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Document 32014O0060

Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Neufassung) (EZB/2014/60)

OJ L 91, 2.4.2015, p. 3–135 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/06/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/510/oj

2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/3


LEITLINIE (EU) 2015/510 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2014

über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, 18.2 und Artikel 20 erster Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2011/14 (1) wurde wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, das die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), umfasst, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(3)

Nach Artikel 127 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist es das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Preisstabilität zu gewährleisten und somit hat es die grundlegenden Aufgaben, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen sowie Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 des Vertrags durchzuführen.

(4)

Der allgemeine Rahmen des Eurosystems beruht auf den Bestimmungen der ESZB-Satzung. Nach Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und wie in der ESZB-Satzung festgelegt, muss das Eurosystem im Einklang mit bestimmten Grundsätzen handeln, einschließlich des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.

(5)

Soweit es möglich und sachgerecht erscheint und im Hinblick auf die Gewährleistung operationaler Effizienz nimmt die EZB die NZBen für die Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des Eurosystems gehören, nach dem in Artikel 12.1 der ESZB-Satzung festgelegten Grundsatz der Dezentralisierung und unter den in Artikel 14.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen Bedingungen, in Anspruch.

(6)

Im Hinblick auf Artikel 12.1 der ESZB-Satzung besitzt die EZB die Befugnis, die gemeinsame Geldpolitik der Union festzulegen und die für ihre ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Leitlinien zu erlassen. Nach Artikel 14.3 der ESZB-Satzung sind die NZBen verpflichtet, im Einklang mit diesen Leitlinien zu handeln. Diese Leitlinie ist daher an das Eurosystem gerichtet. Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln werden von den NZBen in vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Geschäftspartner müssen diese Regeln, wie sie von den NZBen in diesen vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt wurden, einhalten.

(7)

Gemäß Artikel 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung kann das Eurosystem auf den Finanzmärkten tätig werden, indem es auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt. Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich kann das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen.

(8)

Bei der Umsetzung seiner Geldpolitik setzt das Eurosystem die folgenden geldpolitischen Instrumente ein: Es führt Offenmarktgeschäfte durch, bietet ständige Fazilitäten an und verlangt, dass Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im Eurosystem halten.

(9)

Zur Erreichung seiner Ziele steht dem Eurosystem eine Reihe von Instrumenten zur Durchführung von Offenmarktgeschäften zur Verfügung. Dazu zählen befristete Transaktionen, endgültige Käufe bzw. Verkäufe, die Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke und die Hereinnahme von Termineinlagen. Solche Instrumente zur Durchführung von Offenmarktgeschäften sollen ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Geldmarkts gewährleisten und den Banken helfen, ihren Liquiditätsbedarf reibungslos und in gut organisierter Weise zu decken.

(10)

Die dem Eurosystem zur Verfügung stehenden Instrumente, um ständige Fazilitäten anzubieten, sind die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität, die dazu dienen, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren, Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen und die Ober- und Untergrenze für Tagesgeldsätze abzustecken.

(11)

Das Mindestreservesystem des Eurosystems erfüllt in erster Linie die folgenden geldpolitischen Ziele, nämlich: a) zur Stabilisierung der Geldmarktsätze beizutragen, indem die Durchschnittserfüllung den Instituten einen Anreiz gibt, die Auswirkungen von zeitweiligen Liquiditätsschwankungen zu mildern; und b) eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen oder zu vergrößern, was das Eurosystem besser in die Lage versetzt, in effizienter Weise als Liquiditätsbereitsteller zu operieren. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) niedergelegt.

(12)

Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in vier Kategorien unterteilt werden: a) Hauptrefinanzierungsgeschäfte, b) längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, c) Feinsteuerungsoperationen, d) strukturelle Operationen.

(13)

Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind eine Kategorie von Offenmarktgeschäften des Eurosystems; ihnen kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte — nämlich die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen — eine Schlüsselrolle zu.

(14)

Die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sollen den Geschäftspartnern Liquidität zuführen, die eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte hat. Im Allgemeinen verfolgt das Eurosystem mit dem Einsatz längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte nicht die Absicht, dem Markt Signale zu geben, und tritt deshalb im Regelfall als Preisnehmer auf.

(15)

Feinsteuerungsoperationen werden von Fall zu Fall zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter marktmäßiger Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Die einzelnen Feinsteuerungsoperationen werden der jeweiligen Art der Transaktionen und den dabei verfolgten speziellen Zielen angepasst.

(16)

Strukturelle Operationen können durchgeführt werden, wenn die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors in Bezug auf das Eurosystem angepasst werden muss.

(17)

Die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems sollte gewährleisten, dass ein großer Kreis von Geschäftspartnern nach einheitlichen Zulassungskriterien teilnimmt. Diese Kriterien sind so festgelegt, dass die Gleichbehandlung von Geschäftspartnern in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird, deren Währung der Euro ist, und gewährleistet wird, dass die Geschäftspartner gewisse aufsichtsrechtliche und operationale Anforderungen erfüllen.

(18)

Um das Eurosystem vor den Risiken bei Ausfall von Geschäftspartnern zu schützen, sieht Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung vor, dass wenn das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließt, für Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden sollten.

(19)

Um die Gleichbehandlung der Geschäftspartner zu gewährleisten sowie die operationale Effizienz und Transparenz zu verbessern, müssen die notenbankfähigen Sicherheiten bestimmte einheitliche Kriterien in den Mitgliedstaaten erfüllen, deren Währung der Euro ist, damit sie für die Kreditgeschäfte des Eurosystems geeignet sind.

(20)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, sodass sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung dieser Leitlinie in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden. Der einheitliche Rahmen notenbankfähiger Sicherheiten umfasst marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten, die die vom Eurosystem festgelegten einheitlichen Zulassungskriterien erfüllen. Die meisten notenbankfähigen Sicherheiten können über das Korrespondenzzentralbank-Modell und — im Fall von marktfähigen Sicherheiten — über zugelassene Verbindungen zwischen den zugelassenen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR oder zugelassene Verbindungen zwischen den zugelassenen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR in Verbindung mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell auch grenzüberschreitend genutzt werden.

(21)

Innertageskredite werden vom Eurosystem bereitgestellt, um offene Positionen bei der Zahlungsabwicklung auszugleichen. Nach Artikel 12 und Anhang III der Leitlinie EZB/2012/27 (4) müssen die Sicherheiten für die Gewährung von Innertageskredit dieselben Kriterien erfüllen, die notenbankfähige Sicherheiten gemäß Teil 4 erfüllen müssen.

(22)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems müssen bestimmten Maßnahmen zur Risikokontrolle unterliegen, um das Eurosystem vor finanziellen Verlusten in dem Fall zu schützen, dass seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllen, die in den Rahmenregelungen für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) festgelegt sind.

(23)

Die EZB verhängt Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (6), der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) nicht erfüllen. Das Eurosystem kann darüber hinaus Geschäftspartner bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Mindestreserveanforderungen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend ausschließen.

(24)

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen NZB oder der EZB kann das Eurosystem, falls die Geschäftspartner ihre in dieser Leitlinie aufgeführten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den NZBen oder der EZB nicht erfüllen, finanzielle Sanktionen gegen Geschäftspartner verhängen oder diese vorübergehend von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten ausschließen.

(25)

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen NZB oder der EZB kann das Eurosystem ferner aufgrund von Risikoerwägungen oder bei Ausfall eines Geschäftspartners den Zugang von Geschäftspartnern zu den Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten vorübergehend oder dauerhaft ausschließen oder einschränken. Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellte Vermögenswerte ablehnen, ihre Nutzung einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen.

