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Document 52010AB0023

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (CON/2010/23)

OJ C 87, 1.4.2010, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 87/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. März 2010

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(CON/2010/23)

2010/C 87/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 25. November 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (1) (nachfolgend „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren.

Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen gelten in Verbindung mit den Stellungnahmen CON/2009/88 (2) und CON/2010/5 (3) der EZB, die im Zusammenhang mit der anhaltenden Reform der europäischen Finanzaufsicht (4) verabschiedet worden sind.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1   Die EZB unterstützt das Ziel des Richtlinienvorschlags, der in elf Richtlinien für den Finanzsektor Änderungen vorsieht, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren der Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) zu gewährleisten.

1.2   Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen und Redaktionsvorschläge betreffen hauptsächlich Fragen, die für die EZB/das ESZB und den ESRB sowie für ihre Zusammenarbeit mit den ESAs und den zuständigen nationalen Behörden von unmittelbarer Bedeutung sind. Es ist in dieser Hinsicht für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von besonderer Bedeutung, alle rechtlichen Hindernisse für den Informationsaustausch zu beseitigen, die zwischen der EZB/dem ESZB, dem ESRB, den drei ESAs und den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen könnten.

1.3   Annahme von technischen Standards

1.3.1   Die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der ESAs (nachfolgend als „ESA-Verordnungsvorschläge“ bezeichnet) sehen ein einheitliches Verfahren für die Annahme technischer Standards vor (5). Die Standardentwürfe werden von jeder ESA in Form von Verordnungen oder Beschlüssen (6) entwickelt und von der Kommission angenommen. In diesem Zusammenhang sieht der Richtlinienvorschlag verschiedene Änderungen von Rechtsvorschriften im Finanzsektor vor und legt dabei die Gebiete fest, in denen technische Standards entwickelt werden sollten (7). Wie die EZB in ihrer Stellungnahme CON/2010/5 betont hat, unterstützt sie die Errichtung eines für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt geltenden einheitlichen europäischen Regelwerks und unterstützt daher das Bedürfnis für ein wirksames Instrument zur Einrichtung harmonisierter verbindlicher technischer Standards für Finanzdienstleistungen (8).

1.3.2   In Bezug auf die der Kommission eingeräumten Durchführungsbefugnisse unterscheidet der Vertrag zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 des Vertrags) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 des Vertrags). Als Folge werden Verordnungen und Beschlüsse der Kommission zur Annahme von Entwürfen technischer Standards unter eine dieser beiden Kategorien fallen. Im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU zu Finanzdienstleistungen sollte ein Konsens zwischen den am Rechtsetzungsprozess beteiligten Organen der Union über eine angemessene Methodik zur Einbeziehung der Kommissionsrechtsakte zur Annahme dieser Entwürfe technischer Standards in den allgemeineren Rahmen erzielt werden, innerhalb dessen die delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse gemäß dem Vertrag eingesetzt werden.

1.3.3   Soweit Entwürfe technischer Standards „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4, erster Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags darstellen und in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, sollte die EZB zu den Entwürfen für delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Entwürfe technischer Standards angehört werden. Im OLAF-Urteil (9) hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB zu Vorschlägen für Rechtsakte der Union „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“. Aufgrund der Bedeutung der zukünftigen Funktion der technischen Standards als wesentliche Komponente der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen wird die EZB ihre beratende Funktion im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen ausüben.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1   Richtlinie 2003/71/EG  (10)

Die Veröffentlichung aller Prospekte in elektronischer Form und ihre Verfügbarkeit direkt auf der Website der zukünftigen Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“ (ESMA)) oder mittels einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) auf die betreffenden Websites wird für mehr Transparenz sorgen (11). In dieser Hinsicht unterstützt die EZB nachdrücklich die Idee, die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit bestimmter wesentlicher Informationen in den Prospekten durch die Einrichtung eines Standards für Referenzdaten über Wertpapiere und Emittenten mit dem Ziel zu verbessern, diese Daten den Entscheidungsträgern, Regulierungsbehörden und Finanzmärkten über eine internationale öffentliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen (12). Prospekte enthalten wesentliche Informationen, die für die Analyse von Systemrisiken, das Risikomanagement von Unternehmen und die Erstellung von Wertpapierstatistiken relevant sein können; es sollte daher sichergestellt werden, dass diese Informationen ohne weiteres verfügbar sind. In diesem Zusammenhang steht die EZB bereit, mit der ESMA zusammenzuarbeiten, um zu der Gestaltung und dem Aufbau eines elektronischen Datenspeichers und hiermit zusammenhängenden Prozessen beizutragen.

