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Document 02002R0063-20100817

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/63/2010-08-17

Konsolidierter TEXT: 32001R0018(01) — DE — 17.08.2010

2001R0018 — DE — 17.08.2010 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 63/2002 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2001

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

(EZB/2001/18)

(ABl. L 010, 12.1.2002, p.24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004

  L 371

42

18.12.2004

►M2

Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der europäischen Zentralbank vom 31. März 2009

  L 94

75

8.4.2009

►M3

Verordnung (EU) Nr. 674/2010 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2010

  L 196

23

28.7.2010


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 048 vom 20.2.2002, S. 35  (18/01)

►C2

Berichtigung, ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 19  (290/09)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 63/2002 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Dezember 2001

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

(EZB/2001/18)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung einer Statistik über die von den monetären Finanzinstituten (MFI) angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes, detailliertes und harmonisiertes statistisches Bild über die Höhe der von den MFI angewandten Zinssätze und deren Entwicklung im Laufe der Zeit zu verschaffen. Mittels dieser Zinssätze lassen sich Wirkungen auf den Transmissionsmechanismus infolge von Leitzinsänderungen im Rahmen von geldpolitischen Maßnahmen untersuchen. Sie stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten dar. Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das ESZB erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(2)

Die EZB erlässt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet) und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet) festgelegten Bedingungen Verordnungen insoweit, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der Satzung definiert und in einigen, gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(3)

Nach Artikel 5.1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(4)

Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(5)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast möglichst gering zu halten. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik basiert der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen entweder auf einer Vollerhebung aller relevanten MFI, oder, alternativ, auf einer Stichprobe der relevanten MFI, die bestimmte Kriterien erfüllt. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat wird die endgültige Auswahlmethode den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.

(6)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(7)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen. Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Die Begriffe „Berichtspflichtige“, „teilnehmender Mitgliedstaat“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2. „private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“: alle nichtfinanziellen Sektoren außer öffentliche Haushalte (Staat) im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA) 1995, welches in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 2 ) enthalten ist. Hierunter fallen die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst) sowie der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11);

3. „Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute“: alle MFI außer Zentralbanken und Geldmarktfonds gemäß den Klassifizierungsgrundsätzen in Anhang I Teil 1 Absatz I der Verordnung (EG Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) ( 3 );

4. „MFI-Zinsstatistik“: Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht;

5. „potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen“: Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und/oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen und/oder auf Euro lautende Kredite an in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässige private Haushalte und/oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)  Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß den in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen von den NZBen ausgewählt werden.

(2)  Jede NZB unterrichtet die in ihrem Staatsgebiet gebietsansässigen Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß den nationalen Verfahren.

▼M2

(3)  Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung von Anhang I zu überprüfen.

▼B

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)  Zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die Bestände an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

(2)  Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

(3)  Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(4)  Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB.

Artikel 4

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 5

Erstmalige Meldung

Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Januar 2003.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Teilen dieser Verordnung sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2002 in Kraft.




ANHANG I

AUSWAHL DES TATSÄCHLICHEN KREISES DER BERICHTSPFLICHTIGEN UND PFLEGE DER STICHPROBE FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

I.   Gesamtauswahlverfahren

1.

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) wenden das in der nachstehenden Übersicht dargestellte Verfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen an. Das Verfahren wird in diesem Anhang im Detail festgelegt.

II.   Vollerhebung oder Stichprobe

2. Jede NZB wählt ihre Berichtspflichtigen aus den Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen aus, die im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat wie die NZB gebietsansässig sind.

3. Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen wenden die NZBen entweder eine Vollerhebung oder ein Stichprobenverfahren gemäß den in den folgenden Absätzen festgelegten Kriterien an.

4. Im Fall einer Vollerhebung fordert die NZB alle gebietsansässigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen auf, die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten zu melden. Die im Wege der Vollerhebung zu erhebenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände.

5. Im Fall einer Stichprobenerhebung wird nur eine Auswahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zur Meldung aufgefordert. Die im Wege der Stichprobenerhebung zu schätzenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände. Sie werden als Stichprobenvariablen bezeichnet. Um das Risiko, dass die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung von den wahren (nicht bekannten) Werten innerhalb des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen abweichen, möglichst gering zu halten, wird die Stichprobe so gestaltet, dass sie repräsentativ für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ist. Für die Zwecke der Erstellung der MFI-Zinsstatistik wird eine Stichprobe dann als repräsentativ erachtet, wenn alle Merkmale, die für die MFI-Zinsstatistik relevant und für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen typisch sind, sich auch in der Stichprobe widerspiegeln. Für die Ziehung der anfänglichen Stichprobe können die NZBen geeignete Näherungswerte und Stichprobenverfahren heranziehen. Dies gilt, selbst wenn die zugrunde liegenden Daten, die aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden, den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen nicht vollständig entsprechen.

III.   Schichtung des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen

6. Um zu gewährleisten, dass die Stichprobe repräsentativ ist, gliedert jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik entscheidet, den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen vor der Auswahl der Berichtspflichtigen in geeignete Schichten. Mittels der Schichtung wird der potenzielle Kreis der Berichtspflichtigen N in Teilgesamtheiten bzw. Schichten N1, N2, N3, …, NL aufgegeliedert. Die Teilgesamtheiten bzw. Schichten dürfen sich nicht überlappen und bilden in ihrer Gesamtheit den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen:

▼M2

7. Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Summe der Innenvarianzen der Stichprobenvariablen wesentlich geringer als die Gesamtvarianz im gesamten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen ist ( 4 ) Die Schichtungskriterien sind mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es besteht ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den anhand der Stichprobe zu schätzenden Zinssätzen und Volumina.

▼B

8. Jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren entscheidet, legt mindestens ein Schichtungskriterium fest, um zu gewährleisten, dass die Stichprobe von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten für den teilnehmenden Mitgliedstaat repräsentativ und der Stichprobenfehler gering ist. Idealerweise definieren die NZBen eine hierarchische Struktur von Schichtungskriterien, wobei diese den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen und daher für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat spezifisch sind.

9. Die Auswahl der Berichtspflichtigen erfolgt in Form eines einstufigen Stichprobenverfahrens, nachdem alle Schichten definiert sind. Die Berichtspflichtigen werden nur im Rahmen dieser einen Verfahrensstufe aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ausgewählt. Eine Zwischenauswahl wird nicht durchgeführt.

IV.   Nationaler Mindeststichprobenumfang

10. Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler ( 5 ) für die Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 % ( 6 ) nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt. Der Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums erfolgt unmittelbar mithilfe geeigneter Daten. Falls solche Daten nicht vorhanden sind, wird angenommen, dass der Stichprobenumfang ausreichend groß ist, um die Mindestanforderung zu erfüllen, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass er mindestens 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen abdeckt. Sofern 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen mehr als 100 Berichtspflichtigen entspricht, kann der nationale Mindeststichprobenumfang jedoch auf 100 Berichtspflichtige beschränkt werden.

b) Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass die in die nationale Stichprobe einbezogenen Berichtspflichtigen mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Einlagen und 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Krediten abdecken, welche von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegengenommen bzw. an diese gewährt wurden.