(26)

Alle vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen für ihre Geschäftspartner sollten gemeinsame Mindestanforderungen enthalten, die die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik zu Bedingungen zum Ziel haben, die sich in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht wesentlich unterscheiden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

INHALT

TEIL 1 —

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 2 —

DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

TITEL I —

Offenmarktgeschäfte

Kapitel 1 —

Übersicht über Offenmarktgeschäfte

Kapitel 2 —

Gruppen der Offenmarktgeschäfte

Kapitel 3 —

Instrumente für Offenmarktgeschäfte

TITEL II —

Ständige Fazilitäten

Kapitel 1 —

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Kapitel 2 —

Einlagefazilität

TITEL III —

Verfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 1 —

Tenderverfahren und bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Abschnitt 1 —

Tenderverfahren

Abschnitt 2 —

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Unterabschnitt 1 —

Ankündigung von Tenderverfahren

Unterabschnitt 2 —

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Unterabschnitt 3 —

Tenderzuteilung

Unterabschnitt 4 —

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Abschnitt 3 —

Bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Kapitel 2 —

Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

TEIL 3 —

ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

TEIL 4 —

NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

TITEL I —

Allgemeine Grundsätze

TITEL II —

Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

Kapitel 1 —

Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 2 —

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Unterabschnitt 1 —

Besondere Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Unterabschnitt 2 —

Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

Unterabschnitt 3 —

Besondere Zulassungskriterien für die vom Eurosystem begebenen Schuldverschreibungen

Kapitel 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

TITEL III —

Zulassungskriterien und Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten

Kapitel 1 —

Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Zulassungskriterien für Kreditforderungen

Abschnitt 2 —

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Abschnitt 3 —

Zulassungskriterien für RMBDs

Kapitel 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Kreditforderungen

Abschnitt 2 —

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

TITEL IV —

Garantien für marktfähige und nicht marktfähige Sicherheiten

TITEL V —

Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen von notenbankfähigen Sicherheiten im Eurosystem

TITEL VI —

Risikokontrolle und Bewertungsrahmen bei marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 1 —

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 2 —

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

Kapitel 3 —

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten

TITEL VII —

Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

TITEL VIII —

Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

TITEL IX —

Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten

TEIL 5 —

Sanktionen im Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

TEIL 6 —

Ermessensabhängige Maßnahmen

TEIL 7 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 1 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems

Kapitel 2 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte

Kapitel 3 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für Pensionsgeschäfte

Kapitel 4 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für besicherte Kreditgeschäfte

Kapitel 5 —

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse ausschließlich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte

TEIL 8 —

Schlussbestimmungen

ANHANG I —

Mindestreserven

ANHANG II —

Ankündigung von Tenderoperationen

ANHANG III —

Tenderzuteilung und Tenderverfahren

ANHANG IV —

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

ANHANG V —

Kriterien für die Auswahl der Geschäftspartner für die Teilnahme an Devisenmarktinterventionen

ANHANG VI —

Grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten

ANHANG VII —

Berechnung der gemäß Teil 5 anzuwendenden Sanktionen

ANHANG VIII —

Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene bei Asset-Backed Securities

ANHANG IX —

Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

ANHANG X —

Höhe der Bewertungsabschläge

ANHANG XI —

Formen von Sicherheiten

ANHANG XII —

Beispiele für geldpolitische Geschäfte und Verfahren des Eurosystems

ANHANG XIII —

Entsprechungstabelle

ANHANG XIV —

Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

TEIL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Leitlinie legt die einheitlichen Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Geldpolitik durch das Eurosystem in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, fest.

2.   Das Eurosystem ergreift alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Grundsätzen, Instrumenten, Anforderungen, Kriterien und Verfahren.

3.   Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eurosystem und seinen Geschäftspartnern wird in entsprechenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der jeweiligen NZB niedergelegt, mit denen die Bestimmungen dieser Leitlinie entsprechend umgesetzt werden.

4.   Der EZB-Rat kann die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

5.   Das Eurosystem behält sich das Recht vor, alle relevanten Informationen von den Geschäftspartnern anzufordern und zu erhalten, die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele in Bezug auf die geldpolitischen Geschäfte erforderlich sind. Dieses Recht gilt unbeschadet aller anderen bestehenden besonderen Rechte des Eurosystems, Informationen im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften anzufordern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Eurozinsmethode (act/360)“ (actual/360 day-count convention) bezeichnet die Methode, die bei den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems angewandt wird, bei der die Zinsen Tag genau berechnet werden, wobei das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird;

2.

„Institution mit öffentlichem Förderauftrag“ (agency) bezeichnet Stellen, die das Eurosystem als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert hat. Die Liste der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Stellen wird auf der Website der EZB veröffentlicht;

3.

„Asset-Backed Securities“ (ABSs) bezeichnen mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente);

4.

„bilaterale Geschäfte“ (bilateral procedure) bezeichnen ein Verfahren, bei dem die NZBen oder in Ausnahmefällen direkt die EZB mit einem oder mehreren Geschäftspartnern oder über die Börsen oder über Marktvermittler Feinsteuerungsoperationen oder endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen bzw. durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen;

5.

„(Effekten-)Girosystem“ (book-entry system) bezeichnet ein System, das Übertragungen von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten ermöglicht, ohne effektive Stücke zu bewegen, z. B. die elektronische Übertragung von Wertpapieren;

6.

„Geschäftstag“ (business day) bezeichnet a) im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung jeden Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist oder b) dass das Wertpapierabwicklungssystem, über das eine Lieferung zu erfolgen hat, an jenem Ort, an dem die Lieferung der betreffenden Wertpapiere durchzuführen ist, geöffnet ist;

7.

„Zentralverwahrer“ (central securities depository (CSD)) bezeichnet ein Rechtssubjekt, das: a) die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen durch buchmäßige Übertragung ermöglicht, b) Verwahrungsleistungen (z. B. die Verwaltung von Kapitalmaßnahmen und Tilgungen) anbietet, c) aktiv zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen beiträgt. Bei den Wertpapieren kann es sich um effektive, aber immobilisierte, oder um stückelose (d. h. rein elektronisch erfasste) Werte handeln;

8.

„besicherter Kredit“ (collaterised loan) bezeichnet ein Geschäft zwischen einer NZB und einem Geschäftspartner, wobei einem Geschäftspartner Liquidität durch einen Kredit bereitgestellt wird, der durch ein von diesem Geschäftspartner der NZB eingeräumtes rechtswirksames Sicherungsrecht besichert ist, zum Beispiel in Form eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts;

9.

„Hereinnahme von Termineinlagen“ (collection of fixed-term deposits) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Geschäftspartnern die Hereinnahme von Termineinlagen auf Konten bei ihren Heimat-NZBen anbietet, um am Markt Liquidität zu absorbieren;

10.

„zuständige Behörde“ (competent authority) bezeichnet eine Behörde oder öffentliche Stelle, die nach nationalem Recht offiziell anerkannt und dazu befugt ist, Institute als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems zu beaufsichtigen;

11.

„Geschäftspartner“ (counterparty) bezeichnet ein Institut, das die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien erfüllt, um Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zu erhalten;

12.

„gedeckte Schuldverschreibungen“ (covered bonds) bezeichnen Schuldtitel mit einem doppelten Rückgriff: a) direkt oder indirekt auf ein Kreditinstitut und b) auf die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Vermögenswerte, und bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt. Der Begriff umfasst Jumbo Covered Bonds, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Schuldverschreibungen;

13.

„Kreditforderung“ (credit claim) bezeichnet eine Geldforderung, die eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner ist. Kreditforderungen umfassen auch Schuldscheindarlehen und eingetragene Forderungen aus Privatkrediten an die niederländische Zentralregierung oder sonstige notenbankfähige Schuldner, die durch eine staatliche Garantie besichert sind, z. B. Wohnungsbaugesellschaften);

14.

„Kreditinstitut“ (credit institution) bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), das der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt oder ein Kreditinstitut in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das der Aufsicht im Rahmen eines mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standards unterliegt;

15.

„Rating“ (credit rating) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

16.

„grenzüberschreitende Nutzung“ (cross-border use) bezeichnet die Einreichung der folgenden Sicherheiten durch einen Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB:

a)

marktfähige Sicherheiten in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

b)

marktfähige Sicherheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimat-NZB gehalten werden;

c)

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;

d)

mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) nach den anwendbaren Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells (Correspondent Central Banking Model — CCBM);

17.

„Währungsabsicherung“ (currency hedge) bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einem Wertpapieremittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen;

18.

„Depotbank“ (custodian) bezeichnet eine Einrichtung, die Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im Auftrag Dritter verwahrt und verwaltet;

19.

