geschäftspositionen von Versicherungsgesellschaften, d. h. Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Position konsolidierte Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die zu meldende Position im Berichtsschema für konsolidierte Bankdaten(anhand der von den Banken vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Berichten zur angemessenen Eigenkapitalausstattung).

Ursprungslaufzeit : Für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_CBD1‘ und ‚ECB_OFI1‘ bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten.

Laufzeit : Diese Dimension bezeichnet die ursprüngliche und die verbleibende Laufzeit des Instruments in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPFB1‘.

Wertpapierbewertung : Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘.

Datenart : Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘ gemeldet werden.

Art der MIR-Daten : In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ unterscheidet diese Dimension die MFI-Zinsstatistik von der Statistik, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände bezieht.

Art der Wertpapierdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.

Bestand, Stromgrößen : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezeichnet die Datenart Bestand oder Stromgrößen bei den gemeldeten Daten.

Referenzgebietcode für die BIS-IFS : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt das Gebiet dar, in dem die berichtspflichtigen Institute gebietsansässig sind.

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf die Gruppe des entsprechenden berichtspflichtigen Sektors. Für die Übermittlung an die EZB sollte der Code ‚4P‘ verwendet werden, d. h., dass Daten nur für inländische Bankgeschäftsstellen unter Bezugnahme auf die konsolidierten Bankdaten großer Bankgruppen gemeldet werden sollten.

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Erfassungsgrundlage für Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.

Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Art der von den Daten erfassten finanziellen Position dar.

Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Restlaufzeit der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.

Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Währungsart der erfassten Forderungen dar.

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ ist an die sektorale Aufgliederung für Geschäftspartner der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten gebunden.

Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf das Land, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist.

Gebiet des Geschäftspartners : Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist.

Kategorie der Kreditsumme : Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ relevant.

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz : Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘ wird der Sektor des Geschäftspartners der betreffenden Position dargestellt.

Sektor des Geschäftspartners : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist.

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘ definiert wird, steht für den Sektor des Rechtssubjekts, das die Sicherheiten oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheiten oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt (Originator).

Einheit der Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezeichnet den entsprechenden Geschäftsbereich der Versicherungsgesellschaft.

Transaktionswährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘) oder auf die die folgenden Positionen lauten: a) die MFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘); b) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘); c) die Einlagen und Kredite (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘); d) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_IVF1‘); e) die Zahlungstransaktionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘); f) die Aktiva und Passiva von FMKGs (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘); g) die SFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_OFI1‘); h) die Positionen der konsolidierten Bankdaten (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_CBD1‘ und i) die Transaktionen in Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘).

Nennwährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, auf die a) die Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘); und b) die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICO1‘) lauten.

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung : Diese Dimension bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.

Kennungszusatz Bilanz : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘ gegeben ist, bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.

Kennungszusatz im Wertpapierkontext : Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet.

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze : Diese spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ legt dar, ob sich die MFI-Zinsstatistik auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen.

TEIL 4

Attribute

In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Festlegung der Attribute je Datenstrukturdefinition einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Aufgaben der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und deren Verwaltung sowie den Status der Attribute. Die Abschnitte 3, 4 und 5 befassen sich mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute.

Abschnitt 1: Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECV_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘.

Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attributsätze definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten durch Texterläuterungen zu ergänzen.

Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübermittlung gemeldet werden.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Datenstrukturdefinitionen festgelegt sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zur Bezeichnung der Codelisten, die die Werte der codierten Attribute enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statistischer Begriff

Format (12)

Codeliste

BSI

SSI

MIR

OFI

SEC

PSS

IVF

FVC

CBD

CBS

ICPF

ICO

ATTRIBUTE AUF EBENE DER ZEITREIHENGRUPPEN

(Austausch über den FNS-Abschnitt)

 

 

 

 

TITLE

Bezeichnung

AN..70

nicht codiert

 

UNIT

Einheit

AN..12

CL_UNIT

Einheit

UNIT_MULT

Einheitenmultiplikator

AN..2

CL_UNIT_MULT

Einheitenmultiplikator

DECIMALS

Dezimalstellen

N1

CL_DECIMALS

Dezimalstellen

TITLE_COMPL

Bezeichnungsergänzung

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

NAT_TITLE

Länderspezifische Bezeichnung

AN..350

nicht codiert

 

COMPILATION

Aufbereitung

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

COVERAGE

Geltungsbereich

AN..350

nicht codiert

 

SOURCE_AGENCY

Bezugsstelle

AN3

CL_ORGANISATION

Einrichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

METHOD_REF

Methodenangabe

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ATTRIBUTE AUF ZEITREIHENEBENE

(Austausch über den FNS-Abschnitt)

COLLECTION

Erhebungsindikator

AN1

CL_COLLECTION

Erhebungsindikator

 

DOM_SER_IDS

Bezeichner inländischer Reihen

AN..70

nicht codiert

 