11. Unter geeigneten Daten sind Daten zu verstehen, die hinreichend detailliert und in dem Sinne mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft sind, dass bei den Erhebungen, aus denen sich diese Daten ableiten, Definitionen zur Anwendung kommen, die konsistent zur MFI-Zinsstatistik sind. Es ist möglich, dass solche Daten den NZBen vor der Durchführung der Erhebung zur MFI-Zinsstatistik und vor der Bereitstellung der ersten Datensätze durch die Berichtspflichtigen nicht zur Verfügung stehen.

12. Der nationale Mindeststichprobenumfang bezieht sich sowohl auf die anfängliche Mindeststichprobe als auch auf die Mindeststichprobe nach der Pflege im Sinne von Absatz 21. Infolge von Verschmelzungen und Abgängen kann sich der Umfang der Stichprobe bis zur nächsten Überarbeitung der Stichprobe verringern.

13. Insbesondere in Fällen, in denen es notwendig ist, die Repräsentativität der nationalen Stichprobe auf Grund der besonderen Struktur des nationalen Finanzsystems zu erhöhen, können die NZBen mehr Berichtspflichtige auswählen, als im nationalen Mindeststichprobenumfang festgelegt sind.

14. Die Konsistenz zwischen der Zahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen und dem Mindeststichprobenumfang muss gewahrt bleiben. Die NZBen können Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die innerhalb ein und desselben teilnehmenden Mitgliedstaats gebietsansässig und jedes für sich in der gemäß den in Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) ( 7 ) festgelegten Klassifizierungsgrundsätzen erstellten und aktualisierten Liste der MFI enthalten sind, gestatten, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben. Die Gruppe wird zum fiktiven Berichtspflichtigen. Dies bedeutet, dass die Gruppe Meldungen für die MFI-Zinsstatistik so abgibt, als ob sie ein einzelnes MFI wäre, d. h., dass die Mitglieder der Gruppe einen Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie für die gesamte Gruppe anstelle eines Einzelzinssatzes für jedes in der MFI-Liste enthaltene MFI melden. Zugleich zählen die Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Gruppe im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen und in der Stichprobe als einzelne Institute.

V.   Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und Auswahl der Berichtspflichtigen

15. Nach der Festlegung der nationalen Schichten gemäß den Absätzen 6 und 7 und des nationalen Stichprobenumfangs n gemäß Absatz 10 ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, die Stichprobe durch Auswahl der tatsächlichen Berichtspflichtigen pro Schicht. Der nationale Stichprobenumfang n ist die Summe der Teilstichproben n1, n2, n3, … nL für jede der Schichten:

▼M2

16. Jede NZB wählt die am besten geeignete Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Jede NZB legt daher fest, wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h gestattet die Schätzung der Varianz jeder Schicht. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Berichtspflichtige aus jeder Schicht ausgewählt werden.

▼B

17. Zur Festlegung der tatsächlichen Berichtspflichtigen innerhalb einer jeden Schicht erfassen die NZBen entweder alle Institute in einer Schicht, führen eine Zufallsauswahl durch oder wählen die größten Institute einer jeden Schicht aus. Bei einer Zufallsauswahl wird die Zufallsauswahl der Institute innerhalb jeder Schicht entweder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit für alle Institute durchgeführt oder mit einer Wahrscheinlichkeit, die im Verhältnis zur Institutsgröße steht. Die NZBen können sich bei einigen Schichten für die Erfassung von allen Instituten entscheiden, bei anderen Schichten für Zufallsstichproben und bei wiederum anderen Schichten für die Auswahl der größten Institute.

18. Informationen über die Größe jedes Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen können auf nationaler Ebene der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erstellten MFI-Bilanzstatistik entnommen werden. Dabei sollten die NZBen die Gesamtsummen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugrunde legen, die den Teil der Bilanz darstellen, der für die MFI-Zinsstatistik relevant ist oder einen adäquaten Näherungswert.

19. Die MFI-Zinsstatistik basiert auf einer Ziehung ohne Zurücklegung, d. h., jedes Kreditinstitut und sonstige Finanzinstitut im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen wird nur einmal ausgewählt.

▼M2

20. Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in einer Schicht entscheidet, kann die NZB in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen verfügt, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie über geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen verfügt. Für die Auswahl und die Pflege der Zweigstellen gelten alle in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang II festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verpflichtung der Kreditinstitute oder sonstigen Finanzinstitute, denen Zweigstellen angehören, als Berichtspflichtige zu handeln, bleibt von diesem Verfahren unberührt.

▼B

TEIL 2

Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

VI.   Regelmäßige Pflege der Stichprobe

21. NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, stellen sicher, dass die Stichprobe über die Zeit repräsentativ bleibt.

22. Die NZBen müssen daher die Repräsentativität ihrer Stichprobe mindestens einmal jährlich überprüfen. Ergeben sich signifikante Änderungen im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen, müssen sich diese in der Stichprobe im Anschluss an diese jährliche Überprüfung widerspiegeln.

23. Die NZBen führen in höchstens zweijährlichem Abstand eine regelmäßige Überprüfung der Stichprobe durch, bei der Zugänge zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen, Abgänge aus dem potenziellen und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sowie alle sonstigen Veränderungen von Merkmalen der Berichtspflichtigen berücksichtigt werden. Es steht den NZBen jedoch frei, ihre Stichprobe häufiger zu überprüfen und zu überarbeiten.

24. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Zugänge zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen, damit die Repräsentativität für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen gewahrt bleibt. Die NZBen ziehen daher eine Stichprobe nb aus dem Kreis aller Zugänge Nb. Die ergänzende Ziehung hinzugekommener Institute nb aus der Gesamtzahl aller Zugänge Nb wird als ergänzende Stichprobenauswahl bezeichnet.

25. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Abgänge aus dem potenziellen und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn die Proportionalität zwischen den Abgängen im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen Nd und den Abgängen in der Stichprobe nd (Fall 1) gewahrt bleibt. Scheiden Institute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen aus und sind diese nicht in der Stichprobe enthalten, wird die Stichprobe im Verhältnis zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zu groß (Fall 2). Scheiden mehr Institute aus der Stichprobe als aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen aus, wird die Stichprobe im Laufe der Zeit zu klein und ist nicht mehr repräsentativ (Fall 3). In den Fällen 2 und 3 wird die jedem Institut innerhalb der Stichprobe zukommende Gewichtung mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Die jedem Berichtspflichtigen zukommende Gewichtung ist der Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit und damit der Hochrechnungsfaktor. In Fall 2, in dem die Stichprobe relativ zum Kreis der Berichtspflichtigen zu groß ist, wird kein Berichtspflichtiger aus der Stichprobe herausgenommen.

26. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um Veränderungen bezüglich der Merkmale der Berichtspflichtigen zu erfassen. Solche Veränderungen können sich ergeben aufgrund von Verschmelzungen, Spaltungen, Wachstum eines Instituts usw. Einige Berichtspflichtige sind möglicherweise in eine andere Schicht einzuordnen. Wie bei den Abgängen in den Fällen 2 und 3 wird die Stichprobe mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Dadurch ergeben sich neue Auswahlwahrscheinlichkeiten und somit eine neue Zusammensetzung der Gewichtungen.

TEIL 3

Weitere Aspekte der Stichprobenerhebung

VII.   Konsistenz

27. Um die Konsistenz zwischen der MFI-Zinsstatistik über die Bestände an Einlagen und Krediten sowie der MFI-Zinsstatistik über das Neugeschäft in Einlagen und Krediten zu gewährleisten, ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entschieden haben, dieselben Berichtspflichtigen zur Erhebung der Daten für diese Statistiken heran. Die NZBen können auch das Stichprobenverfahren für einen Teilbereich der MFI-Zinsstatistik und eine Vollerhebung für den Rest einsetzen. Sie dürfen jedoch nicht zwei oder mehr unterschiedliche Stichproben zugrunde legen.