„Liquidationswert“ (default market value) ist

a)

für Sicherheiten der Marktwert zum Bewertungszeitpunkt, ermittelt auf der Grundlage des repräsentativsten Kurses jenes Geschäftstages, der dem Bewertungszeitpunkt vorausgeht;

b)

steht ein solcher repräsentativer Kurs nicht zur Verfügung, so wird der letzte Börsenkurs zugrunde gelegt. Ist ein solcher ebenfalls nicht verfügbar, so legt die das Geschäft abwickelnde NZB den betreffenden Kurs fest, unter Berücksichtigung des letzten, für die betreffende Sicherheit am entsprechenden Referenzmarkt notierten Kurses;

c)

im Falle von Sicherheiten, für die kein Marktwert vorliegt, wird eine angemessene Bewertungsmethode verwendet;

d)

wurden die Sicherheiten von der NZB vor Eintritt des Bewertungszeitpunktes zum Tagespreis veräußert, so gilt als Liquidationswert der Nettoertrag, abzüglich aller anfallender Kosten, Gebühren und sonstigen Auslagen, wobei die entsprechenden Beträge von der NZB festgelegt werden;

20.

„Lieferung-gegen-Zahlung-System (L/Z-System)“ (delivery-versus-payment; delivery-against-payment system) bezeichnet ein Verfahren in einem Wertaustauschsystem, das sicherstellt, dass die endgültige Übertragung, d. h. die Lieferung der Vermögenswerte nur bei Zustandekommen der entsprechenden endgültigen Übertragung der anderen Vermögenswerte, d. h. der Zahlung, erfolgt;

21.

„Einlagefazilität“ (deposit facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, Guthaben bis zum nächsten Geschäftstag zu einem vorher festgesetzten Zinssatz über eine NZB anzulegen beim Eurosystem;

22.

„Einlagesatz“ (deposit facility rate) bezeichnet den für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz;

23.

„inländische Nutzung“ (domestic use) bezeichnet die Einreichung von marktfähigen Sicherheiten durch einen Geschäftspartner, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, die im Mitgliedstaat seiner Heimat-NZB begeben und gehalten werden, oder von Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht des Mitgliedstaats seiner Heimat-NZB unterliegt und RMBDs, die von Rechtssubjekten begeben werden, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB niedergelassen sind;

24.

„Kennzeichnungsverfahren“ (earmarking system) bezeichnet ein System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die NZBen, bei dem Liquidität gegen im Einzelnen bestimmte Sicherheiten, die als Deckung für bestimmte Kreditgeschäfte des Eurosystems gekennzeichnet sind, bereitgestellt wird. Der Austausch dieser Sicherheiten mit anderen spezifischen notenbankfähigen Sicherheiten kann von der Heimat-NZB gestattet werden, sofern sie als Sicherheiten gekennzeichnet und für das bestimmte Geschäft geeignet sind;

25.

„notenbankfähige Sicherheiten“ (eligible assets) bezeichnen Sicherheiten, die die im Teil 4 festgelegten Kriterien erfüllen und entsprechend als Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems geeignet sind;

26.

„Tagesabschluss“ (end-of-day) bezeichnet den Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung von TARGET2, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind;

27.

„Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet“ (euro area inflation index) bezeichnet einen von Eurostat oder einer nationalen statistischen Behörde eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, bereitgestellten Index, z. B. dem harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI);

28.

„Europäischer Wirtschaftsraum“ (EWR) (European Economic Area (EEA)) bezeichnet alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie dem EWR formell beigetreten sind, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen;

29.

„Eurosystem“ (Eurosystem) bezeichnet die EZB und die NZBen;

30.

„Geschäftstag des Eurosystems“ (Eurosystem business day) bezeichnet jeden Tag, an dem die EZB und mindestens eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet sind;

31.

„Kreditgeschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem credit operations) bezeichnen a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, d. h. liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ohne Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke und endgültige Käufe; sowie b) Innertageskredite;

32.

„geldpolitische Geschäfte des Eurosystems“ (Eurosystem monetary policy operations) bezeichnen Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten;

33.

„Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem“ (Eurosystem User Assessment Framework) bezeichnet das Rahmenwerk, das auf der Website der EZB abgerufen werden kann, für die Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll;

34.

„endgültige Übertragung“ (final transfer) bezeichnet unwiderrufliche und unbedingte Übertragung mit schuldbefreiender Wirkung;

35.

„finanzielle Kapitalgesellschaft“ (financial corporation) hat die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

36.

„Feinsteuerungsoperationen“ (fine-tuning operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, insbesondere um unerwartete Liquiditätsschwankungen am Markt auszugleichen;

37.

„festverzinsliche Papiere“ (fixed coupons) bezeichnen Schuldtitel mit einer vorgegebenen regelmäßigen Zinszahlung;

38.

„Mengentenderverfahren“ (fixed-rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die EZB den Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread vor Beginn des Tenderverfahrens festlegt und die teilnehmenden Geschäftspartner den Betrag bieten, über den sie zum vorgegebenen Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread ein Geschäft abschließen wollen;

39.

„variable Verzinsung“ (floating coupon) bezeichnet einen Zinssatz, der an einen Referenzzins gekoppelt ist, bei dem der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist;

40.

„Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke“ (foreign exchange swap for monetary policy purposes) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem Euro per Kasse gegen eine Fremdwährung kauft oder verkauft und diese gleichzeitig per Termin zu einem festgelegten Datum verkauft oder kauft;

41.

„Heimat-NZB“ (home NCB) bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, in dem der Geschäftspartner niedergelassen ist;

42.

„unverbindlicher Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems“ (indicative calendar for the Eurosystem's regular tender operations) bezeichnet einen vom Eurosystem erstellten und vom EZB-Rat verabschiedeten Kalender, aus dem der Zeitplan der Mindestreserve-Erfüllungsperiode sowie die Ankündigung, Zuteilung und Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte hervorgeht;

43.

„internationaler Zentralverwahrer“ (international central securities depository (ICSD)) bezeichnet einen Zentralverwahrer, der in der Abwicklung von international gehandelten Wertpapieren der verschiedenen nationalen Märkte, in der Regel zwischen den Währungsräumen, tätig ist;

44.

„internationale Organisation“ (international organisation) bezeichnet eine in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

45.

„internationale Wertpapier-Identifikationsnummer“ (ISIN) (international securities identification number) bezeichnet die internationale Kennnummer, mit der an den Finanzmärkten begebene Wertpapiere gekennzeichnet werden;

46.

„Innertageskredit“ (intraday credit) bezeichnet die Kreditgewährung mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag im Sinne der Leitlinie EZB/2012/27;

47.

„Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ (issuance of ECB debt certificates) bezeichnet ein geldpolitisches Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei die EZB Schuldverschreibungen emittiert, die eine Schuldverpflichtung der EZB im Hinblick auf den Zertifikatsinhaber darstellen;

48.

„Jumbo-Pfandbriefe“ (jumbo covered bonds) bezeichnen gedeckte Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) begeben werden, mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen;

49.

„Leasingforderungen“ (leasing receivables) bezeichnen die vorgesehenen und vertraglichen Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber nach dem Leasingvertrag. Restwerte sind keine Leasingforderungen;

50.

„Liquiditätsunterstützung“ (liquidity support) bezeichnet sämtliche strukturellen, tatsächlichen oder möglichen Merkmale, die dazu bestimmt sind oder für angemessen gehalten werden, während der Laufzeit einer ABS-Transaktion potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken;

51.

„längerfristige Refinanzierungsgeschäfte“ (longer-term refinancing operations (LTROs)) bezeichnen eine Gruppe von liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben;

52.

„Hauptrefinanzierungsgeschäfte“ (main refinancing operations (MROs)) bezeichnen eine Gruppe von regelmäßigen Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden;

53.

„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ (maintenance period) hat die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9);

54.

„Margenausgleich“ (margin call) bezeichnet ein Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von Schwankungsmargen; dabei fordert das Eurosystem, falls der regelmäßig ermittelte Wert der von einem Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auf, zusätzliche notenbankfähige Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Bei Pfandpoolverfahren erfolgt ein Margenausgleich nur in Fällen der Unterbesicherung und bei Kennzeichnungsverfahren erfolgt ein gegenseitiger Margenausgleich; jede Methode wird gemäß den nationalen Umsetzungsakten der Heimat-NZB näher ausgeführt;

55.

