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Document 52011AB0058

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2011 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (CON/2011/58)

OJ C 240, 18.8.2011, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2011

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge

(CON/2011/58)

2011/C 240/04

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 18. April 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Richtlinienvorschlag, der dem Ziel dient, die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu erleichtern. Aus der Perspektive der Finanzstabilität unterstützt die EZB die Maßnahmen, die eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und -vergabe gewährleisten und das Verbrauchervertrauen wiederherstellen sollen. Darüber hinaus unterstützt sie die Vorschläge für den regulatorischen bzw. aufsichtsrechtlichen Rahmen, der für Nichtkreditinstitute, die die vom Richtlinienvorschlag erfassten Kreditverträge anbieten, und für Kreditvermittler gilt.

2.   Fremdwährungskredite

2.1.

Eine der Fragen, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit unverantwortlicher Kreditvergabe im Hypothekenmarkt der Union identifiziert hat, betrifft Fremdwährungsdarlehen, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufnehmen, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich des damit verbundenen Wechselkursrisikos ausreichend bewusst zu sein (2).

2.2.

In ihrem Finanzstabilitätsbericht machte die EZB im Jahr 2010 darauf aufmerksam, dass die aktuelle Finanzkrise auf die potenziellen Systemrisiken hinweist, die mit der Verbreitung von Fremdwährungskrediten in einigen Mitgliedstaaten verbunden sind, und sie unterstrich, dass dieses Problem beobachtet und in Angriff genommen werden muss, um ein weiteres Anwachsen des Fremdwährungskreditbestands zu verhindern (3). Die EZB stellte fest, dass eine große Zahl von Fremdwährungskrediten an nicht abgesicherte Kreditnehmer in bestimmten Mitgliedstaaten zu einer erheblichen Anfälligkeit führen kann, da solche Kredite das unmittelbare Wechselkursrisiko des Bankensystems in ein Kreditrisiko umwandeln und die Wirtschaft signifikanten makrofinanziellen Risiken aussetzen. Darüber hinaus kann eine hohe Fremdwährungsschuld den geldpolitischen Handlungsspielraum und deren Wirksamkeit einschränken. Angesichts dieser negativen Nebenwirkungen von Fremdwährungskrediten wies die EZB darauf hin, dass die politischen Entscheidungsträger Maßnahmen ergreifen müssen, die eine übermäßige Anhäufung von Fremdwährungskrediten im Bankensystem verhindern (4).

2.3.

In diesem Zusammenhang wies die EZB darauf hin, dass der Erlass regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bei der Reduzierung der Risiken, die mit Fremdwährungskrediten verbunden sind, eine wichtige Rolle spielen kann (5). Grundsätzlich werden zur Begrenzung der Fremdwährungskredite die politischen Entscheidungsträger nachdrücklich dazu aufgefordert, den Wirtschaftsakteuren ein allgemeines Handlungsumfeld zur Verfügung zu stellen, das eine umsichtige und besonnene Entscheidungsfindung der Kreditnehmer und Kreditgeber fördert. Dies beinhaltet die Durchführung zuverlässiger stabilitätsorientierter makroökonomischer Maßnahmen und Maßnahmen zur Unterstützung der Finanzkompetenz sowie eine angemessene Regulierung und Aufsicht des Finanzsektors (6). In diesem Zusammenhang legt der Richtlinienvorschlag die Informationen fest, die Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind, wenn ein Kredit in einer Währung bereitgestellt wird, die sich von der Landeswährung des Kreditnehmers unterscheidet (7). Nach Auffassung der EZB sollten die bereitgestellten Informationen auch eine Erläuterung der potenziellen Risiken enthalten, die Verbrauchern in Fällen drohen, in denen der Kredit auf eine ausländische Währung lautet (8).

3.   Zugang zu Datenbanken und öffentlichen Kreditregistern

3.1.

Nach dem Richtlinienvorschlag sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle Kreditgeber (9) diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und um zu überwachen, inwieweit diese während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Darüber hinaus würde der Kommission nach dem Richtlinienvorschlag die Befugnis übertragen, einheitliche Registrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die Datenbanken festzulegen, einschließlich der Schwellenwerte für eine Registrierung und gemeinsamer Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe (10).

3.2.