VIII.   Finanzinnovationen

28. Die NZBen müssen nicht jedes auf nationaler Ebene vorhandene Produkt in ihrem Stichprobenverfahren berücksichtigen. Sie dürfen allerdings auch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die betreffenden Beträge seien sehr gering. Wird deshalb eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Ziehung der Stichprobe in einem teilnehmenden Mitgliedstaat noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe mit aufgenommen. Wird ein neues Produkt eingeführt, so müssen die in die Stichprobe einbezogenen Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da sämtliche Berichtspflichtige zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

▼M2




ANHANG II

BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

ART DES ZU MELDENDEN ZINSSATZES

I.    Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz

Allgemeiner Grundsatz

1. Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, zu meldenden Zinssatzes ist der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz (AVJ). Dieser wird definiert als der individuell zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarte, auf Jahresbasis umgerechnete und in Prozent pro Jahr angegebene Zinssatz für eine Einlage oder einen Kredit. Der AVJ umfasst sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten. ►C2  Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider. ◄

2. Werden Zinszahlungen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres kapitalisiert, beispielsweise monatlich oder vierteljährlich und nicht pro Jahr, so wird der vereinbarte Zinssatz mit Hilfe der folgenden Formel zur Ermittlung des AVJ auf das Jahr umgerechnet:

x = 1 + r ag n n – 1

wobei unter

x

der AVJ,

rag

der zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft für eine Einlage oder einen Kredit vereinbarte jährliche Zinssatz, bei dem die Zinskapitalisierung für die Einlage und sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen in Bezug auf den Kredit in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres erfolgen, und

n

die Anzahl der Zinskapitalisierungszeiträume für die Einlage und (Rück )Zahlungsperioden für den Kredit pro Jahr, d. h. „1“ für jährliche Zahlungen, „2“ für halbjährliche Zahlungen, „4“ für vierteljährliche Zahlungen und „12“ für monatliche Zahlungen,

zu verstehen ist.

3. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können ihre Berichtspflichtigen auffordern, den eng definierten Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) für sämtliche oder einige Einlagen- und Kreditinstrumente, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, anstelle des AVJ zu berechnen. Der eng definierte Effektivzinssatz ist der Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen außer Kosten (Einlagen oder Kredite, Ein- oder Tilgungszahlungen, Zinszahlungen) herstellt, die zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbart wurden. Der eng definierte Effektivzinssatz entspricht der Zinskomponente des effektiven Jahreszinses im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ( 8 ). Der einzige Unterschied zwischen dem eng definierten Effektivzinssatz und dem AVJ ist die zugrunde liegende Methode zur Annualisierung von Zinszahlungen. Der eng definierte Effektivzinssatz basiert auf der Methode einer sukzessiven Annäherung und kann daher auf alle Arten von Einlagen und Krediten angewendet werden, während dem AVJ die in Absatz 2 definierte algebraische Formel zugrunde liegt, so dass dieser nur auf Einlagen und Kredite mit regelmäßiger Kapitalisierung von Zinszahlungen angewendet werden kann. Alle sonstigen Anforderungen sind identisch, so dass im Folgenden in diesem Anhang Bezüge auf den AVJ ebenso für den eng definierten Effektivzinssatz gelten.

Behandlung von Steuern, Zuschüssen und gesetzlichen Bestimmungen

4. Die im AVJ erfassten Zinszahlungen spiegeln wider, was der Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlt und was er für Kredite erhält. Differiert die Höhe dessen, was eine Vertragspartei zahlt und eine andere erhält, so ist die Perspektive des Berichtspflichtigen für den Zinssatz maßgeblich, der für die Zinsstatistik der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu melden ist.

5. Entsprechend diesem Grundsatz werden die Zinssätze auf Bruttobasis vor Steuern erfasst, da der Vor-Steuer-Zinssatz widerspiegelt, was Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlen und für Kredite erhalten.

6. Darüber hinaus werden an private Haushalte oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Zuschüsse von Dritten bei der Ermittlung der Zinszahlungen nicht berücksichtigt, da der Berichtspflichtige die Zuschüsse nicht bezahlt oder erhält.

7. Günstigere Zinssätze, die Berichtspflichtige ihren Mitarbeitern gewähren, werden in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

8. Werden Zinszahlungen durch gesetzliche Bestimmungen beeinflusst, zum Beispiel durch Zinsobergrenzen oder ein Verzinsungsverbot für täglich fällige Einlagen, sind diese in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Sämtliche Änderungen der Regeln, auf denen die gesetzlichen Bestimmungen beruhen, zum Beispiel die Höhe der vorgeschriebenen Zinssätze oder Zinsobergrenzen, werden in der MFI-Zinsstatistik als Zinssatzänderung ausgewiesen.

II.    Effektiver Jahreszins

9. Zusätzlich zu den AVJs melden die Berichtspflichtigen für das Neugeschäft mit Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten an private Haushalte den effektiven Jahreszins, d. h.

 einen effektiven Jahreszins für neue Konsumentenkredite (siehe Meldeposition 30 in Anlage 2) und

 einen effektiven Jahreszins für neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe Meldeposition 31 in Anlage 2) ( 9 ).

10. Der effektive Jahreszins deckt die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG ab. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus einer Zinskomponente und einer Komponente für sonstige (mit dem Kredit verbundene) Kosten, beispielsweise die Kosten für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien, Kreditversicherungen usw.

11. Die Zusammensetzung der Komponente für sonstige Kosten kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegten Definitionen unterschiedlich umgesetzt werden und die nationalen Finanzsysteme sowie das Verfahren zur Besicherung von Krediten verschieden sind.

III.    Konvention

12. Die Berichtspflichtigen legen bei der Berechnung des AVJ ein Standardjahr von 365 Tagen zugrunde, d. h., der Effekt eines zusätzlichen Tages in Schaltjahren wird außer Acht gelassen.

TEIL 2

GESCHÄFTSUMFANG

13. Die Berichtspflichtigen stellen Daten für die MFI-Zinsstatistik in Bezug auf Bestände und das Neugeschäft zur Verfügung.

IV.    Zinssätze für Bestände

14.  Bestände werden definiert als der Gesamtbestand aller von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften beim Berichtspflichtigen platzierten Einlagen und der Gesamtbestand aller vom Berichtspflichtigen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährten Kredite.

15. Ein Zinssatz für die Bestände bildet den für den Bestand an Einlagen oder Krediten in der betreffenden Instrumentenkategorie geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zu dem in Absatz 26 festgelegten Bezugszeitpunkt ab. Der gewichtete Durchschnittszinssatz ist die Summe der AVJs multipliziert mit den entsprechenden Beständen und geteilt durch die Gesamtbestände. Er erstreckt sich auf alle bestehenden Verträge, die in allen Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

16. Not leidende Kredite werden nicht in die gewichteten Durchschnittszinssätze einbezogen. Not leidende Kredite werden im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) ( 10 ). definiert. Der Gesamtbetrag eines Kredits, der ganz oder teilweise als Not leidender Kredit eingestuft ist, ist von der Zinsstatistik ausgeschlossen. Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. Umschuldung in Bezug auf finanziell Not leidende Schuldner, sind ebenfalls von der Zinsstatistik ausgeschlossen.