 

 

 

 

BREAKS

Brüche

AN..350

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

UNIT_INDEX_BASE

Einheit Indexbasis

AN..35

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AVAILABILITY

Verfügbarkeit

AN1

CL_AVAILABILITY

Verfügbarkeit

 

 

 

PUBL_PUBLIC

Veröffentlichungsquelle

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

PUBL_MU

Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet)

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

PUBL_ECB

Veröffentlichungsquelle (nur EZB)

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ATTRIBUTE AUF BEOBACHTUNGSEBENE

(Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden)

OBS_STATUS

Beobachtungsstatus

AN1

CL_OBS_STATUS

Beobachtungsstatus

OBS_CONF

Beobachtungsvertraulichkeit

AN1

CL_OBS_CONF

Beobachtungsvertraulichkeit

OBS_PRE_BREAK

Beobachtungswert vor Bruch

AN..15

nicht codiert

 

OBS_COM

Beobachtungsanmerkung

AN..1050

nicht codiert

 

Abschnitt 2: Gemeinsame Attributeigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘: Meldung der NZBen an die EZB  (15)

Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.


 

Status

Ausgangswert festgelegt, gespeichert und übermittelt durch … (13)

Durch NZBen änderbar

TITLE_COMPL

M

EZB

Nein (**)

NAT_TITLE

C

NZB

Ja

COMPILATION

C

NZB

Ja (***)

COVERAGE

C

NZB

Ja (***)

METHOD_REF

M

NZB

Ja

DOM_SER_IDS (14)

C

NZB

Ja

BREAKS

C

NZB

Ja

OBS_STATUS

M

NZB

Ja

OBS_CONF

C

NZB

Ja

OBS_PRE_BREAK

C

NZB

Ja

OBS_COM

C

NZB

Ja

Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Datensätze der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert.

Abschnitt 3: Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch

TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung) : Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE, und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung.

UNIT (Einheit)

BSI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

SSI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für Indizes: PURE_NUMB

Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT

OFI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

MIR

Für Geschäftsvolumina: EUR

Für Zinssätze: PCPA

SEC

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang II Teil 16 Tabelle 5), Anzahl der Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): PURE_NUMB

Für Reihen zum Wert von Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): EUR

IVF

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

FVC

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

CBD

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR oder PURE_NUMB (wenn eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist)

CBS

Für die Daten, die von allen Ländern in US-Dollar gemeldet werden: USD; für die Daten, bei denen eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist: PURE_NUMB

ICPF

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

ICO

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR


UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator)

BSI

6

SSI

0

OFI

6

MIR (16)

Für Geschäftsvolumina: 6

Für Zinssätze: 0

SEC

6

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0

Für Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen): 6

Für Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): 0

IVF

6

FVC

6

CBD

3

CBS

6

ICPF

6

ICO

6


DECIMALS (Dezimalstellen)

BSI

0

SSI

Für absolute Werte: 0

Für Indexreihen und Prozentsätze: 4

OFI

0

MIR

Für Geschäftsvolumina: 0

Für Zinssätze: 4

SEC

0

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0

Für Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): 3

IVF

0

FVC

0

CBD

0

CBS

0

ICPF

0

ICO

0

METHOD_REF (Methodenangabe) : Dieses Attribut wird nur für den PSS-Datensatz verwendet und zeigt für jede Zeitreihe oder Teile davon an, ob die ‚erweiterte‘ Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert:

Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: ‚2005 Definitionen für die gesamte Reihe‘, ‚2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest‘ oder ‚frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004‘.

Bedingt

TITLE (Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut TITLE für die Bildung von Kurzbezeichnungen verwenden.

NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem ‚Latin-1‘-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss im Allgemeinen deren Übermittlung erprobt werden.

COMPILATION (Aufbereitung) : Für die Datensätze BSI, IVF, FVC, ICPF, ICO und MIR wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. In der Regel weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf:

Datenquellen/Datenerhebungssystem,

Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen),

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und/oder Bewertungsmethoden nach geografischen Aspekten und Sektoren),

Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen.

Für den SSI-Datensatz beinhaltet das Attribut ‚Aufbereitung‘ Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der Union für Institute, die keine Kreditinstitute sind.

Für den SFI-Datensatz enthalten die Nummern 1 bis 5 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind.

Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 12) für den SEC-Datensatz eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind.

COVERAGE (Erfassungsbereich)

Informationen über

Anmerkungen

SSI

Erfassung verschiedener Kategorien von Instituten

Art des Instituts für die verschiedenen Indikatoren

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

OFI

Erfassung der Reihe 'Aktiva/Passiva insgesamt'

Art der in den Hauptkategorien erfassten SFIs

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 11 (siehe nationale Erläuterungen, Nummer 6)

MIR

Schichtungskriterien, Auswahlverfahren (gleiche Wahrscheinlichkeit/im Verhältnis zur Institutsgröße stehende Wahrscheinlichkeit/Auswahl der größten Institute) bei Stichprobenverfahren

 

SEC

Klassifizierung von Emissionen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 12 (Abschnitt 2 (Nummer 4) und Abschnitt 3 (Nummer 6))

CBD

Beschreibung des Kreises der Berichtspflichtigen

Wurden bestimmte Institute von der Erhebung ausgeschlossen?

