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Document 52008HB0009

Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2008/9)

OJ C 251, 3.10.2008, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

(EZB/2008/9)

(2008/C 251/01)

BEGRÜNDUNG

1.   EINFÜHRUNG

Am 23. November 1998 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB) (1) verabschiedet. Es sollten jetzt verschiedene Änderungen in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ein wirksames Instrument zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bleibt.

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hatte die EZB zuvor dem Rat die Empfehlung EZB/1998/10 für eine Verordnung (EG) des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) vorgelegt. Es ist daher angemessen, zur Einführung der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dasselbe Verfahren anzuwenden.

2.   ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Allgemeiner Verweis auf die Aufgaben des ESZB

Gemäß Artikel 5.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) wird der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen vom Rat festgelegt. Gemäß Artikel 5.1 der ESZB-Satzung und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten zu erheben. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt den Referenzkreis der Berichtspflichtigen, von dem die EZB diese statistischen Daten erhebt und führt bestimmte statistische Zwecke auf, aufgrund derer die Daten erhoben werden können. Um die Berichtslast möglichst gering zu halten, werden Daten allerdings zunehmend nur einmalig erhoben und dienen einer Vielzahl von statistischen Zwecken. Infolgedessen sind unmittelbare Verknüpfungen zwischen dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen und bestimmten Arten von Statistiken wirkungslos geworden und die entsprechenden Vorschriften sind zu ändern.

Ungeachtet dieses allgemeinen Verweises auf die Aufgaben des ESZB empfiehlt die EZB, eine unverbindliche Liste der statistischen Zwecke aufzustellen, aufgrund derer Statistiken von dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen erhoben werden können. Diese würden u.a. beinhalten:

„Währungs- und Finanzstatistik“: dieser Begriff ist im Hinblick auf die Integration der Finanzmärkte und die wachsende Komplexität der Finanzinstrumente angemessener als der derzeit verwandte Begriff „Geld- und Bankenstatistik“,

„Zahlungsstatistik und Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme“: dieser Begriff ersetzt den Begriff „Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme“, um klarzustellen, dass die Zwecke, aufgrund derer Statistiken erhoben werden können, auch Zahlungsdaten umfassen, da diese Teil der Statistik über Zahlungsverkehrssysteme sind. Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags erteilt dem ESZB den Auftrag, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme zu fördern. In diesem Zusammenhang sind umfassende Informationen über die Zahlungsverkehrsinfrastrukturen und die über diese Infrastrukturen geleisteten Zahlungen für die geldpolitischen Entscheidungen der EZB einschließlich der Überwachung dieser Marktinfrastrukturen erforderlich,

„Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatus“,

„Statistik zur Finanzstabilität“: da Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags vorsieht, dass das ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beiträgt, kann dies die Erhebung von makroprudentiellen statistischen Daten erforderlich machen.

Anpassung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen

Die Finanzmärkte werden immer komplexer und gehen mit einer kontinuierlichen Zunahme der Verbindungen zwischen den Finanztransaktionen und Bilanzpositionen von verschiedenen Arten von Finanzintermediären wie monetären Finanzinstituten, Versicherungsgesellschaften und finanziellen Mantelkapitalgesellschaften einher. Dies kann wiederum bedeuten, dass die EZB vergleichbare, regelmäßige und rechtzeitige Statistiken für diese Teilsektoren benötigt, damit sie weiterhin ihre Aufgaben erfüllen kann. Daher sollte die EZB in der Lage sein, die erforderlichen statistischen Daten zu erheben, wenn die Vorteile die Kosten überwiegen und wenn diese Daten nicht schon von anderen Stellen erhoben werden. Dementsprechend muss der Referenzkreis der Berichtspflichtigen nunmehr den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften insgesamt umfassen. Dieser muss insbesondere Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (VGPK) beinhalten, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen. Zudem werden das wachsende Bewusstsein über die finanziellen Auswirkungen der höheren Lebenserwartung sowie die allgemeine Tendenz zu privat finanzierter Altersvorsorge wohl die Bedeutung des VGPK-Teilsektors für die geldpolitischen Entscheidungen der EZB wesentlich erhöhen. In diesem Zusammenhang betreiben diese Institute das Portfolio-Management viel aktiver als früher, was ihre Bedeutung für die Geldpolitik weiter vergrößert.

Weiterhin spielen Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen eine wichtige Rolle auf den Finanzmärkten und bei ihrem Zusammenwirken mit anderen finanziellen Teilsektoren. Deshalb ist es wichtig, auch von diesen Einrichtungen Statistiken erheben zu können, wenn dies als erforderlich erachtet wird.

Schließlich könnte diese Verordnung in Anbetracht der anstehenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) einen dynamischen Verweis auf jene Verordnung enthalten.