V.    Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

17. Im Falle von täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, (echten und unechten) Kreditkartenforderungen (auch als Kreditkartenkredite bezeichnet) sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten entsprechend den Definitionen in den Absätzen 42 bis 45 und 51 wird der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Soll- oder Habensaldo, d. h. der Bestand zum Bezugszeitpunkt gemäß Absatz 29 als Meldeposition für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, für Kreditkartenforderungen sowie für revolvierende Kredite und Überziehungskredite herangezogen wird.

18. Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite bilden den für den Bestand auf diesen Konten geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zum Bezugszeitpunkt im Sinne von Absatz 29 ab. Sie umfassen die laufenden Bilanzpositionen aller bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

19. Zur Berechnung der MFI-Zinssätze für Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen können, unterscheiden die Berichtspflichtigen zwischen den Perioden mit Haben- und den Perioden mit Sollsaldo. Die Berichtspflichtigen melden gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Habensalden beziehen, als täglich fällige Einlagen und gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Sollsalden beziehen, als Überziehungskredite. Sie melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

VI.    Neugeschäft in Instrumentenkategorien außer täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten

20. Die folgenden Absätze 21 bis 25 betreffen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Repogeschäfte und alle sonstigen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen gemäß den Absätzen 42 bis 45 und 51.

21.  Neugeschäft wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Neuvereinbarungen umfassen

 alle Finanzverträge, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und

 alle neu verhandelten Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Einlagen und Kredite.

Prolongationen bestehender Einlagen- und Kreditverträge, die automatisch erfolgen, d. h. ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, und keine Neuverhandlung der Bedingungen und Modalitäten des Vertrages einschließlich des Zinssatzes erfordern, gelten nicht als Neugeschäft.

22. Der Zinssatz für das Neugeschäft bildet den für Einlagen und Kredite in der entsprechenden Instrumentenkategorie im Hinblick auf neue Vereinbarungen zwischen privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und dem Berichtspflichtigen geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz während der in Absatz 32 festgelegten Bezugsperiode ab.

23. Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinne automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Bei bestehenden Verträgen fließen diese Änderungen deshalb nicht in die Zinssätze für das Neugeschäft, sondern nur in die Durchschnittszinssätze für die Bestände ein.

24.  ►C2  Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen. ◄

25. Üblicherweise nimmt ein privater Haushalt oder eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen revolvierenden Kredit oder Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrages in voller Höhe in Anspruch. Er bzw. sie kann jedoch einen Kredit auch in Tranchen zu den Zeitpunkten t1, t2, t3 usw. anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrages (zum Zeitpunkt t0) in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass ein Kredit in Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt t0, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird von der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft erfasst.

TEIL 3

BEZUGSZEITPUNKT

VII.    Bezugszeitpunkt für MFI-Zinssätze für die Bestände

26. Die NZBen entscheiden, ob die MFI-Zinssätze für die Bestände, d. h. die in Anlage 1 beschriebenen Meldepositionen 1 bis 14, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

27. Als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats zu meldende Zinssätze für die Bestände werden als gewichtete Durchschnitte der für den Bestand an Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats berechnet. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die geltenden Zinssätze und die entsprechenden Volumina für alle ausstehenden Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge.

28. Zinssätze für die Bestände in Form impliziter, auf dem Monatsdurchschnitt basierender Zinssätze werden als Brüche mit den während des Referenzmonats aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträgen aus Krediten als Zähler und dem Durchschnittsbestand während des Monats als Nenner berechnet. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die während des Monats aufgelaufenen ►C2  Zinsaufwendungen oder –erträge ◄ für jede Instrumentenkategorie und das durchschnittliche Volumen der Einlagen und Kredite innerhalb desselben Monats. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren. Der durchschnittliche Bestand an Einlagen und Krediten während des Referenzmonats wird idealerweise als Durchschnitt der täglichen Bestände über den Monat ermittelt. Als Mindestanforderung gilt, dass der Monatsdurchschnittsbestand aus den Tagessalden für volatile Instrumentenkategorien, d. h. zumindest für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, abgeleitet wird. Für alle anderen Instrumentenkategorien wird der monatliche Durchschnittsbestand aus wöchentlichen oder in noch kürzeren Abständen ermittelten Salden abgeleitet. Für eine Übergangsperiode von höchstens zwei Jahren werden bei Krediten mit einer vereinbarten Laufzeit von über fünf Jahren die Erhebungen zum Monatsende akzeptiert.

VIII.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

29. Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

30. Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite werden analog zu der in der Anlage I festgelegten Berechnung der Zinssätze für die Bestände auf eine der nachfolgenden Weisen berechnet:

a)  zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, d. h. Berechnung der gewichteten Durchschnitte der für den Bestand an diesen Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die Zinssätze und die entsprechenden Volumina für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge;

b)  implizite, auf den Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, d. h. Berechnung von Brüchen, deren Zähler aus den aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen sowie Zinserträgen aus Krediten und deren Nenner aus dem Tagesdurchschnittsbestand gebildet wird. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Der monatliche Durchschnittsbestand für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite wird von den Tagessalden abgeleitet. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren.

31. Hinsichtlich Konten, die abhängig von ihren Salden entweder Einlagen oder Kredite sein können, ist nur der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats dafür maßgeblich, ob das Konto in diesem Monat als täglich fällige Einlage oder als Überziehungskredit zuzuordnen ist, wenn MFI-Zinssätze als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt werden. Werden MFI-Zinssätze als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, wird täglich überprüft, ob das Konto eine Einlage oder einen Kredit ausweist. Sodann wird ein Durchschnitt der täglichen Haben- und Sollsalden berechnet, um davon den Monatsdurchschnittsbestand für den Nenner des impliziten Zinssatzes abzuleiten. Darüber hinaus wird bei der Stromgröße im Zähler zwischen aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und aufgelaufenen Zinserträgen aus Krediten unterschieden. Die Berichtspflichtigen melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

IX.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft (außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite)

32. MFI-Zinssätze für das Neugeschäft außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h., alle in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen außer den Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 werden als Periodendurchschnitte berechnet. Der Berichtszeitraum ist ein (ganzer) Monat.

33. Die Berichtspflichtigen berechnen für jede Instrumentenkategorie den Zinssatz für das Neugeschäft als gewichteten Durchschnitt aller Zinssätze für das Neugeschäft in der betreffenden Instrumentenkategorie während des Referenzmonats. Diese Zinssätze, die sich auf den Monatsdurchschnitt beziehen, werden zusammen mit der Gewichtung, d. h. dem Volumen des während des Berichtsmonats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts, an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die Berichtspflichtigen berücksichtigen die während des ganzen Monats abgeschlossenen Neugeschäfte.

TEIL 4

INSTRUMENTENKATEGORIEN

X.    Allgemeine Bestimmungen

34. Die Berichtspflichtigen melden die für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf die Bestände für die in Anlage 1 festgelegten Instrumentenkategorien sowie in Bezug auf das Neugeschäft für die in Anlage 2 festgelegten Instrumentenkategorien. Absatz 17 bestimmt, dass die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie echte Kreditkartenforderungen Zinssätze für das Neugeschäft und somit in Anlage 2 enthalten sind. Da jedoch die Berechnungsmethode und der Bezugszeitpunkt für die Zinssätze auf täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite die gleichen sind wie für die anderen Meldepositionen der Bestände, werden die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 von Anlage 2 in Anlage 1 nochmals aufgeführt

35. Eine in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Instrumentenkategorie ist in einigen teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht auf nationaler Ebene anwendbar und wird daher ignoriert, wenn gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute unter diese Kategorie fallende Produkte privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, überhaupt nicht anbieten. Die Daten werden erhoben, wenn entsprechende Geschäfte getätigt wurden, unabhängig davon, wie gering deren Umfang ist.

