EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004X0513(01)

Abkommen vom 29. April 2004 zwischen der europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der am 1. Mai 2004 nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

OJ C 135, 13.5.2004, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2006

13.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/3


ABKOMMEN

vom 29. April 2004

zwischen der europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der am 1. Mai 2004 nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2004/C 135/03)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER AM 1. MAI 2004 NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NATIONALE ZENTRALBANKEN“ BEZEICHNET) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (1) (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2) (nachfolgend als „das Abkommen der Zentralbanken“ bezeichnet) legt die Funktionsweise des WKM II fest.

(4)

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweilige nationale Zentralbank Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken wird, ist es erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken zu ändern.

(5)

Darüber hinaus sollten zwei Änderungen des Wortlauts des Abkommens der Zentralbanken vorgenommen werden —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderungen des Abkommens der Zentralbanken im Hinblick auf den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten

(1)   Die Česká národní banka, die Eesti Pank, die Zentralbank von Zypern, die Latvijas Banka, die Lietuvos bankas, die Magyar Nemzeti Bank, die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta, die Narodowy Bank Polski, die Banka Slovenije und die Národná banka Slovenska werden mit Wirkung vom 1. Mai 2004 Vertragsparteien des Abkommens der Zentralbanken.

(2)   Anhang II des Abkommens der Zentralbanken erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 2

Sonstige Änderungen des Abkommens der Zentralbanken

Das Abkommen der Zentralbanken wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 9.1 erhält folgende Fassung:

„Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden sind mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder — im Falle einer Verlängerung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens — mit dem zwei Geschäftstage vor dem Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder zu verzinsen.“

(2)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Zusammenarbeit im Rahmen der Konzertation

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken bei der Konzertation und/oder beim zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen sonstigen Austausch von Informationen zusammen.“

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen wird in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschriften verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache zu.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2004.


(1)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(2)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Geändert durch das Abkommen vom 14. September 2000 (ABl. C 362 vom 16.12.2000, S. 11).


ANHANG

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Mai 2004

(in Mio. Euro)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Česká národní banka

700

Danmarks Nationalbank

730

Eesti Pank

300

Zentralbank von Zypern

290

Latvijas Banka

340

Lietuvos bankas

390

Magyar Nemzeti Bank

680

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

270

Narodowy Bank Polski

1 830

Banka Slovenije

350

Národná banka Slovenska

470

Sveriges Riksbank

990

Bank of England

4 660

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Banca d'Italia

null

Banque centrale du Luxembourg

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Suomen Pankki

null“


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


Top