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Document 31999Y0715(04)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo (CON/98/57)

OJ C 200, 15.7.1999, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0715(04)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo (CON/98/57)

Amtsblatt Nr. C 200 vom 15/07/1999 S. 0007


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo

(CON/98/57)

(1999/C 200/06)

1. Am 11. Dezember 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Ratsentscheidung über den obengenannten Themenbereich (nachfolgend als "Entscheidungsentwurf" bezeichnet) ersucht. Der EZB wurde das den Entscheidungsentwurf und eine Begründung umfassende Dokument KOM(1998) 663 endg. mit Datum vom 18. November 1998 übermittelt. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 109 l Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet). Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese Stellungnahme vom EZB-Rat verabschiedet.

2. Der Entscheidungsentwurf legt fest, daß Portugal seine derzeitigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen mit Kap Verde nach der Ersetzung des portugiesischen Escudo durch den Euro fortführen kann. Der Entscheidungsentwurf legt fest, daß Portugal und Kap Verde die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung behalten. Der Entscheidungsentwurf legt auch verschiedene Verfahrensbestimmungen für die portugiesischen Behörden fest, welche die Umsetzung der derzeitigen Vereinbarung Portugals mit Kap Verde, die Aushandlung und den Abschluß von Änderungen dieser Vereinbarung sowie die Vorlage von etwaigen Plänen zur Änderung der Natur und des Geltungsbereichs der Vereinbarung betreffen. Der Entscheidungsentwurf ähnelt in der Tat zu einem großen Teil einer früheren Entscheidung über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc, zu der die EZB am 24. Juli 1998 angehört wurde und am 22. September 1998 eine Stellungnahme abgab (CON/98/37; in dieser Stellungnahme auch als "französischer Fall" bezeichnet).

3. Die EZB nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, daß ihre Bemerkungen bezüglich obengenannter Entscheidung im französischen Fall auch beim gegenwärtigen Entscheidungsentwurf berücksichtigt worden sind.

- Im Erwägungsgrund 7 wird betont, daß die Vereinbarung, und jede Änderung der Vereinbarung, der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) keinerlei Verpflichtung auferlegt, die Konvertierbarkeit des Kap-Verde-Escudo zu stützen.

- Im Erwägungsgrund 10 wird hervorgehoben, daß die Änderung bzw. Umsetzung der Vereinbarung unbeschadet des vorrangigen Ziels der Wechselkurspolitik der Gemeinschaft, das nach Artikel 3a Absatz 2 des EG-Vertrags in der Erhaltung der Preisstabilität besteht, erfolgt.

- Im Erwägungsgrund 13 wird festgehalten, daß der Entscheidungsentwurf kein Präzedenzfall hinsichtlich zukünftiger Modalitäten zur Aushandlung und zum Abschluß von Vereinbarungen in Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten oder internationalen Organisationen ist.

Die EZB hält jedoch auch fest, daß Artikel 3, 4 und 5 des Entscheidungsentwurfs die Bemerkungen der EZB zur konsultativen Rolle der EZB gemäß dem EG-Vertrag, wie in der EZB-Stellungnahme CON/98/37 festgelegt, nicht in vollem Umfang berücksichtigen, daß der Entscheidungsentwurf in dieser Hinsicht aber gleichzeitig die Entscheidung im französischen Fall wiedergibt, die zumindest einen Teil der Bemerkungen der EZB widerspiegelt.

4. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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