36. Die MFI-Zinsstatistik wird für jede in den Anlagen 1 und 2 festgelegte und im Bankgeschäft gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitute mit privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, angewendete Instrumentenkategorie auf der Basis aller, für sämtliche unter diese Instrumentenkategorie fallenden Produkte, geltenden Zinssätze ermittelt. Dies bedeutet, dass die NZBen kein bestimmtes Spektrum nationaler Produkte innerhalb jeder Instrumentenkategorie festlegen dürfen, für die Daten für die MFI-Zinsstatistik erhoben werden; vielmehr werden die Zinssätze aller von jedem Berichtspflichtigen angebotenen Produkte einbezogen. Wie in Anhang I Absatz 28 festgelegt, müssen NZBen in der Stichprobe nicht jedes Produkt berücksichtigen, das auf nationaler Ebene vorhanden ist. Sie dürfen jedoch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die entsprechenden Beträge seien gering. Wird eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so ist dieses Institut daher in der Stichprobe vertreten. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswahl der Stichprobe in einem teilnehmenden Mitgliedstaat noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach ein neues Produkt dieser Kategorie von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe aufgenommen. Wird ein neues Produkt in eine auf nationaler Ebene vorhandene Instrumentenkategorie eingeführt, so erfassen die an der Stichprobe teilnehmenden Institute es bei der nächsten Meldung, da alle Berichtspflichtigen zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

37. Eine Ausnahme in Bezug auf den Grundsatz der Erfassung aller geltenden Zinssätze für alle Produkte bilden die Zinssätze für Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung. Wie in Absatz 16 festgelegt, werden Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. zu Zinssätzen, die für finanziell Not leidende Schuldner gelten, nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

XI.    Gliederung nach Währung

38. Die MFI-Zinsstatistik umfasst die vom Kreis der Berichtspflichtigen angewandten Zinssätze. Die Meldung von Daten über Einlagen und Kredite in anderen Währungen als dem Euro ist auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Dies spiegelt sich in den Anlagen 1 und 2 wider, in denen alle Meldepositionen für Einlagen und Kredite auf Euro lauten.

XII.    Gliederung nach Sektoren

39. Mit Ausnahme von Repogeschäften ist zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik für alle Einlagen und Kredite eine Gliederung nach Sektoren erforderlich. In den Anlagen 1 und 2 wird daher zwischen Meldepositionen für private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck ( 11 ) und für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ( 12 ) unterschieden. Zusätzlich werden getrennte Daten für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit als Teil des Sektors private Haushalte gemeldet, allerdings nur in Bezug auf das Neugeschäft zu „sonstigen Krediten“. Die NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Erhebung von Krediten an Einzelunternehmer absehen, wenn auf diese weniger als 5 % der gesamten vergebenen Kreditbestände an private Haushalte des teilnehmenden Mitgliedstaats, berechnet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), entfallen.

40. Meldeposition 5 in Anlage 1 und Meldeposition 11 in Anlage 2 beziehen sich auf Repogeschäfte. Obwohl die Verzinsung von Repogeschäften nicht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig vom haltenden Sektor erfolgt, ist für Repogeschäfte keine Sektorengliederung nach privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich. Darüber hinaus ist keine Fristengliederung auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich, da Repogeschäfte als überwiegend sehr kurzfristig angesehen werden. Der MFI-Zinssatz für Repogeschäfte betrifft beide Sektoren ohne Unterscheidung.

41. Die Meldepositionen 5 und 6 in Anlage 2 beziehen sich auf von privaten Haushalten gehaltene Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Der Zinssatz und die Gewichtung von Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beziehen sich jedoch auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sowohl auf die von privaten Haushalten als auch auf die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, d. h., die Daten der beiden Sektoren werden zusammengefasst, aber dem Sektor private Haushalte zugeordnet. Es ist keine Gliederung nach Sektoren auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich.

XIII.    Gliederung nach der Art der Instrumente

42. Sofern in den folgenden Absätzen 43 bis 52 nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für MFI-Zinssätze und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.

43. MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, d. h. die Meldepositionen 1 und 7 in Anlage 2, umfassen sämtliche täglich fälligen Einlagen, unabhängig davon, ob diese verzinslich sind oder nicht. Unverzinsliche täglich fällige Einlagen werden somit in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

44. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2, unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den AVJ gemäß der Definition in Absatz 1 einbezogen, da dieser Zinssatz seinem Charakter nach nur den Zinssatz von Krediten umfasst. Kredite, die in dieser Kategorie gemeldet werden, werden in keiner anderen Kategorie über das Neugeschäft gemeldet.

45. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik hat der Begriff „Kreditkartenforderung“ dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Daten über den Zinssatz werden nur in Bezug auf echte Kreditkartenforderungen in den Meldepositionen 32 und 36 gemeldet. Der Zinssatz für unechte Kreditkartenforderungen wird nicht getrennt gemeldet, da er per Definition 0 % beträgt. Allerdings gehen die ausstehenden unechten Kreditkartenforderungen zusammen mit den ausstehenden echten Kreditkartenforderungen in die MFI-Zinsstatistik für die Bestände ein. Weder echte noch unechte Kreditkartenforderungen werden unter irgendeiner anderen Meldeposition für das Neugeschäft gemeldet

46. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen), d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 in Anlage 2, alle Kredite außer (unechten und echten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an Unternehmen ungeachtet deren Höhe, während die Meldepositionen 62 bis 85 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie unechte und echte Kreditkartenforderungen mit ein.

47. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Konsumentenkredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 13 bis 15, 30 und 55 bis 57 in Anlage 2, als Kredite außer (echten und unechten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten definiert, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden, während die Meldepositionen 55 bis 57 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. Konsumentenkredite in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie unechte und echte Kreditkartenforderungen mit ein.

48.  Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 6 bis 8 in Anlage 1 und die Meldepositionen 16 bis 19 sowie 31 in Anlage 2, können besichert oder unbesichert sein, während die Meldepositionen 58 bis 61 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 60 beziehen. In die MFI-Zinsstatistik werden besicherte und unbesicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte ohne Differenzierung in den Meldepositionen 16 bis 19 und 31 einbezogen. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 16 bis 19, 31 und 58 bis 61 in Anlage 2 als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten oder Kreditkartenforderungen definiert, die für die Beschaffung von Wohnraum, einschließlich Wohnungsbau, Garagen und Wohnungsmodernisierung (Renovierung) gewährt werden. Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

49. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue sonstige Kredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 20 bis 22 und 33 bis 35 in Anlage 2, als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen definiert, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., gewährt werden. Sonstige Kredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

50. Bei den MFI-Zinssätzen für die Bestände ergeben Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite an private Haushalte und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite, einschließlich revolvierender Kredite und Überziehungskredite sowie (unechter und echter) Kreditkartenforderungen.

