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Document 31998Y1231(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

OJ C 412, 31.12.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y1231(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

Amtsblatt Nr. C 412 vom 31/12/1998 S. 0001 - 0002


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (98/C 412/01)

1. Am 31. Dezember 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Dok. KOM(1998) 732 vom 9. Dezember 1998) für eine Verordnung (EG) des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ersucht. In diesem Vorschlag sind folgende Umrechnungskurse vorgesehen:

1 Euro // = 40,3399 Belgische Francs// = 1,95583 Deutsche Mark// = 166,386 Spanische Peseten// = 6,55957 Französische Francs// = 0,787564 Irisches Pfund// = 1936,27 Italienische Lire// = 40,3399 Luxemburgische Francs// = 2,20371 Niederländische Gulden// = 13,7603 Österreichische Schilling// = 200,482 Portugiesische Escudos// = 5,94573 Finnmark

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Verabschiedung einer Stellungnahme beruht auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme der EZB wurde nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Die EZB bestätigt die Berechnung der vorgeschlagenen Umrechnungskurse und stimmt der Verwendung des Instruments einer Verordnung des Rates zu, um sicherzustellen, daß die vom Rat der Europäischen Union angenommenen Umrechnungskurse allgemeine Geltung haben und in ihrer Gesamtheit verbindlich sind sowie für alle Rechtsdokumente, die auf die Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Bezug nehmen, unmittelbar gelten.

4. Die EZB begrüßt den Beschluß, die Verordnung des Rates am 31. Dezember 1998 zu verabschieden und zu veröffentlichen und am 1. Januar 1999 um 00.00 Uhr Ortszeit in Kraft zu setzen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die Umrechnungskurse zu demselben Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Euro, wie in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgesetzt, an die Stelle der nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt.

5. Die EZB nimmt zur Kenntnis, daß durch die Annahme der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Dezember 1998 nach dem für die Berechnung der offiziellen Tageskurse des Ecu festgelegten Verfahren bestimmten und von der EZB bestätigten Wechselkurse der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Ecu als Umrechnungskurse gewährleistet ist, daß die Festsetzung der Umrechnungskurse als solche den Außenwert des Ecu nicht verändern wird.

6. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen im Wege einer Telekonferenz am 31. Dezember 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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