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Document 02008O0008-20170322

Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2008/8) (2008/950/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2008/950/2017-03-22

02008O0008 — DE — 22.03.2017 — 003.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. September 2008

über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2)

(EZB/2008/8)

(2008/950/EG)

(ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Juni 2011

  L 217

1

23.8.2011

►M2

LEITLINIE (EU) 2016/1061 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Mai 2016

  L 173

102

30.6.2016

►M3

LEITLINIE (EU) 2017/469 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Februar 2017

  L 77

4

22.3.2017


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 113 vom 29.4.2017, S.  63  (2011/9)




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. September 2008

über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2)

(EZB/2008/8)

(2008/950/EG)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet:

▼M1 —————

▼B

b) Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 );

▼M2

c) CIS 2“ bezeichnet das System, das Folgendes umfasst: i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und operative Tätigkeiten Dritter gespeichert werden, die gemäß dieser Leitlinie und Beschluss EZB/2010/14 erhoben werden ( 2 ); ii) die webgestützte Online-Anwendung, die die flexible Konfiguration des Systems ermöglicht und Informationen über die Datenlieferung und den Validierungsstatus, Berichtigungen und verschiedene Arten von Referenzdaten und Systemparametern liefert; iii) das Berichtsmodul für die Betrachtung und Analyse der erhobenen Daten sowie iv) den CIS-2-Übermittlungsmechanismus;

▼B

d) vorzeitige Abgabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende physische Auslieferung von Euro-Banknoten und -Münzen durch eine künftige NZB des Eurosystems an zugelassene Geschäftspartner im Staatsgebiet des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

e) Weitergabe“: die während des Zeitraums der vorzeitigen Abgabe und Weitergabe erfolgende Auslieferung vorzeitig abgegebener Euro-Banknoten und -Münzen durch einen zugelassenen Geschäftspartner an professionelle Dritte im Staatsgebiet eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats. Zur Weitergabe im Sinne dieser Leitlinie zählt die Lieferung von Euro-Münzen in „Starter-Kits“ an das allgemeine Publikum;

f) künftige NZB des Eurosystems“: die nationale Zentralbank eines künftig teilnehmenden Mitgliedstaats;

▼M2

g) CIS-2-Übermittlungsmechanismus“: die Anwendung ESCB XML Data Integration (EXDI). Die EXDI-Anwendung wird dazu verwendet, Datenmitteilungen zwischen den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und der EZB geheim und unabhängig von der unterstützenden technischen Infrastruktur, z. B. Computernetzwerken und Softwareanwendungen, zu übermitteln;

h) Datenmitteilung“: eine Datei, welche die Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist;

i) künftig teilnehmender Mitgliedstaat“: einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und für den die Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) aufgehoben wurde;

j) Werktag“: jeden Tag, an dem eine berichtspflichtige NZB für Geschäfte geöffnet ist;

k) Rechnungslegungsdaten“: gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2010/20 ( 3 ) den nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, bereinigt um den Betrag der zum Ende eines Berichtszeitraums bestehenden unverzinsten Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die ein „extended custodial inventory“-Programm betreiben;

l) Datenereignis“: ein in CIS 2 aufgezeichnetes Ereignis, das die Sendung einer Mitteilung vom CIS 2 an eine oder mehrere NZBen und die EZB auslöst. Ein Datenereignis liegt vor: i) wenn eine NZB dem CIS 2 Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst; ii) wenn die Datenmitteilungen aller NZBen für einen neuen Berichtszeitraum erfolgreich validiert wurden und dies eine Statusberichtsmitteilung vom CIS 2 an die NZBen und die EZB auslöst oder iii) wenn, nachdem eine Statusberichtsmitteilung gesendet wurde, eine berichtigte Datenmitteilung für eine NZB erfolgreich durch CIS 2 validiert wurde, wodurch eine Berichtigungsnachricht an die NZBen und die EZB ausgelöst wird;

m) Bargeldakteure“: die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ( 4 ) des Rates erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;

n) Münzausgabestellen“: jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mit der Aufgabe betraut ist, Euro-Münzen in Umlauf zu bringen. Zu den Münzausgabestellen können NZBen, nationale Münzprägeanstalten, nationale Finanzministerien, dazu bestellte öffentlich-rechtliche Agenturen und Stellen, die im Rahmen eines ein „coin-held-to-order“-Systems Münzen in Umlauf bringen, zählen;

▼M2

o) Coin-held-to-order (CHTO) System“: ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer Münzausgabestelle und einer oder mehrerer Verwahrstellen im Mitgliedstaat der Münzausgabestelle besteht, durch welches die Münzausgabestelle

(i) den Verwahrstellen Euro-Münzen liefert, die diese außerhalb der Münzausgabestelle verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und

(ii) Gutschriften oder Belastungen unmittelbar für das NZB-Konto vornimmt, das von einem der Folgenden gehalten wird:

 der Verwahrstelle;

 Kreditinstituten, bei denen es sich um Kunden handelt, die Euro-Münzen von der Verwahrstelle kaufen.

Die Euro-Münzen im Rahmen des CHTO-Systems werden von der Verwahrstelle oder den Kunden der Verwahrstelle in den Verwahrungsräumlichkeiten der Münzausgabestelle eingezahlt oder oder an diese ausgezahlt, wie dies der NZB mitgeteilt wird;

▼M3

p) Datenposition der Kategorie 1“ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und die für jeden Berichtszeitraum zu melden ist;

q) ereignisbezogene Datenposition“ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und für die Daten nur gemeldet werden, wenn im Berichtszeitraum ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist;

▼M2

r) Identitäts- und Zugangsverwaltung“: ein gemeinsamer Sicherheitsdienst, der zur Gewährung und Kontrolle des Zugangs zu ESZB-Anwendungen verwendet wird.

▼B

(2)  In den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendete technische Begriffe sind in dem im Anhang beigefügten Glossar definiert.

▼M2

Artikel 2

Erhebung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten

▼M3

(1)  Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln.

▼M2

(2)  Die NZBen übermitteln die monatlichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

(3)  Die NZBen übermitteln die täglichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens um 17.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) ( 5 ) am auf den Berichtszeitraum folgenden Werktag.

(4)  Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

▼M2 —————

▼M2

Artikel 3

Erhebung von Daten betreffend die Euro-Münzen

(1)  Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen, von den relevanten Münzausgabestellen in ihren Mitgliedstaaten.

(2)  Die NZBen melden der EZB monatlich die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.

(3)  Für die im Einklang mit dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Münzen betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

▼M1

Artikel 4

▼M2

Erhebung von Daten betreffend die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter gemäß Beschluss EZB/2010/14

▼M3

(1)  Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten und die Betriebsdaten der EZB halbjährlich, wie in Anhang III niedergelegt. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.

▼M2 —————

▼M1

(4)  Für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 bis 3 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

(5)  Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Januar bis Juni spätestens am sechsten Werktag im Oktober desselben Jahres.

(6)  Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Juli bis Dezember spätestens am sechsten Werktag im April des Folgejahres.

▼M2 —————

▼B

Artikel 5

Erhebung der Daten künftiger NZBen des Eurosystems bezüglich ihrer Euro-Bargeldumstellung

▼M2

(1)  In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 ( 6 ) mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen zu den in der genannten Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten aufzunehmen. Außerdem müssen die vertraglichen Regelungen vorsehen, dass die künftige NZB des Eurosystems der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet. Die künftige NZB des Eurosystems ist zur Meldung verpflichtet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln, die die ihr von einer NZB geliehenen und gelieferten Euro-Banknoten und/oder -Münzen betreffen, entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen.

▼B

(2)  Die erste Übermittlung der Daten für Euro-Banknoten bzw. Euro-Münzen gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens am sechsten Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die künftige NZB des Eurosystems derartige Euro-Banknoten oder -Münzen erstmals empfängt oder herstellt.

▼M3

(3)  Nach dem Datum der Euro-Bargeldumstellung und innerhalb eines Zeitraums, auf den sich die NZB und die EZB geeinigt haben, meldet die NZB der EZB täglich die in Anhang II aufgeführten Datenpositionen.

▼M2

(4)  Für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

▼B

Artikel 6

Pflege der Referenzdaten und Systemparameter

(1)  Die in Anhang IV aufgeführten Referenzdaten und Systemparameter werden von der EZB in CIS 2 eingegeben und gepflegt.

(2)  Die EZB trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Daten und Systemparameter vollständig und richtig sind.

▼M2

(3)  Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen rechtzeitig die in Anhang IV aufgeführten Systemparameter und sie übermitteln der EZB ebenfalls die späteren Änderungen der Systemparameter.

▼B

Artikel 7

Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlungen

▼M3

(1)  Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Zumindest sind von ihnen durchzuführen:

a) Vollständigkeitsüberprüfungen, d. h., sie haben sicherzustellen, dass die Datenpositionen der Kategorie 1 und die ereignisbezogenen Datenpositionen gemäß den in dieser Leitlinie und in den Anhängen I bis III niedergelegten Grundsätzen gemeldet werden;

b) die in Anhang V niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen.

Die CIS-2-Anwendung weist Datenmitteilungen zurück, die nicht die Datenpositionen der Kategorie 1 im Sinne von Anhängen I bis III enthalten, und meldet diese für den entsprechenden Berichtszeitraum.

▼B

(2)  Jede NZB ermittelt die Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der einschlägigen CIS-2-Daten. Jede NZB stimmt diese Zahlen mit ihren Rechnungslegungsdaten ab, bevor sie die CIS-2-Daten an die EZB übermittelt.

▼M3

(3)  Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 a) die Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der monatlich und halbjährlich zu meldenden Datenpositionen gemäß den Anhängen I bis III, und b) die Überprüfungen der Vollständigkeit der täglich zu meldenden Datenpositionen gemäß den Anhängen I und II vornimmt, bevor die Daten auf der zentralen Datenbank des CIS 2 gespeichert werden.

▼B

(4)  Die EZB überprüft die von den NZBen gemäß Absatz 2 vorgenommene Abstimmung der dem CIS 2 gemeldeten Zahlen für die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten anhand der jeweiligen Rechnungslegungsdaten; im Falle von Abweichungen hört sie die relevanten NZBen dazu an.

(5)  Stellt eine NZB einen Fehler in ihren CIS-2-Daten fest, nachdem sie diese Daten an die EZB gemeldet hat, so sendet die NZB der EZB die berichtigten Daten unverzüglich über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus zu.