51. Bei den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft ergeben echte Kreditkartenforderungen, revolvierende Kredite und Überziehungskredite, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite. Unechte Kreditkartenforderungen werden nicht separat in der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft gemeldet, sondern als Teil der entsprechenden Positionen für die Bestände einbezogen.

XIV.    Gliederung nach Betragskategorien

52. Bei sonstigen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 und 62 bis 85 in Anlage 2, werden drei Betragskategorien unterschieden: a) „bis zu 0,25 Millionen Euro einschließlich“; b) „über 0,25 Millionen Euro bis zu 1 Million Euro einschließlich“ und c) „über 1 Million Euro“. Der Betrag bezieht sich auf jeweils die einzelne, als Neugeschäft geltende Kreditaufnahme und nicht auf sämtliche Geschäfte zwischen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen.

XV.    Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung

53. Abhängig von der Art des Instruments und davon, ob der MFI-Zinssatz sich auf die Bestände oder das Neugeschäft bezieht, ist in der Statistik eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist und/oder anfänglicher Zinsbindung vorgesehen. Diese Gliederungen beziehen sich auf Zeitbänder oder Zeitspannen; so bezieht sich zum Beispiel ein Zinssatz für eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf einen Durchschnittszinssatz für sämtliche Einlagen mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von zwischen zwei Tagen und höchstens zwei Jahren, gewichtet anhand des Einlagenbetrags.

54. Die Gliederung nach Ursprungslaufzeit und Kündigungsfrist erfolgt gemäß den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Definitionen. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit wird für sämtliche Einlagenkategorien außer Repogeschäften, die sich auf die Bestände beziehen und für sämtliche Kreditkategorien, die sich auf die Bestände beziehen, gemäß den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen angewendet. Eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit wird ferner für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und eine Gliederung nach Kündigungsfrist für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durchgeführt. Separate Daten über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr in Verbindung mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr werden für jede Kreditbetragsspanne gemäß Absatz 52 nach den Vorgaben der Anlage 2 gemeldet.

55. Die Kreditzinssätze für das Neugeschäft in Anlage 2 werden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung aufgegliedert. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik wird der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung definiert als der zu Beginn des Vertrages im Voraus festgelegte Zeitraum, während dessen sich der Zinssatz nicht ändern wird. Der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung kann kürzer als die Ursprungslaufzeit des Kredits sein oder dieser entsprechen. Die Höhe des Zinssatzes wird nur dann als unveränderlich angesehen, wenn sie mit einem bestimmten Wert (zum Beispiel als „10 %“) oder als Unterschiedsbetrag zu einem Referenzzinssatz bezogen auf einen festgelegten Zeitpunkt (zum Beispiel als „der 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 %“ an einem bestimmten Tag und Zeitpunkt) im Voraus festgelegt wurde. Wird zu Beginn eines Vertrages für einen bestimmten Zeitraum ein Verfahren zur Berechnung des Kreditzinssatzes zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen vereinbart, zum Beispiel „der 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % für drei Jahre“, so wird dies nicht als eine anfängliche Zinsbindung angesehen, da sich die Höhe des Zinssatzes innerhalb dieser drei Jahre ändern kann. Die MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft spiegelt nur den Zinssatz wider, der für den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung zu Beginn des Vertrages oder im Rahmen einer Neuverhandlung des Kredits vereinbart wurde. Geht der Zinssatz nach diesem Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung automatisch in einen variablen Zinssatz über, so spiegelt sich dies nicht in den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft wider, sondern nur in denjenigen für die Bestände.

56. Bei Krediten an private Haushalte werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

Für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte:

 variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich und

 anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren.

Für Wohnungsbaukredite an private Haushalte:

 variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

 anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

57. Bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften von bis zu 0,25 Millionen Euro, über 0,25 Millionen Euro bis zu 1 Million Euro und über 1 Million Euro werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

 variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren einschließlich

 anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren einschließlich,

 anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

 anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

58. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik bezeichnet der Begriff „variabler Zinssatz“ einen Zinssatz, der laufend (z. B. jeden Tag) oder nach dem Ermessen des MFI Zinsrevisionen unterliegt.

XVI.    Gliederung nach durch Sicherheiten und/oder Garantien besicherten Krediten

59. Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die durch Sicherheiten und/oder Garantien besichert sind, werden zusätzlich separat gemeldet für alle Kategorien des Neugeschäfts der MFI-Zinsstatistik außer Kreditkartenforderungen, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie sonstigen Krediten.

60. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfasst die Gliederung von Krediten anhand Sicherheiten/Garantien das Gesamtvolumen von Krediten für das Neugeschäft, die mittels des Verfahrens der „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 31 und Anhang VIII Teil 1 Abschnitte 6-25 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ( 13 ) bzw. mittels des Verfahrens „Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 32 und Anhang VIII Teil 1 Abschnitte 26-29 der Richtlinie 2006/48/EG besichert sind, auf eine Weise, dass der Wert der Sicherheit bzw. Garantie höher ist als der Gesamtbetrag des Kredits oder diesem entspricht. Wenn ein MFI ein von dem „Standardansatz“ der Richtlinie 2006/48/EG für aufsichtliche Zwecke abweichendes System anwendet, kann es dasselbe Verfahren bei der Meldung von unter diese Gliederung fallenden Krediten anwenden.

61. NZBen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Zinssätzen und Geschäftsvolumina für besicherte/garantierte Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Meldepositionen 62 bis 85, gewähren, wenn auf das aggregierte nationale Geschäftsvolumen der entsprechenden Position (Meldepositionen 37 bis 54), die alle Kredite umfasst, weniger als 10 % der aggregierten nationalen Geschäftsvolumina der Summe aller Kredite in derselben Kreditbetragskategorie und weniger als 2 % der Geschäftsvolumina für dieselbe Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets entfallen. Wenn Ausnahmeregelungen gewährt werden, sind diese Schwellenwerte jährlich zu überprüfen.

TEIL 5

BERICHTSPFLICHTEN

62. Zur Ermittlung von sich auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehenden Aggregaten werden für jede der in den Anlagen 1 und 2 definierten Instrumentenkategorien drei Aggregationsebenen durchlaufen.

XVII.    Statistische Daten auf der Ebene der Berichtspflichtigen

63. Auf der ersten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den Berichtspflichtigen gemäß den Absätzen 64 bis 69 durchgeführt. Die NZBen können jedoch auch von den Berichtspflichtigen verlangen, Daten auf der Ebene einzelner Einlagen und Kredite zu liefern. Die Daten werden an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, übermittelt.

64. Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

65. Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als implizite, auf den Durchschnitt des Monats basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des Monats aufgelaufenen ►C2  Zinsaufwendungen oder –erträge ◄ und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

66. Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

67. Werden die Zinssätze fürtäglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des betreffenden Monats aufgelaufenen ►C2  Zinsaufwendungen oder –erträge ◄ und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

68. Für jede der Instrumentenkategorien für das Neugeschäft, d. h. die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 30 bis 31, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2, melden die Berichtspflichtigen einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Zusätzlich melden die Berichtspflichtigen das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Monats für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2.

69. Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, denen eine NZB gestattet, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben, gelten als ein Berichtspflichtiger und übermitteln die in den Absätzen 64 bis 66 festgelegten Daten in Bezug auf die Gruppe als Ganzes. Darüber hinaus melden diese Berichtspflichtigen jährlich für jede Instrumentenkategorie die Anzahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz der Zinssätze zwischen diesen Instituten. Die Zahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz beziehen sich auf den Monat Oktober und werden mit den Daten für den Monat Oktober übermittelt.