Übergangsregelungen sollten Bestandskraft erlangen

Es sollten Meldungen von Positionen zwischen Staaten des Euro-Währungsgebiets und der hiermit zusammenhängenden Transaktionen auf ständiger Grundlage erlaubt werden. Dies ist für die Zusammenstellung qualitativ hochwertiger Zahlungsbilanzen und Finanzkonten für das Euro-Währungsgebiet erforderlich. Der gegenwärtige rechtliche Rahmen legte diese Meldungen für einen Übergangszeitraum während der Anfangsjahre der gemeinsamen Währung fest. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass solche Meldungen weiterhin unentbehrlich sind, um Beschränkungen der Datenerhebungssysteme zu überwinden und die Berichtslast möglichst gering zu halten.

Statistische Grundsätze

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte auf die für die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe der Statistiken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB geltenden statistischen Grundsätze verweisen. Weder Artikel 5 der ESZB-Satzung noch die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten gegenwärtig statistische Grundsätze, während Artikel 285 Absatz 2 des EG-Vertrags, der die Statistiken des Europäischen Statistischen Systems (ESS) regelt, ausdrücklich die Grundsätze festlegt, die für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gelten (4). Die Einbeziehung der statistischen Grundsätze des ESZB in die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 würde klarstellen, dass die statistische Tätigkeit des ESZB diesen Grundsätzen unterliegt. Sie würde auch verdeutlichen, dass die europäische statistische Gemeinschaft trotz ihrer Organisation auf der Grundlage zweier paralleler Systeme und Entscheidungsstrukturen dieselben grundsätzlichen Überzeugungen teilt.

Bestimmungen zur Vertraulichkeit

Austausch vertraulicher Daten innerhalb des ESZB

Um die Berichtslast möglichst gering zu halten und Daten nur einmal zu erheben, sowie um die hochwertige Qualität der erstellten Statistiken und die angemessene Erfüllung der Aufgaben der ESZB sicherzustellen, ist es erforderlich, den Austausch vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB auszuweiten. Weiterhin ist Rechtsklarheit für die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) sowie zwischen NZBen erforderlich. Zu diesem Zweck sollte eine derartige Übermittlung von gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung erhobenen vertraulichen statistischen Daten ermöglicht werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB, für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist. Aus demselben Grund sollten bereits verfügbare Daten, soweit erforderlich unter Wahrung ihrer Vertraulichkeit, in höchstmöglichem Maße und unabhängig von ihrem ursprünglichen Erhebungszweck verwendet werden. Daten werden nämlich zu statistischen Daten, indem sie unabhängig von ihrem ursprünglichen Erhebungszweck für die Zusammenstellung von Statistiken verwendet werden.

Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS

Ein erweiterter Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS ist erforderlich, um die Berichtslast möglichst gering zu halten, die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe der europäischen Statistiken sicherzustellen oder deren Qualität zu verbessern. Dieser Austausch muss auf eine Weise organisiert werden, die das Vertrauen der Berichtspflichtigen auf den Schutz der vertraulichen Daten bewahrt. Einander entsprechende Rechtsvorschriften, die diesen Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB ermöglichen, sollten sowohl in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 als auch in dem Verordnungsvorschlag über europäische Statistiken verankert werden. Die folgenden Leitprinzipien sollten gelten:

1.

vertrauliche Daten zwischen dem ESZB und dem ESS können ausgetauscht werden, sofern dies für die Minimierung die Berichtslast, die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe europäischer Statistiken oder die Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist;

2.

der Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS sollte lediglich für statistische Zwecke stattfinden, das heißt ausschließlich für die Zusammenstellung von Statistiken in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen;

3.

ausgetauschte vertrauliche Daten müssen gegen unrechtmäßige Offenlegung geschützt werden;

4.

das ESZB und das ESS sollten die Berichtspflichtigen davon in Kenntnis setzen, dass sie vertrauliche Daten austauschen dürfen;

5.

im Interesse der Klarheit sollten für den Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS einheitliche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit angewendet werden. Diese Schutzmaßnahmen werden in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. (XX) über europäische Statistiken festgelegt.

Der vorgeschlagene rechtliche Rahmen hat keinen Einfluss auf Vereinbarungen auf nationaler Ebene über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, soweit sie über Daten hinausgehen, die von dieser Empfehlung umfasst sind.

Die neuen Bestimmungen über die Vertraulichkeit bezwecken, die entsprechenden, in der Stellungnahme der EZB CON/2007/35 vom 14. November 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken vorgelegten Vorschriften widerzuspiegeln (5), damit derselbe Übermittlungsmechanismus für die Datenübertragung vom ESS zum ESZB und für die Datenübertragung vom ESZB zum ESS verwendet wird.

Zugang zu nicht direkt identifizierbaren vertraulichen statistischen Daten für Forschungszwecke

Der Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, wird zunehmend für Forschungszwecke benötigt, um beispielsweise die Entwicklungen innerhalb bestimmter Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Derzeit sieht der rechtliche Rahmen hauptsächlich einen dezentralisierten Zugang für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen zu diesen statistischen Daten auf nationaler Ebene vor. Dies ist daher durch einen angemessenen rechtlichen Rahmen auf ESZB-Ebene zu ergänzen, der unter Wahrung strikter Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit erlaubt, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen Daten zu gewähren.

