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Document 52008AB0037

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. August 2008 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG (CON/2008/37)

OJ C 216, 23.8.2008, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. August 2008

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG

(CON/2008/37)

(2008/C 216/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 22. Mai 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (1) (nachfolgend als „Richtlinienvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

1.   Nachtverarbeitung

Die EZB unterstützt die Ausweitung des Schutzes von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG (2) auf Nachtverarbeitungsdienste; dies ist unerlässlich, da das Nachtverarbeitungsverfahren immer öfter von den Systemen genutzt wird, um die Verarbeitung von Massenüberweisungen und Privatkundenüberweisungen zu vereinfachen.

2.   Schutz von Sicherheiten vor den Auswirkungen von Insolvenzen

2.1.

Die EZB schlägt vor, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG aus folgenden Gründen weiter zu ändern. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 werden die Rechte der EZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, durch ein Insolvenzverfahren gegen den Teilnehmer oder die Vertragspartei, der/die die dinglichen Sicherheiten geleistet hat, nicht berührt. Diese dinglichen Sicherheiten können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden. Es würden Unklarheiten entstehen, wenn Artikel 9 Absatz 1 dahin gehend auszulegen sein sollte, dass die in Verbindung mit Zentralbankgeschäften einschließlich Notfalltransaktionen geleisteten dinglichen Sicherheiten nur vor den Auswirkungen von Insolvenzverfahren gegen den Teilnehmer oder die Vertragspartei einer Zentralbank geschützt sind, der/die der Zentralbank diese dinglichen Sicherheiten geleistet hat. Bei der Beurteilung des Schutzes der Sicherheiten, die den Zentralbanken für Kreditgeschäfte der Zentralbanken gemäß der Richtlinie 98/26/EG geleistet worden sind, besteht Unsicherheit darüber, ob der den Zentralbanken zuerkannte Schutz die Leistung von dinglichen Sicherheiten umfasst, die von einem Dritten stammen, der weder Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System noch Vertragspartei einer Zentralbank ist.

2.2.

Derzeit scheinen einige Mitgliedstaaten Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG auf eine Weise umgesetzt zu haben, die Sicherheiten nicht schützt, die den Zentralbanken von einem Dritten geleistet wurden, der weder Teilnehmer noch Vertragspartei der Zentralbank ist, während die meisten Mitgliedstaaten Artikel 9 Absatz 1 so umgesetzt haben, dass dingliche Sicherheiten, die den Zentralbanken von solchen Dritten geleistet wurden, ausdrücklich geschützt sind. Daneben haben einige Mitgliedstaaten die betreffende Vorschrift wörtlich umgesetzt; in diesen Rechtsordnungen unterliegt die Frage, ob Sicherheiten geschützt sind, die den Zentralbanken von diesen Dritten geleistet wurden, der Auslegung.

2.3.

Daher würde die Klarstellung des Wortlauts von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG den harmonisierten Schutz dinglicher Sicherheiten gewährleisten, die den Zentralbanken von Dritten, unter anderem von Tochtergesellschaften der Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System oder Vertragsparteien einer Zentralbank geleistet wurden. Dies würde Rechtssicherheit im Hinblick auf besicherte Zentralbankkredite gewährleisten und insbesondere moderne Liquiditätspoolingdienste, zum Beispiel im Rahmen von TARGET2, gegen die Insolvenz von Dritten schützen, die dingliche Sicherheiten für einen Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System leisten. Diese Reform könnte besondere Bedeutung für Liquiditätsoperationen der Zentralbanken in Perioden finanzieller Schwierigkeiten erlangen, in denen zu erwarten ist, dass der Liquiditätsbetrag, der einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird, von einem Dritten zugunsten der Vertragspartei besichert werden könnte.

3.   Teilnahme an einem System

3.1.

Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, einen „indirekten Teilnehmer“ als „Teilnehmer“ zu behandeln, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist. „Dem System bekannt“ zu sein ist eine sachdienliche Voraussetzung, da das System andernfalls nicht erkennen könnte, welche indirekten Teilnehmer unter den Schutzbereich des Systems fallen. Es sollte deshalb ein Vorbehalt in die Definition des Begriffs „indirekter Teilnehmer“ aufgenommen werden, wonach indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt sein müssen. Dies wird auch die Erfüllung der Pflicht des Systembetreibers gemäß Artikel 10 zweiter Absatz erleichtern, dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, die Teilnehmer des jeweiligen Systems einschließlich aller etwaigen indirekten Teilnehmern und jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.

