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Document 52016AB0022

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. April 2016 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (CON/2016/22)

OJ C 216, 16.6.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. April 2016

zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds

(CON/2016/22)

(2016/C 216/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. Oktober 2015 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (der „IWF“ oder „Fonds“) (nachfolgend der „Beschlussvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 138 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen kann, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Der Beschlussvorschlag baut auf dem Fünf-Präsidenten-Bericht (2) auf, der eine zunehmend vereinheitlichte Außenvertretung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) im Zuge ihrer Entwicklung hin zur Wirtschafts-, Finanz- und Fiskalunion fordert. Die EZB teilt das Ziel einer schrittweisen Stärkung der Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF mit dem endgültigen Ziel, eine oder mehrere Stimmrechtsgruppen des Euro-Währungsgebiets einzurichten und sicherzustellen, dass das Euro-Währungsgebiet einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringt.

1.2

Die EZB unterstützt nachdrücklich die engere Koordinierung der Politik im Euro-Währungsgebiet. Diese ist für das Ziel einer einheitlichen Außenvertretung, wie in den Artikeln 4 und 9 des Beschlussvorschlags vorgesehen, unabdingbar. Auch wenn sich die Koordinierung in den letzten Jahren verbessert hat, bedarf es einer weiteren Stärkung und Verbesserung entsprechend der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets, die bereits in den letzten Jahren gestärkt wurde, und der erwarteten Vertiefung der Integration, wie im Fünf-Präsidenten-Bericht dargestellt.

1.3

Die EZB möchte betonen, dass es zur Verwirklichung einer einheitlichen und effektiven Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF von entscheidender Bedeutung ist, dass alle Beteiligten unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit handeln. In dieser Hinsicht erfordert Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem EUV und dem AUEV (nachfolgend gemeinsam die „Verträge“) ergeben, achten und unterstützen. Dieser Grundsatz erfordert, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, und alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, unterlassen. Artikel 13 Absatz 2 EUV erfordert, dass die Organe der Union loyal zusammenarbeiten.

1.4

Die EZB merkt an, dass mit dem Beschlussvorschlag eine einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets nach Unionsrecht eingerichtet werden soll, ohne die länderbezogene Mitgliedschaftsstruktur des IWF gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (3) (nachfolgend das „IWF-Übereinkommen“) zu ändern. Eine wirklich einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF erfordert indes allem Anschein nach eine Änderung des IWF-Übereinkommens, um eine Mitgliedschaft für supranationale Organisationen wie die Union/das Euro-Währungsgebiet zu ermöglichen. Die EZB merkt an, dass der Beschlussvorschlag keine derartige Reform vorsieht. Folglich beschränkt sich die einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF auf die Politikbereiche, die der Union übertragen wurden.

1.5

Die EZB merkt an, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) im Eurosystem und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei der Vertretung ihrer jeweiligen Länder im IWF im Rahmen einer länderbezogenen Mitgliedschaftsstruktur des IWF eine wichtige Rolle spielen. Gemäß Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens (4) benennt jeder Mitgliedstaat die Stellen, über die er seine Geschäfte mit dem IWF abwickelt. In den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die NZBen als solche Stellen bestimmt (5). Darüber hinaus spielen die NZBen eine wichtige Rolle bei der Vertretung ihrer Mitgliedstaaten in den Entscheidungsgremien des IWF. In den meisten Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (6) fungiert der Präsident der NZB als Gouverneur seines Landes im Gouverneursrat des IWF, während er oder sie in anderen Mitgliedstaaten als Stellvertretender Gouverneur im Gouverneursrat des IWF fungiert. Gleichermaßen fungiert der Präsident einer NZB in einigen Fällen als stellvertretendes Mitglied des Internationalen Währungs- und Finanzausschusses (International Monetary and Financial Committee — IMFC). Darüber hinaus sind viele NZBen stark am Auswahlverfahren der (stellvertretenden) Exekutivdirektoren ihrer Länder im IWF beteiligt; in einigen Fällen nehmen die NZBen die Auswahl vor.

Gemäß dem IWF-Übereinkommen (7) bestimmt jeder Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung. Darüber hinaus halten und verwalten die NZBen des Eurosystems Sonderziehungsrechte (SZR), die ihrem jeweiligen Land aufgrund ihrer Teilnahme an der SZR-Abteilung des IWF (8) zugeordnet sind; sie können zudem an freiwilligen SZR-Handelstransaktionen teilnehmen. Ferner nehmen die NZBen des Eurosystems am Finanztransaktionsplan des IWF teil, zahlen verbindliche Subskriptionsquoten für die Mitgliedschaft ihres Landes im IWF ein und gewähren dem IWF — gegebenenfalls und soweit erforderlich — bilaterale Kreditlinien auf freiwilliger Basis sowie im Zusammenhang mit den Allgemeinen Kreditvereinbarungen und den Neuen Kreditvereinbarungen des IWF.