Gründe für den Ausschluss

SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle) : Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt.

Abschnitt 4: Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch

COLLECTION (Erhebungsindikator) : Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder zeigt an, ob es sich um Durchschnittswerte handelt.

Bedingt

DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).

UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt.

BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können.

PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen mit der Vertraulichkeitsstufe ‚ECB-PUBLIC‘ oder ‚ECB-CONFIDENTIAL‘ veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten.

Abschnitt 5: Attribute auf Beobachtungsebene

Möchte eine NZB ein der Beobachtungsebene zugeordnetes Attribut revidieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Revidiert eine NZB eine Beobachtung, ohne gleichzeitig auch den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt.

Obligatorisch

OBS_STATUS (Beobachtungsstatus) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

‚A‘= normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen)

‚B‘= Bruchwert für die folgenden Datensätze: SSI, MIR, CBD und PSS (****),

‚M‘= fehlender Wert, Daten existieren nicht,

‚L‘= fehlender Wert, Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben,

‚E‘= Schätzwert (*****),

‚P‘= vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird).

Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus ‚A‘(normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als ‚A‘ übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet.

Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert ‚P‘ gekennzeichnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen ‚A‘ gemeldet.

Fehlende Werte (‚-‘) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B., weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als ‚null‘ gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind (‚L‘ oder ‚M‘verwenden, so sollte der Wert ‚M‘ verwendet werden.

Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h., der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.

Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h., der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet.

Bedingt

OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt:

‚F‘= zur Veröffentlichung freigegeben,

‚N‘= nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch,

‚C‘= vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98,

‚S‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung,

‚D‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihren Meldesystemen bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit ‚C‘ kennzeichnen.

OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch) : Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt (******). Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt; in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert ‚B‘ (Bruchwert) erhalten.

Für die Zwecke der Datensätze BSI, IVF, FVC, OFI, ICPF und ICO wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe oder die Reihe, die Finanztransaktionen darstellt, verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Datensätze gehört.

OBS_COM (Beobachtungsanmerkung) : Mit diesem Attribut kann auf der Beobachtungsebene ein Text mit Anmerkungen geliefert werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

(*)  Für die NZBen bestimmt das Land, in dem die NZB gebietsansässig ist, die Gebietsansässigkeit des emittierenden Sektors."

(****)  Wird OBS_STATUS als ‚B‘ gemeldet, muss unter dem Attribut OBS_PRE_BREAK ein Wert gemeldet werden."

(*****)  Der Beobachtungsstatus ‚E‘ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können."

(******)  Die vier Objekte Beobachtungswert sowie zusätzlich OBS_STATUS, OBS_CONF und OBS_PRE_BREAK werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherigen Werte mit Standardwerten überschrieben.)“"

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN MONETÄRER FINANZINSTITUTE, ÜBER INVESTMENTFONDS, ÜBER FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN UND ÜBER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN“;

b)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen

Abschnitt 1: Rahmen

1.

Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs), die Aktiva und Passiva von Investmentfonds, von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) und von Versicherungsgesellschaften ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das ‚ESVG 2010‘). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden.

2.

Gemäß dem ESVG 2010 werden Finanztransaktionen definiert als der Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. der Nettozugang an Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen (*******). Transaktionen, die jede in den Verordnungen (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) bezeichnete Position umfassen, werden auf Nettobasis berechnet, d. h., es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren (********). Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerteerworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Abweichungen vom ESVG 2010 sind jedoch zulässig.

3.

In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs und Versicherungsgesellschaften dargestellt. Der vorliegende Teil befasst sich mit der Berechnung von Transaktionsdaten bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Meldung der zugrunde liegenden Daten durch die NZBen, während in Teil 2 die Begriffe der Stromgrößenbereinigungen behandelt werden. Sodann geben die Teile 3, 4, 5 und 6 spezielle Informationen über die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs bzw. Versicherungsgesellschaften.

Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich in den auf der Website der EZB veröffentlichten Anleitungen zu diesen Statistiken.

Abschnitt 2: Berechnung der Transaktionen durch die EZB und Meldungen der NZBen an die EZB

1.   Einführung

1.

Bei den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds- und Versicherungsgesellschaften berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, d. h. ‚sonstige Änderungen‘. ‚Sonstige Änderungen‘ werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ und ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, wobei Letztere auch Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen umfassen (*********). Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ und ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können.

Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 1. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen werden normalerweise von der EZB berechnet; ist den NZBen jedoch die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich, können sie diese der EZB auch unmittelbar übermitteln (**********).