„marginaler Zinssatz“ (marginal interest rate) bezeichnet den niedrigsten Zinssatz bei liquiditätszuführenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden, oder den höchsten Zinssatz bei liquiditätsabsorbierenden Zinstendern, zu dem Gebote zugeteilt werden;

56.

„Spitzenrefinanzierungsfazilität“ (marginal lending facility) bezeichnet eine ständige Fazilität des Eurosystems, die die Geschäftspartner nutzen können, um vom Eurosystem über eine NZB vorbehaltlich der Verpflichtung, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten zu stellen, einen Übernachtkredit zu einem im Voraus festgesetzten Zinssatz zu erhalten;

57.

„Spitzenrefinanzierungssatz“ (marginal lending facility rate) bezeichnet den für die Spitzenrefinanzierungsfazilität geltenden Zinssatz;

58.

„marginaler Swapsatz“ (marginal swap point quotation) bezeichnet den Swapsatz, bei dem das gewünschte Zuteilungsvolumen im Tenderverfahren erreicht wird;

59.

„marktfähige Sicherheiten“ (marketable assets) bezeichnen Schuldtitel, die an einem Markt zum Handel zugelassen sind und die in Teil 4 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen;

60.

„Fälligkeitstag“ (maturity date) bezeichnet das Datum, an dem ein geldpolitisches Geschäft des Eurosystems ausläuft. Im Falle einer Rückkaufsvereinbarung oder eines Swapgeschäfts entspricht der Fälligkeitstag dem Rückkaufstag;

61.

„Mitgliedstaat“ (Member State) bezeichnet einen Mitgliedstaat der Union;

62.

Multi-cédulas“ (multi cédulas) bezeichnen Schuldtitel von spezifischen spanischen Zweckgesellschaften (Fondo de Titulización de Activos, FTA), die es einer gewissen Zahl kleiner einzelner cédulas (spanische gedeckte Schuldverschreibungen) verschiedener Originatoren ermöglichen, zusammengefasst zu werden;

63.

„multilaterale Entwicklungsbank“ (multilateral development bank) bezeichnet eine in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Stelle, wobei Risikopositionen gegenüber einer solchen Stelle ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

64.

„amerikanisches Zuteilungsverfahren“ (multiple rate auction (American auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die Zuteilung zu den individuell gebotenen Zinssätzen oder Preisen oder Swapsätzen erfolgt;

65.

„mehrstufig verzinstes Papier“ (multi-step coupon) bezeichnet den Teil (x) der Marge der Verzinsungsart, der sich nach einem festgelegten Zeitplan zu festgelegten Terminen, in der Regel der Kündigungstermin oder der Tag der Zinszahlung, mehr als einmal während der Laufzeit der Sicherheit erhöht;

66.

„nationale Zentralbank“ (NZB) (national central bank (NCB)) bezeichnet eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

67.

„NZB-Geschäftstag“ (NCB business day) bezeichnet jeden Tag, an dem eine NZB zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems geöffnet ist, einschließlich der Tage, an denen Zweigstellen einer solchen NZB aufgrund lokaler oder regionaler Bankfeiertage geschlossen sein könnten;

68.

„G-10-Länder außerhalb des EWR“ (non-EEA G10 countries) bezeichnen die G-10-Länder, die keine EWR-Länder sind, d. h. die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und die Schweiz;

69.

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ (non-financial corporation) hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

70.

„nicht marktfähige Sicherheit“ (non-marketable asset) bezeichnet eine der nachstehenden Sicherheiten: Termineinlagen, Kreditforderungen und RMBDs;

71.

„sonstige gedeckte Schuldverschreibungen“ (other covered bonds) bezeichnen strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas;

72.

„endgültiger Kauf bzw. Verkauf“ (outright transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften eingesetzt wird, wobei das Eurosystem notenbankfähige marktfähige Sicherheiten endgültig am Markt (per Kasse oder Termin) kauft oder verkauft, wodurch das Eigentum an den Vermögenswerten vollständig vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird;

73.

„Pfandpoolverfahren“ (pooling system) bezeichnet ein System zur Verwaltung von Sicherheiten durch die NZBen, bei dem ein Geschäftspartner ein Pool-Konto bei einer NZB zur Hinterlegung von Sicherheiten zur Besicherung der auf diesen Geschäftspartner bezogenen Kreditgeschäfte des Eurosystems führt, wobei die Sicherheiten so erfasst werden, dass eine einzelne notenbankfähige Sicherheit nicht an ein bestimmtes Kreditgeschäft des Eurosystems gebunden ist und der Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten fortlaufend austauschen kann;

74.

„öffentliches Rating“ (public credit rating) bezeichnet Ratings, die a) von in der Union registrierten Ratingagenturen abgegeben und vom Eurosystem zugelassen werden; sowie b) veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben werden;

75.

„öffentliche Stelle“ (public sector entity) bezeichnet eine Stelle, die von einem nationalen statistischen Amt als eine Einheit innerhalb des öffentlichen Sektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingestuft wird;

76.

„Schnelltender“ (quick tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das normalerweise innerhalb von 105 Minuten von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses und nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt wird, wie in Teil 2 näher ausgeführt wird;

77.

„Rückkaufsvereinbarung“ (repurchase agreement) bezeichnet eine Vereinbarung, nach der einem Käufer eine notenbankfähige Sicherheit ohne Eigentumsvorbehalt verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen;

78.

„Rückkaufstag“ (repurchase date) bezeichnet das Datum, an dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen;

79.

„Rückkaufspreis“ (repurchase price) bezeichnet einen Preis, zu dem der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer gleichartige Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung zurückzuverkaufen. Der Rückkaufspreis ist gleich der Summe aus dem Kaufpreis und dem Preisaufschlag, der dem Zins auf den gewährten Liquiditätsbetrag für die Laufzeit der Operation entspricht;

80.

„befristete Transaktion“ (reverse transaction) bezeichnet ein Instrument, das für die Durchführung von Offenmarktgeschäften und die Gewährleistung des Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität eingesetzt wird, bei denen eine NZB notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte in Form von besicherten Krediten durchführt;

81.

„Depotkonto“ (safe custody account) bezeichnet ein vom internationalen Zentralverwahrer, Zentralverwahrer oder von der NZB verwaltetes Wertpapierdepot, in dem Kreditinstitute Wertpapiere hinterlegen können, die der Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems dienen;

82.

„Wertpapierabwicklungssystem“ (securities settlement system (SSS)) bezeichnet ein System, das die Übertragung von Wertpapieren entweder ohne Gegenwertverrechnung (Free of Payment — FOP) oder gegen Zahlung (Lieferung gegen Zahlung) ermöglicht;

83.

„Abwicklungstag“ (settlement date) bezeichnet ein Datum, an dem eine Transaktion abgewickelt wird;

84.

„holländisches Zuteilungsverfahren“ (single rate auction (Dutch auction)) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem der Zuteilungssatz bzw. Preis oder Swapsatz für alle zum Zuge kommenden Gebote dem marginalen Zinssatz bzw. Preis oder Swapsatz entspricht;

85.

„Zweckgesellschaft“ (special purpose vehicle (SPV)) bezeichnet eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

86.

„Standardtender“ (standard tender) bezeichnet ein Tenderverfahren, das in der Regel innerhalb von 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt wird;

87.

„strukturelle Operationen“ (structural operations) bezeichnen eine Gruppe von Offenmarktgeschäften, die vom Eurosystem durchgeführt werden, um die strukturelle Liquiditätsposition des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor anzupassen oder um sonstige geldpolitische Zwecke zu verfolgen wie im Teil 2 näher ausgeführt;

88.

„strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen“ (structured covered bonds) bezeichnen gedeckte Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Multi-cédulas, die nicht nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden;

89.

„Swapsatz“ (swap point) bezeichnet die Differenz zwischen dem Wechselkurs der Termintransaktion und dem Wechselkurs der Kassatransaktion bei einem Devisenswapgeschäft, der im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert wird;

90.