1.6

Aus unionsrechtlicher Sicht bestätigen die Verträge die Funktionen, die die NZBen und die EZB gegenüber dem IWF wahrnehmen. Gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sind die EZB und die NZBen befugt, gegebenenfalls mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen sowie alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit ihnen zu tätigen (9). Die NZBen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen Geschäfte abzuschließen (10). Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorzusehen (11). In diesem Zusammenhang hat das IWF-Exekutivdirektorium die EZB als zugelassene Inhaberin von SZR gemäß dem IWF-Übereinkommen benannt (12).

1.7

Die EZB geht davon aus, dass der Beschlussvorschlag keine Änderung der Regelungen beabsichtigt, die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Sicherstellung der Ausübung der sich aus der IWF-Mitgliedschaft ihres Landes ergebenden Rechte und Pflichten eingeführt wurden. Innerhalb dieses Rahmens steht die EZB bereit, zu den vom Rat unternommenen Anstrengungen beizutragen, um eine einheitliche Vertretung des Euro-Währungsgebiets in allen Organen des IWF zu gewährleisten, und ihre Rolle bei einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets wie vom Rat beschlossen zu spielen. Maßnahmen, die auf Artikel 138 AEUV basieren, müssen der Tatsache gebührend Rechnung tragen, dass sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf die Politikbereiche beschränkt, die auf die Union übertragen wurden und hinsichtlich derer die EZB und die NZBen unabhängig voneinander die besonderen Befugnisse, über die sie nach dem AEUV und der ESZB-Satzung verfügen (13), ausüben.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1   Unabhängigkeit des Eurosystems

2.1.1

Wie bereits erwähnt, ist das Ziel einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Zuständigkeiten des Eurosystems, insbesondere gemäß Artikel 127 AEUV, und dessen Unabhängigkeit, insbesondere gemäß Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung, zu erreichen. Der Grundsatz der Unabhängigkeit nach Unionsrecht beabsichtigt, das Eurosystem vor jedem politischen Druck zu bewahren, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die es verfügt, wirksam verfolgen kann (14).

2.1.2

Artikel 138 Absatz 2 AEUV kann die Unabhängigkeit des Eurosystems nicht beschränken. Um im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 AEUV „geeignet“ zu sein, sollte der Beschlussvorschlag daher sicherstellen, dass die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Eurosystems durch ein Verfahren zur Identifizierung des optimalen Modells geschützt wird, mit dem die einheitliche Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF organisiert werden kann. Obwohl sich die von der Unabhängigkeit des Eurosystems geschützten Ziele, Aufgaben und besonderen Befugnisse stetig weiterentwickeln, werden nachstehend die wichtigsten aufgeführt.

2.1.3

Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten (Artikel 127 Absatz 1 Satz 1 AEUV und Artikel 2 Satz 1 der ESZB-Satzung sowie Artikel 282 Absatz 2 Satz 2 AEUV). Die Zuweisung dieses Ziels ist untrennbar mit der Gewährung eines hohen Maßes an Unabhängigkeit an das Eurosystem verbunden, da das sich aus dem AEUV ergebende Erfordernis der Unabhängigkeit der Zentralbanken die allgemeine Auffassung widerspiegelt, dass dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität am besten mit einem vollkommen unabhängigen Zentralbankensystem gedient ist, dessen Mandat genau festgelegt ist (15). Gemäß Artikel 282 Absatz 1 Satz 2 AEUV wird die Währungspolitik der Union durch das Eurosystem betrieben. Im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 282 Absatz 1 Satz 2 AEUV ist der Begriff „Währungspolitik“ nicht in einem engen und technischen Sinne zu verstehen, dass er sich nur auf die grundlegende Aufgabe des Eurosystems bezieht, auf die Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich AEUV Bezug nimmt. Eine derart enge Interpretation ist weder gerechtfertigt noch beabsichtigt. Die EZB geht davon aus, dass der Begriff „Währungspolitik“ dahingehend auszulegen ist, dass er die Überschrift des Teils 3 Titel VIII Kapitel 2 AEUV wiedergibt; die EZB ist deshalb der Auffassung, dass der Begriff „Währungspolitik“ alle besonderen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Euro umfasst, die in den betreffenden Bestimmungen des AEUV, insbesondere den Artikeln 127 und 128 AEUV, enthalten sind (16).

