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Document 32015D0031

Beschluss (EU) 2015/1613 der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2015/31)

OJ L 249, 25.9.2015, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1613/oj

25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/28


BESCHLUSS (EU) 2015/1613 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. September 2015

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2015/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein neues Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities (asset-backed securities purchase programme — ABSPP) einzuführen. Am 2. Oktober 2014 hat der EZB-Rat die Einzelheiten des ABSPP bekannt gegeben und beschlossen, die Zulassungskriterien für garantierte Mezzanine-Tranchen von Asset-Backed Securities (ABS) zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen.

(2)

Am 18. März 2015 hat der EZB-Rat beschlossen, dass Mezzanine-Tranchen von ABS für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP in Betracht kommen, wenn diese Tranchen durch eine angemessene Garantie besichert sind, die die Kriterien des Sicherheitenrahmens des Eurosystems erfüllen. Der Beschluss EZB/2014/45 (1) betrifft die Umsetzung des ABSPP und bedarf der Aktualisierung, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/45 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/45 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 9 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß der Leitlinie EZB/2014/60 (2).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“"

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9)

Die Anforderungen des Artikels 77 der Leitlinie EZB/2014/60 gelten nicht für Mezzanine-Tranchen von ABS, die nur dann für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen sind, wenn sie

a)

durch eine Garantie besichert sind, die

i)

den Anforderungen an Garantien für marktfähige Sicherheiten nach Maßgabe von Teil 4 Titel IV Artikel 114, 115, 117 und 118 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt und

ii)

von einem Garanten mit einer Bonitätsbeurteilung gestellt wird, die gemäß Artikel 83 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2014/60 von mindestens einem zugelassenen ECAI-System in Form eines öffentlichen Ratings vergeben wurde, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht, und

b)

alle sonstigen einschlägigen Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP erfüllen.

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet ‚Mezzanine-Tranche‘ eine Tranche einer ABS-Emission, die gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt,

a)

gegenüber der nicht-nachrangigen Tranche oder den nicht-nachrangigen Sub-Tranchen derselben ABS-Emission im Sinne von Artikel 77 der Leitlinie EZB/2014/60 nachrangig ist und

b)

gegenüber der nachrangigsten Tranche oder den Sub-Tranchen, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust tragen und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen oder Sub-Tranchen eine Sicherheit darstellen, vorrangig ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. September 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


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