▼M1

(6)  Melden NZBen die in Teil 2 des Anhangs I aufgeführten CIS-2-Daten bezüglich des Banknotentransfers und -eingangs, d. h. die Datenpositionen 4.2 und 4.3, die nicht miteinander übereinstimmen, so klären sie diese Frage unverzüglich untereinander. Unterlassen sie dies, so interveniert die EZB, um sicherzustellen, dass die CIS-2-Daten richtig gemeldet werden.

▼M2

Artikel 8

Zugang zum CIS 2

(1)  Bei Erhalt eines Antrags auf elektronische Zugangsrechte über die Identitäts- und Zugangsverwaltung und vorbehaltlich des Abschlusses der gesonderten vertraglichen Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB einzelnen Nutzern jeder NZB und jeder künftigen NZB des Eurosystems unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten Zugang zu CIS 2.

(2)  Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems niedergelegt. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, der Sicherheitsstandards und der Lizenzbedingungen aufnehmen.

▼B

Artikel 9

Automatische Meldung von Datenereignissen

Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 den NZBen, die eine automatische Benachrichtigung über Datenereignisse angefordert haben, diese automatischen Meldungen im Wege des CIS-2-Übermittlungsmechanismus zusendet.

Artikel 10

Übermittlung der CIS-2-Daten an die NZBen

(1)  Auf schriftlichen Antrag an die EZB werden den NZBen, die die CIS-2-Daten sämtlicher NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems auf ihren lokalen Anwendungen außerhalb des CIS 2 empfangen und speichern möchten, diese Daten regelmäßig automatisch vom CIS 2 zugesendet.

(2)  Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 die Daten den NZBen, die den in Absatz 1 genannten Dienst anfordern, über den CIS-2-Übermittlungsmechanismus sendet.

Artikel 11

Rolle des Direktoriums

(1)  Das Direktorium ist für die laufende Verwaltung des CIS 2 zuständig.

▼M2

(2)  Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen zu den Anhängen zu dieser Leitlinie sowie zu den Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen.

▼B

(3)  Das Direktorium muss gemäß Absatz 2 vorgenommene Änderungen unverzüglich dem EZB-Rat mitteilen und jegliche in der Sache getroffenen Entscheidungen des EZB-Rats befolgen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

▼M3




ANHANG I

DATENPOSITIONEN FÜR EURO-BANKNOTEN

TEIL 1

Berichtsschema für Euro-Banknoten



Datenpositionen

 

 

 

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Gesamtzahl der Banknoten

Aufschlüsselung nach Serie/Variante

Aufschlüsselung nach Stückelung

Aufschlüsselung nach ECI (1)

Häufigkeit

Vollständigkeitsattribut

 

Datenquelle

 

Aufschlüsselungen für Euro-Banknotenbewegungen

täglich

monatlich

Kategorie 1 (2)

ereignisbezogen

Von NZB

An NZB

Von Bestandsart (4)

An Bestandsart (5)

Qualität (6)

Herstellungsjahr-Zuordnung (7)

Planung (8)

1  Kumulative Datenpositionen

1.1

Registrierte Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

 

NZB

 

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

2  Datenpositionen für Euro-Banknotenbestände

A  Vom Eurosystem gehaltene Bestände

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

x

x

x

 

x

x

x

 

 

NZB

 

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

x

x

x

 

x

x

x

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

x

x

x

 

x

x

x

 

2.4

Logistische Reserven der NZB an umlauffähigen Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

x

x

x

 

x

x

für monatlich

für täglich

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

B  Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände

2.7

Logistische Reserven der NHTO-Stellen an neuen Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

 

NHTO-Banken

 

2.8

Logistische Reserven der NHTO-Stellen an umlauffähigen Banknoten

x

(3)

x

 

 

x

x

 

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

x

(3)

x

 

 

x

x

 

C  von ECI-Banken gehaltene Bestände

2.11

Logistische Reserven der ECI-Banken an neuen Banknoten

x

x

x

x

 

x

x

 

 

ECI-Banken

 

2.12

Logistische Reserven der ECI-Banken an umlauffähigen Banknoten

x

(3)

x

x

 

x

x

 

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

x

x

x

x

 

x

x

 

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

x

(3)

x

x

 

x

x

 

2.15

Logistische Reserven an Banknoten im Transit von oder zu ECI-Banken

x

(3)

x

x

 

x

x

 

3  Datenpositionen für operative Tätigkeiten

A  Operative Tätigkeiten der NZBen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

 

NZB

 

3.2

Von der NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

3.3

Von der NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

x

(3)

x

x

x

x

 

x

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

3.5

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

x

(3)

x

x

x

x

 

x

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

3.9

Banknoten im Transit zu anderen NZBen

x

x

x

 

x

 

 

x

3.10

Neue unmittelbar aus den LS vernichtete Banknoten

x

x

x

 

 

x

 

x

3.11

Umlauffähige unmittelbar aus den LS vernichtete Banknoten

x

(3)

x

 

 

x

 

x

3.12

Neue unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

x

x

x

 

 

x

 

x

3.13

Umlauffähige unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

x

(3)

x

 

 

x

 

x

3.14

Nicht bearbeitete unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Banknoten

x

(3)

x

 

 

x

 

x

B  Operative Tätigkeiten der NHTO-Stellen

3.15

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

 

NHTO-Banken

 

3.16

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

x

(3)

x

 

x

x

x

 

3.17

Von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

3.18

Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

x

x

x

 

 

x

x

 

C  Operative Tätigkeiten der ECI-Banken

3.19

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

x

(3)

x

x

x

x

x

 

 

ECI-Banken

 

3.20

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

x

(3)

x

x

x

x

x

 

3.21

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

x

x

x

x

 

x

x

 

3.22

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

x

x

x

x

 

x

x

 

4  Datenpositionen für Banknotenbewegungen

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche oder empfangende NZB

x

x

x

 

 

x

 

x

 

verantwortliche NZB

 

 

 

 

x

 

x

 

4.2

Banknotentransfer

x

(3)

x

 

 

x

 

x

verantwortliche/liefernde NZB

 

x

x

x

x

 

x

4.3

Banknoteneingang

x

(3)

x

 

 

x

 

x

empfangende NZB

x

 

 

x

x

 

 

5  Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

5.1

Bestände vor der Bargeldeinführung

x

(3)

x

 

 

x

 

x

 

Künftige NZB des Eurosystems

 

5.2

Vorzeitige Abgabe

x

(3)

x

 

 

x

 

x

5.3

Weitergabe

x

(3)

x

 

 

x

 

x

Für die vorzeitige Abgabe zugelassene Geschäftspartner

6  Tägliche Daten über die nationale Nettoausgabe von Banknoten

6.1

Nationale Nettoausgabe von Banknoten

x

x

x

 

x

 

x

 

 

NZB

 

(1)   Die Daten werden nach den einzelnen ECI-Banken aufgeschlüsselt.

(2)   Das Vollständigkeitsattribut der Kategorie 1 gilt für alle Datenpositionen mit dem Status „gesetzliches Zahlungsmittel“. Wenn der Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ auf „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“ oder „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“ festgelegt ist, auf der Grundlage eines gesonderten Beschlusses, werden alle Datenpositionen der Kategorie 1 als ereignisbezogene Datenpositionen angesehen.

(3)   Nach den in einem gesonderten Beschluss festgelegten Ausgabemodalitäten legen die als Datenquelle angegebenen Stellen statistische Methoden für die Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Euro-Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, zugrunde.

(4)   Angaben dazu, welcher Bestandsart die transferierten Euro-Banknoten bei der liefernden NZB entnommen wurden, d. h. Herstellung (Lieferung aus der Druckerei), strategische Reserve des Eurosystems (Eurosystem Strategic Stock – ESS) oder logistische Reserven (logistical stocks – LS).

(5)   Angaben dazu, in welche Bestandsart die Euro-Banknoten bei der empfangenden NZB transferiert wurden, d. h. entweder strategische Reserve des Eurosystems oder logistische Reserven.

(6)   Angaben dazu, ob die transferierten Euro-Banknoten neu, umlauffähig, nicht bearbeitet oder nicht umlauffähig waren. Wurden bei ansonsten identischer Aufschlüsselung Banknoten mehrerer Qualitäten transferiert, so sind die Bewegungen für jede Qualitätsart gesondert zu melden.

(7)   Angaben dazu, welchem Kalenderjahr die Herstellung durch einen gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung zugeordnet wurde, unabhängig davon, ob sich die Herstellung auf das folgende Jahr erstreckt. Beziehen sich die gelieferten Banknoten auf verschiedene gesonderte Rechtsakte der EZB über die Banknotenherstellung, die sich jeweils auf verschiedene Kalenderjahre beziehen, während die Aufschlüsselung ansonsten gleich bleibt, so sind die Lieferungen getrennt zu melden.

(8)   Angaben dazu, ob der Transport planmäßig gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB erfolgte oder ob es sich um einen Ad-hoc-Transfer handelte.

TEIL 2

Spezifikation der Datenpositionen für Euro-Banknoten

Die NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems melden die Zahlen für alle Datenpositionen als Stückzahlen in ganzen Zahlen, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ sind.



1.  Kumulative datenpositionen

Kumulative Daten sind Zahlen, die über alle Berichtszeiträume kumuliert werden, beginnend mit der ersten vor der Einführung einer neuen Serie, Variante oder Stückelung erfolgenden Lieferung aus der Druckerei bis zum Ende des Berichtszeitraums.

1.1

Registrierte Banknoten

Banknoten, die i) gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt wurden; ii) an die logistischen Reserven (LS) oder die strategische Reserve des Eurosystems (ESS) der NZB geliefert wurden und von der NZB gehalten werden; und iii) im Bargeldverwaltungssystem der NZB registriert sind (1). Banknoten einschließlich vernichteter Banknoten (Positionen 1.2 und 1.3), die an NHTO-Stellen und ECI-Banken transferiert oder von diesen gehalten werden, bleiben Teil der von der NZB registrierten Banknoten.

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden.

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB in anderer Weise als durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden, z. B. beschädigte Banknoten oder Banknoten, die aus welchem Grunde auch immer von Banknotensortiermaschinen zurückgewiesen wurden. Banknoten, die unmittelbar im Sortiervorgang vernichtet wurden (Datenposition 1.2), sind von diesen Daten nicht umfasst.

2.  Datenpositionen für banknotenbestände

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums.

A)  Vom Eurosystem gehaltene Bestände

2.1

ESS an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die Teil der ESS sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden.

2.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die Teil der ESS sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden.

2.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die zu den LS der NZB gehören und von der NZB (in ihrer Zentrale bzw. in ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind neue Banknoten, die Teil der ESS sind.

2.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die zu den LS der NZB gehören und von der NZB (in ihrer Zentrale bzw. in ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind umlauffähige Banknoten, die Teil der ESS sind.