„Aufstockung“ (tap issue or tap issuance) bezeichnet eine Emission, die eine einheitliche Serie mit einer früheren Emission bildet;

91.

„TARGET2“ bezeichnet das Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem für den Euro, das Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld abwickelt und in der Leitlinie EZB/2012/27 geregelt ist;

92.

„Tenderverfahren“ (tender procedure) bezeichnet ein Ausschreibungsverfahren, bei dem das Eurosystem dem Markt Liquidität zuführt oder entzieht, wobei die NZB Transaktionen tätigt, indem sie nach einer öffentlichen Ankündigung Gebote der Geschäftspartner annimmt;

93.

„Abschlusstag“ (trade date (T)) bezeichnet das Datum, an dem ein Abschluss, d. h. eine Vereinbarung über eine finanzielle Transaktion zwischen zwei Geschäftspartnern, getätigt wird. Dieses Datum kann mit dem Abwicklungstag für die Transaktion zusammenfallen (gleichtägige Abwicklung) oder dem Abwicklungstag um eine bestimmte Anzahl von Geschäftstagen vorausgehen (der Abwicklungstag wird definiert als der Abschlusstag T + Zeit bis zur Abwicklung);

94.

„traditionelle Pfandbriefe“ (traditional covered bonds) bezeichnen gedeckte Schuldverschreibungen, die keine Jumbo-Pfandbriefe sind, die nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden;

95.

„Triparty Agent“ (tri-party agent) bezeichnet den Betreiber eines Wertpapierabwicklungssystems, der einen Vertrag mit einer NZB abgeschlossen hat, wobei dieser Betreiber bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung als ein Agent dieser NZB erbringt;

96.

„Union“ bezeichnet die Europäische Union;

97.

„Bewertungsabschlag“ (valuation haircut) bezeichnet einen Prozentsatz, der vom Marktwert einer bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheit in Abzug gebracht wird;

98.

„Korrektur“ (valuation markdown) bezeichnet einen bestimmten Prozentsatz, der vom Marktwert der bei Kreditgeschäften des Eurosystems genutzten Sicherheiten in Abzug gebracht wird, bevor ein Bewertungsabschlag vorgenommen wird;

99.

„Zinstenderverfahren“ (variable rate tender procedure) bezeichnet ein Tenderverfahren, bei dem die teilnehmenden Geschäftspartner konkurrierend sowohl Betrag als auch Zinssatz, Swapsatz oder Preis des Geschäfts bieten, zu dem sie das Geschäft mit dem Eurosystem tätigen wollen, und wobei die günstigsten Gebote vorrangig zum Zuge kommen, bis der gesamte Zuteilungsbetrag erreicht ist;

100.

„Nullkupon“ (zero coupon) bezeichnet einen Schuldtitel ohne periodische Kuponzahlungen.

TEIL 2

DIE GELDPOLITISCHEN INSTRUMENTE, GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

Artikel 3

Rahmen für die Umsetzung der Geldpolitik des Eurosystems

1.   Die bei der Umsetzung der Geldpolitik vom Eurosystem eingesetzten geldpolitischen Instrumente bestehen aus:

a)

Offenmarktgeschäften;

b)

ständigen Fazilitäten;

c)

Mindestreserven.

2.   Die Bestimmungen zu Mindestreserven ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). Bestimmte Merkmale des Mindestreservesystems werden in Anhang I zu Informationszwecken dargestellt.

Artikel 4

Wesentliche Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Eine Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wird in Tabelle 1 zusammengefasst.

Tabelle 1

Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems

Gruppen von geldpolitischen Geschäften

Arten der Instrumente

Laufzeit

Rhythmus

Verfahren

Liquiditätsbereitstellung

Liquiditätsabsorption

Offenmarktgeschäfte

Hauptrefinanzierunggeschäfte

Befristete Transaktionen

Eine Woche

Wöchentlich

Standardtenderverfahren

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Befristete Transaktionen

Drei Monate (12)

Monatlich (12)

Standardtenderverfahren

Feinsteuerungsoperationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Tenderverfahren

Devisenswaps

Devisenswaps

 

 

Bilaterale Geschäfte

 

Hereinnahme von Termineinlagen

 

 

 

Strukturelle Operationen

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen

Nicht standardisiert

Nicht standardisiert

Standardtenderverfahren

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Weniger als 12 Monate

Nicht standardisiert

Endgültige Käufe

Endgültige Verkäufe

Nicht standardisiert

Tenderverfahren

Bilaterale Geschäfte

Ständige Fazilitäten

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Befristete Transaktionen

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

Einlagefazilität

Einlagenannahme

Über Nacht

Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner

TITEL I

OFFENMARKTGESCHÄFTE

KAPITEL 1

Übersicht über Offenmarktgeschäfte

Artikel 5

Übersicht über Gruppen und Instrumente in Bezug auf Offenmarktgeschäfte

1.   Das Eurosystem kann Offenmarktgeschäfte durchführen, um die Zinssätze und die Liquidität am Finanzmarkt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen.

2.   Abhängig von ihrem besonderen Zweck können Offenmarktgeschäfte in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:

a)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte;

b)

längerfristige Refinanzierungsgeschäfte;

c)

Feinsteuerungsoperationen;

d)

strukturelle Operationen.

3.   Offenmarktgeschäfte werden mittels folgender Instrumente durchgeführt:

a)

befristete Transaktionen;

b)

Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;

c)

die Hereinnahme von Termineinlagen;

d)

die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;

e)

endgültige Käufe bzw. Verkäufe.

4.   In Bezug auf die in Absatz 2 festgelegten spezifischen Gruppen von Offenmarktgeschäften gelten die in Absatz 3 genannten folgenden Instrumente:

a)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden ausschließlich über befristete Transaktionen durchgeführt;

b)

Feinsteuerungsoperationen können durchgeführt werden über:

i)

befristete Transaktionen;

ii)

Devisenswaps für geldpolitische Zwecke;

iii)

die Hereinnahme von Termineinlagen;

c)

strukturelle Operationen können durchgeführt werden über:

i)

befristete Transaktionen;

ii)

die Emission von EZB-Schuldverschreibungen;

iii)

endgültige Käufe bzw. Verkäufe.

5.   Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte und über das einzusetzende Instrument entscheidet.

KAPITEL 2

Gruppen von Offenmarktgeschäften

Artikel 6

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

1.   Das Eurosystem führt Hauptrefinanzierungsgeschäfte über befristete Transaktionen durch.

2.   Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

es handelt sich um liquiditätszuführende Operationen;

b)

sie werden in der Regel jede Woche nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems durchgeführt;

c)

sie haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche, wie im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems ausgeführt, vorbehaltlich der in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme;

d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie werden als Standardtender durchgeführt;

f)

sie unterliegen den in Artikel 55 festgelegten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern erfüllt werden müssen, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;

g)

Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.

3.   Die Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte kann aufgrund von unterschiedlichen Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, variieren.

4.   Der EZB-Rat beschließt regelmäßig über die Zinssätze für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte. Die neuen Zinssätze treten zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode in Kraft.

5.   Unbeschadet des Absatzes 4 kann der EZB-Rat den Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte jederzeit ändern. Ein solcher Beschluss wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam.

6.   Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden im Mengentender- oder Zinstenderverfahren gemäß dem Beschluss des Eurosystems durchgeführt.

Artikel 7

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

1.   Das Eurosystem führt längerfristige Refinanzierungsgeschäfte als befristete Transaktionen durch, um Geschäftspartner mit Liquidität auszustatten, die eine längere Laufzeit als die der Hauptrefinanzierungsgeschäfte hat.

2.   Längerfristige Hauptrefinanzierungsgeschäfte weisen folgende operationale Merkmale auf:

a)

es handelt sich um liquiditätszuführende befristete Transaktionen;

b)

sie werden regelmäßig jeden Monat nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems, vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme, durchgeführt;

c)

sie haben nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen;

d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie werden als Standardtender durchgeführt;

f)

sie unterliegen den in Artikel 55 genannten Zulassungskriterien, die von allen Geschäftspartnern erfüllt werden müssen, die Gebote für solche Geschäfte abgeben;

g)

Basis sind notenbankfähige Sicherheiten.