3.2.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Definitionen der Begriffe „Teilnehmer“ und „indirekter Teilnehmer“ geändert werden, um klarzustellen, dass diese Definitionen erschöpfend sind und nur die speziellen Arten von Einrichtungen beinhalten, die in den definierten Begriffen aufgezählt sind. Unterschiedliche Anwendungen könnten den Schutz gefährden, den die Richtlinie 98/26/EG grenzüberschreitend tätigen Systemen gewährt.

3.3.

Ebenso sollte der Begriff „System“ in den Definitionen der Begriffe „Teilnehmer“ und „indirekter Teilnehmer“ durch den neu definierten Begriff „Systembetreiber“ ersetzt werden, soweit dies angemessen ist, da die Systeme üblicherweise über keine Rechtspersönlichkeit verfügen und es der Systembetreiber ist, der als Teilnehmer in einem anderen System tätig wird und damit die gegenseitige Teilnahme zwischen den Systemen sicherstellt.

4.   Die Definition des Begriffs „System“

4.1.

Die Definition des Begriffs „System“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG sollte geändert werden. Der Begriff „System“ sollte die volle Bandbreite bestehender Regelungen angemessen widerspiegeln, so dass der durch die Richtlinie 98/26/EG gewährte Schutz für das breitestmögliche Spektrum an Systemen gilt, wodurch Systemrisiken minimiert werden. Insbesondere spiegelt die geltende Definition in Artikel 2 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich nicht angemessen die Art wider, wie die Mehrheit der Systeme eingerichtet worden ist. In den meisten Systemen ist die das System einrichtende Regelung nicht einfach ein Vertrag zwischen Teilnehmern, sondern ein von dem Systembetreiber oder durch Rechtsakte verabschiedetes Regelwerk für den Betrieb des Systems. Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie diese Regeln befolgen. Systeme, die auf einer multilateralen vertraglichen Regelung beruhen, sind die Ausnahme, nicht der Normalfall, von dem der Wortlaut des geltenden Artikel 2 Buchstabe a ausgeht. Ein Systembetreiber wie etwa eine zentrale Wertpapierverwahrstelle, Börse oder Zentralbank richtet im Allgemeinen einseitig ein System ein. Infolgedessen sollte Artikel 2 Buchstabe a in einer Weise gefasst werden, dass eine förmliche Regelung durch Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Rechtsakt, d.h. Gesetz oder Durchführungsverordnung, erfolgen kann. Deshalb sollte die Definition des Begriffs „System“ anstatt einer förmlichen Regelung, die „zwischen“ drei oder mehr Teilnehmern „getroffen wurde“ eine förmliche Regelung bezeichnen, die drei oder mehr Teilnehmer „umfasst“, und diese Änderung erfordert eine Folgeänderung des Artikels 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich.

4.2.

Nach der geltenden Definition des Begriffs „System“ ist unklar, ob Clearing-Systeme wie zentrale Vertragsparteien oder Clearingstellen gemäß der Richtlinie 98/26/EG vor Systemrisiken geschützt sind. Obwohl einige Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Unsicherheiten der Kommission Clearing-Systeme gemäß Artikel 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich gemeldet haben, sollten in Artikel 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte „das Clearing oder“ vor die Worte „die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen“ eingefügt werden, so dass diese Einrichtungen auch eindeutig als eigenständige Systeme gelten können.

4.3.

Außerdem sollte der Begriff „System“ flexibel definiert werden, um zukünftige Entwicklungen der Organisation der Systeme zu erfassen. Insbesondere sollte die Definition weit genug sein, um alle zukünftigen Systeme zu erfassen, die vom Eurosystem entwickelt oder von der EZB als solche bezeichnet werden, nachdem sie durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtet worden sind, das für die Teilnehmer aufgrund einer mit der EZB getroffenen und dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Regelung bindend ist. In jedem Fall sollte ein durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtetes System auch unter die Definition des Begriffs „System“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG fallen.

