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Document 52006HB0013

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. Oktober 2006 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen für einen wirksameren Fälschungsschutz von Euro-Banknoten (EZB/2006/13)

OJ C 257, 25.10.2006, p. 16–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/16


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Oktober 2006

über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen für einen wirksameren Fälschungsschutz von Euro-Banknoten

(EZB/2006/13)

(2006/C 257/07)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 16 und 34.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag und die Satzung haben der Europäischen Zentralbank (EZB) und, vorbehaltlich der Ermächtigung durch die EZB, den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, die Ausgabe von Euro-Banknoten übertragen.

(2)

Die Wahrung der Fälschungssicherheit und der Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten sowie implizit des Vertrauens der Bevölkerung in Euro-Banknoten sind Teil dieser Aufgabe.

(3)

Der Handlungsrahmen des Eurosystems für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure (1) (im Folgenden „Handlungsrahmen“) schafft harmonisierte Standards und Verfahren für das Recycling von Banknoten innerhalb des Euro-Währungsgebiets. Insbesondere wenn die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit durch Banknotenbearbeitungsgeräte erfolgt, dürfen nur solche Geräte für Prüfungen der Banknoten, die wieder in Umlauf gegeben werden sollen, eingesetzt werden, die von einer NZB erfolgreich getestet wurden. In diesem Zusammenhang bieten die NZBen den Herstellern einheitliche Tests für Banknotenbearbeitungsgeräte, die im gesamten Euro-Währungsgebiet gültig sind, und unter Verwendung von einheitlichen Testsätzen durchgeführt werden, die unter anderem ausgewählte Klassen von falschen Euro-Banknoten enthalten. Diese Tests erfordern somit sowohl für die ursprüngliche Zusammensetzung als auch für die Wiederaufstockung der einheitlichen Testsätze, die Verfügbarkeit von falschen Banknoten derselben Klasse, und daher regelmäßigen Austausch und Transport dieser Banknoten zwischen den NZBen innerhalb der Europäischen Union.

(4)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (2) verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden, den nationalen Analysezentren (NAZ) unverzüglich die erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Banknoten zur Analyse und Identifizierung zu übermitteln. Außerdem sind die NAZ verpflichtet, der EZB zu Zwecken der Analyse und Klassifizierung jede neue Art von vermutlich falschen Banknoten zu liefern, die den Kriterien der EZB entsprechen.

(5)

Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 für die zuständigen nationalen Behörden und die NAZ festgelegten Verpflichtungen gelten unbeschadet des einzelstaatlichen Strafrechts. Insbesondere dürfen sie die Verwendung der vermutlich falschen Banknoten sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließen. In einigen Mitgliedstaaten erschwert dies die Verfügbarkeit der falschen Banknoten für die NAZ und die NZBen, die keine NAZ sind, erheblich.

(6)

Die Verwendung von Bargeldautomaten, deren Prüfung und laufende Verbesserung dienen der erleichterten Erkennung falscher Banknoten und tragen somit dazu bei, Euro-Banknoten in einer Weise in Umlauf zu bringen, dass sie vor Fälschung geschützt sind.

(7)

Für den Transport falscher Banknoten von NAZ und NZBen, die keine NAZ sind, ist es daher unerlässlich, dass diese auch für die Zwecke des Handlungsrahmens zugelassen sind, wodurch anhängige Strafverfahren angemessen berücksichtigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten, einschließlich Polizei- und Justizbehörden, verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.

(9)

Der wirksame Schutz des Euro vor Fälschungen ist ein wichtiger Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die Bemühungen zum Schutz vor Fälschungen betreffen sowohl die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeit für die einheitliche Währung als auch die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zuständigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts und der Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

(10)

Grundsätzlich sind das Strafrecht und die strafrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht von der Zuständigkeit der Gemeinschaft erfasst, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich. In allen übrigen Fällen kann es notwendig sein, Maßnahmen gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu verabschieden.

(11)

Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass das Ziel der EU, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten entwickelt, unter anderem durch Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten erreicht wird.

(12)

Die Verantwortung des Eurosystems für die Wahrung der Fälschungssicherheit und dem Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten erfordert die Abgabe von Empfehlungen zu bestimmten politischen Zielen, wobei es der EU und den nationalen Behörden überlassen bleibt, diese Ziele zu berücksichtigen und für deren Umsetzung geeignete Maßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Die Europäische Kommission sollte erwägen, eine Erweiterung der Befugnisse der NAZ und der NZBen, die keine NAZ sind, vorzuschlagen, sodass diese die identifizierten und analysierten Exemplare falscher Banknoten einbehalten und diese Banknoten auch anfordern und berechtigterweise innerhalb der EU für die Zwecke des Handlungsrahmens transportieren dürfen. Insbesondere sollte Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 geändert und infolgedessen Artikel 4 Absatz 3 gestrichen werden. Absatz 3 sollte zumindest dahin gehend geändert werden, dass die vollständige Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 durch die Verwendung oder die Einbehaltung von falschen Banknoten als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist, es sei denn eine solche Anwendung ist unter Berücksichtigung der Menge und Art der beschlagnahmten Fälschungen unmöglich.

2.

Während die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 unerlässlich ist, um sowohl den Transport von Fälschungen für die Zwecke des Handlungsrahmens als auch die Freigabe von Fälschungen durch nationale Behörden zu ermöglichen, könnte der Umfang, zu dem ein gemeinsames Vorgehen nach Titel VI des EU-Vertrags in dieser Hinsicht hilfreich sein kann, untersucht werden. Konkret könnte die Anwendbarkeit des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe e des EU-Vertrags in Erwägung gezogen werden, da die beschlagnahmten Fälschungen in anhängigen Strafverfahren vor nationalen Justizbehörden als Beweismittel verwendet werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Übermittlung und Einbehaltung beschlagnahmter falscher Banknoten für die Zwecke des Handlungsrahmens durch Mitarbeiter der NAZ und NZBen, die keine NAZ sind, für die durchführenden Stellen legitim ist, soweit die Rechte der Beschuldigten und der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und auf Verlangen eine unverzügliche Rückgabe an die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden erfolgt.

3.

Ungeachtet der Verabschiedung der oben genannten Maßnahmen müssen Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften ändern, um die Einbehaltung und den Transport von beschlagnahmten falschen Banknoten für die Zwecke des Handlungsrahmens zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Aufhebung nationaler Bestimmungen erwägen, nach denen beschlagnahmte falsche Banknoten jederzeit in den Archiven eines Gerichts zu verwahren, zu zerstören, ausschließlich an die Polizei zu übergeben sind oder im Gebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben haben.

4.

Ungeachtet der Verabschiedung der oben genannten Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Förderung und Unterstützung praktischer Vereinbarungen mit ihren NZBen erwägen, durch die den NZBen falsche Banknoten für die Zwecke des Handlungsrahmens zur Verfügung gestellt und diese zwischen den NZBen ausgetauscht werden, eventuell durch Ausübung des Ermessens der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

Diese Empfehlung ist an den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Oktober 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Dieser Handlungsrahmen kann unter www.ecb.int abgerufen werden.

(2)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.


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