Empfehlung für eine:

„VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend ‚Satzung‘), insbesondere auf Artikel 5.4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die Stellungnahme der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. (XX) des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (6) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken auszuübenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets auf diese Verordnung gestützt.

(2)

Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt werden kann und um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin über statistische Daten der erforderlichen Qualität im Hinblick auf den gesamten Aufgabenbereich der ESZB verfügen kann, ist es unerlässlich, den Umfang der Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit zu achten, sondern auch auf die in dieser Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze.

(3)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der dem ESZB durch die Satzung übertragenen Aufgaben notwendig sind. Dementsprechend müssen die Zwecke, aufgrund derer statistische Daten erhoben werden können, auch die Zusammenstellung der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags erforderlichen makroprudentiellen Statistiken umfassen.

(4)

Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen der Finanzmärkte berücksichtigen und sich mit hiermit zusammenhängenden Anforderungen an statistische Daten befassen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weniger offensichtlich waren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Erhebung von statistischen Daten von dem gesamten Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften und insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zu erlauben, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen.

(5)

Um die kontinuierliche Zusammenstellung von Zahlungsbilanzstatistiken von hinreichender Qualität zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Daten über alle Positionen und Transaktionen zwischen den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen klarzustellen.

(6)

Forscher benötigen zunehmend Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, um Entwicklungen innerhalb von Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Deshalb ist es wichtig, der EZB und den NZBen zu erlauben, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen detaillierten statistischen Daten auf ESZB-Ebene unter Wahrung strenger Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit zu gewähren.

(7)

Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und eine wirksame Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die angemessene Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu erlauben, ist für die Zusammenstellung von Statistiken die weitestgehende Nutzung vorhandener Daten, einschließlich eines Austausches vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB, zu gestatten.

(8)

Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

(9)

Europäische Statistiken werden gegenwärtig und in Zukunft sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und weitergegeben, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre jeweiligen Entscheidungsstrukturen widerspiegeln. Diese Verordnung sollte deshalb unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. (XX) gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Worte ‚in Anhang A‘ werden ersetzt durch die Worte ‚in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft;‘;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.   Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB statistische Daten für die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von europäischen Statistiken zu erheben, und zwar mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken nach Artikel 5.2 der Satzung. Insbesondere können Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB einschließlich des Bereichs der Währungs- und Finanzstatistik, der Zahlungsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden.‘;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2.   Soweit die zu liefernden statistischen Daten für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlich sind, umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zuzuordnen sind;

b)

Postgiroämter;

c)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;

d)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;

e)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.‘;

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird am Anfang angefügt:

‚Die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kosteneffizienz, Vertraulichkeit der Statistiken sowie den Grundsätzen der Minimierung der Berichtslast und der hohen Qualität des Endprodukts.‘;

b)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

‚a)

Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen.‘;

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2.   Unbeschadet von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. (XX) gilt folgendes:

a)

die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt i) in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad; oder ii) sofern diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken gemäß Artikel 5 oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist;

b)

der EZB-Rat kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlich sind.‘;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚3.   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. (XX) werden die Berichtspflichtigen über die statistischen und anderen administrativen Verwendungen der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten unterrichtet. Die Berichtspflichtigen sind berechtigt, über die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und über vorgenommene Schutzmaßnahmen Informationen zu erhalten.‘;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚4.   Unbeschadet von Absatz 12 dieses Artikels ist das ESZB verpflichtet, die ihr übermittelten vertraulichen statistischen Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn:

a)

der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;

b)

sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des europäischen statistischen Systems (nachfolgend ‚ESS‘) gemäß Absatz 11 verwendet;

c)

wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der nationalen Behörde, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist; oder

d)

im Falle von NZBen werden die genannten statistischen Daten im Bereich der Aufsicht oder bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung verwendet.‘;

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

‚5.   Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4 Buchstabe c dieses Artikels Zugang zu diesen Daten zu gewähren.‘;

e)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

‚8.   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7).‘;

f)

Absatz 9 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

‚Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.‘;

g)

Die folgenden Absätze 11 bis 13 werden eingefügt:

‚11.   Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, kann die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist. Jede auf diese erste Übermittlung folgende Übermittlung muss von dem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

12.   Wenn vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezialisierter Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

13.   Die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. (XX) gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den vorstehenden Absätzen 11 und 12 sowie gemäß Artikel 20 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. (XX) übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.‘;

5.

Die Anhänge A und B werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am (Datum) in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 15. September 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 12.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  „Gemeinschaftsstatistiken“ sind Teil der „europäischen Statistiken“ gemäß den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. (XX) über europäische Statistiken.

(5)  ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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