5.   Zeitpunkt des Einbringens, Unwiderruflichkeit und interoperable Systeme

5.1.

Die EZB ist der Auffassung, dass der Begriff des „Zeitpunkts des Einbringens“ in ein System im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Klarstellung bedarf. Im Einzelnen bestimmt Artikel 3 Absatz 3, dass der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System nach den Regeln des betreffenden Systems bestimmt wird. Der Zeitpunkt des Einbringens selbst ist nicht definiert und unterscheidet sich deshalb zwischen den verschiedenen Systemen sowohl bezüglich seiner Definition als auch bezüglich des tatsächlichen Zeitpunkts des Einbringens. Soweit das für das System maßgebliche einzelstaatliche Recht den Zeitpunkt des Einbringens definiert, müssen die Systemregeln mit dieser Definition im Einklang stehen. Allerdings sollte das einzelstaatliche Recht hinreichende Flexibilität der Systemregeln im Hinblick auf den Zeitpunkts des Einbringens erlauben, damit sie anpassungsfähig sind, um den spezifischen Charakter des Betriebs eines speziellen Systems zu berücksichtigen und komplexe Abwicklungs-/Optimierungsverfahren zu schützen. Weiterhin ist es wichtig, dass zwischen interoperablen Systemen die Regeln aller betroffenen Systeme den Zeitpunkt des Einbringens mit hinreichender Flexibilität festlegen können, um systemübergreifende Abwicklungen zu schützen und dadurch die Interoperabilität sicherzustellen. Die EZB empfiehlt, den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 dementsprechend klarzustellen, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, dass die Systeme einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung des geeigneten Zeitpunkts des Einbringens haben, ohne diesbezüglich durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften eingeschränkt zu sein, die starr und schwierig zu ändern sein könnten. Ähnliche Erwägungen gelten für den Begriff der Unwiderruflichkeit im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG.

5.2.

Die EZB unterstützt die Änderungen in Bezug auf interoperable Systeme, da die Anzahl und Bedeutung dieser Systeme seit Verabschiedung der Richtlinie 98/26/EG erheblich zugenommen hat. Insbesondere haben die Systeme Verbindungen („links“) und sogar indirekte Verbindungen („relayed links“) untereinander eingerichtet und haben Zugang zu anderen Systemen als Teilnehmer oder durch andere Schnittstellen. Allerdings schlägt die EZB vor, den Begriff „System“ in der Definition des Begriffs „interoperables System“ mit „Regelungen“ zwischen zwei oder mehr Systemen zu ersetzen, um allen möglichen Verbindungsarten Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Eindruck zu verhindern, dass eine neue Systemkategorie geschaffen wird. Als praktisches Beispiel besteht die TARGET2-Zahlungsinfrastruktur (3) des Eurosystems aus einer Vielzahl rechtlich selbständiger Zahlungsverkehrssysteme, die auf der Grundlage einer EZB-Leitlinie durch eine einheitliche technische Plattform miteinander verbunden sind. Außerdem sind mehr als 60 andere Systeme, auch aus Staaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, mit TARGET2 verbunden, entweder durch Teilnahme oder aufgrund bilateraler Regelungen durch die Nebensystem-Schnittstelle.

6.   Meldung von Systembetreibern und Überwachung

Die EZB begrüßt die Definition des Begriffs „Systembetreiber“ im neuen Artikel 2 Buchstabe o, obwohl sie der Ansicht ist, dass diese Definition geringfügig geändert werden sollte, um sicherzustellen, dass sie auch Systeme erfasst, die aus mehreren Teilnehmern ohne einen zentralen Systembetreiber bestehen. Aus demselben Grund sollte auch Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz geringfügig geändert werden, um sicherzustellen, dass die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von einer Insolvenz dem betroffenen Systembetreiber obliegt. Weiterhin stimmt die EZB auch dem Vorschlag zu, Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG so zu ändern, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung von Systemen an die Kommission auch den Betreiber des Systems angeben. Allerdings sollte Artikel 10 erster Absatz gemäß dem Vorschlag der EZB in der vorstehenden Nummer 4.3, wonach die Definition des Begriffs „System“ auch durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtete Systeme umfassen sollte, dahingehend geändert werden, dass den Mitgliedstaaten oder der EZB erlaubt wird, der Kommission Systeme und Systembetreiber zu melden. Die EZB ist der Auffassung, dass Artikel 10 Absätze 3 und 4, die nicht im Kommissionsvorschlag enthalten sind, wieder aufgenommen werden sollten. Zusätzlich sollte Artikel 10 Absatz 3, in dem die Ermächtigung der zuständigen nationalen Behörden zur Zulassung von Systemen und Aufsicht über Systeme enthalten ist, festlegen, dass die Zuständigkeit der Zentralbanken zur Überwachung aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Finanzmarktstabilität zu beachten ist.

