EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011Y0115(01)

Abkommen vom 31. Dezember 2010 zwischen der Eesti Pank und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

OJ C 12, 15.1.2011, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 97 - 98

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/6


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2010

zwischen der Eesti Pank und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

2011/C 12/02

DIE EESTI PANK UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34) (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Eesti Pank auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu übertragen ist, 145 853 596,60 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) schreibt die EZB der Eesti Pank mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eine auf Euro lautende Forderung entsprechend des gesamten Euro-Gegenwertes des Beitrags der Eesti Pank zu den Währungsreserven gut, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 des genannten Beschlusses. Die EZB und die Eesti Pank vereinbaren, dass die Forderung der Eesti Pank auf 103 115 678,01 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Eesti Pank und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Eesti Pank in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf i) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Eesti Pank übertragen wurden, und ii) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004 und am 1. Januar 2009 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Eesti Pank, dass die Forderung der Eesti Pank durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Eesti Pank gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Eesti Pank größer als der Betrag von 103 115 678,01 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Eesti Pank sollten Vereinbarungen über weitere Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Eesti Pank treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, durch die EZB zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Eesti Pank

1.   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), zum letzten Zeitpunkt, an dem die EZB Währungsreserven von der Eesti Pank gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) erhält, höher ist als 103 115 678,01 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 103 115 678,01 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Eesti Pank zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2.   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Eesti Pank zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Eesti Pank und 103 115 678,01 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 103 115 678,01 EUR reduziert: a) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und b) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Eesti Pank. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2011 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET 2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3.   Sofern der Gegenwert der Forderung der Eesti Pank zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Eesti Pank gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) erhält, geringer ist als 103 115 678,01 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 103 115 678,01 EUR erhöht und die Eesti Pank zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Eesti Pank gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2011 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses 2011/23/EU (EZB/2010/34) vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

1.   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2.   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Eesti Pank verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2010.

Für die Eesti Pank

Andres LIPSTOK

Präsident

Für die Europäische Zentralbank

Jean-Claude TRICHET

Präsident


(1)  ABl L 11 vom 15.1.2011.


Top