2.2   Richtlinie 2006/48/EG  (13)

2.2.1   Einige Änderungen sektoraler Richtlinien gemäß dem Richtlinienvorschlag zielen darauf ab, Verbindungsstellen für den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Stellen auf Unions- und nationaler Ebene weiter zu verbessern (14). Die EZB begrüßt diese Änderungsvorschläge, insbesondere die Änderungsvorschläge zur Berücksichtigung der Einrichtung des ESRB (15). Zusätzlich würde die EZB die beiden folgenden Änderungen vorschlagen.

2.2.2   Erstens stellt der Richtlinienvorschlag klar, dass die zuständigen Behörden Informationen an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) weitergeben dürfen. Die EZB empfiehlt, eine Vorschrift der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um alle möglichen rechtlichen Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen der EBA und dem ESRB zu beseitigen. Die Aufnahme einer solchen Änderung würde klarstellen, dass die EBA im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG und den betreffenden Vorschriften des EBA-Verordnungsvorschlags dem ESRB alle Informationen weiterleiten darf, die sie von nationalen Behörden erhalten hat und die unbeschadet anderer geltender europäischer Regeln, speziell Artikel 15 Absatz 4 des ESRB-Verordnungsvorschlags, für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind.

2.2.3   Zweitens betraut die Richtlinie 2006/48/EG Aufsichtskollegien mit der Ausübung bestimmter Aufgaben (16) (einschließlich in Bezug auf den Informationsaustausch (17)); in diesem Zusammenhang dürfen die geltenden Vertraulichkeitserfordernisse (18) die zuständigen Behörden nicht daran hindern, vertrauliche Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien auszutauschen (19). Angesichts der potenziellen Bedeutung der in den Aufsichtskollegien verfügbaren Informationen würde die EZB empfehlen, ausdrücklich festzuhalten, dass die ESAs vertrauliche Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien an den ESRB weiterleiten können (20), wenn diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sind (21) und begründete Anfragen des ESRB vorliegen. Diese Klarstellung könnte in Artikel 12 der ESA-Verordnungsvorschläge über Aufsichtskollegien oder im Rahmen der betreffenden Vorschriften über den Informationsaustausch in den sektoralen Richtlinien aufgenommen werden, die sich mit Aufsichtskollegien befassen.

3.   Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, den Richtlinienvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. März 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 576 endgültig.

(2)  Stellungnahme CON/2009/88 der EZB vom 26. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Stellungnahme CON/2010/5 der EZB vom 8. Januar 2010 zu drei Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1).

(4)  Am 23. September 2009 verabschiedete die Europäische Kommission ein Legislativpaket, bestehend aus 1. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009) 499 endgültig) (nachfolgend „ESRB-Verordnungsvorschlag“), 2. einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (COM(2009) 500 endgültig), 3. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (KOM(2009) 501 endgültig) (nachfolgend „EBA-Verordnungsvorschlag“), 4. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009) 502 endgültig) und 5. einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009) 503 endgültig). Nach Inkrafttreten des Vertrags am 1. Dezember 2009 bildet Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags (Ex-Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) die neue Rechtsgrundlage für den ESRB-Entscheidungsvorschlag, was dazu führt, dass der ESRB-Entscheidungsvorschlag nun in einen Verordnungsvorschlag umgewandelt wird.

(5)  Siehe Artikel 7 der ESA-Verordnungsvorschläge.

(6)  Artikel 7 Absatz 2 der ESA-Verordnungsvorschläge.

(7)  Erwägungsgrund 9 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 14 des EBA-Verordnungsvorschlags.

(9)  Rs. C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Nr. 110 und 111.