7.   E-Geld-Institute als Teilnehmer von Systemen

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in dem geänderten Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG, die auf die in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) enthaltene Definition verweist, bewirkt, dass E-Geld-Institute Teilnehmer von gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen werden können, wenn sie wie Kreditinstitute reguliert werden. Die EZB sieht dies als eine positive Änderung der Richtlinie an, die die Stabilität der Systeme stärken wird. Eine Änderung des Status der E-Geld-Institute als Kreditinstitute würde eine weitere Überarbeitung der Richtlinie 98/26/EG erforderlich machen.

8.   Internationales Privatrecht

Eine klare und einfache Kollisionsregel für alle Aspekte buchmäßig verwalteter Wertpapiere ist von Bedeutung für die wirksame und sichere grenzüberschreitende Verwahrung und Übertragung von Finanzinstrumenten. Die EZB teilt die Auffassung der Kommission, dass die geltenden Kollisionsregeln, die in der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (5) sowie der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (6) enthalten sind, die Rechtssicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts erhöht haben. Die EZB nimmt auch die Betrachtung der Kommission in ihrem Papier „Conflict of laws: modernisation of the PRIMA-rule for intermediated securities“ zur Kenntnis, wonach die praktische Anwendung einheitlicher Kollisionsregeln für grenzüberschreitende Wertpapierclearings- und -abwicklungstätigkeiten in der Gemeinschaft immer noch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Auslegung des Begriffs „Belegenheitsort eines Kontos“ aufweist. Daher bieten die Gemeinschaftsregelungen immer noch nicht die größtmögliche Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit hinsichtlich der Frage, welches Recht anwendbar ist.

Dementsprechend verfolgt die EZB mit großem Interesse die Initiative der Kommission, die Klarheit der bestehenden Gemeinschaftsregelungen zu verbessern. Aufgrund der Komplexität dieses Themas ist die EZB der Auffassung, dass eine solche allgemeine Überarbeitung nicht im Rahmen des Richtlinienvorschlags erfolgen sollte.

Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

9.   Kreditforderungen

9.1.

Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG ausdrücklich, soweit sie die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch die Zentralbanken erleichtern sollen. Diese Änderungen führen im Hinblick auf die in den Rechtsordnungen der EU nicht anderweitig harmonisierten Vorschriften über Kreditforderungen zu einer größeren Sicherheit der Rechtsposition der Zentralbanken in der Europäischen Union bei der Entgegennahme von Kreditforderungen als Sicherheiten. Die Möglichkeit, Kreditforderungen bei Zentralbankgeschäften als Sicherheiten zu verwenden, ist von großer Bedeutung für die Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet, deren Vermögensbilanzen hohe Kreditforderungen enthalten. Es wäre von großer Wichtigkeit für das Eurosystem, Kreditforderungen gemäß der durch die Richtlinie 2002/47/EG geschaffenen Regelung als Sicherheiten verwenden zu können und dadurch eine informelle und effiziente verfahrenstechnische Abwicklung dieser Vermögenswerte zu erleichtern, insbesondere auf elektronischem Wege und einschließlich grenzüberschreitender Konstellationen. Deshalb empfiehlt die EZB in dieser Hinsicht die Verabschiedung des Texts in der Form des Kommissionsvorschlags, ohne den Mitgliedstaaten Optionen für die Umsetzung einzuräumen, die die Gültigkeit und Rechtssicherheit der Verwendung dieser Sicherheiten beeinträchtigen würde.

9.2.

Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG beschränken seine Anwendbarkeit auf Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zulässig sind. Für die Zwecke der EZB und des Eurosystems ist dies ausreichend. Die vorgeschlagene Änderung geht jedoch über die ausschließliche Verwendung von Kreditforderungen für Zentralbankgeschäfte hinaus, indem sie vorschlägt, die Regelungen der Richtlinie 2002/47/EG auf alle Kreditforderungen anzuwenden, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken in der EU zugelassen werden könnten. Ein Transparenzproblem tritt in Bezug auf den Umfang auf, in dem die vorgeschlagene Änderung auch Sicherungsnehmern, die keine Zentralbank sind, erlauben würde, diese von den Zentralbanken zugelassenen Kreditforderungen zu Sicherungszwecken zu verwenden. Insbesondere könnten nicht alle Zentralbanken in der EU einfach zugängliche Zulässigkeitskriterien für die Annahme von Kreditforderungen als Sicherheiten haben, was es einem Sicherungsnehmer, der keine Zentralbank ist, erschweren würde, auf effiziente Weise zu bestimmen, ob die Kreditforderung, die er zu besichern beabsichtigt, tatsächlich zugelassen ist. Außerdem könnten sich die Zulässigkeitskriterien des Eurosystems und der Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterscheiden und zusätzlich Änderungen unterworfen sein. Dementsprechend empfiehlt die EZB, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Bedingungen innerhalb der EU sicherzustellen, dass eine einfache und einheitliche Definition der Kreditforderungen, die von der Richtlinie 2002/47/EG umfasst sind, festgelegt werden sollte, die diese Kreditforderungen nicht an von den Zentralbanken verwendete Zulässigkeitskriterien knüpft. Diese Definition des Begriffs „Kreditforderung“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG sollte weit genug sein, dass sie vom Eurosystem zugelassene Kreditforderungen beinhaltet. Falls keine solche einheitliche Definition verabschiedet werden kann, ist es zumindest erforderlich, sicherzustellen, dass tatsächlich dem Eurosystem als Sicherheit gestellte Kreditforderungen unter die neue Definition der Richtlinie 2002/47/EG fallen.

9.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen beinhalten keine Klarstellung der für die grenzüberschreitende Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten geltenden Kollisionsregeln. Der geltende Wortlaut von Artikel 9 der Richtlinie 2002/47/EG über Kollisionsregeln bezieht sich nur auf buchmäßig verwaltete Wertpapiere und gilt eindeutig nicht für Kreditforderungen. Für den grenzüberschreitenden Einsatz von Kreditforderungen als Sicherheiten ist es außerordentlich wichtig, die diesbezüglichen Kollisionsregeln zu harmonisieren. Als Sicherheiten verwendete Kreditforderungen können mehrere Rechtsordnungen betreffen, z.B. die des Schuldners, des Gläubigers, der Vereinbarung usw., und im Hinblick auf die Rechtssicherheit müssen die Parteien genau wissen, welches Recht hinsichtlich der Wirksamkeit und des Ranges bei dem Einsatz von Kreditforderungen als Sicherheiten anwendbar ist. Derzeit sind die Kollisionsregeln in Bezug auf die Auswirkungen auf Dritte von Abtretungen von Forderungen in der EU nicht harmonisiert; es besteht Unsicherheit hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften und die Parteien könnten verpflichtet sein, die Voraussetzungen mehr als einer Rechtsordnung zu erfüllen, um Gewissheit in Bezug auf die solide rechtliche Grundlage der Verwendung ihrer Sicherheiten zu haben. Dies ist ein bedeutsames Hindernis und einheitliche Kollisionsregeln für diese Auswirkungen auf Dritte würden die grenzüberschreitende, EU-weite Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten in großem Maße erleichtern. Da in der Rom I-Verordnung (7) keine solche Änderung enthalten war, ist es besonders wichtig, diese Regelungen in der Richtlinie 2002/47/EG umzusetzen. Diese gemeinsamen Regelungen hätten bedeutende Vorzüge.

9.4.