2.1.4

Das Eurosystem verfolgt ferner sekundäre Ziele: Unbeschadet des Ziels der Preisstabilität unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen (siehe auch Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 AEUV, Artikel 282 Absatz 2 Satz 3 AEUV und Artikel 2 der ESZB-Satzung). Die Ziele von Artikel 3 EUV werden in den Artikeln 119 bis 127 AEUV näher beschrieben.

2.1.5

Neben der Verwirklichung der im AEUV aufgeführten Ziele trägt das Eurosystem gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. Erklärtes Ziel des Eurosystems ist es, die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV vom Rat auf die EZB übertragen wurden, zu gewährleisten. Seit November 2014 führt die EZB diese Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) aus, der sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt. In diesem Zusammenhang unterliegt die EZB den Geheimhaltungspflichten (17) und ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gehalten, unabhängig zu handeln.

2.2   Beobachterstatus der EZB im IWF

2.2.1

Die EZB ist das einzige Organ der Union, das nach Artikel 13 Absatz 1 EUV mit internationaler Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist (18). Gemäß Artikel 6.1 und 6.2 der ESZB-Satzung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die EZB, wie das ESZB vertreten wird und ob die EZB und, soweit diese zustimmt, die NZBen befugt sind, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Nach Artikel 6.3 der ESZB-Satzung finden diese Bestimmungen unbeschadet der vom Rat gemäß Artikel 138 Absatz 2 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich Anwendung.

Die EZB sollte weiterhin eine maßgebliche Rolle bei der Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF spielen, d. h. ihre Rolle sollte der Tatsache umfassend Rechnung tragen, dass das Eurosystem alle ihm durch den AEUV und die ESZB-Satzung übertragenen besonderen Befugnisse unabhängig ausübt, wie auch die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse ausübt. Daher muss diese Rolle zumindest die Rechte einschließen, die die EZB als Vertreter des Eurosystems derzeit als Beobachter im IWF innehat, beispielsweise ein Recht, sich an die IWF-Gremien zu wenden und bei diesen schriftliche Erklärungen abzugeben. Diese Rolle muss unter Umständen ausgeweitet werden, wenn die Organisation einer einheitlichen Außenvertretung zu einer Erweiterung der Rechte des Euro-Währungsgebiets im IWF führt. Angesichts dessen ist die EZB der Auffassung, dass das Ziel einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im IWF nur erreicht werden kann, wenn die Auswirkungen der unabhängigen Wahrnehmung der besonderen Befugnisse der EZB im Bereich der Außenvertretung uneingeschränkt respektiert werden. Die Ansichten und resultierenden Positionen des Euro-Währungsgebiets sollten sorgfältig koordiniert und einheitlich kommuniziert werden. Dies lässt allerdings davon ausgehen, dass die Organisation einer einheitlichen Vertretung der internen Zuordnung von Kompetenzen und den entsprechenden Mandaten der jeweiligen Organe der Union, ebenso wie den in den Verträgen verankerten Garantien für die Unabhängigkeit, die beabsichtigen, das Eurosystem vor jedem politischen Druck zu bewahren, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann, in vollem Umfang Rechnung trägt.

2.2.2

Darüber hinaus ist eine einheitliche Vertretung, wie bereits erwähnt, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union (Artikel 13 Absatz 2 EUV) zu organisieren. Daher geht die EZB davon aus, dass die Kommission und der Rat zur Verwirklichung des Ziels einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Einklang mit dem Mandat und den Befugnissen des Eurosystems beitragen werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche einheitliche Vertretung der langjährigen Praxis nachkommen wird, die Zentralbanken angesichts ihres Fachwissens in den Bereichen, in denen der IWF tätig ist, in die Vorbereitung gemeinsamer Positionen des Euro-Währungsgebiets für IWF-Entscheidungsprozesse sowie bei der Teilnahme der NZBen des Eurosystems an diesen Prozessen enger einzubeziehen.