3.   Die Laufzeit der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte kann aufgrund von unterschiedlichen Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, variieren.

4.   Das Eurosystem kann — in unregelmäßigen Abständen — längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer anderen Laufzeit als drei Monate durchführen. Solche Geschäfte werden nicht im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems genannt.

5.   Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten, die gemäß Absatz 4 in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, können eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung enthalten. Eine solche Klausel kann entweder eine Option oder eine verbindlich vorgeschriebene Verpflichtung für Geschäftspartner darstellen, nach der sie alle Beträge oder einen Teil der Beträge zurückzahlen, die ihnen für ein bestimmtes Geschäft zugeteilt wurden. Die verbindlich vorgeschriebenen Klauseln über vorzeitige Rückzahlung beruhen auf eindeutigen und vorab festgelegten Bedingungen. Die Termine, an denen die vorzeitigen Rückzahlungen fällig werden, werden vom Eurosystem zum Zeitpunkt der Ankündigung der Geschäfte bekannt gegeben. Das Eurosystem kann in Ausnahmefällen beschließen, vorzeitige Rückzahlungen an bestimmten Tagen aufgrund u. a. von Feiertagen in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auszusetzen.

6.   Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden über Zinstenderverfahren durchgeführt, es sei denn vom Eurosystem wird beschlossen, sie über ein Mengentenderverfahren durchzuführen. In einem solchen Fall kann der bei Mengentenderverfahren angewandte Zinssatz an einen zugrunde liegenden Referenzzinssatz (z. B. Durchschnittssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte) während der Laufzeit des Geschäfts mit oder ohne Spread gebunden werden.

Artikel 8

Feinsteuerungsoperationen

1.   Das Eurosystem kann Feinsteuerungsoperationen als befristete Transaktionen, Devisenswaps für geldpolitische Zwecke oder die Hereinnahme von Termineinlagen durchführen, um insbesondere marktmäßige Liquiditätsschwankungen auszugleichen.

2.   Feinsteuerungsoperationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operation durchgeführt werden;

b)

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die in der Regel nicht standardisiert sind;

c)

sie werden in der Regel über Schnelltenderverfahren durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, eine bestimmte Feinsteuerungsoperation angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein anderes Verfahren (Standardtenderverfahren oder bilaterales Geschäft) durchzuführen;

d)

sie werden unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie unterliegen den in Teil 3 genannten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar abhängig von:

i)

der Art des Instruments zur Durchführung von Feinsteuerungsoperationen, und

ii)

dem anwendbaren Verfahren für diese Art des Instruments;

f)

bei befristeten Transaktionen sind notenbankfähige Sicherheiten die Basis.

3.   Die EZB kann Feinsteuerungsoperationen an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchführen, um Liquiditätsungleichgewichten in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu begegnen. Wenn der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag keine NZB-Geschäftstage sind, ist die betreffende NZB nicht verpflichtet, solche Operationen durchzuführen.

4.   Das Eurosystem sichert sich bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale ein hohes Maß an Flexibilität bei der Durchführung von Feinsteuerungsoperationen, um auf Marktbedingungen zu reagieren.

Artikel 9

Strukturelle Operationen

1.   Das Eurosystem kann strukturelle Operationen über befristete Transaktionen, über die Emission von EZB-Schuldverschreibungen oder über endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen, um die strukturelle Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsystem zu beeinflussen oder einen anderen Zweck der Durchführung der Geldpolitik zu verfolgen.

2.   Strukturelle Operationen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

es handelt sich um liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Operationen;

b)

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;

c)

sie werden über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte abhängig von der Art des jeweiligen Instruments zur Durchführung der strukturellen Operation durchgeführt;

d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie unterliegen den im Teil 3 genannten Zulassungskriterien für Geschäftspartner, und zwar abhängig von: i) der jeweiligen Art des Instruments zur Durchführung von strukturellen Operationen, und ii) dem anwendbaren Verfahren für diese Art des Instruments;

f)

liquiditätszuführende strukturelle Operationen basieren auf notenbankfähigen Sicherheiten mit Ausnahme von endgültigen Käufen.

3.   Das Eurosystem sichert sich bei der Auswahl der Verfahren und operationalen Merkmale ein hohes Maß an Flexibilität bei der Durchführung von strukturellen Operationen, um auf Marktbedingungen und andere Strukturentwicklungen zu reagieren.

KAPITEL 3

Instrumente für Offenmarktgeschäfte

Artikel 10

Befristete Transaktionen

1.   Befristete Transaktionen sind bestimmte Instrumente zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, bei denen eine NZB notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte in Form von besicherten Krediten je nach von den NZBen angewandten relevanten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen durchführt.

2.   Rückkaufsvereinbarungen und besicherte Kredite müssen die in Teil 7 festgelegten zusätzlichen Anforderungen an solche Instrumente erfüllen.

3.   Liquiditätszuführende befristete Transaktionen basieren gemäß Teil 4 auf notenbankfähigen Sicherheiten.

4.   Die operationalen Merkmale von befristeten Transaktionen hängen von der Gruppe des Offenmarktgeschäfts ab, für das sie eingesetzt werden.

5.   Liquiditätsabsorbierenden befristeten Transaktionen liegen vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Vermögenswerte zugrunde. Die Zulassungskriterien dieser Vermögenswerte entsprechen denjenigen, die bei notenbankfähigen Sicherheiten herangezogen wurden, die gemäß Teil 4 bei liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen eingesetzt werden. Bei liquiditätsabsorbierenden befristeten Transaktionen werden keine Bewertungsabschläge angewandt.

Artikel 11

Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke

1.   Bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke handelt es sich um die gleichzeitige Vornahme einer Kassa- und einer Termintransaktion in Euro gegen Fremdwährung.

2.   Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke müssen die in Teil 7 festgelegten zusätzlichen Anforderungen an solche Instrumente erfüllen.

3.   Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates führt das Eurosystem nur Geschäfte in gängigen Währungen und gemäß den allgemeinen Marktgepflogenheiten durch.

4.   Bei jedem Devisenswapgeschäft für geldpolitische Zwecke vereinbaren das Eurosystem und die Geschäftspartner den Swapsatz für das Geschäft, der im Einklang mit den allgemeinen Marktgepflogenheiten quotiert wird. Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke wird in Tabelle 2 dargestellt.

5.   Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

sie können entweder als liquiditätszuführende oder liquiditätsabsorbierende Geschäfte durchgeführt werden;

b)

sie haben einen Rhythmus und eine Laufzeit, die nicht standardisiert sind;

c)

sie werden über Schnelltenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt, es sei denn das Eurosystem beschließt, das spezifische Geschäft angesichts spezifischer geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein anderes Verfahren (Standardtenderverfahren) durchzuführen;

d)

sie werden unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral von den NZBen durchgeführt.

6.   Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft abhängen.

Tabelle 2

Die Ermittlung der Wechselkurse bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

S

=

Kassakurs (am Abschlusstag des Devisenswapgeschäfts) des Euro (EUR) gegenüber einer Fremdwährung ABC

Formula

FM

=

Terminkurs des Euro gegenüber einer Fremdwährung ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

Formula

ΔM

=

Terminswapsatz Euro/ABC am Rückkaufstag des Swapgeschäfts (M)

Formula

N(.)

=

Kassabetrag der Währung; N(.)M ist der Terminbetrag der Währung:

 

Formula oder Formula

 

Formula oder Formula

Artikel 12

Hereinnahme von Termineinlagen

1.   Das Eurosystem kann den Geschäftspartnern die Hereinnahme von Termineinlagen auf Konten bei ihren Heimat-NZBen anbieten.

2.   Die von Geschäftspartnern hereingenommenen Einlagen haben eine feste Laufzeit und es gilt ein fester Zinssatz.

3.   Die für Termineinlagen geltenden Zinssätze können: a) positiv, b) auf null Prozent festgesetzt, c) negativ sein.

4.   Die Verzinsung der Termineinlage wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Zinsen werden bei Fälligkeit der Einlage gezahlt. Bei einem negativen Zinssatz führt die Anwendung auf Termineinlagen zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der Heimat-NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten. Die NZBen stellen für die Termineinlagen im Gegenzug keine Sicherheiten zur Verfügung.