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

Von der NZB gehaltene nicht umlauffähige Banknoten, deren Vernichtung noch aussteht.

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von der NZB gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB noch nicht durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde. Von NHTO-Stellen, ECI-Banken oder sonstigen Kreditinstituten oder professionellen Bargeldakteuren auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit untersuchte Banknoten, die anschließend an die NZB zurückgegeben wurden, sind, solange die NZB diese Banknoten nicht bearbeitet hat, unter diese Datenposition zu fassen.

B)  Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein NHTO-System, das eine NZB in ihrem Staatsgebiet einrichten kann. Die aus einzelnen NHTO-Stellen stammenden Daten werden von der NZB aggregiert für alle NHTO-Stellen gemeldet. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.7

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von NHTO-Stellen gehalten werden.

2.8

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von NHTO-Stellen für umlauffähig gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 befunden wurden.

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene und von NHTO-Stellen für nicht umlauffähig im Sinne des Beschlusses EZB/2010/14 befundene Banknoten.

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit nicht gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 überprüft wurde.

C)  Von ECI-Banken gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein ECI-Programm. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.11

Von ECI-Banken gehaltene LS an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von einer ECI-Bank gehalten werden.

2.12

Von ECI-Banken gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von der ECI-Bank für umlauffähig gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 befunden wurden.

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, die von der ECI-Bank gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 für nicht umlauffähig befunden wurden.

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit nicht gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 überprüft wurde.

2.15

LS an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

Von einer NZB an eine ECI-Bank (oder an ein im Auftrag einer ECI-Bank handelndes Werttransportunternehmen) gelieferte Banknoten, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch auf dem Weg zu den Räumlichkeiten der ECI-Bank befinden, sowie Banknoten, die eine NZB von einer ECI-Bank (oder von einem im Auftrag einer ECI-Bank handelnden Werttransportunternehmen) empfangen soll, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch im Transit befinden, d. h. die Räumlichkeiten der ECI-Bank verlassen, die NZB jedoch noch nicht erreicht haben.

3.  Datenpositionen für operative tätigkeiten

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

A)  Operative Tätigkeiten der NZBen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

An Schaltern der NZB an Dritte ausgezahlte neue und umlauffähige Banknoten, unabhängig davon, ob die ausgezahlten Banknoten einem Kundenkonto belastet wurden oder nicht. Nicht zu dieser Datenposition zählen Transfers an NHTO-Stellen (Datenposition 3.2) und ECI-Banken (Datenposition 3.3).

3.2

Von der NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

Von der NZB an NHTO-Stellen transferierte neue und umlauffähige Banknoten.

3.3

Von der NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

Von der NZB an ECI-Banken transferierte neue und umlauffähige Banknoten.

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

An die NZB zurückgegebene Banknoten, unabhängig davon, ob diese einem Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder nicht. Nicht zu dieser Datenposition zählen Banknoten-Transfers von NHTO-Stellen (Position 3.5) und ECI-Banken (Position 3.6) an die NZB.

3.5

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von NHTO-Stellen an die NZB transferiert wurden.

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von ECI-Banken an die NZB transferiert wurden.

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.6) im vorhergehenden Berichtszeitraum + zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.4) + von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.5) + von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.6) + von anderen NZBen empfangene nicht bearbeitete Banknoten (Teil der Datenposition 4.3) — an andere NZBen transferierte nicht bearbeitete Banknoten (Teil der Datenposition 4.2) — Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten im laufenden Berichtszeitraum (Datenposition 2.6).

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Banknoten, die von der NZB bearbeitet und als nicht umlauffähig gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen aussortiert wurden.

3.9

Banknoten im Transit zu anderen NZBen

Banknoten, die von der liefernden an die empfangende NZB transferiert werden und bereits aus den logistischen Reserven, der strategischen Reserve des Eurosystems (ESS), dem Bestand der nicht umlauffähigen oder nicht bearbeiteten Banknoten einer liefernden NZB ausgebucht wurden, aber noch nicht als Teil der logistischen Reserven, der strategischen Reserve des Eurosystems (ESS), dem Bestand der nicht umlauffähigen oder nicht bearbeiteten Banknoten einer empfangenden NZB gebucht worden sind.

3.10

Neue unmittelbar aus den LS vernichtete Banknoten

Neue Banknoten, die aus den logistischen Reserven, entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert, durch die NZB im Einklang mit einem separaten Beschluss der EZB vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in den Datenpositionen 1.2 oder 1.3 angegeben werden.

3.11

Umlauffähige unmittelbar aus den LS vernichtete Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die aus den logistischen Reserven, entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert, durch die NZB im Einklang mit einem separaten Beschluss der EZB vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in den Datenpositionen 1.2 oder 1.3 angegeben werden.

3.12

Neue unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

Neue Banknoten, die aus der ESS, entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert, durch die NZB im Einklang mit einem separaten Beschluss der EZB vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in den Datenpositionen 1.2 oder 1.3 angegeben werden.

3.13

Umlauffähige unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die aus der ESS, entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert, durch die NZB im Einklang mit einem separaten Beschluss der EZB vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in den Datenpositionen 1.2 oder 1.3 angegeben werden.

3.14

Nicht bearbeitete unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Banknoten

Banknoten, die aus dem Bestand nicht bearbeiteter Banknoten, entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert, durch die NZB im Einklang mit einem separaten Beschluss der EZB vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in den Datenpositionen 1.2 oder 1.3 angegeben werden.

B)  Operative Tätigkeiten der NHTO-Stellen

3.15

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei NHTO-Stellen.

3.16

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei NHTO-Stellen.

3.17

Von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 von NHTO-Stellen durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

3.18

Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von NHTO-Stellen bearbeitete und gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

C)  Operative Tätigkeiten der ECI-Banken

3.19

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

Von einer ECI-Bank in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei der ECI-Bank.

3.20

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

An eine ECI-Bank zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei der ECI-Bank.

3.21

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 von einer ECI-Bank durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im vorhergehenden Berichtszeitraum + an die ECI-Bank zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.20) — Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im laufenden Berichtszeitraum.

3.22

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von einer ECI-Bank bearbeitete und gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten.

4.  Datenpositionen für banknotenbewegungen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche oder liefernde NZB

Neue Banknoten, die gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt und von einer Druckerei an die verantwortliche oder empfangende NZB geliefert wurden.

4.2

Banknotentransfer

Von der NZB an eine andere NZB oder intern aus ihren eigenen LS in die von der NZB gehaltene ESS bzw. in umgekehrter Richtung transferierte Banknoten.

4.3

Banknoteneingang

Bei der NZB eingegangene Banknoten, die von einer anderen NZB oder intern aus ihren eigenen LS stammen und in die von der NZB gehaltene ESS bzw. in umgekehrter Richtung transferiert werden.

5.  Datenpositionen für künftige nzben des eurosystems

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

5.1

Bestände vor der Bargeldumstellung

Von der künftigen NZB des Eurosystems zum Zwecke der Bargeldumstellung gehaltene Euro-Banknoten

5.2

Vorzeitige Abgabe

Euro-Banknoten, die von künftigen NZBen des Eurosystems vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, die die Voraussetzungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 erfüllen, um zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe vor der Bargeldumstellung Euro-Banknoten zu empfangen.

5.3

Weitergabe

Euro-Banknoten, die von zugelassenen Geschäftspartnern gemäß Leitlinie EZB/2006/9 an gewerbliche Dritte weitergegeben werden und vor der Bargeldumstellung von diesen gewerblichen Dritten in deren Räumlichkeiten gehalten werden. Der Wert dieser Datenposition darf den Wert der Datenposition 5.2. nicht übersteigen.

6.  Tägliche daten über die nationale nettoausgabe von banknoten

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

6.1

Nationale Nettoausgabe von Banknoten

Jegliche Differenz zwischen der aggregierten Anzahl der von einer NZB ausgegebenen Banknoten und der durch NHTO-Stellen in Umlauf gebrachten Banknoten einerseits und der aggregierten Anzahl der an die NZBen und NTHO-Stellen zurückgegebenen Banknoten andererseits.

(1)   Registrierte und später als Muster-Banknoten gekennzeichnete Banknoten sind von dieser Datenposition abzuziehen.

TEIL 3

CIS-2-Buchungsregeln für Euro-Banknotenbewegungen

1.    Einleitung

In diesem Teil sind die einheitlichen Buchungsregeln niedergelegt, die für Banknotenlieferungen von Druckereien, Transfers zwischen NZBen und Transfers zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb derselben NZB gelten, um die Datenkonsistenz im CIS 2 sicherzustellen. Künftige NZBen des Eurosystems sollten diese Regeln entsprechend anwenden.

2.    Transaktionsarten

Für Banknotenbewegungen gibt es vier Transaktionsarten:

Transaktionsart 1 (direkte Lieferung) : direkte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei an die verantwortliche NZB, welche auch die empfangende NZB ist.

Transaktionsart 2 (direkte Lieferung an die empfangende NZB ohne Zwischenlagerung) : direkte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei an eine empfangende NZB, die nicht auch die verantwortliche NZB ist. Die Banknoten werden direkt an die empfangende NZB von der durch die verantwortliche NZB für deren Herstellung bestellte Druckerei geliefert, ohne Zwischenlagerung der Banknoten bei der verantwortlichen NZB. Für die gemeinsame Herstellung von Euro-Banknoten (Konsortium) kann die Konsortialführung als die verantwortliche NZB für das Gesamtvolumen der Banknotenherstellung bestellt werden.

Transaktionsart 3 (indirekte Lieferung ohne Zwischenlagerung) : indirekte Lieferung neuer Banknoten von einer Druckerei über eine verantwortliche NZB an eine empfangende NZB. Die Banknoten werden mindestens einen Tag lang bei der verantwortlichen NZB aufbewahrt, bevor sie von der verantwortlichen NZB zur empfangenden NZB transportiert werden.

Transaktionsart 4 (Transfer) : Transfer von Beständen an (neuen, umlauffähigen, bearbeiteten oder nicht umlauffähigen) Banknoten zwischen i) zwei verschiedenen NZBen (der liefernden bzw. der empfangenden NZB) mit oder ohne Änderung der Bestandsart (logistische Reserven/strategische Reserve des Eurosystems); oder ii) verschiedene Transaktionsarten innerhalb derselben NZB.

3.    Datenabstimmung im Zusammenhang mit Banknotenbewegungen

Die zu meldenden Mengen und Datenaufschlüsselungen von den beiden an einer Banknotenbewegung beteiligten NZBen werden untereinander abgeklärt. In dem Fall, dass mehr als zwei NZBen an einer Banknotenbewegung beteiligt sein sollten (z. B. Erhalt von Banknoten zu Testzwecken), wird die EZB vorab Anweisungen zur Buchung der Euro-Banknotenbewegungen erteilen.