Im Fall von Investmentfonds-Statistiken melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 17. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Im Fall von Statistiken über Versicherungsgesellschaften melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 23. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

2.

Bei der FMKG-Statistik melden die NZBen der EZB nicht die Stromgrößenbereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) sollte in Einklang mit dem in diesem Anhang dargestellten allgemeinen Ansatz bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen bzw. bei Neubewertungen stehen.

2.   Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen

1.

Die NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘, indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen.

2.

Die NZBen stellen Bestandsänderungen fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und tragen den festgestellten Nettobetrag unter ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ ein. Ein Nettozuwachs der Bestände infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der Bestände wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.

3.

Grundsätzlich kommen die NZBen allen in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich ‚Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen‘ nach. Die NZBen übermitteln mindestens alle ‚Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen‘ über 50 Mio. EUR. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Bereinigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu bereinigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Bereinigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwerts kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwerts vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden.

3.   Bereinigungen infolge Neubewertung

1.

Um den in dieser Leitlinie festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ nachzukommen, kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldeten Daten berechnen und/oder die Bereinigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die vom Kreis der Berichtspflichtigen deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als ‚Mindestanforderungen‘ gelten.

2.

Die NZBen berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Meldepflichten aber auch mittelbar erfüllen (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) und dürfen in jedem Fall zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben. Die NZBen sind — in welcher Weise auch immer auf nationaler Ebene vorgegangen wird — verpflichtet, der EZB einen vollständigen Datensatz gemäß Anhang II Teil 1 bezüglich Statistiken über Bilanzpositionen, gemäß Anhang II Teil 17 bezüglich Investmentfonds-Statistiken und gemäß Anhang II Teil 23 für Statistiken über Versicherungsgesellschaften zu übermitteln.

(*******)  Dies steht im Einklang mit dem ESVG 2010 und anderen internationalen statistischen Standards."

(********)  Allerdings verlangt im Fall der Investmentfondsstatistik die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats."

(*********)  Die Definition und Klassifizierung von ‚sonstige Änderungen‘ stimmt weitgehend mit dem ESVG 2010 überein. ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ entspricht im Wesentlichen ‚Sonstige reale Vermögensänderungen‘ (K.1 bis K.6, siehe Nummern 6.03 bis 6.25), während ‚Neubewertungen‘ mit ‚Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste‘ (K.7, siehe Nummern 6.26 bis 6.64) gleichgesetzt werden kann. Bei der Statistik über Bilanzpositionen betrifft ein wichtiger Unterschied die Einbeziehung von ‚Abschreibungen von Krediten‘ in ‚Neubewertungen‘ (insbesondere bei Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen), wohingegen sie im ESVG 2010 generell als ‚sonstige Volumenänderungen‘ (Nummer 6.14) gelten — mit Ausnahme von Verlusten, die beim Verkauf von Krediten entstehen; diese Verluste, die der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem in der Bilanz ausgewiesenen Kreditbetrag entsprechen, sind als Neubewertung zu buchen (Nummer 6.58). Die Einbeziehung der ‚Abschreibungen von Krediten‘ in ‚Neubewertungen‘ stellt auch eine Abweichung gegenüber den Regeln für den Auslandsvermögensstatus (AVS) dar. Im AVS werden diese als ‚sonstige Bereinigungen‘ und nicht als ‚Preis- oder Wechselkursänderungen‘ behandelt. Für Investmentfonds-Statistiken werden ‚Abschreibungen/Wertberichtigungen‘ von Krediten nicht verlangt."

(**********)  Die Bereinigungen, die die eigene Bilanz der EZB betreffen, werden von der Generaldirektion Verwaltung der EZB gemeldet.“"

c)

Es wird folgender Teil 6 hinzugefügt:

„TEIL 6

Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Statistiken über Versicherungsgesellschaften

Abschnitt 1: Einführung

1.

Für die Statistiken über Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung, die sowohl Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen als auch Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen für alle Positionen der Versicherungsgesellschaftsbilanz gemäß Artikel 26a umfassen. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen, die von den Versicherungsgesellschaften nicht gemeldet wurden, berechnen und/oder schätzen müssen. Darunter fallen unter anderem Daten, bei denen die entsprechenden Bestandsgrößenreihen auf Einzelpositionsbasis gemeldet werden, Daten, die nicht als ‚Mindestanforderungen‘ gemäß Anhang III Tabellen 3a und 3b der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gelten, und Daten über versicherungstechnische Rückstellungen.

Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen.

2.

Für die Ableitung der Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen. Die NZBen können einem vergleichbaren Ansatz für Vermögenswerte folgen, die keine Wertpapiere sind, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben.