5.   Termineinlagen werden auf Konten bei der Heimat-NZB unterhalten, und zwar auch dann, wenn gemäß Artikel 45 Absatz 3 solche Geschäfte zentral von der EZB durchgeführt werden.

6.   Die Hereinnahme von Termineinlagen weist folgende operationalen Merkmale auf

a)

sie wird zur Liquiditätsabsorption durchgeführt;

b)

sie kann auf der Grundlage eines angekündigten Zeitplans für Geschäfte mit vorgegebenem Rhythmus und vorgegebener Laufzeit oder ad hoc erfolgen, um auf Entwicklungen in der Liquiditätsversorgung zu reagieren, z. B. die Hereinnahme von Termineinlagen kann am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode erfolgen, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben;

c)

sie erfolgt als Schnelltender, es sei denn, von der EZB wird beschlossen, das spezifische Geschäft angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren über ein anderes Verfahren (bilaterales Geschäft oder Standardtenderverfahren) durchzuführen;

d)

die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral durch die NZBen.

7.   Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien, die vom jeweiligen Verfahren für das betreffende Geschäft abhängen.

Artikel 13

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

1.   EZB-Schuldverschreibungen stellen eine Verbindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibung dar.

2.   EZB-Schuldverschreibungen werden in girosammelverwahrfähiger Form begeben und bei Zentralverwahrern in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verwahrt.

3.   Die EZB schränkt die Übertragbarkeit der EZB-Schuldverschreibungen nicht ein.

4.   Die EZB kann EZB-Schuldverschreibungen

a)

zu einem abgezinsten Emissionsbetrag, der unter dem Nennwert liegt; oder

b)

zu einem Betrag, der über dem Nennwert liegt, emittieren,

und bei Fälligkeit zum Nennwert einlösen.

Die Differenz zwischen dem Emissions- und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des Emissionsbetrags erfolgt im Einklang mit Tabelle 3.

Tabelle 3

Emission von EZB-schuldverschreibungen

Der Emissionsbetrag errechnet sich wie folgt: Formula

Es seien:

N

=

Nennwert der EZB-Schuldverschreibung

rI

=

Zinssatz (in %)

D

=

Laufzeit der EZB-Schuldverschreibung (in Tagen)

PT

=

Emissionsbetrag der EZB-Schuldverschreibung

5.   EZB-Schuldverschreibungen weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

sie werden als liquiditätsabsorbierendes Offenmarktgeschäft emittiert;

b)

sie können regelmäßig oder unregelmäßig emittiert werden;

c)

sie haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

d)

sie werden über Standardtenderverfahren begeben;

e)

sie werden dezentral von den NZBen im Tenderverfahren angeboten und abgewickelt.

6.   Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, unterliegen den in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.

Artikel 14

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

1.   Bei einem endgültigen Kauf bzw. Verkauf geht das Eigentum an dem Vermögenswert vollständig vom Verkäufer auf den Käufer über, ohne dass gleichzeitig eine Rückübertragung des Eigentums vereinbart wird.

2.   Bei der Durchführung von endgültigen Käufen bzw. Verkäufen und der Gestaltung von Kursen/Preisen richtet sich das Eurosystem nach den Marktgepflogenheiten, die für die bei dem Geschäft verwendeten Schuldtitel am verbreitetsten sind.

3.   Endgültige Käufe bzw. Verkäufe weisen folgende operationalen Merkmale auf:

a)

sie können als liquiditätszuführende Transaktionen (endgültige Käufe) wie auch als liquiditätsabsorbierende Transaktionen (endgültige Verkäufe) durchgeführt werden;

b)

sie haben einen Rhythmus, der nicht standardisiert ist;

c)

sie werden als bilaterale Geschäfte durchgeführt, es sei denn die EZB beschließt, das spezifische Geschäft als Schnell- oder Standardtender durchzuführen;

d)

sie werden unbeschadet des Artikels 45 Absatz 3 dezentral von den NZBen durchgeführt;

e)

sie basieren nur auf den in Teil 4 genannten notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.

4.   Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, unterliegen den in Teil 3 genannten Zulassungskriterien.

Artikel 15

Verpflichtungen hinsichtlich der Besicherung und Abwicklung bei befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke

1.   In Bezug auf liquiditätszuführende befristete Transaktionen und liquiditätszuführende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:

a)

schaffen die Geschäftspartner im Fall von befristeten Transaktionen einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten oder im Fall von Devisenswapgeschäften den entsprechenden Fremdwährungsbetrag an, der am Abwicklungstag abzuwickeln ist;

b)

gewährleisten die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit;

c)

sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln.

2.   In Bezug auf liquiditätsabsorbierende befristete Transaktionen und liquiditätsabsorbierende Devisenswapgeschäfte für geldpolitische Zwecke:

a)

schaffen Geschäftspartner ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabsorbierenden Geschäft auf sie entfallenden Betrag an;

b)

gewährleisten Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit;

c)

sofern in Bezug auf Buchstabe b zutreffend, stellen die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung mittels entsprechendem Margenausgleich bereit, und zwar anhand von ausreichend notenbankfähigen Sicherheiten oder liquiden Mitteln.

3.   Die Nichterfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 wird gegebenenfalls gemäß den Artikeln 154 bis 157 geahndet.

Artikel 16

Verpflichtungen hinsichtlich der Abwicklung der endgültigen Käufe bzw. Verkäufe, der Hereinnahme von Termineinlagen und der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

1.   Bei Offenmarktgeschäften, die mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe, Hereinnahme von Termineinlagen und Emission von EZB-Schuldverschreibungen durchgeführt werden, schaffen Geschäftspartner einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten oder liquide Mittel an, um den im Geschäft vereinbarten Betrag bereitzustellen.

2.   Die Nichterfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird gegebenenfalls gemäß den Artikeln 154 bis 157 geahndet.

TITEL II

STÄNDIGE FAZILITÄTEN

Artikel 17

Ständige Fazilitäten

1.   Die NZBen gewähren auf Initiative ihrer Geschäftspartner Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems.

2.   Es gibt folgende Arten von ständigen Fazilitäten:

a)

Spitzenrefinanzierungsfazilität;

b)

Einlagefazilität.

3.   Die Bedingungen der ständigen Fazilitäten sind in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich.

4.   Die NZBen gewähren Zugang zu den ständigen Fazilitäten nur gemäß den Zielen und allgemeinen geldpolitischen Erwägungen der EZB.

5.   Die EZB kann die Bedingungen für die ständigen Fazilitäten jederzeit ändern oder sie aussetzen.

6.   Der EZB-Rat beschließt regelmäßig über die Zinssätze für die ständigen Fazilitäten. Die neuen Zinssätze treten zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) in Kraft. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden.

7.   Unbeschadet des Absatzes 6 kann der EZB-Rat den Zinssatz für die ständigen Fazilitäten jederzeit ändern. Ein solcher Beschluss wird frühestens am folgenden Eurosystem-Geschäftstag wirksam.

KAPITEL 1

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Artikel 18

Merkmale der Spitzenrefinanzierungsfazilität

1.   Die Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, um sich vom Eurosystem über eine befristete Transaktion mit ihrer Heimat-NZB Übernachtliquidität zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen notenbankfähige Sicherheiten zu beschaffen.

2.   Die NZBen stellen Liquidität im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität in Form von Pensionsgeschäften oder als besicherten Kredit nach den geltenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen zur Verfügung.

3.   Abgesehen von dem Erfordernis nach Absatz 4, ausreichende Sicherheiten zu stellen, gibt es keine Begrenzung für die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität zur Verfügung gestellte Liquidität.

4.   Die Geschäftspartner sind verpflichtet, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten vor der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität zu stellen. Diese Sicherheiten sollten entweder vorab bei der betreffenden NZB hinterlegt werden oder mit dem Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität bereitgestellt werden.

Artikel 19

Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität

1.   Institute, die die Zulassungskriterien nach Artikel 55 erfüllen, und die Zugang zu einem Konto bei der NZB haben, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, insbesondere in TARGET2, haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität.

2.   Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt. An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der NZB hinterlegt wurden.