Zur Synchronisierung der Buchungen der liefernden bzw. der empfangenden NZBen wird jede Banknotenbewegung von der liefernden bzw. von der empfangenden NZB erst nach Abschluss der Banknotenbewegung gebucht, d. h. erst dann, wenn die empfangende NZB den Empfang der Banknoten bestätigt und diese in ihrem lokalen Bargeldverwaltungssystem registriert hat. Sollten Banknoten erst spät am Abend des letzten Werktags des Monats eintreffen und nicht mehr am selben Tag im lokalen Bargeldverwaltungssystem der empfangenden NZB registriert werden können, so müssen die liefernde und die empfangende NZB untereinander eine Vereinbarung darüber treffen, ob die Banknotenbewegung im selben Monat oder erst im folgenden Monat verbucht wird.

4.    Buchungsregeln

In den nachstehenden Tabellen bezeichnet ein „+“-Zeichen die Verbuchung einer Zunahme und ein „–“-Zeichen die Verbuchung eines Rückgangs im CIS 2.

4.1.    Buchungsregeln für Transaktionsart 1



 

Lieferung an strategische Reserve des Eurosystems

Lieferung an logistische Reserven

verantwortliche (und auch die empfangende) NZB

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Nach Lieferung durch Druckerei

Nach Lieferung durch Druckerei

1.1

Registrierte Banknoten

+

+

2.1

ESS an neuen Banknoten

+

 

2.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

 

+

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche oder empfangende NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

4.2.    Buchungsregeln für Transaktionsart 2



 

Lieferung an strategische Reserve des Eurosystems

Lieferung an logistische Reserven

empfangende NZB (aber nicht auch die verantwortliche NZB)

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Nach Lieferung durch Druckerei

Nach Lieferung durch Druckerei

1.1

Registrierte Banknoten

+

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

+

 

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

 

+

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche oder empfangende NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

4.3.    Buchungsregeln für Transaktionsart 3 mit Zielbestandsart „strategische Reserve des Eurosystems“



 

Verantwortliche NZB

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Nach Lieferung von Druckerei an verantwortliche NZB

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

+

+

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche oder empfangende NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems

 

 

4.2

Banknotentransfer

 

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB „von Bestandsart“ = Herstellung „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems Qualität = neu Planung = planmäßig

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB „an Bestandsart“ = strategische Reserve des Eurosystems Qualität = neu

4.4.    Buchungsregeln für Transaktionsart 3 mit Zielbestandsart logistische Reserven



 

Verantwortliche NZB

Verantwortliche NZB

Empfangende NZB

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Nach Lieferung von Druckerei an verantwortliche NZB

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

+

2.1

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

+

+

4.1

Lieferung der neuen Produktion von Druckerei an verantwortliche oder empfangende NZB

+

wobei „an Bestandsart“ = logistische Reserven

 

 

4.2

Banknotentransfer

 

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB „von Bestandsart“ = Herstellung „an Bestandsart“ = logistische Reserven Qualität = neu Planung = planmäßig

 

4.3

Banknoteneingang

 

 

+

wobei:

„von NZB“ = verantwortliche NZB „an Bestandsart“ = logistische Reserven Qualität = neu

4.5.    Buchungsregeln für Transaktionsart 4 (neue/umlauffähige/nicht umlauffähige/nicht bearbeitete Banknoten)



 

Liefernde NZB

Empfangende NZB

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Nach Transfer an die empfangende NZB

Bei Empfang von der verantwortlichen NZB

1.1

Registrierte Banknoten

+

2.1

Strategische Reserve des Eurosystems an neuen Banknoten

+

2.2

Strategische Reserve des Eurosystems an umlauffähigen Banknoten

oder: –

oder: +

2.3

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an neuen Banknoten

oder: –

oder: +

2.4

Von der NZB gehaltene logistische Reserven an umlauffähigen Banknoten

oder: –

oder: +

2.5

Von der NZB gehaltener Bestand an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

oder: –

oder: +

2.6

Von der NZB gehaltener Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten

oder: –

oder: +

4.2

Banknotentransfer

+

wobei:

„an NZB“ = empfangende NZB („von Bestandsart“ = ESS oder LS „an Bestandsart“ = ESS oder LS Qualität = neu/umlauffähig/nicht umlauffähig/nicht bearbeitet „Planung “= planmäßig oder Ad-hoc

 

4.3

Banknoteneingang

 

+

wobei:

„von NZB“ = liefernde NZB „an Bestandsart“ = ESS oder LS Qualität = neu/umlauffähig/nicht umlauffähig/nicht bearbeitet




ANHANG II

DATENPOSITIONEN FÜR EURO-MÜNZEN

TEIL 1

Berichtsschema für Euro-Münzen



Datenpositionen

 

 

 

 

 

Häufigkeit

Vollständigkeitsattribut

 

Aufschlüsselungen für Euro-Münzbewegungen

Nummer

Bezeichnung der Datenposition

Gesamtanzahl der Münzen

Gesamtnennwert der Münzen

Aufschlüsselung nach Serie

Aufschlüsselung nach Stückelung

Aufschlüsselung nach Ausgabestellen (1)

täglich (2)

monatlich

Kategorie 1

ereignisbezogen

 

Datenquelle

 

Vom Mitgliedstaat

An den Mitgliedstaat

1

Datenpositionen zum Umlauf

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

x

 

x

x

 

x

x

x

 

 

Münzausgabestellen

 

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

x

 

 

 

 

 

x

x

 

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

 

x

 

 

 

 

x

x

 

1.4

Vernichtete Münzen

x

 

x

x

 

 

x

x

 

2

Datenpositionen für den Euro-Münzbestand (3)

2.1

Logistische Reserven neuer Münzen

x

 

x

x

x

x

x

 

x

 

Münzausgabestellen

 

2.2

Logistische Reserven umlauffähiger Münzen

x

 

x

x

x

x

x

 

x

2.3

Bestände von nicht umlauffähigen Münzen

x

 

x

x

x

x

x

 

x

2.4

Bestände von nicht bearbeiteten Münzen

x

 

x

x

x

x

x

 

x

3

Datenpositionen für operative Tätigkeiten

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

x

 

x

x

x

x

x

x

 

 

Münzausgabestellen

 

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

x

 

x

x

x

x

x

x

 

3.3

Bearbeitete Münzen

x

 

x

x

x

 

x

x

 

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

x

 

x

x

x

 

x

x

 

3.5

Neue unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Münzen

x

 

x

x

 

 

x

 

x

3.6

Umlauffähige unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Münzen

x

 

x

x

 

 

x

 

x

4

Datenpositionen für Euro-Münzbewegungen

 

 

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

x

 

x

x

 

 

x

 

x

 

Münzausgabestellen

 

empfangender Mitgliedstaat

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

x

 

x

x

 

 

x

 

x

 

liefernder Mitgliedstaat

 

5

Datenpositionen für die Berechnung der nationalen Bruttoausgabe

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

x

 

x

x

 

 

x

x

 

 

Münzausgabestellen

 

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

x

 

 

 

 

 

x

x

 

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

 

x

 

 

 

 

x

x

 

6

Zusätzliche Datenpositionen

6.1

Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

 

x

 

 

 

 

x

x

 

 

Münzausgabestellen

 

7

Datenpositionen für künftig teilnehmende Mitgliedstaaten

7.1

Bestände vor der Bargeldeinführung

x

 

x

x

 

 

x

 

x

 

Künftige NZB des Eurosystems und externe Münzausgabestellen (4)

 

7.2

Vorzeitige Abgabe

x

 

x

x

 

 

x

 

x

Künftige NZB des Eurosystems

7.3

Weitergabe

x

 

x

x

 

 

x

 

x

Für die vorzeitige Abgabe zugelassene Geschäftspartner

(1)   Die Daten werden nach den relevanten Münzausgabestellen aufgeschlüsselt.

(2)   Tägliche Daten zu Euro-Münzen werden von einer NZB nur nach dem Datum der Euro-Bargeldumstellung und innerhalb eines Zeitraums, auf den sich die NZB und die EZB geeinigt haben, zur Verfügung gestellt.

(3)   Die NZBen, die ihre Aufschlüsselung des Euro-Münzbestands nicht nach Qualität melden, werden ihre Münzbestände unter der Position 2.2 „Logistische Reserven umlauffähiger Münzen“ melden.

(4)   Externe Münzausgabestellen sind Münzprägeanstalten, das Finanzministerium, bestellte öffentlich-rechtliche Stellen bzw. bestellte private Stellen.

TEIL 2

Spezifikation der Datenpositionen für Euro-Münzen

Für die Datenpositionen 1.3, 5.3 und 6.1 werden die Zahlen als Wert mit zwei Dezimalstellen gemeldet, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. Für die übrigen Datenpositionen werden die Zahlen als Stückzahlen in ganzen Zahlen gemeldet, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.



1.  Kumulative datenpositionen

Kumulative Daten sind Zahlen, die über alle Berichtszeiträume kumuliert werden, beginnend mit der ersten erfolgenden Lieferung aus der Druckerei bis zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraums.

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

Die NZBen berechnen die nationale Nettoausgabe an für den Umlauf bestimmten Münzen anhand einer der folgenden äquivalenten Formeln:

Formel 1

Nationale Nettoausgabe = kumulativer Gesamtbetrag der an das Publikum abgegebenen Münzen (kumulative Datenposition 3.1) – kumulativer Gesamtbetrag der vom Publikum zurückgegebenen Münzen (kumulative Datenposition 3.2)

Formel 2

Nationale Nettoausgabe = registrierte Münzen – kumulativer Gesamtbetrag der Lieferungen (kumulative Datenposition 4.1) + kumulativer Gesamtbetrag der Rückgaben (kumulative Datenposition 4.2) – registrierte Bestände – vernichtete Münzen

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

Gesamtzahl der in Umlauf gebrachten Sammlermünzen, aggregiert für alle Stückelungen. Die NZBen berechnen diese Zahl in entsprechender Anwendung derselben Formeln wie für Datenposition 1.1, wobei jedoch kumulative Lieferungen und kumulative Rückgaben keine Anwendung finden.

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

Gesamtnennwert der in Umlauf gebrachten Sammlermünzen, aggregiert für alle Stückelungen; die NZBen berechnen diese Zahl in entsprechender Anwendung derselben Formeln wie für die obige Datenposition 1.1, wobei jedoch kumulative Lieferungen und kumulative Rückgaben keine Anwendung finden.

