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Document 32000X1216

Abkommen vom 14. September 2000 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

OJ C 362, 16.12.2000, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006X0325(01)

32000X1216

Abkommen vom 14. September 2000 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

Amtsblatt Nr. C 362 vom 16/12/2000 S. 0011 - 0011


Abkommen

vom 14. September 2000

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2000/C 362/10)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS "EZB" BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS "NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NATIONALE ZENTRALBANKEN" BZW. "NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN" BEZEICHNET) -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als "Entschließung" bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als "WKM II" bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2) Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3) Die Republik Griechenland - als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt - hat sich von Anfang an am WKM II beteiligt. Die Bank von Griechenland ist Vertragspartei des Abkommens vom 1. September 1998 zwischen der EZB und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken über die Funktionsweise des WKM II (nachfolgend als "Abkommen der Zentralbanken über den WKM II" bezeichnet).

(4) Die Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001(1) hebt die für die Republik Griechenland(2) geltende Ausnahmeregelung auf. Ab dem 1. Januar 2001 ist der Euro die Währung der Republik Griechenland. Ab diesem Zeitpunkt wird die Bank von Griechenland nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

(5) Daher ist es erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der für die Republik Griechenland geltenden Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen -

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung zum Abkommen der Zentralbanken über den WKM II

1.1 Die Bank von Griechenland ist mit Wirkung vom 1. Januar 2001 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

1.2 Anhang II zum Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird dahingehend geändert, dass der Hinweis auf die Bank von Griechenland in der Rubrik mit der Überschrift "An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken" gestrichen wird und dass in der Rubrik mit der Überschrift "Dem Euro-Währungsgebiet angehörende Zentralbanken" ein Hinweis auf die Bank von Griechenland mit einer Hoechstgrenze von null eingefügt wird.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

2.1 Das vorliegende Abkommen ändert das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

2.2 Dieses Abkommen wird jeweils in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Urschrift in Deutsch, Englisch und Französisch erstellt. Die EZB, die die Urschriften verwahrt, leitet jeder Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der drei Sprachfassungen zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6.

(2) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

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