Die Versicherungsgesellschaften melden nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten, die den NZBen die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung ermöglichen: Die Versicherungsgesellschaften melden den NZBen die gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erforderlichen Informationen auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Diese Informationen versetzen die NZBen in die Lage, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ zu erhalten. Wird diese Option gewählt, können die NZBen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der ‚Methode zur Ableitung von Stromgrößen‘, die im Versicherungsgesellschaften-Handbuch zu der genannten Verordnung und zu dieser Leitlinie beschrieben wird, ableiten.

Die Versicherungsgesellschaften melden der NZB Transaktionen unmittelbar auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren: Die Versicherungsgesellschaften melden die aus dem Wertpapierankauf und -verkauf kumulierten Beträge, die während des Referenzzeitraums gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) angefallen sind, auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Die NZBen berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, indem sie die Differenz zwischen Beständen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden, feststellen und die Transaktionen herausrechnen, und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

3.

Es gibt die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Näherungswerten für Bereinigungen infolge Neubewertung für von Versicherungsgesellschaften unterhaltene versicherungstechnische Rückstellungen:

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen oder Transaktionen gemäß den Weisungen der NZBen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.

4.

Es gibt die folgenden drei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung für Aktiva und Passiva, die nicht auf Einzelpositionsbasis erhoben wurden und die keine versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften sind.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen: Die Versicherungsgesellschaften melden die auf jede Position zutreffenden Bereinigungen unter Berücksichtigung der Bewertungsveränderungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Transaktionen: Die Versicherungsgesellschaften summieren im Verlauf des Quartals Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert der An- und Verkäufe. NZBen, die Transaktionsdaten erhalten, berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ als Restgröße aus der Differenz zwischen den Beständen und den Transaktionen und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.“

5.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE

TEIL 1

Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen

Attributbezeichnung (1)

Relevant im Zusammenhang mit der Liste der

MFIs

Investmentfonds

FMKGs

ZVSRIs (2)

Versicherungsgesellschaften

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

‚Non-industry‘ IDs

RIAD code

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Nationals business register

E

d

E

q

E

q

O

a

E

q

EGR code

E

d

 

 

E

q

 

 

 

 

LEI (soweit verfügbar)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

‚Industry‘ IDs

BIC

E

d

 

 

 

 

 

 

 

 

ISINs

E

d

M

q

M

q

 

 

E

q

Name

M

d

M

q

M

q

M

a

M

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Country of residence

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Address

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Area code

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Legal form

E

d

E

q

E

q

E

a

E

q

Flag Listed

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

Flag Supervised

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Flag Subject to Directive 2009/138/EC

 

 

 

 

 

 

 

 

M

q

Reporting requirements

E

d

E

q

E

q

E

a

E

q

Type of licence

M

d

M

q

M

q

O

a

E

q

Capital variability

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

UCITS compliance

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Legal set-up

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Flag Sub-fund

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Nature of securitisation

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Flag E-money issuer — licence

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag E-money issuer — business

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment service provider — licence

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment service provider — business

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment system operator

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Comment

O

d

O

q

O

q

O

a

O

q

NACE code

M

d

M

q

M

q

E

a

M

q

Total employment

E

a

O

a

E

a

O

a

E

a

Total solo balance sheet (ECB Regulation)

M

a

E

a

E

a

 

 

E

a

NET assets, net asset value

E

a

M

a

 

 

 

 

 

 

Gross premiums written

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

ESA 2010

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Sub-sector type

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Birth date

O

d

O

q

O

q

O

a

O

q

Closure date

M

d

M

q

M

q

M

a

M

Q

Flag Activity status

M

d

M

q

M

q

M

a

M

Q

Mindestreferenzdaten (1) verlangt für

Originator of FVC

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Management company

 

 

M

q

M

q

 

 

 

 

Head of branch

M

d

 

 

 

 

 

 

M

Q

M (obligatorisch), E (empfohlen), O (optional), leer (nicht zutreffend).

Frequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sofort bei Änderung).

Vorlagefrist: beträgt für jährliche Daten (soweit nicht anderweitig vorgeschrieben) einen Monat nach dem Referenzdatum.

TEIL 2

Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten

 

Art

Aktualisierungsfrequenz

1.   

Organisatorische Beziehungen innerhalb eines Unternehmens

Beziehung zwischen der/den rechtlichen Einheit(en) und dem Unternehmen

O

2.   

Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe

Kontrollverhältnisse

E (c)

Q

Beteiligungsverhältnisse

E (c)

Q

3.   

Sonstige Beziehungen

Verbindung zwischen ‚Originator“ und seiner FMKG

M

Q

Verbindung zwischen ‚Verwaltungsgesellschaft“ und ihrer FMKG/ihrem Investmentfonds

M

Q

Verbindung zwischen einer ‚gebietsfremden Zweigstelle“ und ihrer gebietsansässigen ‚Hauptverwaltung“

M

Q

Verbindung zwischen einer ‚gebietsansässigen Zweigstelle“ und ihrer gebietsfremden ‚Hauptverwaltung“

M

Q

Verbindung zwischen einem ‚Unterfonds“ und einem ‚Dachfonds“

M

Q

 

Verbindung zu Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger im Fall einer Übernahme/Spaltung

M

d/q

TEIL 3

Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen

RIAD code

Eindeutiger Identifizierungscode einer organisatorischen Einheit im RIAD-System, der aus zwei Teilen besteht: ‚host‘ und ‚id‘.