XVIII.    Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze

70. Auf der zweiten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den NZBen durchgeführt. Sie aggregieren die Zinssätze und entsprechenden Geschäftsvolumina für alle ihre nationalen Berichtspflichtigen zu einem nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie. Die Daten werden an die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt.

71. Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1.

72. Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 23 und 30 bis 85 in Anlage 2. Zusätzlich melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 23, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2 das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Referenzmonats. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Totalwert, d. h. auf den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen. Wird ein Stichprobenverfahren für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher auf nationaler Ebene Hochrechnungsfaktoren für die Berechnung des Berichtskreis-Totalwerts ( 14 ). Die Hochrechnungsfaktoren sind die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi, d. h. 1/πi. Das geschätzte Volumen des Neugeschäfts für den Berichtskreis-Totalwert, Ŷ,wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel errechnet:

wobei unter

yi

das Volumen des Neugeschäfts des Instituts i und

πi

die Auswahlwahrscheinlichkeit des Instituts i zu verstehen ist.

73. Die NZBen stellen der EZB die MFI-Zinssätze für die Bestände und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Anzahl der Dezimalstellen bei der Datenerhebung bleiben hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen.

74. Alle (Änderungen von) gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten übermittelten Erläuterungen zur Methodik dokumentiert.

75. NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt.

XIX.    Aggregierte Ergebnisse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten

76. Die letzte Aggregationsebene der Instrumentenkategorien pro teilnehmendem Mitgliedstaat auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten wird von der EZB durchgeführt.

TEIL 6

BEHANDLUNG SPEZIFISCHER PRODUKTE

77. Die in den folgenden Absätzen 78 bis 86 festgelegte Behandlung von Produkten dient als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen.

78.  Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen und Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. ►C2  Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kreďits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AVJ für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren „1 + Zinssatz“. Gemäß Absatz 3 können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den eng definierten Effektivzinssatz anzuwenden. Der AVJ für die Bestände, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3. ◄

79. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben innerhalb von Kreditrahmen erhaltene Kredite dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und werden ebenso wie in dieser Verordnung zugeordnet. Lediglich ausstehende Beträge, d. h. die innerhalb eines Kreditrahmens abgehobenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge fallen unter das Neugeschäft und werden im Einklang mit Absatz 17 in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Innerhalb eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, werden nicht berücksichtigt, weder als Neugeschäft noch als Bestände.

80. Ein „Rahmenvertrag“ ermöglicht es dem Kunden, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages werden die Form, die der Kredit haben wird und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern es kann ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart werden. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird er unter der entsprechenden Position der MFI-Zinsstatistik als Neugeschäft und in den Beständen erfasst.

81. Es können Spareinlagen mit einem Basiszins plus einer Treue- und/oder einer Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie bezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß werden solche Treue- oder Wachstumsprämien nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, so geht diese in die Statistik für die Bestände ein.

82. Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsober- oder untergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen werden. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, so geht dieser in die Statistik für die Bestände ein.

83. Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, unter der Voraussetzung des Bestehens einer garantierten Mindestverzinsung in Höhe von 0 %. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den AVJ für das Neugeschäft geht der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher wird lediglich die Mindestverzinsung (üblicherweise 0 %) einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets den vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssatz. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit sowie die garantierte Mindestverzinsung auf die Einlage, in der das derivative Element enthalten ist, einbezogen. Nur bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die Bestände den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden AVJ wider.

84. Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten können überwiegend in Wertpapieren angelegt werden; der Zinssatz auf diese Konten hängt dann von der Verzinsung der zugrunde liegenden Wertpapiere ab. Der verbleibende Teil der Pensionssparkonten kann in liquiden Mitteln vorgehalten werden, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos dem privaten Haushalt nicht bekannt und kann auch negativ sein. Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut vereinbart, der nur für den Einlagenteil gilt; dies gilt nicht für den in Wertpapiere investierten Teil. Daher wird nur der Einlagenteil, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der gemeldete AVJ für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der AVJ für die Bestände ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz.

85.  Bausparverträge sind langfristige Sparpläne, die eine niedrige Verzinsung beinhalten können, aber durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden den Zinssatz als Einlagenneugeschäft, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen über die Zeit wird ausschließlich über die Bestände erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft erfasst. Der Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz. Die Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag.

86. Entsprechend Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms (plan d’épargne-logement, PEL) als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h., jede „Generation“ von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. PEL-Spareinlagen werden mindestens vier Jahre gehalten und der Kunde zahlt jedes Jahr einen vorgegebenen Mindestbetrag ein, kann jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die Bestände zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Bedingungen und Modalitäten des Vertrages einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Absatz 21 nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrages kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, vorausgesetzt, der Bestand überschreitet nicht eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag überschreitet nicht eine festgelegte Höchstlaufzeit. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Höchstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. Der Staat gewährt einen Zuschuss in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen. Gemäß Absatz 6 wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt.




Anlage 1

Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für jede in der Tabelle 1 enthaltene Kategorie gemeldet.



Tabelle 1

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Bestands-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu zwei Jahren

1

AVJ

Über zwei Jahre

2

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu zwei Jahren

3

AVJ

Über zwei Jahre

4

AVJ

Repogeschäfte

5

AVJ

Kredite in EUR

An private Haushalte

Wohnungsbaukredite

Bis zu einem Jahr

6

AVJ

Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

7

AVJ

Über fünf Jahre

8

AVJ

Konsumentenkredite und sonstige Kredite

Bis zu einem Jahr

9

AVJ

Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

10

AVJ

Über fünf Jahre

11

AVJ

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Bis zu einem Jahr

12

AVJ

Über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

13

AVJ

Über fünf Jahre

14

AVJ




Anlage 2

Instrumentenkategorien für Zinssätze für das Neugeschäft

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für die in den Tabellen 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Kategorien gemeldet. Die Meldung des AVJ enthält das entsprechende Geschäftsvolumen, wenn dies in den Tabellen mit dem Wort „Volumen“ angegeben ist.

Die Kategorien in den Tabellen 2 (außer den Meldepositionen 33 bis 35), 3 und 5 schließen sich in jeder Tabelle gegenseitig aus. Daher wird ein Kredit, der in einer der Meldepositionen in Tabelle 2 (außer Meldepositionen 33 bis 35) bzw. in Tabelle 3 bzw. Tabelle 5 gemeldet ist, nicht nochmals in einer anderen Meldeposition derselben Tabelle gemeldet, außer bei Krediten, die in den Meldepositionen 33 bis 35 gemeldet werden; diese sind auch in den Meldepositionen 20 bis 22 zu melden. Alle in einer der Meldepositionen der Tabelle 3 gemeldeten Kredite müssen auch in der entsprechenden Kategorie der Tabelle 2 gemeldet werden. Die Meldepositionen in Tabelle 4 sind Unterpositionen der Tabelle 2 und, bei Besicherung, von Tabelle 3; daher müssen alle Kredite, die in Tabelle 4 gemeldet werden, jeweils auch in Tabelle 2 oder 3 erscheinen.