(10)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(11)  Gemäß dem Richtlinienvorschlag muss die ESMA auf ihrer Website die Liste der gebilligten Prospekte veröffentlichen, gegebenenfalls einschließlich eines Hyperlinks zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt (Artikel 5 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, durch den ein neuer Artikel 14 Absatz 4a in die Richtlinie 2003/71/EG eingefügt wird). Die allgemeine Ausrichtung zu sonstigen Änderungen der Richtlinie 2003/71/EG, auf die sich der Rat geeinigt hat, schreibt auch die Veröffentlichung von Prospekten in elektronischer Form vor (siehe Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b der allgemeinen Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG (2009/0132 (COD), 17451/09)). Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/71/EG überlässt gegenwärtig die Entscheidung, Emittenten zu verpflichten, diese Prospekte in elektronischer Form zu veröffentlichen, den Mitgliedstaaten.

(12)  Stellungnahme CON/2010/6 der EZB vom 11. Januar 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG, Nummer 1.2.

(13)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(14)  Siehe in Bezug auf die Richtlinie 2006/48/EG Artikel 9 Absätze 10, 11, 12, 25 und 27 des Richtlinienvorschlags.

(15)  Siehe beispielsweise Artikel 9 Absatz 12 des Richtlinienvorschlags zur Änderung von Artikel 49 der Richtlinie 2006/48/EG.

(16)  Auf diese wird in den Artikeln 129, 130 Absatz 1 und 131a der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen.

(17)  Artikel 131a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG.

(18)  Gemäß Kapitel 1, Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG.

(19)  Artikel 131a Absatz 1, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG.

(20)  Einschließlich der gemäß Artikel 42a Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG eingerichteten Kollegien.

(21)  Der Zugang des ESRB zu in Aufsichtskollegien verfügbaren Informationen stände im Einklang mit den Ansichten der Hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière in ihrem Bericht vom 25. Februar 2009, Nr. 180 und 186, Seiten 46 und 47, der Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 zur europäischen Finanzaufsicht (KOM(2009) 252 endgültig, S. 15) und des ECOFIN-Rats in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2009, S. 13, die den Zugang des ESRB zu diesen Informationen unterstützen.


ANHANG

Redaktionsvorschläge  (1)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 15 des Richtlinienvorschlags

„(15)

Die durch das Europäische Finanzaufsichtssystem geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.“

„(15)

Die durch die Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit untereinander und mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der Behörden und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.“

Begründung:

Es sind sektorale Rechtsvorschriften zu ändern, um die Einrichtung der ESAs und des ESRB widerzuspiegeln. In Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags könnte auch ein Verweis auf die beiden Kommissionsvorschläge über den ESRB als Teil des Legislativpakets zur Europäischen Finanzaufsicht aufgenommen werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 98/26 (3) — Artikel 6 Absatz 3)

„3.   Der in Absatz genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.“

„3.   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, die Europäischen Zentralbanken, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidungen in Kenntnis . Die Kommission benachrichtigt unmittelbar bei Erhalt solcher Informationen alle benannten Systeme und Systembetreiber über gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidungen.“

Begründung:

Der Änderungsvorschlag zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG ist eine sehr bedeutsame Verbesserung, was die Folgen der Einleitung von Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit und die Wirksamkeit der Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen angeht. Allerdings sind diese Folgen für alle Überwacher von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen sowie sonstigen kritischen Infrastrukturen von Bedeutung. Daher ist der Verteiler für Benachrichtigungen von solchen Verfahren zu erweitern, damit nicht nur die Kommission und die ESMA, sondern auch die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die EZB, zusammen das ESZB, hiervon erfasst sind, da sie ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen haben.

Zusätzlich ist es wichtig, dass die Kommission ab sofort Benachrichtigungen über die Einleitung von Insolvenzverfahren an die relevanten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 98/26 umfassten Stellen weiterleitet, um sicherzustellen, dass keine Zahlungs- oder Übertragungsaufträge von diesen Stellen ausgeführt werden, wenn sie von der Einleitung von Insolvenzverfahren Kenntnis haben oder gehabt haben sollten.