1.4

Vernichtete Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von einer Münzausgabestelle eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag vernichtet wurden, entweder nach Überprüfung der Echtheit oder Umlauffähigkeit oder unmittelbar aus dem Bestand unabhängig vom Vernichtungsgrund.

2.  Datenpositionen für münzbestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums. Für den Fall, dass eine NZB oder eine Münzausgabestelle den Bestand an Euro-Münzen nicht nach Qualität aufschlüsselt, müssen sämtliche Münzbestände unter der Datenposition 2.2 „Logistische Reserven umlauffähiger Münzen“ gemeldet werden.

2.1

Logistische Reserven neuer Münzen

Neue für den Umlauf bestimmte und von der NZB oder der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten gehaltene Münzen, unabhängig davon, ob die Münzen, i) nicht registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; ii) registriert, aber der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; oder iii) registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden.

Zu den von Münzprägeanstalten gehaltenen Münzbeständen zählen unabhängig von ihrer Verpackung und ihrem Lieferstatus nur Münzen, die die abschließenden Qualitätsprüfungen bestanden haben.

2.2

Logistische Reserven umlauffähiger Münzen

Umlauffähige für den Umlauf bestimmte und von der NZB oder der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten gehaltene Münzen, unabhängig davon, ob die Münzen, i) nicht registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; ii) registriert, aber der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; oder iii) registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden. Für den Fall, dass die NZB oder die Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder die in ihrem Auftrag handelnden Dritten keine Sortierung der Euro-Münzen vornehmen, sind alle empfangenen Münzen unter dieser Datenposition zu erfassen.

2.3

Bestände von nicht umlauffähigen Münzen

Für den Umlauf bestimmte und von der NZB oder der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten gehaltene Münzen, die nach dem Sortiervorgang für nicht umlauffähig erklärt wurden, unabhängig davon, ob die Münzen, i) nicht registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; ii) registriert, aber der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; oder iii) registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden.

2.4

Bestände von nicht bearbeiteten Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB oder der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten zwar erfasst, aber nicht bearbeitet wurden, unabhängig davon, ob die Münzen, i) nicht registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; ii) registriert, aber der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) nicht gutgeschrieben wurden; oder iii) registriert und der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden.

3.  Datenpositionen für operative tätigkeiten

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB, der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten geliefert und dem Publikum belastet (verkauft) wurden.

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die vom Publikum bei der NZB, der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten eingezahlt wurden.

3.3

Bearbeitete Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB, der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten überprüft wurde.

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB, der Münzausgabestelle des Mitgliedstaats oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten bearbeitet und als nicht umlauffähig aussortiert worden sind.

3.5

Neue unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Münzen

Neue für den Umlauf bestimmte Münzen, die aus der logistischen Reserve entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert durch die NZB oder eine Münzausgabestelle des Mitgliedstaats vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in der Datenpositionen 1.4 angegeben werden.

3.6

Umlauffähige unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die aus der logistischen Reserve entweder unmittelbar im Sortiervorgang oder nachgelagert durch die NZB oder eine Münzausgabestelle des Mitgliedstaats vernichtet worden sind. Die Vernichtung muss auch in der Datenpositionen 1.4 angegeben werden.

4.  Datenpositionen für münzbewegungen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und externen Münzausgabestellen der (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Nennwert an Münzausgabestellen anderer (künftig) teilnehmender Mitgliedstaaten geliefert werden

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die von der NZB und externen Münzausgabestellen der (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Nennwert von Münzausgabestellen anderer (künftig) teilnehmender Mitgliedstaaten empfangen werden

5.  Datenpositionen für die berechnung der nationalen bruttoausgabe

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums. In teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die NZB die einzige Münzausgabestelle ist, ist die Summe der Nennwerte der in den Datenpositionen 5.1 und 5.3 genannten Bestände gleich dem unter Datenposition 6.1 gemeldeten Nennwert.

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

Für den Umlauf bestimmte Münzen, die der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschrieben wurden und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehalten werden

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Gesamtzahl der der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschriebenen und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehaltenen Sammlermünzen

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Gesamtnennwert der der (den) amtlichen Ausgabestelle(n) gutgeschriebenen und von der NZB und externen Münzausgabestellen gehaltenen Sammlermünzen

6.  Zusätzliche datenpositionen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums.

6.1

Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

Die der (den) amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände der NZB an für den Umlauf bestimmten Münzen und Sammlermünzen, unabhängig davon, ob diese den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Dazu zählen die der amtlichen Münzausgabestelle des Mitgliedstaats der NZB gutgeschriebenen Bestände sowie Bestände, die gegen Nennwert von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten empfangen wurden (die empfangenen Münzen werden der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats gutgeschrieben, werden jedoch Teil der Bestände, die der empfangenden NZB gutgeschrieben werden).

Zu Herstellungskosten gelieferte bzw. empfangene Münzen haben keine Auswirkungen auf diese Datenposition.

7.  Datenpositionen für künftig teilnehmende mitgliedstaaten

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

7.1

Bestände vor der Bargeldeinführung

Von einer künftigen NZB des Eurosystems und externen Münzausgabestellen des künftig teilnehmenden Mitgliedstaats zum Zwecke der Bargeldeinführung gehaltene, für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen

7.2

Vorzeitige Abgabe

Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die von zugelassenen Geschäftspartnern gehalten werden, die die Voraussetzungen gemäß Leitlinie EZB/2006/9 erfüllen, um zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe vor Bargeldeinführung Euro-Bankmünzen zu empfangen

7.3

Weitergabe

Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 von zugelassenen Geschäftspartnern an gewerbliche Dritte weitergegeben werden. Für die Meldung gemäß CIS 2 zählen dazu auch die Euro-Münzen, die dem allgemeinen Publikum in Starter-Kits zur Verfügung gestellt werden.

TEIL 3

CIS-2-Buchungsregeln für Euro-Münzbewegungen zwischen (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten

1.    Einleitung

In diesem Teil sind die einheitlichen Buchungsregeln für Münzbewegungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen NZBen, niedergelegt, durch die die Datenkonsistenz im CIS 2 in Bezug auf die nationale Netto- und Bruttoausgabe von Münzen sichergestellt wird. Da an Münztransfers sowohl NZBen/künftige NZBen des Eurosystems als auch externe Münzausgabestellen beteiligt sein können, werden diese hierin nachfolgend stets unter den Begriff „Mitgliedstaaten“ gefasst.

Von künftig teilnehmenden Mitgliedstaaten sind diese Regeln entsprechend anzuwenden.

2.    Münzbewegungen zwischen liefernden und empfangenden Mitgliedstaaten

Für Münztransfers zwischen Mitgliedstaaten ist zu unterscheiden zwischen dem Transfer zum Nennwert und dem Transfer zu Herstellungskosten. In beiden Fällen bewirken Transfers zwischen den Münzausgabestellen des liefernden Mitgliedstaats und des empfangenden Mitgliedstaats keine Veränderung der nationalen Nettoausgaben.

In den nachstehenden Tabellen dieses Abschnitts bezeichnet ein „+“-Zeichen die Verbuchung einer Zunahme und ein „–“-Zeichen die Verbuchung eines Rückgangs im CIS 2.

2.1.    Buchungsregeln für Transfers von für den Umlauf bestimmten Münzen zum Nennwert



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernder Mitgliedstaat

Empfangender Mitgliedstaat

2.1-2.4

Münzbestände (die entsprechende Qualitätsart des Münzbestandes ist angegeben)

+

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

+

 

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

 

+

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

(–)

(vgl. unten Anmerkung c)

+

(vgl. unten Anmerkung d)

6.1

Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

(–)

(vgl. unten Anmerkung c)

+

(vgl. unten Anmerkung d)

a) Im liefernden Mitgliedstaat „an das Publikum ausgegebene Münzen“ (Datenposition 3.1) und im liefernden Mitgliedstaat „vom Publikum zurückgegebene Münzen“ (Datenposition 3.2) bleiben unverändert.

b) Gegebenenfalls bleiben die sich auf „registrierte“ Münzen beziehenden Konten in den Bargeldverwaltungssystemen des liefernden Mitgliedstaats und des empfangenden Mitgliedstaats unverändert.

c) „Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden“ (Datenposition 5.1) im liefernden Mitgliedstaat

 verringern sich, falls die gelieferten Münzen zuvor der amtlichen Münzausgabestelle im liefernden Mitgliedstaat gutgeschrieben wurden;

 bleiben unverändert, falls die gelieferten Münzen zuvor registriert, jedoch der amtlichen Münzausgabestelle nicht gutgeschrieben wurden.

d) „Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestelle gehalten werden“ (Datenposition 5.1) in empfangenden Mitgliedstaaten sind

 zu erhöhen, wenn ein Rückgang im Einklang mit Anmerkung c im liefernden Mitgliedstaat stattgefunden hat;

 zu erhöhen, wenn der Bestand an für den Umlauf bestimmten Münzen zwar registriert, aber dem liefernden Mitgliedstaat nicht gutgeschrieben wurde. In diesem Fall wird die Erhöhung vorgenommen, sobald die empfangenen Münzen von der amtlichen Münzausgabestelle des Mitgliedstaats ausgegeben wurden.

e) Die obigen Buchungen haben folgende Auswirkungen auf die nationale Bruttoausgabe:

 Liefernder Mitgliedstaat: unverändert, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert und der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats gutgeschrieben wurden, oder unverändert, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert, jedoch der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats nicht gutgeschrieben wurden.

 Empfangender Mitgliedstaat: unverändert, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert und der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats gutgeschrieben wurden, oder erhöht, wenn die gelieferten Münzen zuvor registriert, jedoch der amtlichen Münzausgabestelle des liefernden Mitgliedstaats nicht gutgeschrieben wurden, da in solchen Fällen die amtliche Münzausgabestelle des empfangenden Mitgliedstaats die Münzen ausgibt.

2.2.    Buchungsregeln für Bewegungen von zu Herstellungskosten verbuchten, für den Umlauf bestimmten Münzen



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Liefernder Mitgliedstaat

Empfangender Mitgliedstaat

2.1-2.4

Münzbestände (die entsprechende Qualitätsart des Münzbestandes ist angegeben)

+

a) Unter „Transfer und Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen“ werden keine Buchungen vorgenommen.

b) Bewegungen zu Herstellungskosten lassen die nationale Bruttoausgabe im liefernden und empfangenden Mitgliedstaat unberührt.

2.3.    Datenabstimmung bezüglich Münzbewegungen

Abschnitt 3 von Teil 3 des Anhangs I über die Datenabstimmung bezüglich Banknotenbewegungen findet entsprechende Anwendung.