Die Werte der beiden Teile ergeben zusammen einen unverwechselbaren Hauptschlüssel:

aus zwei Zeichen bestehendes Länderkennzeichen nach ISO 3166,

freie Zeichenfolge.

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System]

Alias identifiers

Offene Liste einer Vielzahl von Identifizierungscodes, die sich aus Kennungen zusammensetzen, die einer (Semi-)Branchennorm entsprechen können, aber nicht müssen. Da auch rein ‚nationale‘ Codes enthalten sein können, ist die gesamte Liste für keines der Daten liefernden Institute obligatorisch. Beispiele sind etwa Codes nationaler Unternehmensregister, der Code des EuroGroups-Register, der Legal Entity Identifier (soweit verfügbar) und der ‚BIC‘.

Damit die Kennung im Datenaustausch zwischen den NZBen und dem RIAD-System funktioniert, muss sie in einer besonderen Codeliste des Systems registriert werden.

ISIN

(International Securities Identifying Number) Internationale Wertpapierkennnummer im Sinne der ISO 6166. Der ISIN-Code erscheint im RIAD-System in zwei verschiedenen Fällen:

Bei Investmentfonds und FMKGs umfassen die Berichtsanforderungen die Verpflichtung zur Meldung (aller) ausstehender (nicht zurückgenommener) Wertpapiere, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden.

Da jedes von einer Kapitalgesellschaft ausgegebene Wertpapier die Gesellschaft ebenfalls eindeutig identifiziert, kann ein einzelner ISIN-Code für ausgegebene (und möglicherweise) börsennotierte Anteile oder sonstige ausstehende Schuldverschreibungen zur Identifizierung des Unternehmens selbst verwendet werden.

 

 

Name

Vollständiger registrierter Name, einschließlich der Rechtsformbezeichnung der Gesellschaft (z. B. ‚Plc‘, ‚Ltd‘, ‚SpA‘, ‚AG‘ usw.)

Country of residence

Land der rechtlichen Verankerung oder der Eintragung

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System]

Address

Genaue Anschrift einer organisatorischen Einheit — wenn möglich aus vier Teilen bestehend:

City

Stadt des Sitzes,

Address

Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes,

Postal code

Postleitzahl nach der Postregelung auf nationaler Ebene,

Postal box

Postfachnummer nach der Postregelung auf nationaler Ebene.

Area code

Geografische Klassifizierung für statistische Zwecke.

Legal form

Die Domäne einschlägiger Rechtsformen entspricht den einzelnen nationalen Codelisten und muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann.

Flag Listed (d)

Feld zur Angabe, ob eine organisatorische Einheit an einer (inländischen oder ausländischen) Börse notiert ist; das Feld kann umgekehrt auch zur Anzeige verwendet werden, dass die Einheit nicht mehr an einer Börse notiert ist.

Flag Supervised (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit der Aufsichtsregelung nationaler und/oder supranationaler Stellen unterliegt.

Flag Subject to Directive 2009/138/EC

Feld zur Angabe, ob ein Unternehmen der Richtlinie 2009/138/EG oder einer sonstigen Aufsichtsregelung unterliegt (mögliche Werte: ‚Richtlinie 2009/138/EG‘/‚sonstige‘). Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen beaufsichtigt wird.

Reporting requirements

Offene Codelisten, mittels deren in einem zentralen Archiv vermerkt werden kann, welchen nationalen und/oder supranationalen Berichtspflichten eine Einheit unterliegt; eine Einheit kann mehreren Pflichten unterliegen.

Die Domäne der einschlägigen einzelnen nationalen Codelisten muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann.

Type of licence

Attribut zur Anzeige, ob eine Einheit Inhaber einer (spezifischen) von den nationalen und/oder supranationalen Stellen zertifizierten Zulassung ist.

Im RIAD-System lassen sich detaillierte nationale Codelisten registrieren, die die Kennzeichnung spezifischer Regelungen/Rahmenbedingungen für Zulassungen erlauben.

 

 

Capital variability

Diese Variable gibt etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Anteile an, die ein Fonds ausgeben darf, d. h., sie stellt dar, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt.

UCITS compliance

Feld zur Angabe, ob ein Fonds ‚OGAW‘-konform ist

Legal set-up

Diese Variable gibt an, in welcher Rechtsform ein Investmentfonds bestehen kann.

Sub-fund

Diese Variable gibt an, ob ein Investmentfonds ein Unterfonds ist.