Schließlich sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten, der ESMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, gestrichen werden, da vorgeschlagen wird, dass die Kommission mit den Aufgaben der Benachrichtigung betraut werden sollte. Zudem können die Mitgliedstaaten nur Informationen in Bezug auf die Entscheidungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG zur Verfügung stellen, jedoch nicht alle für die Aufgaben der ESMA erforderlichen Informationen. Es wurde auch eine kleinere redaktionelle Änderung zu Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eingefügt, um den genauen Umfang der Benachrichtigungspflicht klarzustellen.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1)

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit; sie informieren die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

Begründung:

Die Kommission hat die Liste gemeldeter Systeme seit Verabschiedung der Richtlinie 98/26/EG geführt und diese Praxis ist erfolgreich. Daher ist die EZB unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Aufgabe des ESZB, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern sowie der Aufgaben der EZB und der NZBen in Bezug auf die Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen der Ansicht, dass die Kommission diese Aufgabe weiterhin ausführen sollte.

Änderung 4

(Änderung der Richtlinie 2002/87/EG (4) — Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz (neu))

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

(Keine Änderung im Richtlinienvorschlag)

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, (einschließlich der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken), den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.“

Begründung:

Hindernisse für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zentralbanken, den ESAs und dem ESRB im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG sollten beseitigt werden.

Änderung 5

(Änderung der Richtlinie 2003/41/EG (5) — Artikel 20a (neu))

Kein Text.

„Artikel 20a

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden

1.   Alle Personen, die für eine zuständige Behörde tätig sind oder waren, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.

3.   Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden oder einer Weiterleitung solcher Informationen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) nicht entgegen. Die zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis.“

Begründung:

Die Vorschrift über die Geheimhaltung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist gewöhnlich in den Richtlinien für den Finanzsektor vorhanden und sollte auch in die Richtlinie 2003/41/EG eingefügt werden. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch die zuständigen Behörden an die EIOPA und den ESRB könnte für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sein und rechtliche Hindernisse für die Übermittlung solcher Informationen sollten beseitigt werden.

Änderung 6

Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 2004/39/EG (6) — Artikel 58 Absatz 5)

„5.   Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

„5.   Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Zentralbanken, einschließlich den nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden , vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der hiermit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems, bestimmt sind; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

Begründung:

Der Änderungsvorschlag bezweckt die Sicherstellung der Einheitlichkeit mit entsprechenden, in den anderen sektoralen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2006/48/EG bereits existierenden Vorschriften.

Änderung 7

Artikel 9 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags

(Änderung der Richtlinie 2006/48/EG — Artikel 44 Absatz 2)

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

„2.   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie, anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie den Artikeln [12], 20 und 21 der Verordnung …/… [EBA] Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

Begründung:

Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung des Richtlinienvorschlags stellt bereits klar, dass die zuständigen Behörden Informationen an die EBA weiterleiten können. Diese Klarstellung korreliert mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 49 der Richtlinie 2006/48/EG, der die zuständigen Behörden ermächtigt, Informationen an den ESRB weiterzuleiten, insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

Der Änderungsvorschlag nimmt in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 20 und 21 des EBA-Verordnungsvorschlags auf. Artikel 20 der Verordnung …/… [EBA] bezieht sich auf die Sammlung von Informationen von zuständigen Behörden durch die EBA. Artikel 21 dieser Verordnung verpflichtet die EBA, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten und dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 15 der Verordnung …/… [ESRB] zur Verfügung zu stellen.

Der geänderte Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG und diese beiden Artikel des EBA-Verordnungsvorschlags und des ESRB-Verordnungsvorschlags zusammengenommen stellen klar, dass die EBA berechtigt ist, dem ESRB weiterhin alle Informationen weiterzuleiten, die sie von den zuständigen Behörden erhalten hat und die für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind.

Sollte Artikel 12 der Verordnung …/… [EBA] bezüglich der Aufsichtkollegien gemäß dem Vorschlag in Nr. 2.2.3 dieser Stellungnahme geändert werden, sollte dieser Artikel ebenfalls ausdrücklich in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG erwähnt werden, um klarzustellen, dass die EBA Informationen, die sie von Aufsichtskollegien erhalten hat, an den ESRB weiterleiten kann.


(1)  Der Richtlinienvorschlag wurde vor Inkrafttreten des Vertrags verabschiedet. Die Verweise auf Vertragsvorschriften in den Kommissionsvorschlägen sind anzupassen.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(6)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


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