Die Tabelle 5 bezieht sich nur auf den effektiven Jahreszins. Kredite, die in Tabelle 5 erfasst werden, sind auch gegebenenfalls in den Tabellen 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Methodik des effektiven Jahreszinses gemäß Absatz 9 zu erfassen.

Der Begriff des Neugeschäfts wird auf den gesamten Bestand erweitert, d. h. auf Bestände im Falle täglich fälliger Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echter Kreditkartenforderungen, d. h. Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32, 36.



Tabelle 2

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Täglich fällig

1

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu einem Jahr

2

AVJ, Volumen

Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren

3

AVJ, Volumen

Laufzeit über zwei Jahre

4

AVJ, Volumen

Mit vereinbarter Kündigungsfrist (1)

Kündigungsfrist bis zu drei Monaten

5

AVJ

Kündigungsfrist über drei Monate

6

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Täglich fällig

7

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu einem Jahr

8

AVJ, Volumen

Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren

9

AVJ, Volumen

Laufzeit über zwei Jahre

10

AVJ, Volumen

Repogeschäfte

11

AVJ, Volumen

Kredite in EUR

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

12

AVJ

Echte Kreditkartenforderungen

32

AVJ

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

13

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

14

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

15

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

16

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

17

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

18

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

19

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

20

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

21

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

22

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

33

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

34

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

35

AVJ, Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

23

AVJ

Echte Kreditkartenforderungen

36

AVJ

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten

37

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

38

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

39

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

40

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

41

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

42

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten

43

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

44

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

45

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

46

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

47

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

48

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten

49

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

50

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

51

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

52

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

53

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

54

AVJ, Volumen

(*)   Für diese Instrumentenkategorie werden private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefasst und dem Sektor private Haushalte zugeordnet.



Tabelle 3

Neugeschäftskredite mit Sicherheiten und/oder Garantien

 

Sektor

Art des Instruments

Anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

55

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

56

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

57

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

58

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

59

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

60

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

61

AVJ, Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten

62

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

63

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

64

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

65

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

66

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

67

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Floating rate and up to 3 months period of initial rate fixation

68

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

69

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

70

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

71

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

72

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

73

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten

74

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr

75

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren

76

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren

77

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren bis zu zehn Jahren

78

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren

79

AVJ, Volumen



Tabelle 4

Neugeschäftskredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von weniger als einem Jahr und Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite/besicherte/garantierte Kredite nach Ursprungslaufzeit

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

80

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

81

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

82

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

83

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

84

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr bei Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

85

AVJ, Volumen



Tabelle 5

Kredite für das Neugeschäft an private Haushalte

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Effekt. Jahreszins

30

Effekt. Jahreszins

Wohnungsbaukredite

Effekt. Jahreszins

31

Effekt. Jahreszins

▼B




ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:

Mindestanforderungen für die Übermittlung

a) Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, gesetzten Fristen.

b) Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, entsprechen.

c) Der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen wird/werden benannt.

d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, werden beachtet.

Mindestanforderungen für die Exaktheit

e) Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten sind korrekt, konsistent und vollständig. Bestehende Lücken werden erwähnt und der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.

f) Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten weisen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur auf.

g) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

h) Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

i) Die Berichtspflichtigen befolgen die von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

j) Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, Vereinbarungen, Klassifizierungen und Verfahren dieser Verordnung.

k) Sollte von diesen Definitionen, Vereinbarungen, Klassifizierungen und Verfahren abgewichen werden, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.

l) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

Mindestanforderungen für Korrekturen

m) Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren werden angewandt. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, werden erläutert.

▼M2




ANHANG IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

▼M3

Bis einschließlich des Referenzmonats Dezember 2013 ist Anhang I Ziffer 10 wie folgt zu verstehen:

▼M2

„Der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass

a) der maximale Zufallsfehler ( 15 ) für Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 % ( 16 ) nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt oder

b) er mindestens 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen abdeckt; sofern 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen mehr als 100 Berichtspflichtigen entspricht, kann der nationale Mindeststichprobenumfang jedoch auf 100 Berichtspflichtige beschränkt werden; oder

c) die in die nationale Stichprobe einbezogenen Berichtspflichtigen mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Einlagen und mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Krediten abdecken, welche von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegengenommen bzw. an diese gewährt wurden.“

Bis einschließlich dem Referenzmonat Dezember 2010 ist Absatz 61 von Anhang II wie folgt zu verstehen:

„Die NZBen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von sowohl Zinssätzen als auch Geschäftsvolumina für besicherte oder garantierte Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß den Meldepositionen 62 bis 85 gewähren, wenn

 das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der entsprechenden Position (Meldepositionen 37 bis 54), die alle Kredite umfasst, weniger als 10 % der aggregierten nationalen Geschäftsvolumina für die Summe aller Kredite derselben Kreditbetragskategorie und weniger als 2 % der Geschäftsvolumina für dieselbe Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets beträgt oder

 das gesamte nationale Geschäftsvolumen der entsprechenden Position einschließlich aller (besicherten und nicht abgesicherten) Kredite für die entsprechende Kategorie des Kreditbetrags und der anfänglichen Zinsbindung im Verhältnis zu den Meldepositionen der nachstehenden Tabelle (frühere Neugeschäfts-Meldepositionen 24 bis 29 in Anhang II Anlage 2 Tabelle 2) weniger als 100 Millionen EUR im Dezember 2008 beträgt.



 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Frühere Neugeschäfts-Meldeposition

Kredite in EUR

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu (1) 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

24

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

25

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

26

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr

27

Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren

28

Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren

29

(*)   In dieser Tabelle ist ‚bis zu‘ als ‚bis zu... einschließlich‘ zu verstehen.

Wenn Ausnahmeregelungen gewährt werden, sind die vorstehend genannten Schwellenwerte jährlich zu überprüfen.“



( 1 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 2 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

( 3 ) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

( 4 ) D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als ΣhΣih1n x ixh2 muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als Σn i=l1n x ix–2, wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für das Institut i, xh n einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie x– den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe.

D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als ΣhΣih1n x ixh2 muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als Σn i=l1n x ix–2, wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für das Institut i, xh n einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie x– den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe. ◄

( 5

wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 der bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. b. t-Verteilung) errechnete Faktor, varθ^ die Varianz des Schätzers des Parameters θ, und vârθ^ die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist.

( 6 ) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

( 7 ) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

( 8 ) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

( 9 ) Die NZBen können gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck Ausnahmeregelungen für Konsumentenkredite und Wohnungsbaukredite an private Haushalte zulassen.

( 10 ) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

( 11 ) S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) enthaltenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zusammengefasst.

S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) enthaltenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zusammengefasst. ◄

( 12 ) S. 11 gemäß dem ESVG 1995.

( 13 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. ◄

( 14 ) Es sind keine Hochrechnungsfaktoren für die gewichteten Durchschnittssätze erforderlich, wenn angenommen wird, dass der aus der Stichprobe ermittelte Schätzwert gleich dem Schätzwert für den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ist (z. B. weil das gesamte Geschäft in dem betreffenden Instrument durch die Stichprobeninstitute vorgenommen wird).

( 15 ) D = zα/2 * var(θ^) ≈ zα/2 * vâr(θ^), wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 er bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var() die Varianz des Schätzers des Parameters θ und vâr() die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist.

D = zα/2 * var(θ^) ≈ zα/2 * vâr(θ^), wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 er bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var() die Varianz des Schätzers des Parameters θ und vâr() die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist. ◄

( 16 ) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

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