Nature of securitisation

Diese Variable gibt die Art der von einer FMKG vorgenommenen Verbriefung an.

Flag E-money issuer -licence (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als ‚E-Geld-Emittent‘ (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17)) ist.

Flag E-money issuer -business (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines ‚E-Geld-Emittenten‘ tatsächlich betreibt.

Flag Payment service provider — licence (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als ‚Zahlungsdienstleister‘ (im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG) ist.

Flag Payment service provider- business (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines ‚Zahlungsdienstleisters‘ tatsächlich betreibt.

Flag Payment system operator (d)

Feld zur Angabe, ob es sich bei einer Einheit um einen ‚Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems‘ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) handelt.

Comment

Frei wählbarer Text.

 

 

NACE

Haupttätigkeit gemäß NACE Rev. 2 (vierstellige Klasse).

Total employment

Anzahl der Beschäftigten; wenn möglich, gemessen in ‚Vollzeitäquivalenten‘.

Total solo balance sheet (ECB Regulation)

Bilanzbetrag insgesamt gemäß der jeweiligen Verordnung über Bilanzpositionen/Investmentfonds/finanzielle Mantelkapitalgesellschaften/Versicherungsgesellschaften (in EUR).

NET assets, NAV

Bei Investmentfonds Wert der ‚Anteile‘ (NAV); bei Kreditinstituten durch ‚Kapital und Rückstellungen‘ ermittelter Näherungswert (in EUR).

Gross premiums written

Bei Versicherungsgesellschaften Wert der gebuchten Bruttoprämien, bestehend aus sämtlichen während des Geschäftsjahres in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können.

ESA 2010

Institutionelle Sektoren gemäß dem ESVG 2010 (vierstelliger Code); kann die Klassifizierung ‚öffentlich‘/‚inländische privat‘/‚ausländisch kontrolliert‘ umfassen.

Sub-sector type

Erweiterung der Klassifizierung gemäß dem ESVG 2010, die die Bezeichnung von Unterkategorien der normalen Untergliederungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erlaubt.

Bei Versicherungsgesellschaften Angabe der Art der Versicherungsgesellschaft gemäß deren Geschäftsfeld. Kann folgende Werte annehmen: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung, Kompositversicherung, Rückversicherung.

 

 

Birth date

Datum der rechtlichen Verankerung eines Rechtssubjekts oder Eintragung einer institutionellen Einheit; lassen sich diese Angaben nicht (mit zumutbarem Aufwand) ableiten, müssen Näherungswerte geliefert werden.

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIADSystem; Näherungswerte zulässig]

Closure date

Datum der Löschung einer Einheit. Alle Einheiten bleiben auch noch nach ihrem ‚Einstellungsdatum‘ im RIAD-System verzeichnet.

ad existence

Anfragen, ob eine bestimmte Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt ‚existiert‘ (oder nicht existiert), lassen sich anhand des ‚Einstellungsdatums‘ beantworten.

Activity status (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit ‚tätig‘ oder ‚nicht tätig‘ ist oder sich ‚in Liquidation‘ befindet;

Dieses Attribut ergänzt die Angabe, ob eine Einheit (noch) existiert.

ad liquidation

Das Anfangsgültigkeitsdatum des Werts ‚in Liquidation‘ (siehe ‚Tätigkeitsstatus‘) bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns des Liquidationsverfahrens.

ad absorption

Im RIAD-System werden Unternehmensvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen durch Registrierung der entsprechenden Löschungen, Modifikationen oder Gründungen sowie der damit verbundenen Beziehungen zu Rechtsvorgängern/Rechtsnachfolgern erfasst.

 

 

Relationship between legal unit(s) and enterprise

Erlaubt die Erfassung des Verhältnisses zwischen einer rechtlichen Einheit und dem sie führenden Unternehmen unter Berücksichtigung des Konzepts, dass ein Unternehmen einer rechtlichen Einheit oder einer Kombination von rechtlichen Einheiten zugeordnet sein kann.

Control relationship

Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs ‚Kontrolle‘ im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (‚> 50 %‘-Beteiligungsregel).

Ownership relationship

Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs prozentualer ‚Kapitalanteile‘, ‚Stimmrechte‘ usw., wie sie z. B. in der ‚> 10 %‘-Regel gemäß der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit definierten Benchmark für ausländische Direktinvestitionen zum Ausdruck kommt.

Link between a ‚sub-fund‘ and an ‚umbrella fund‘

Erlaubt die Erfassung der jeweiligen Beziehungen, wenn ein Dachfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind (siehe Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)).

 

 

Management company

Beschreibung der registrierten Verwaltungsgesellschaft eines Fonds oder einer FMKG — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit etwaigen zugehörigen Investmentfonds oder FMKGs, die von der Einheit verwaltet werden.

Head

Beschreibung der registrierten Hauptverwaltung einer in einem Mitgliedstaat der Union tätigen Zweigstelle — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit der in einem Land der Union niedergelassenen betreffenden Zweigstelle.