ANHANG III

DATEN ZUR BARGELDINFRASTRUKTUR UND BESCHLUSS EZB/2010/14

Die Zahlen für alle Datenpositionen sind als positive ganze Zahlen anzugeben.



1.  Datenpositionen für die die NZB betreffende Bargeldinfrastruktur

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

Vollständigkeitskategorie

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Alle NZB-Niederlassungen, die Kreditinstituten und anderen gewerblichen Kunden Bargelddienstleistungen anbieten

Kategorie 1

1.2

Lagerkapazität

Gesamtkapazität der NZB zur sicheren Banknotenlagerung, in Millionen Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

Kategorie 1

1.3

Sortierkapazität

Gesamtkapazität zur Banknotensortierung (d. h. die Gesamtzahl des maximalen Durchsatzes) der von der NZB betriebenen Sortiermaschinen pro Jahr in Millionen Banknoten, berechnet auf Grundlage der Anzahl von Werktagen der NZB in dem betreffenden Jahr, abzüglich der Wartungstage.

Kategorie 1

1.4

Transportkapazität

Gesamttransportkapazität (d. h. maximale Ladekapazität) der von der NZB verwendeten gepanzerten Fahrzeuge, in Tausend Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

Kategorie 1

2.  Datenpositionen zur allgemeinen bargeldinfrastruktur und zum beschluss ezb/2010/14

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

Vollständigkeitskategorie

Allgemeine Bargeldinfrastruktur

2.1a

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Zweigstellen von Kreditinstituten, einschließlich der abgelegenen Zweigstellen, die Bargelddienstleistungen im Retail- oder Massengeschäft anbieten.

Kategorie 1

2.1b

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle Zweigstellen von Kreditinstituten, die „abgelegene Zweigstellen“ im Sinne des Beschlusses EZB/2010/14 sind.

Ereignisbezogen

2.2

Anzahl der Werttransportunternehmen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Werttransportunternehmen (1) (2)

Ereignisbezogen

2.3

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Bargeldbearbeitungszentren, die im Eigentum von Kreditinstituten, Werttransportunternehmen und anderen professionellen Bargeldakteuren stehen (1) (2)

Ereignisbezogen

Geldautomat

„Geldautomat“ bezeichnet einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an das Publikum ausgibt (1) (2)

2.4a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten („Automated Teller Machines, ATMs“)

Diese Unterposition umfasst Geldausgabeautomaten, für deren Betrieb im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind, unabhängig davon, von wem diese Geldausgabeautomaten befüllt werden.

Ereignisbezogen

2.4b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen Geldausgabeautomaten

Diese Unterposition umfasst Geldausgabeautomaten, für die andere Stellen als im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind (z. B. „Retail-ATMs“ oder „Convenience-ATMs“).

Ereignisbezogen

2.5

Anzahl der Self-checkout Terminals („ScoTs“)

Diese Unterposition umfasst Self-checkout Terminals („ScoTs“), mit denen das Publikum für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen kann und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, jedoch ohne Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten.

Ereignisbezogen

2.6

Anzahl anderer Geldautomaten

Dieser Unterposition umfasst alle anderen Arten von Geldautomaten

Ereignisbezogen

Kunden- und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte

Die folgenden Berichtspflichten beziehen sich auf Anhang I und IV des Beschlusses EZB/2010/14.

Der Umfang der Berichtspflichten kann gemäß Anhang IV aufgrund von Ausnahmeregelungen bzw. von Berichtsschwellenwerten eingeschränkt werden, die von der jeweiligen NZB festzulegen sind.

2.7a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten („Cash Recycling Machines, CRMs“)

CRMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CRMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. CRMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von Kreditinstituten betriebene CRMs.

Ereignisbezogen

2.7b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen kundenbedienten CRMs

CRMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CRMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. CRMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von anderen Bargeldakteuren betriebene CRMs.

Ereignisbezogen

2.8

Anzahl der kundenbedienten Einzahlungsautomaten („Cash-in Machines, CIMs“)

CIMs ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen, haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. CIMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional.

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene CIMs (1) (2)

Ereignisbezogen

2.9

Anzahl der kombinierten Einzahlungsautomaten („Combined Cash-in Machines, CCM“)

CCMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CCMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. CCMs verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene CCMs (1) (2)

Ereignisbezogen

2.10

Anzahl der Auszahlungsautomaten („Cash-out Machines, COM“)

COMs sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. COMs verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene COMs.

Ereignisbezogen

2.11

Anzahl der Schalterpersonal-Recyclinggeräte („Teller Assistant Recycling Machines, TARMs“), die als kundenbediente Automaten in Betrieb sind

TARMs sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. TARMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

Diese Unterposition ist nur anwendbar, wenn Kunden Euro-Banknoten zur Einzahlung in TARMs einspeisen oder die Euro-Banknoten entgegennehmen, die von diesen Automaten ausgegeben werden.

Ereignisbezogen

2.12

Anzahl der Schalterpersonal-Geräte („Teller Assistant Machines, TAMs“), die als kundenbediente Automaten in Betrieb sind

TAMs sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen (1)

Diese Unterposition ist nur anwendbar, wenn Kunden Euro-Banknoten zur Einzahlung in TAMs einspeisen oder die Euro-Banknoten entgegennehmen, die von diesen Automaten ausgegeben werden (1) (2)

Ereignisbezogen

2.13a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Diese Unterposition umfasst alle von Kreditinstituten betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte.

Ereignisbezogen

2.13b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Diese Unterposition umfasst alle von anderen Bargeldakteuren betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte.

Ereignisbezogen

3.  Betriebsdatenpositionen

Diese Datenpositionen decken als Flussdaten den gesamten Berichtszeitraum ab und werden als Stückzahlen nach Stückelung aufgeschlüsselt gemeldet. Der Umfang der Berichtspflichten kann gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 aufgrund von Ausnahmeregelungen bzw. von Berichtsschwellenwerten eingeschränkt werden, die von der jeweiligen NZB festzulegen sind. Allgemein sind Banknoten ausgenommen, die in abgelegenen Zweigstellen einer Bank bearbeitet, sortiert bzw. wieder in Umlauf gebracht werden.

3.1

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch kundenbediente und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte überprüft wurden, die von Kreditinstituten betrieben werden

Ereignisbezogen

3.2

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen Bargeldakteuren betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch kundenbediente und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte überprüft wurden, die von anderen Bargeldakteuren betrieben werden

Ereignisbezogen

3.3

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten, die von Kreditinstituten betrieben werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Ereignisbezogen

3.4

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen Bargeldakteuren betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten, die von anderen Bargeldakteuren betrieben werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Ereignisbezogen

3.5

Anzahl der Banknoten, die durch Kreditinstitute wieder in Umlauf gebracht wurden

Banknoten, die von Kreditinstituten empfangen und in kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten gemäß Beschluss EZB/2010/14 bearbeitet wurden und entweder an Kunden ausgegeben oder zum Zwecke der Wiederausgabe an Kunden gehalten werden. Ausgenommen Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden.

Ereignisbezogen

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch andere Bargeldakteure wieder in Umlauf gebracht wurden

Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren empfangen und in kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten gemäß Beschluss EZB/2010/14 bearbeitet wurden und entweder an Kunden ausgegeben oder zum Zwecke der Wiederausgabe an Kunden gehalten werden. Ausgenommen Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden.

Ereignisbezogen

(1)   Die Datenmeldung hängt davon ab, ob diese Daten im teilnehmenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(2)   Die NZBen liefern die Daten für all diejenigen Bargeldakteure, auf die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Bezug genommen wird. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.




ANHANG IV

VON DER EZB GEPFLEGTE REFERENZDATEN UND SYSTEMPARAMETER FÜR CIS 2

Die EZB gibt die Referenzdaten und Systemparameter jeweils zusammen mit ihren Gültigkeitsfristen ein. Diese Informationen sind für die Benutzer bei allen NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar.



1.  Referenzdaten

1.1

Genehmigte Münzausgabe

Die auf Wertbasis angegebenen genehmigten Mengen an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und Euro-Sammlermünzen, deren Ausgabe einem (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr durch die einschlägige Entscheidung zur Münzausgabe genehmigt wird (1). Für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen und Euro-Sammlermünzen, die von den NZBen gehalten werden und der amtlichen Ausgabestelle auch gutgeschrieben wurden, gelten als Teil der genehmigten Münzausgabe.

1.2

Referenzwerte für die logistischen Reserven an Banknoten

Der Umfang der logistischen Reserven an Euro-Banknoten je Stückelung und NZB, der gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB als Referenzwert für die jährliche Produktionsplanung und die Verwaltung der Banknotenbestände verwendet wird.

1.3

Referenzwerte für die logistischen Reserven an für den Umlauf bestimmten Münzen

Der Umfang der logistischen Reserven an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen je Stückelung und NZB, der gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB als Referenzwert für die jährliche Produktionsplanung und die Verwaltung der Banknotenbestände verwendet wird.

1.4

Anteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die Anteile der NZBen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB, berechnet auf Grundlage des Beschlusses EZB/2013/28 (2) und ausgedrückt als Prozentsatz

2.  Systemparameter

2.1

NZB-Attribute

Informationen i) über das Bestehen von NHTO-Systemen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; ii) über die verschiedenen Münzausgabestellen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten tätig sind; iii) über den Status der NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems hinsichtlich des Umfangs ihrer Meldung von CIS-2-Daten an die EZB; iv) darüber, ob die NZBen automatisch über Datenereignisse benachrichtigt werden; v) darüber, ob die NZBen die CIS-2-Daten aller NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems regelmäßig automatisch übermittelt erhalten; und vi) zur Identität der die CIS-2-bezogenenen Daten ladenden NZB.

2.2

Beziehungen zwischen ECI-Bank und NZB

Namen der einzelnen ECI-Banken und Angabe der NZB, die für die betreffenden ECI-Banken verantwortlich sind und die sie mit Euro-Banknoten beliefern

2.3

Status der Serie/Variante/Stückelung

Angaben darüber, ob einzelne Stückelungen von Banknoten- und Münzserien sowie Banknotenvarianten noch kein gesetzliches Zahlungsmittel (Status „noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel“), gesetzliches Zahlungsmittel (Status „gesetzliches Zahlungsmittel“) oder nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (Status „nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel“) sind

2.4

Attribute von Datenpositionen

Für alle in den Anhängen I bis III definierten Datenpositionen Angaben darüber: i) welche Aufschlüsselungsebenen es gibt; ii) welche Datenpositionen Kategorie 1 oder ereignisbezogene Datenpositionen sind; iii) ob die Datenposition täglich, monatlich oder halbjährlich zu melden ist; iv) ob die Datenposition von einer NZB bzw. einer künftigen NZB des Eurosystems gemeldet wird; und v) welches die von der die Datenposition meldenden NZB zu erfüllenden Bedingungen sind.