Neben einem technischen Formulierungsvorschlag (siehe Änderung 1) möchte die EZB zu diesen Punkten die nachstehenden Anmerkungen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Befugnisse unterbreiten.

3.2.1.

Erstens umfassen die Datenbanken, auf die der Richtlinienvorschlag Bezug nimmt, von privaten Kreditbüros oder Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken und öffentliche Kreditregister, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten dazu dienen, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit diese während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten betreiben die nationalen Zentralbanken (NZBen) zentrale Kreditregister, von denen einige den vorgenannten Zielen dienen. Die EZB, die in diesem Bereich die Rolle eines Katalysators übernimmt (11), fördert die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Harmonisierung von Definitionen und Begriffen zwischen zentralen Kreditregistern auf grenzüberschreitender Ebene (12). Wiederholte Turbulenzen im Banken- und Finanzsektor haben deutlich gemacht, dass die zentralen Kreditregister den Kreditinstituten bei der wirksamen Überwachung und Steuerung von Kreditrisiken wichtige Unterstützung bieten können, indem sie ihnen Zugang zu Informationen über die Verschuldung von Kreditnehmern gewähren. Zentrale Kreditregister sind bei der Ausübung der Aufsicht, bei der Aufgabe der Zentralbanken, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, und für statistische Zwecke von Vorteil. Die Schaffung grenzüberschreitender Synergien zwischen den zentralen Kreditregistern sollte auch dazu beitragen, dass den Kreditgebern ein angemessener Zugang zu den zentralen Kreditregistern gesichert wird.

3.2.2.

Zweitens unterstützt die EZB den Vorschlag, der Kommission die Befugnis zu übertragen, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die Datenbanken festzulegen, um eine Harmonisierung der Vorschriften in diesem Bereich zu fördern. Um zu gewährleisten, dass die Datenausgabe harmonisiert erfolgt und für einen grenzüberschreitenden Austausch verfügbar ist, würden die Datenverarbeitungsvorschriften und Kreditregistrierungskriterien erfordern, dass ein Kernbestand an Attributen, gemeinsame Kennungen und eine gemeinsame Definition der zugrunde liegenden Begriffe und Dateninhalte identifiziert werden. Darüber hinaus sollten Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes sowie die mit der Interoperabilität nationaler Datenbanken verbundenen Aspekte berücksichtigt werden. Die EZB geht außerdem davon aus, dass die einheitlichen Kreditregistrierungskriterien als Mindeststandards zu verstehen sind und private Kreditbüros oder Kreditauskunfteien und öffentliche Kreditregister die Möglichkeit haben, vor dem Hintergrund ihrer Zweckbestimmung und Geschäftsmodelle gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu diesen Krediten zu erheben.

3.2.3.

Drittens empfiehlt die EZB, im Hinblick auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten und ihren Sachverstand in diesem Bereich eng mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der EZB und denjenigen Zentralbanken des ESZB zusammenzuarbeiten, die die vorgenannten Datenbanken betreiben. Aus Gründen der Kohärenz und Verständlichkeit empfiehlt die EZB außerdem, der Kommission im Zusammenhang mit den Datenbanken, auf die Artikel 9 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (13) Bezug nimmt, gleichwertige Befugnisse im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge zu übertragen. Falls der Gesetzgeber beschließt, der Kommission keine Befugnisse zu übertragen, empfiehlt die EZB unter Zugrundelegung der bereits getätigten Anstrengungen (14), Möglichkeiten für eine weitergehende Harmonisierung der Bestimmungen und Praxis auf Unionsebene zu untersuchen und dabei auch die Empfehlungen der internationalen Gremien zu berücksichtigen, z. B. im Hinblick auf eine wirksame Überwachung der Kreditmeldesysteme (15).

4.   Sonstige technische Anmerkungen

Im Gegensatz zur Richtlinie 2008/48/EG (16) und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (17) befasst sich der Richtlinienvorschlag nicht mit einem harmonisierten Widerrufsrecht für Verbraucher in der gesamten Union. Angesichts der Bedeutung finanzieller Verpflichtungen von Verbrauchern aufgrund von Wohnimmobilienkreditverträgen und als Beitrag zur Finanzstabilität und zu einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme empfiehlt die EZB, bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens die Notwendigkeit zu prüfen, Bestimmungen zum Widerrufsrecht in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen (18).

Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, enthält der Anhang spezifische Redaktionsvorschläge sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2011) 142 endgültig.

(2)  Siehe Erwägungsgrund 4 des Richtlinienvorschlags.

(3)  EZB, Finanzstabilitätsbericht, Juni 2010, S. 167.

(4)  Siehe hierzu Stellungnahme CON/2010/62 der EZB vom 4. August 2010 zu Änderungen verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Verringerung finanzieller Ungleichgewichte, Nummer 3.1.1. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht

(5)  Vgl. Fußnote 3.

(6)  Stellungnahme der EZB CON/2010/62 vom 4. August 2010 zu Änderungen verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Verringerung finanzieller Ungleichgewichte, Nummer 3.1.2.

(7)  Zum Beispiel die Formel, die bei der Berechnung der Wechselkursspannen und der Häufigkeit ihrer Anpassung zugrunde gelegt wird, oder Zahlenbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen von Änderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten (siehe Anhang II des Richtlinienvorschlags, „Europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS)“, insbesondere Teil B Abschnitt 2 Absatz 2 und Abschnitt 5).

(8)  Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags.

(9)  Im Rahmen des Richtlinienvorschlags erfasst dieser Begriff sowohl Kreditinstitute als auch Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten.

(10)  Artikel 16 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags.

(11)  Siehe Memorandum of Understanding on the Exchange of Information among national central credit registers for the purpose of passing it on to reporting institutions („MoU“), April 2010, S. 1 bis 18.

(12)  Siehe Stellungnahme CON/2001/12 der EZB vom 31. Mai 2001 auf Ersuchen des spanischen Ministeriums für Wirtschaft betreffend einen Gesetzesentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze zur Regulierung des spanischen Finanzmarktes.

(13)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(14)  14 Siehe Abschlussbericht der Expertengruppe für Kredithistorien, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, Mai 2009, abrufbar auf der Website der Kommission unter http://ec.europa.eu

(15)  Siehe z. B. Bericht der Weltbank über Kreditmeldesysteme vom März 2011, abrufbar auf der Website der Weltbank unter http://siteresources.worldbank.org (S. 8, 25 und 53 bis 59), und Peer-Review-Bericht des Rates für Finanzstabilität, „Thematic Review on Mortgage Underwriting and Origination Practices“, 17. März 2011, abrufbar auf der Website des Rates für Finanzstabilität unter http://www.financialstabilityboard.org

(16)  Artikel 14 der Richtlinie 2008/48/EG.

(17)  KOM(2008) 614 endgültig. Das Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments ist auf der Website des Rates abrufbar unter http://register.consilium.europa.eu

(18)  Die Kommission empfiehlt, im Rahmen der Überprüfung der künftigen Richtlinie die Notwendigkeit zu prüfen, Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen festzulegen (siehe Artikel 31 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 16 Absätze 1 und 2

„(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Zu diesen Datenbanken zählen von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken sowie öffentliche Kreditregister.

(2)   Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbanken festzulegen.

Insbesondere werden in entsprechenden delegierten Rechtsakten die für solche Datenbanken geltenden Schwellenwerte für eine Registrierung sowie gemeinsame Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe festgelegt.“

„(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierungsfreien Zugang zu den Datenbanken haben, die im betreffenden Mitgliedstaat genutzt werden, um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu prüfen und zu überwachen, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Zu diesen Datenbanken zählen von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken sowie öffentliche Kreditregister, die von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Stellen betrieben werden.

(2)   Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 26 und vorbehaltlich der in den Artikeln 27 und 28 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, in Abstimmung mit der EBA, der EZB und denjenigen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbanken betreiben, einheitliche Kreditregistrierungskriterien und Datenverarbeitungsvorschriften für diese Datenbanken festzulegen.

Insbesondere werden in entsprechenden delegierten Rechtsakten die für solche Datenbanken geltenden Schwellenwerte für eine Registrierung sowie gemeinsame Definitionen für in diesen Datenbanken verwendete Schlüsselbegriffe festgelegt.“

Erläuterung

Die EZB empfiehlt, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/48/EG im Richtlinienvorschlag auf „Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten“ Bezug zu nehmen. Darüber hinaus ist der Zweck der Änderungsvorschläge für Artikel 16 Absatz 2 die Klarstellung, dass a) eine Reihe öffentlicher Kreditregister von Zentralbanken und sonstigen öffentlichen Stellen betrieben werden; und b) die Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Übertragungsrechtsakte in diesem Bereich vom Sachverstand der EBA, der EZB und der maßgeblichen NZBen des ESZB profitieren würde.