Die EZB unterbreitet ferner folgende technische Vorschläge, um innerhalb des Richtlinienvorschlags Einheitlichkeit in Bezug auf die Einbeziehung von Kreditforderungen in die Richtlinie 2002/47/EG zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass nicht nur die Abtretung, sondern auch die Verpfändung von Kreditforderungen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/47/EG umfasst ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c so geändert werden, dass er auch den Anspruch auf eine Sicherheit umfasst, um klarzustellen, dass die Verpfändung oder Belastung von Kreditforderungen auch von dem Begriff „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ umfasst ist. Weiterhin sollte ein Verweis auf Kreditforderungen zur Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e hinzugefügt werden. Schließlich sollte Artikel 3 so geändert werden, dass zusätzlich zur Eintragung und Mitteilung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Finanzsicherheit auch die „Übertragung des Besitzes“ normiert wird.

10.   Aufrechnung

Der Richtlinienvorschlag enthält keine Änderung der Vorschriften über die Insolvenzaufrechnung in der Richtlinie 2002/47EG oder in der Richtlinie 98/26/EG. Es gilt allerdings weiterhin, dass die Möglichkeit der Beendigung infolge der Insolvenz einer Vertragspartei von entscheidender Bedeutung für die Finanzmärkte ist. Das Problem der Durchsetzbarkeit der Aufrechnung infolge Beendigung ist deshalb nicht auf einzelne Finanzsicherheiten beschränkt, sondern für alle Regelungen wichtig, die Kreditrisiken verringern sollen. Es besteht Bedarf für weiteren Fortschritt bei der Behandlung der Aufrechnung, nicht nur in der Richtlinie 2002/47/EG, sondern auch allgemein im Besitzstand der EU im Bereich Finanzen. Es wäre beispielsweise von Vorteil, wenn zwischen den verschiedenen Definitionen der Aufrechnung und Verrechnung in den unterschiedlichen Rechtsakten der EU mehr Einheitlichkeit hergestellt werden könnte. Gleichzeitig besteht angesichts der Systemrelevanz der Ausübung automatischer Beendigungsrechte gegen systemrelevante, auf den internationalen Finanzmärkten tätige Kredit- und Finanzinstitute ein breiterer Diskussionsbedarf auf EU-Ebene hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über die Aufrechnung infolge Beendigung auf Finanzinstitute auf dem Markt für OTC-Derivate und nicht nur im Zusammenhang mit Finanzsicherheiten.

11.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen die vorstehenden Ausführungen zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würden, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. August 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 213 endg.

(2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(3)  Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(6)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(7)  KOM(2005) 650 endg.


ANHANG

REDAKTIONSVORSCHLÄGE (1)

Kommissionsvorschlag  (2)

Änderungsvorschläge der EZB  (3)

Änderung 1

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„System“ eine förmliche Vereinbarung:

a)

„System“ eine förmliche Vereinbarung Regelung  (4):

die — ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

die — ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde umfasst und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat, und

die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat oder durch einen Rechtsakt der EZB eingerichtet wurde, der aufgrund einer mit der EZB getroffenen und dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Regelung für die Teilnehmer bindend ist, und

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Kommission von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Kommission entweder i) von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat und unbeschadet anderer weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung, oder ii) von der EZB als ein durch einen Rechtsakt der EZB eingerichtetes System gemeldet worden ist.

Begründung — Siehe Nummer 4 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstaben f und g

Artikel 2

Artikel 2

f)

„Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System. (…)

f)

„Teilnehmer“ ausschließlich ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder einen Systembetreiber. (…)

g)

„indirekter Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen ist, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen;

g)

„indirekter Teilnehmer“ ausschließlich ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder einen Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen ist, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, allerdings nur, wenn der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist;

Begründung — Siehe Nummer 3 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, neuer Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2

Artikel 2

n)

„interoperables System“ ein System, das eine Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen Systemen schließt, wobei gemeinsame Lösungen entwickelt und nicht einfach bestehende Standarddienste in Anspruch genommen werden;

n)

„interoperables Regelungen System“ ein System, das eine Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen Systemen schließt Regelungen zwischen zwei oder mehreren Systembetreibern, wobei gemeinsame Lösungen entwickelt und nicht einfach bestehende Standarddienste in Anspruch genommen werden;

Begründung — Siehe Nummer 5.2 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstabe o

o)