2.5

Toleranzgrenzen für Plausibilität

Angabe der Toleranzgrenzen, die für die einzelnen, in Anhang V definierten Richtigkeitsüberprüfungen gelten.

2.6

Feiertage

Wochentage, an denen eine NZB nicht für den Geschäftsbetrieb geöffnet ist und für die keine täglichen Datenpositionen für das CIS 2 erwartet werden. In solchen Fällen werden die täglichen Daten des vorangegangenen Werktags automatisch durch die CIS-2-Anwendung repliziert.

(1)   Beschluss (EU) 2016/2164 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2016 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43) (ABl. L 333 vom 30.11.2016, S. 73).

(2)   Beschluss EZB/2013/28 der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 53).




ANHANG V

RICHTIGKEITSÜBERPRÜFUNGEN DER VON NZBEN UND KÜNFTIGEN NZBEN DES EUROSYSTEMS GESENDETEN DATEN

1.    Einleitung

Das CIS 2 überprüft die Richtigkeit der von den NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems an die EZB gesendeten Daten; dabei wird zwischen zwei Arten von Prüfungen unterschieden:

Eine „Muss-Überprüfung“ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, bei der die Toleranzgrenze nicht überschritten werden darf. Wird die „Muss-Überprüfung“ nicht bestanden, werden die überprüften Daten als falsch behandelt und das CIS 2 weist die gesamte von der NZB übermittelte Datenmitteilung zurück. Die Toleranzgrenze für Richtigkeitsüberprüfungen mit „ist gleich“-Operator ( 7 ) beträgt 1 %, für andere Richtigkeitsüberprüfungen beträgt sie null.

Eine „Soll-Überprüfung“ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, für die eine Toleranzgrenze von 3 % gilt. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, so hat dies keine Auswirkungen auf die Annahme der Datenmitteilung im CIS 2; die webbasierte Online-Anwendung gibt jedoch eine Warnmeldung bezüglich dieser Richtigkeitsüberprüfung aus. Diese Warnung ist für die Benutzer bei allen NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar.

Die Richtigkeitsüberprüfungen werden für Banknoten und Münzen durchgeführt, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und zwar für jede Kombination von Serie und Stückelung getrennt. Bei Banknoten werden sie außerdem, wenn es Varianten gibt, für jede einzelne Kombination von Variante und Stückelung durchgeführt. Bei Datenpositionen, bei denen die Unterscheidung zwischen Serie und Variante nur unter Anwendung statistischer Methoden geschätzt werden kann, wird die Richtigkeitsüberprüfung nur auf die aggregierte Stückelung, d. h. die Summe aller Varianten oder Serien derselben Stückelung angewandt. Richtigkeitsüberprüfungen hinsichtlich Daten zu Banknotentransfers (Überprüfungen 5.1 und 5.2) sowie hinsichtlich Daten zu Münztransfers (Überprüfung 6.6) werden auch hinsichtlich Banknoten vorgenommen, die noch nicht oder nicht mehr den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben.

2.    Richtigkeitsüberprüfung der nationalen Nettoausgabe von Banknoten

Wird eine neue Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird eine Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die neue Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

2.1.    Monatliche nationale Nettobanknotenausgabe (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum (t-1)

=

 

 

3.1 Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.15 Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.19 Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.4 An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.16 An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.20 An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Die monatliche Berechnung der nationalen Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode erfolgt wie in der nachstehenden Tabelle aufgezeigt.



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t =

 

 

1.1 Registrierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.2 Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.3 Nachgelagert vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.1 ESS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.2 ESS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.3 Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.4 Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.5 Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.6 Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.7 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.8 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.9 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.10 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.11 Von ECI-Banken gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.12 Von ECI-Banken gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.13 Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.14 Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.15 LS an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

2.2.    Tägliche nationale Nettobanknotenausgabe (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Nationale Nettobanknotenausgabe für Berichtszeitraum t =

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum (t-1)

+

 

3.1 Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.15 Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.19 Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.4 An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.16 An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.20 An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.    Richtigkeitsüberprüfung der Banknotenbestände

Die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände werden erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS 2-Daten an die EZB meldet.

Wird eine Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, werden diese Richtigkeitsüberprüfungen erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Für NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro kürzlich eingeführt haben (d. h. ehemalige künftige NZBen des Eurosystems), werden die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände ab dem zweiten Berichtszeitraum nach der Einführung des Euro durchgeführt.

3.1.    Entwicklung neuer Banknoten in der ESS (Muss-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.1 ESS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.1 ESS an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1 Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k wobei: „an Bestandsart“ = ESS

+

Σ

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu UND „an Bestandsart“ = ESS

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu UND („von Bestandsart“ = ESS ODER „von Bestandsart“ = Produktion) UND „an Bestandsart“ = ESS

-

 

3.12 Neue unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Bevor neue Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, werden sie in die LS der ausgebenden NZB transferiert.

3.2.    Entwicklung umlauffähiger Banknoten in der ESS (Muss-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.2 ESS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.2 ESS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND „an Bestandsart“ = ESS

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND „von Bestandsart“ = ESS

 

3.13 Umlauffähige unmittelbar aus der ESS vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Bevor umlauffähige Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, müssen sie zuerst in die LS der ausgebenden NZB transferiert werden.

3.3.    Entwicklung der LS an neuen und umlauffähigen Banknoten (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.3 Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4 Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.3 Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4 Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1 Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei „an Bestandsart“ = LS

+

Σ

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu oder umlauffähig UND „an Bestandsart“ = LS

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei (Qualität = neu oder umlauffähig UND „von Bestandsart“ = LS ODER (Qualität = neu UND „von Bestandsart“ = Produktion UND „an Bestandsart“ = LS)

 

3.1 Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.7 Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.8 Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.2 Von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.3. Von der NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.10 Neue unmittelbar aus der LS vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.11 Umlauffähige unmittelbar aus der LS vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.4.    Entwicklung der Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.6 Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.6 Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.7 Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.4 An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.5 Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.6 von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

 

3.14 Nicht bearbeitete unmittelbar aus dem Bestand vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Alle eingehenden nicht bearbeiteten Banknoten werden von der empfangenden NZB als „an Bestandsart“ = LS verbucht.

 Alle Transfers nicht bearbeiteter Banknoten werden von der liefernden NZB als „von Bestandsart“ = LS und „an Bestandsart“ = LS verbucht.

3.5.    Entwicklung der von NHTO-Stellen gehaltenen Banknotenbestände (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.7 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

2.7 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8 Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10 Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.2 Von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.16 An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.5 Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.15 Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den NHTO-Stellen zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.10 (Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten) inbegriffen.

3.6.    Entwicklung der von ECI-Banken gehaltenen Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.14 Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

=

 

2.14 Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

 

3.21 Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

+

 

3.20 An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

 Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den ECI-Banken zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.14 „Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten“ inbegriffen.

3.7.    Entwicklung der von künftigen NZBen des Eurosystems gehaltenen Banknotenbestände (Muss-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

5.1 Bestände vor der Bargeldumstellung

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2 Vorzeitige Abgabe

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

5.1 Bestände vor der Bargeldumstellung

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2 Vorzeitige Abgabe

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1 Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k wobei „von NZB“ ≠ berichtende NZB-k

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k wobei „an NZB“ ≠ berichtende NZB-k

4.    Richtigkeitsüberprüfung von Banknoten betreffenden operativen Tätigkeiten

4.1.    Von NZBen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.8 Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.7 Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

4.2.    Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.18 Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.17 Von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

4.3.    Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.22 Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

3.21 Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

5.    Richtigkeitsüberprüfung der Banknotentransfers

5.1.    Transfers zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb einer NZB (Muss-Überprüfung)



Bedingungen

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

WENN

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an NZB“-m, „von Bestandsart“-u, „an Bestandsart“-v, Qualität-x, Planung-y, wobei NZB-k = NZB-m

DANN

4.2 Banknotentransfer

t

Bestandsart-u ≠ Bestandsart-v

5.2.    Abstimmung einzelner Banknotentransfers zwischen (künftigen) NZBen (des Eurosystems) (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

4.2 Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an NZB“-m, Qualität-n, „an Bestandsart“-p

=

 

4.3 Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, „von NZB“-k, Qualität-n, „an Bestandsart“-p

 Banknoten, die von einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems geliefert werden, sollten gleich den Banknoten sein, die bei einer anderen NZB oder einer anderen künftigen NZB des Eurosystems eingehen.

6.    Richtigkeitsüberprüfung von Münzen

6.1.    Entwicklung der nationalen Nettomünzausgabe (Soll-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

1.1 Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

1.1 Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t-1

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.1 An das Publikum ausgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.2 Vom Publikum zurückgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Diese Richtigkeitsüberprüfung wird ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS 2-Daten an die EZB meldet.

 Wird eine neue Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird die Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

6.2.    Datenabstimmung bezüglich der Münzbestände (Muss-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

Gesamte Münzbestände

(2.1 bis 2.4)

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

5.1 Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 Das CIS 2 erhebt Bestandsdaten (Datenpositionen 2.1 bis 2.4) unabhängig davon, ob diese den amtlichen Ausgabestellen gutgeschrieben sind oder nicht. Der von sämtlichen Münzausgabestellen im teilnehmenden Mitgliedstaat physisch gehaltene Gesamtbestand muss größer oder gleich der Anzahl der Bestände sein, die der amtlichen Münzausgabestelle des betreffenden Mitgliedstaats oder den amtlichen Münzausgabestellen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gutgeschrieben sind.

6.3.    Vergleich der insgesamt gutgeschriebenen Bestände mit den der NZB gutgeschriebenen Beständen (Muss-Überprüfung)



Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Sonstige Angaben

 

Σ

5.1 Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

berichtende NZB-k

Da Datenposition 5.1 in Zahlen gemeldet wird, werden die einzelnen Zahlen mit den jeweiligen Nennwerten multipliziert.

+

 

5.3 Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

t

berichtende NZB-k

 

 

6.1 Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) von der NZB gutgeschriebenen Bestände

t

berichtende NZB-k

6.4.    Münzbearbeitung (Muss-Überprüfung)



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.4 Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m

3.3 Bearbeitete Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m

6.5.    Abstimmung bezüglich einzelner Münztransfers zwischen (künftigen) teilnehmenden Mitgliedstaaten (Soll-Überprüfung)



Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

4.1 Transfer von Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, „an Mitgliedstaat“-m

=

4.2 Eingang von Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, „von Mitgliedstaat“-k

Münzen, die von einem (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat geliefert werden, sollten gleich den Münzen sein, die von einem anderen (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat empfangen werden.




