EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008X0201(02)

Abkommen vom 31. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta über die Forderung, die der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

OJ C 29, 1.2.2008, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

1.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 29/6


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2007

zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta über die Forderung, die der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

(2008/C 29/05)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DIE BANK ĊENTRALI TA' MALTA/CENTRAL BANK OF MALTA —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 vom 31. Dezember 2007 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Zentralbank von Zypern und die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 49.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zu übertragen ist, 36 553 305,17 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 schreibt die EZB der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwertes des Beitrags der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta zu den Währungsreserven gut, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des genannten Beschlusses. Die EZB und die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta vereinbaren, dass die Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta auf 35 831 257,94 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro bereits eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen dem Gewichtsanteil der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen teilnehmenden NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf der Anwendung des in Artikel 49.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta übertragen wurden, und auf den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen teilnehmenden NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta, dass die Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta größer als der Betrag von 35 831 257,94 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens durch die EZB, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

1.   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta“ oder die „Forderung“), zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält, höher ist als 35 831 257,94 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 35 831 257,94 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2008 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2.   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2007/22 geringer ist als die Differenz zwischen: a) dem Gegenwert der Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta; und b) 35 831 257,94 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 35 831 257,94 EUR reduziert: i) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und ii) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET/TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3.   Sofern der Gegenwert der Forderung der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält, geringer ist als 35 831 257,94 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 35 831 257,94 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des Differenzbetrags durch die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta an die EZB. Der von der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2008 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2007/22 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

1.   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2.   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2007.

Für die Europäische Zentralbank

Jean-Claude TRICHET

Präsident

Für die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

Michael C. BONELLO

Präsident


(1)  ABl. L 27 vom 1.2.2008.


Top