„Systembetreiber“ die Stelle, die für den täglichen Betrieb eines Systems zuständig ist. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

o)

„Systembetreiber“ die Stelle oder gegebenenfalls Stellen, die für den täglichen Betrieb eines Systems zuständig ist bzw. sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an demjenigen Geschäftstag — gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition — ausgeführt, an dem das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an demjenigen Geschäftstag — gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition — ausgeführt, an dem das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der betroffene Systembetreiber nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, neuer Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3

4.   Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das betreffende System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

4.   Bei interoperablen Systemen Regelungen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist. , um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Regeln aller an der interoperablen Regelung beteiligten Systeme in dieser Hinsicht koordiniert sind.

Soweit dies nicht ausdrücklich von den Regeln der betroffenen Systeme vorgesehen ist, bleiben die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Begründung — Siehe Nummer 5.1 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs im betreffenden System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Bei interoperablen Systemen Regelungen legt jedes System in seinen eigenen Regeln bezüglich des den Zeitpunkts eines Widerrufs im betreffenden System der Unwiderruflichkeit fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist. , um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Regeln aller an der interoperablen Regelung beteiligten Systeme in dieser Hinsicht koordiniert sind.

Soweit dies nicht ausdrücklich von den Regeln der betroffenen Systeme vorgesehen ist, bleiben die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Begründung — Siehe Nummer 5.1 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 9

1.   Die Rechte eines Systems oder eines Teilnehmers an dinglichen Sicherheiten, die ihm im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwendet werden.

1.   Die Rechte eines Systembetreibers oder eines Teilnehmers an dinglichen Sicherheiten, die ihm im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank oder gegen die Sicherheit leistende Dritte, unter anderem Tochtergesellschaften dieser Teilnehmer oder Vertragsparteien, nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwendet werden.

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme

Änderung 9

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Die Mitgliedstaaten oder die EZB, wenn ein System durch Rechtsakt der EZB eingerichtet ist, benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Systembetreibern, die ihrer Rechtsordnung unterliegen, Aufsichts- oder Zulassungsbedingungen auferlegen. Es wird auch sichergestellt, dass die Überwachungsbefugnisse der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken beachtet werden.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann ein Institut verpflichten, ihn über die Systeme, an denen es teilnimmt, zu informieren und ihm Informationen über die wichtigsten Vorschriften, die das Funktionieren dieser Systeme regeln, zur Verfügung zu stellen.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 10

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

c)

„Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Sicherungsgeber verbleibt.

c)

„Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das Eigentum an der Sicherheit oder der Anspruch auf die Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Sicherungsgeber verbleibt.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme

Änderung 11

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

e)

„Finanzinstrumente“ sind Aktien und andere, diesen gleichzustellende Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte und unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, einschließlich Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jegliche Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit irgendeinem der vorgenannten Aktiva.

e)

„Finanzinstrumente“ sind Aktien und andere, diesen gleichzustellende Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte und unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, einschließlich Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jegliche Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit irgendeinem der vorgenannten Aktiva, außerdem Kreditforderungen, soweit dies in dieser Richtlinie geregelt ist.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme

Änderung 12

Artikel 2 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3

Neuer Unterabsatz

Neuer Unterabsatz

Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit bestellt, verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit der Sicherheit sowie die prozessuale Beweisführung ihrer Bestellung als Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.

Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit bestellt, verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit der Sicherheit sowie die prozessuale Beweisführung ihrer Bestellung als Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung, Übertragung des Besitzes oder der Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme


(1)  Die Redaktionsvorschläge im Anhang beruhen auf dem Text des Richtlinienvorschlags sowie dem Text der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG, bei denen nach Auffassung der EZB auch Änderungsbedarf besteht. Die Redaktionsvorschläge beschränken sich auf Änderungen zur Veranschaulichung der Vorschläge der EZB in dieser Stellungnahme. Die Vorschläge sollten entsprechend gegebenenfalls für die anderen Richtlinien der Gemeinschaft gelten, die durch den Richtlinienvorschlag geändert werden.

(2)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(4)  Dieser Begriff ist in allen Fällen zu verwenden, in denen der Begriff „förmliche Vereinbarung“ in der Richtlinie 98/26/EG auftritt.


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