Originator

Beschreibung der registrierten Kapitalgesellschaft, die die FMKG zum Zweck der Verbriefung gegründet und die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur übertragen hat — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit den betreffenden FMKGs, die von der Einheit gegründet wurden.

Resident branch

Eine Zweigstelle, die im Gebiet der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsfremdes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

Non-resident branch

Eine Zweigstelle, die außerhalb des Gebiets der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsansässiges Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

TEIL 4

Datenübermittlung

Die NZBen können (Aktualisierungen von) Referenzdaten online oder im Batch-Modus über das RIAD-System in einem der im Dokument „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System‘ dargestellten Formate liefern. Die Einfügung neuer Einheiten in das RIAD-System (sowie in Ausnahmefällen die dortige Löschung) ist ebenfalls online und im Batch-Modus möglich.

Im RIAD-System ist eine punktgenaue Verwaltung der Referenzdaten vorgesehen, sodass Änderungen der Referenzdaten der individuellen Rechtssubjekte auf Ebene bestimmter (einzelner) Attribute vorgenommen werden können. Außer bei erheblichen Fehlern werden keine Einheiten im RIAD-System gelöscht; die Existenzdauer richtet sich nach den Einträgen für das Entstehungs- und das Einstellungsdatum. Modifikationen einzelner Attribute erfolgen durch Änderung (des Gültigkeitsspektrums) spezifischer Werte.“

6.

Dem Glossar werden folgende Begriffe hinzugefügt:

 

Nichtlebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Nichtlebensversicherungsverträge anbieten.

 

Lebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Lebensversicherungsverträge anbieten.

 

Kompositversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anbieten, ohne dass Bestimmungen zur Bevorzugung der einen gegenüber der anderen bestehen.

 

Rückversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die überwiegend Rückversicherungsverträge anbieten.

 

Versicherungstechnische Rückstellungen von Lebensversicherungen, bei denen die zugesagte Rückversicherung den Kapitalbetrag darstellt, den die Versicherungsgesellschaft vorhält, um zukünftige Ansprüche aus ihren Lebensrückversicherungsverpflichtungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (***********) erfüllen zu können.

(***********)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).“"


(1)  Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61) Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungenan die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen fürForderungen im Rahmenstandardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66)

(2)  Diese Position, einschließlich der entsprechenden Aufgliederung, kann Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen enthalten (ESVG 2010: AF.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (ESVG 2010: AF.65).

(3)  Daten für 1. Januar 2016 können als Ersatz herangezogen werden.

(4)  Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61), Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66).

(5)  Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.

(6)  Diese Position kann Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen umfassen (ESVG 2010: F.65).

(7)  Der entsprechende „Darunter“-Posten dieser Position kann auch Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an Versicherungsgesellschaften umfassen, die als Träger der Altersvorsorgeeinrichtungen handeln (ESVG 2010: F.64).

(8)  Diese Position, einschließlich des jeweiligen Geschäftsbereichs, kann Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien umfassen (ESVG 2010: F.66)

(9)  Die Codestruktur und die DSD der International Consolidated Banking Statistics (internationale konsolidierte Bankenstatistik) ist allen Berichtsländern gemeinsam und sollte mit der Codestruktur und der DSD identisch sein, die für die Meldung der entsprechenden Daten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) verwendet werden (www.bis.org/statistics/dsd_cbs.pdf).

(10)  Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für einzelne Elemente der Codelisten zulässig sind (z. B. AN..7 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 7 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen).

(11)  Neue SDMX-DSD-Codeliste.

(12)  Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für die Übermittlung der einzelnen Attribute zulässig sind (z. B. AN..1050 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 1 050 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen, und N1 ist 1 Ziffer).

(**)  Wenn eine NZB Änderungen wünscht, spricht sie sich mit der EZB ab, von der anschließend die Änderung umgesetzt wird.

(***)  Änderungen werden dem zuständigen Geschäftsbereich der EZB per E-Mail mitgeteilt.

(13)  EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.

(14)  Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.

(15)  Diese Tabelle enthält keins der Attribute, die in der Tabelle in Abschnitt 1 aufgeführt sind und von der EZB festgelegt werden.

M

:

obligatorisch,

C

:

bedingt.

(16)  Daten zu Zinssätzen werden als Prozentsätze angegeben.

(1)  Eine nähere Darstellung und Metadaten finden sich in Teil 3.

(2)  ZVSRIs: Für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute; die Liste der ZVSRIs kann sich mit der Liste der MFIs überschneiden.

(c)  Nur bei ‚großen Bankengruppen“ mit Hauptverwaltungen im Euro-Währungsgebiet (siehe Artikel 12).

(d)  Bei einfachen Feldern brauchen beim erstmaligen Ausfüllen unter Umständen keine konkreten Gültigkeitsspektren angegeben zu werden.

(17)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(18)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


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