2.2.3

Die EZB ist derzeit in zwei IWF-Organen ständig vertreten. Der Präsident der EZB nimmt als Beobachter an Treffen des Internationalen Währungs- und Finanzausschusses teil. Darüber hinaus hat die EZB einen Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium, wenn Angelegenheiten zur Sprache gebracht werden, die unter ihr Mandat fallen (19). Die EZB ist insbesondere dazu aufgefordert, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums des IWF zu entsenden, wenn folgende Angelegenheiten erörtert werden: a) politische Maßnahmen in Bezug auf das Euro-Währungsgebiet im Rahmen von Artikel-IV-Konsultationen mit Mitgliedsländern, b) die Überwachung der Politik individueller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch den Fonds gemäß Artikel IV, c) die Rolle des Euro-Währungsgebiets innerhalb des internationalen Währungssystems, d) der Weltwirtschaftsausblick, e) Berichte zur globalen Finanzmarktstabilität und f) weltweite Wirtschafts- und Marktentwicklungen. Darüber hinaus ist die EZB dazu aufgefordert, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums des IWF zu Tagesordnungspunkten zu entsenden, die aus Sicht der EZB und des Fonds von gemeinsamem Interesse für die Ausübung ihres jeweiligen Mandats sind. Der Beobachterstatus der EZB lässt davon ausgehen, dass sich der EZB-Vertreter mit Erlaubnis des Vorsitzenden in Angelegenheiten, in denen die EZB um Stellungnahme gebeten wurde, mündlich oder schriftlich an das IWF-Exekutivdirektorium wenden darf, während das Recht, das gesamte Spektrum der Angelegenheiten in IWF-Foren anzusprechen und hierzu Entscheidungen zu treffen, den Mitgliedstaaten vorbehalten ist.

2.3   Technische Anmerkungen und Redaktionsvorschläge

Insofern die EZB Änderungen des Beschlussvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2015) 603 endg.

(2)  Siehe den Fünf-Präsidenten-Bericht zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vom 22. Juni 2015, abrufbar unter www.ec.europa.eu.

(3)  Artikel II und III des IWF-Übereinkommens.

(4)  Siehe Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens, der vorsieht, dass jedes Mitgliedsland seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Behörde abwickelt und, dass der Fonds geschäftlich nur mit den gleichen Stellen verkehrt oder sich ihrer Vermittlung bedient.

(5)  Siehe beispielsweise Österreich: § 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim IWF und die Übernahme der gesamten Quote durch die Österreichische Nationalbank, BGBl. Nr. 309/1971; Deutschland: Art 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen über den IWF vom 9. Januar 1978 (BGBI. 1978 II S. 13) in seiner zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung; Finnland: § 2 des Gesetzes 68/1977 über die Zustimmung zu bestimmten Änderungen des Vertrags über den Internationalen Währungsfonds; Slowenien: § 4 des Gesetzes über die Mitgliedschaft der Republik Slowenien im Internationalen Währungsfonds; Portugal: § 1 Absatz 1 des Gesetzdekrets Nr. 245/89 vom 5. August 1989.

(6)  Dies trifft beispielsweise auf Belgien, Estland, Deutschland, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, die Slowakei, Slowenien, Finnland und Portugal zu.

(7)  Siehe Artikel XIII Abschnitt 2 Buchstabe a des IWF-Übereinkommens.

(8)  Siehe Artikel XVII des IWF-Übereinkommens.

(9)  Siehe Artikel 23 erster und vierter Gedankenstrich der ESZB-Satzung.

(10)  Siehe Artikel 31.1 der ESZB-Satzung.

(11)  Siehe Artikel 30.5 der ESZB-Satzung.

(12)  Siehe Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens.

(13)  Ferner sollte die EZB die ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben berücksichtigen.

(14)  Siehe Randnummer 134 des Urteils Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, C-11/00, ECLI:EU:C:2003:395.

(15)  Siehe Absatz 1 des Abschnitts „Funktionelle Unabhängigkeit“ in Kapitel 2.2.3 des Konvergenzberichts 2014 der EZB.

(16)  Siehe Nummer 9 der Stellungnahme CON/2003/20 in Bezug auf den Begriff „Währungspolitik“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV. Da die ESZB-Satzung Bestandteil der Verträge ist (vgl. Artikel 51 EUV), bezieht sich der Begriff „Währungspolitik“ auch auf die Bestimmungen zur Währungspolitik, die in der ESZB-Satzung festgehalten sind.

(17)  Siehe Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(18)  Siehe Artikel 282 Absatz 3 AEUV, Artikel 9.1 der ESZB-Satzung und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die internationale Rechtspersönlichkeit der EZB beschränkt sich auf ihre Funktionen und die betreffenden Bestimmungen der Verträge. Daher beschließt die EZB gemäß Artikel 6.1 und Artikel 6.2 der ESZB-Satzung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, wie das ESZB vertreten wird und inwiefern die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken befugt sind, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Nach Artikel 6.3 der ESZB-Satzung finden diese Bestimmungen unbeschadet der vom Rat gemäß Artikel 138 Absatz 2 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich Anwendung.

(19)  Beschluss Nr. 12925-(03/1) vom 27. Dezember 2002, geändert durch den Beschluss Nr. 13414-(05/01) vom 23. Dezember 2004, Beschluss Nr. 13612-(05/108) vom 22. Dezember 2005 und Beschluss Nr. 14517-(10/1) vom 5. Januar 2010.


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