Änderung 2

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f

„f)

Angabe der Währung(en), in der (denen) Kredite zu Verfügung gestellt werden, einschließlich einer Erläuterung der Konsequenzen für den Verbraucher in Fällen, in denen der Kredit auf eine ausländische Währung lautet;“

„f)

Angabe der Währung(en), in der (denen) Kredite zu Verfügung gestellt werden, einschließlich einer Erläuterung der Konsequenzen und potenziellen Risiken für den Verbraucher in Fällen, in denen der Kredit auf eine ausländische Währung lautet;“

Erläuterung

Die allgemeinen Informationen über Kreditverträge sollten auch Informationen über potenzielle Risiken beinhalten, die mit auf ausländische Währungen lautenden Krediten verbunden sind, z. B. die Auswirkungen von Schwankungen des betreffenden Wechselkurses.

Änderung 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

„c)

falls er als gebundener Kreditvermittler handelt, gibt er sich als solcher zu erkennen und nennt dem Verbraucher auf dessen Ersuchen den (die) Namen des (der) Kreditgebers (Kreditgeber), in dessen (deren) Namen er handelt;“

„c)

falls er als gebundener Kreditvermittler handelt, gibt er sich als solcher zu erkennen und nennt dem Verbraucher den (die) Namen des (der) Kreditgebers (Kreditgeber), in dessen (deren) Namen er handelt;“

Erläuterung

Aus Gründen der Transparenz sollte der Verbraucher diese Information in jedem Fall erhalten.

Änderung 4

Artikel 13 Absatz 1

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, bevor die Änderung wirksam wird. Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Rückzahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.“

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger grundsätzlich mindestens einen Monat, bevor die Änderung wirksam wird, informiert. Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Rückzahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.“

Erläuterung

Es ist wichtig, dass der Verbraucher rechtzeitig Informationen über Änderungen des Sollzinssatzes erhält.

Änderung 5

Anhang II Teil B Abschnitt 6 Absatz 4

„[…] Darüber hinaus macht der Kreditgeber folgende Angaben: (1) gegebenenfalls geltende Ober- und Untergrenzen; (2) Beispiel, das verdeutlicht, wie sich die Ratenhöhe im Falle einer Erhöhung bzw. einer Senkung des Zinssatzes um 1 % — oder um einen höheren Prozentsatz, sofern dies angesichts des Umfangs der üblichen Zinssatzänderungen realistischer ist — ändern würde; (3) im Falle einer Obergrenze die Ratenhöhe bei einem Worst-Case-Szenario.“

„[…] Darüber hinaus macht der Kreditgeber folgende Angaben: (1) gegebenenfalls geltende Ober- und Untergrenzen; (2) Beispiel, das verdeutlicht, wie sich die Ratenhöhe im Falle einer Erhöhung bzw. einer Senkung des Zinssatzes um 2 Prozentpunkte — oder mehr, sofern dies angesichts des Umfangs der üblichen Zinssatzänderungen realistischer ist — ändern würde; (3) im Falle einer Obergrenze die Ratenhöhe bei einem Worst-Case-Szenario.“

Erläuterung

Die Laufzeit eines Wohnimmobilienkreditvertrags kann mehrere Jahrzehnte betragen. Daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Zinssätze während dieses Zeitraums um mehr als einen Prozentpunkt erhöhen. Wird der Kreditvertrag in einer Phase niedriger Zinssätze abgeschlossen, ist eine solche Erhöhung so gut wie sicher. Die Kreditnehmer sollten ausreichend Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, die Auswirkungen einer voraussichtlichen Zinserhöhung zu verstehen. Eine Zinsänderung von einem Prozentpunkt ist sehr moderat, wenn man bedenkt, welche Auswirkungen Zinsänderungen auf Ratenzahlungen haben können. Vor diesem Hintergrund würde eine Erhöhung um 2 Prozentpunkte ein besseres Bild davon vermitteln, wie sich Zinserhöhungen auf Ratenzahlungen auswirken würden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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