Glossar

In diesem Glossar sind die in den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendeten Fachbegriffe definiert.

„Banknotenserie“ (Banknote series)bezeichnet eine Reihe von Euro-Banknotenstückelungen, die im Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank ( 8 ) oder in einem späteren Rechtsakt der EZB definiert sind. Die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 5 EUR, 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR, 100 EUR, 200 EUR und 500 EUR. Euro-Banknoten mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. unterschiedliche Unterschriften für verschiedene Präsidenten der EZB) stellen nur dann eine neue Banknotenserie dar, wenn sie im Beschluss EZB/2013/10 oder in einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB als solche bezeichnet werden.

„Banknotenumlauf“ (Banknotes in circulation)bezeichnet alle zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Eurosystem ausgegebenen und von den NZBen in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, wozu im Sinne dieser Leitlinie auch die von den NHTO-Stellen und ECI-Banken in Umlauf gebrachten Banknoten zählen. Dies entspricht der aggregierten nationalen Nettoausgabe von Euro-Banknoten. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Banknotenumlauf“ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Banknoten sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden oder ob sie bei anderen NZBen, NHTO-Stellen oder ECI-Banken zurückgegeben wurden.

„Banknotenvariante“ (Banknote variant)bezeichnet innerhalb einer Banknotenserie eine Teilserie, die aus einer oder mehreren Euro-Banknotenstückelungen mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen bzw. veränderter Gestaltung besteht.

„Bargeldbearbeitungszentrum“ (Cash centre)bezeichnet eine zentrale gesicherte Einrichtung, in der von verschiedenen Orten dorthin transportierte Euro-Banknoten bzw. für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen bearbeitet werden)

„Erweitertes Bestandsverwahrungsprogramm“ (Extended custodial inventory programme)(ECI-Programm) bezeichnet ein Programm, das aus vertraglichen Regelungen zwischen der EZB, einer NZB und einzelnen Kreditinstituten („ECI-Banken“) besteht, in dessen Rahmen die NZB i) den ECI-Banken Euro-Banknoten liefert, die diese außerhalb Europas verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) den ECI-Banken Euro-Banknoten gutschreibt, die von deren Kunden eingezahlt, auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft, verwahrt und der NZB gemeldet werden. Die von den ECI-Banken verwahrten Banknoten, einschließlich derjenigen, die sich im Transit zwischen der NZB und den ECI-Banken befinden, sind voll besichert, bis sie von den ECI-Banken in Umlauf gebracht oder an die NZB zurückgegeben werden. Banknoten, die von der NZB an die ECI-Banken transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den ECI-Banken verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

„Für den Umlauf bestimmte Münzen“ (Circulation coins)hat dieselbe Bedeutung wie „Umlaufmünzen“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates ( 9 ).

„Logistische Reserven“ (Logistical stocks, LS)bezeichnet alle Bestände an neuen und umlauffähigen Euro-Banknoten mit Ausnahme der strategischen Reserve des Eurosystems, welche von NZBen sowie im Sinne dieser Leitlinie von NHTO-Stellen und ECI-Banken gehalten werden.

„Münzserie“ (Coin series)bezeichnet eine Reihe von Stückelungen von Euro-Münzen, auf die als eine Serie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 oder einem späteren Rechtsakt der Union Bezug genommen wird. Die erste Serie von Euro-Münzen, die erstmalig am 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, umfasst die Stückelungen 0,01 EUR, 0,02 EUR, 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1 EUR und 2 EUR. Euro-Münzen mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. Veränderungen der Europa-Karte auf der gemeinsamen Seite) stellen nur dann eine neue Münzserie dar, wenn sie in einer Änderung zur Verordnung (EU) Nr. 729/2014 oder einem nachfolgenden Rechtsakt der Union als solche bezeichnet werden.

„Münzumlauf“ (Coins in circulation)bezeichnet die aggregierte nationale Nettoausgabe an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Datenposition 1.1). Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Münzumlauf“ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Münzen sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden bzw. ob sie bei Münzausgabestellen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückgegeben wurden. Euro-Sammlermünzen zählen nicht zu diesen Münzen, da sie nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgegeben wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind.

„Nationale Bruttoausgabe“ (National gross issuance)

hinsichtlich Euro-Münzen bezeichnet die von der amtlichen Münzausgabestelle des teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegebenen für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen oder Euro-Sammlermünzen (d. h. Münzen, deren Nennwert der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurde), unabhängig davon, ob diese Münzen von einer NZB, einer künftigen NZB des Eurosystems, einer externen Münzausgabestelle oder vom Publikum gehalten werden.

Hinsichtlich für den Umlauf bestimmter Münzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen (Datenposition 1.1) + von Münzausgabestellen gehaltene, gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen (Datenposition 5.1) + Transfers für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.1) — Rücklauf für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.2).

Für Sammlermünzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe von Sammlermünzen (Wert) (Datenposition 1.3) + Wert gutgeschriebener, von Münzausgabestellen gehaltener Sammlermünzen (Datenposition 5.3).

„Nationale Nettobanknotenausgabe“ (National net issuance of banknotes)bezeichnet die Menge der von einer einzelnen NZB zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. dem Ende des Berichtszeitraums) ausgegebenen und in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, einschließlich aller von den nationalen NHTO-Stellen und ECI-Banken, die von der betreffenden NZB verwaltet werden, in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten. Banknotentransfers an andere NZBen oder künftige NZBen des Eurosystems sind hiervon ausgenommen. Die Berechnung der nationalen Nettobanknotenausgabe kann entweder auf Basis i) der Bestandsmethode, die lediglich auf die Bestandsdaten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, oder ii) der Kapitalflussmethode, die die Flussdaten ab dem Datum der Einführung der Banknoten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (d. h. dem Ende des Berichtszeitraums) aggregiert, erfolgen.

„Neue Banknoten“ (New banknotes)bezeichnet Euro-Banknoten, die noch nicht von NZBen, NHTO-Stellen oder ECI-Banken in Umlauf gegeben oder vorzeitig an künftige NZBen des Eurosystems abgegeben wurden.

„Nicht bearbeitete Banknoten“ (Unprocessed banknotes)bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen geprüft wurden; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 geprüft wurden.

„Nicht umlauffähige Banknoten“ (Unfit banknotes):i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen nicht umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch gemäß den in dem Beschluss EZB/2010/14 niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren nicht umlauffähig sind.

„Notes-held-to-order-or-similar-System“ (Notes-held-to-order or similar scheme)oder NHTO-System (NHTO scheme) bezeichnet ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer NZB und einer oder mehreren Stellen („NHTO-Stellen“) im teilnehmenden Mitgliedstaat der NZB besteht, in dessen Rahmen die NZB i) den NHTO-Stellen Euro-Banknoten liefert, die diese außerhalb der NZBen verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) unmittelbar dem NZB-Konto, das von den NHTO-Stellen oder den Kreditinstituten, die Kunden der NHTO-Stellen sind, gehalten wird, Euro-Banknoten gutschreibt oder dieses NZB-Konto mit Euro-Banknoten belastet, die von NHTO-Stellen oder deren Kunden in den Verwahrungsräumlichkeiten eingezahlt oder an diese ausgezahlt und der NZB mitgeteilt werden. Banknoten, die von der NZB an NHTO-Stellen transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den NHTO-Stellen verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

„Publikum“ (Public)bezeichnet hinsichtlich der Ausgabe von Euro-Münzen sämtliche Stellen und natürlichen Personen mit Ausnahme der Münzausgabestellen in (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten.

„Registrierte Münzen“ (Created coins)bezeichnet für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die i) von Münzprägeanstalten mit einer besonderen nationalen Seite hergestellt wurden; ii) an Münzausgabestellen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgeliefert wurden; sowie iii) in den Bargeldverwaltungssystemen dieser Münzausgabestellen registriert wurden. Dies findet entsprechende Anwendung auf Euro-Sammlermünzen.

„Sammlermünzen“ (Collector Coins)hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).

„Starter-Kit“ (Starter kit)bezeichnet ein Paket, das eine von den zuständigen nationalen Stellen bestimmte Anzahl an für den Umlauf bestimmten Münzen verschiedener Stückelungen enthält, das der Weitergabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen an das allgemeine Publikum in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat dient.

„Strategische Reserve des Eurosystems“(Eurosystem strategic stock, ESS) bezeichnet die Bestände neuer und umlauffähiger Euro-Banknoten, die von bestimmten NZBen gehalten werden, um eine Nachfrage nach Euro-Banknoten, die nicht aus den logistischen Reserven gedeckt werden kann, zu bewältigen ( 11 ).

„Stückelung“ (Denomination)bezeichnet den Nennwert einer Euro-Banknote oder -Münze, wie er für Banknoten im Beschluss EZB/2013/10 oder in einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB bzw. für Münzen in der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 oder einem nachfolgenden Rechtsakt der Union niedergelegt ist.

„Umlauffähige Banknoten“ (Fit banknotes)bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen nicht umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden und die gemäß den in dem Beschluss EZB/2010/14 niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren umlauffähig sind.



( 1 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 2 ) Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1).

( 3 ) Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

( 5 ) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

( 6 ) Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).

( 7 ) Die zulässige Höchstdifferenz zwischen der linken und der rechten Seite der Gleichung darf nicht das Produkt aus dem Betrag der Gleichungsseite multipliziert mit dem höheren Betrag und der Toleranzgrenze übersteigen. Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: der Betrag von („linke Seite“ – „rechte Seite“) kleiner oder gleich der zulässigen Höchstdifferenz ist. Beispiel „linke Seite“ = 190; „rechte Seite“ = 200; Toleranzgrenze = 1 %; zulässige Höchstdifferenz: 200 × 1 % = 2. Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: Betrag von (190 – 200) = 2. In diesem Beispiel: Betrag von (190 – 200) = 10. Die Richtigkeitsüberprüfung wurde also nicht bestanden.

( 8 ) Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135). Münzen, die als Edelmetallanlage verkauft werden, bezeichnet man als Edelmetallmünzen oder Anlagemünzen. Diese werden in der Regel entsprechend der Marktnachfrage geprägt und zeichnen sich nicht durch eine besondere Oberflächenbeschaffenheit oder Qualität aus. Der Preis derartiger Münzen bestimmt sich nach dem aktuellen Marktpreis für ihren Metallgehalt zuzüglich einer geringfügigen Marge für die Prägung zur Deckung der Herstellungskosten, Werbekosten und eines kleinen Gewinns.

( 11 ) Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.

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