3.   Wenn eine NZB oder eine ihrer Zweigstellen an bestimmten Geschäftstagen des Eurosystems aufgrund nationaler oder regionaler Bankfeiertage nicht zur Ausführung von geldpolitischen Geschäften geöffnet sind, informiert die Heimat-NZB ihre Geschäftspartner vorab über die Regelungen bezüglich des Zugangs zur Spitzenrefinanzierungsfazilität an diesem Bankfeiertag.

4.   Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität kann entweder auf der Grundlage eines spezifischen Antrags des Geschäftspartners oder automatisch nach den Absätzen 5 bzw. 6 gewährt werden.

5.   Ein Geschäftspartner kann bei seiner Heimat-NZB auf Antrag die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vornhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.

6.   Am Ende eines Geschäftstags werden nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf dem Zahlungsverkehrskonto eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet. Um die Anforderung des Artikels 18 Absatz 4 zu erfüllen, haben die Geschäftspartner im Voraus ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion bei der Heimat-NZB hinterlegt, bevor ein solcher automatischer Antrag erfolgt. Bei Nichteinhaltung dieser Zugangsbedingung sind Sanktionen nach den Artikeln 154 bis 157 vorgesehen.

Artikel 20

Laufzeit und Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität

1.   Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Geschäftspartner, die direkt an TARGET2 teilnehmen, zahlen den Kredit bei Öffnung i) des TARGET2-Systems und b) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurück.

2.   Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität wird als Spitzenrefinanzierungssatz bezeichnet.

3.   Die Zinsen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität sind bei Rückzahlung des Kredits zahlbar.

KAPITEL 2

Einlagefazilität

Artikel 21

Merkmale der Einlagefazilität

1.   Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, um Übernachtliquidität beim Eurosystem über die Heimat-NZB anzulegen, für die ein im Voraus festgelegter Zinssatz gilt.

2.   Der Zinssatz für die Einlagefazilität kann: a) positiv, b) auf null Prozent festgesetzt werden, c) negativ sein.

3.   Die NZBen stellen im Gegenzug für die Einlagen keine Sicherheiten zur Verfügung.

4.   Für den Betrag, den ein Geschäftspartner im Rahmen der Einlagefazilität anlegen kann, gibt es keine Obergrenze.

Artikel 22

Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität

1.   Institute, die die Zulassungskriterien nach Artikel 55 erfüllen, und die Zugang zu einem Konto bei der NZB haben, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, insbesondere in TARGET2, haben Zugang zur Einlagefazilität. Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt.

2.   Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB einen Antrag stellen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die Heimat-NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. Der Antrag gibt die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität an.

3.   Wegen unterschiedlicher Kontenstrukturen bei den NZBen können die NZBen nur nach vorheriger Zustimmung der EZB Zugangsbedingungen anwenden, die von den in diesem Artikel genannten Bedingungen abweichen. Die NZBen stellen den Geschäftspartnern Informationen über etwaige Abweichungen von den im vorliegenden Artikel beschriebenen Zugangsbedingungen zur Verfügung.

Artikel 23

Laufzeit und Zinssatz der Einlagefazilität

1.   Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Geschäftspartnern, die direkt an TARGET2 teilnehmen, werden die im Rahmen der Einlagefazilität angelegten Guthaben bei Öffnung des TARGET2-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.

2.   Der für die Einlage vorgesehene Zinssatz wird vom Eurosystem im Voraus bekannt gegeben und als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

3.   Die Zinsen auf Einlagen sind bei Fälligkeit der Einlage zahlbar. Bei negativen Zinssätzen führt die Anwendung des Zinssatzes auf die Einlagefazilität zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der Heimat-NZB, was das Recht dieser NZB umfasst, das Konto des Geschäftspartners entsprechend zu belasten.

TITEL III

VERFAHREN FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS

KAPITEL 1

Tenderverfahren und bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Artikel 24

Arten von Verfahren für Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte werden über Tenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt.

Abschnitt 1

Tenderverfahren

Artikel 25

Übersicht über Tenderverfahren

1.   Die Tenderverfahren gliedern sich in sechs Verfahrensschritte, die in der Tabelle 4 näher erläutert werden.

Tabelle 4

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Schritt 1

Tenderankündigung

a)

Ankündigung durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB

b)

Ankündigung durch die NZBen über nationale Wirtschaftsinformationsdienste und direkt gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint)

Schritt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3

Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4

Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse

a)

Zuteilungsentscheidung der EZB

b)

Ankündigung der Zuteilungsergebnisse über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB

Schritt 5

Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6

Abwicklung der Transaktionen

2.   Tenderverfahren werden in Form von Standardtenderverfahren oder Schnelltenderverfahren durchgeführt. Die operationalen Merkmale von Standard- und Schnelltenderverfahren sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen (Tabellen 5 und 6) und dem Kreis der Geschäftspartner identisch.

Tabelle 5

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit  (13) angegeben)

Image

Tabelle 6

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ angegeben)

Image

3.   Das Eurosystem kann entweder Mengen- oder Zinstender durchführen.

Artikel 26

Standardtenderverfahren

1.   Das Eurosystem setzt Standardtender für die Durchführung folgender Geschäfte ein: a) Hauptrefinanzierungsgeschäfte, b) längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, c) bestimmte strukturelle Operationen, d. h. strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen und die Emission von EZB-Schuldverschreibungen.

2.   Das Eurosystem kann Standardtenderverfahren auch einsetzen, um Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen durch endgültige Käufe bzw. Verkäufe angesichts spezieller geldpolitischer Erwägungen durchzuführen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren.

3.   Standardtenderverfahren: a) werden in der Regel innerhalb von höchstens 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt, und b) zwischen dem Ablauf der Gebotsfrist und der Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses liegen etwa zwei Stunden.

4.   Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

Artikel 27

Schnelltenderverfahren

1.   Das Eurosystem setzt in der Regel Schnelltender für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen ein, es kann jedoch auch Schnelltender für als endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte strukturelle Operationen angesichts spezifischer geldpolitischer Erwägungen oder um auf Marktbedingungen zu reagieren, einsetzen.

2.   Schnelltenderverfahren werden innerhalb von 105 Minuten nach der Tenderankündigung durchgeführt, wobei die Bestätigung direkt nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses erfolgt.

3.   Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

4.   Das Eurosystem kann nach den in Artikel 57 festgelegten Kriterien und Verfahren eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an den Schnelltenderverfahren auswählen.

Artikel 28

Durchführung von Standardtenderverfahren für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage des Tenderkalenders

1.   Die Tenderverfahren für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden nach dem unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems durchgeführt.

2.   Der unverbindliche Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems wird auf der Website der EZB und der NZBen mindestens drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres veröffentlicht, für das er gültig ist.

3.   Die unverbindlichen Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte sind in Tabelle 7 dargelegt.

Tabelle 7

Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte

Gruppe von Offenmarktgeschäften

Normaler Abschlusstag (T)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Jeder Dienstag (14)

Regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Letzter Mittwoch eines jeden Kalendermonats (15)

Artikel 29

Durchführung von Tenderverfahren für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen ohne einen Tenderkalender

1.   Feinsteuerungsoperationen werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Die EZB kann beschließen, Feinsteuerungsoperationen an jedem beliebigen Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen nehmen nur NZBen teil, für die der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

2.   Strukturelle Operationen, die mittels Standardtender durchgeführt werden, werden nicht nach einem im Voraus festgelegten Kalender durchgeführt. Sie werden normalerweise an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, NZB-Geschäftstage sind.

Abschnitt 2

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Unterabschnitt 1

Ankündigung von Tenderverfahren

Artikel 30

Ankündigung von Standard- und Schnelltendern

1.   Standardtender werden durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdienste und auf der Website der EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Standardtender über nationale Wirtschaftsinformationsdienste und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

2.   Schnelltender können durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdienste und auf der Website der EZB im Voraus öffentlich angekündigt werden. Bei Schnelltendern, die im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, kann die NZB die ausgewählten Geschäftspartner unmittelbar ansprechen, wenn dies notwendig erscheint. Bei Schnelltendern, die nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen direkt kontaktiert.

3.   Die Tenderankündigung stellt eine Aufforderung an die Geschäftspartner dar, rechtsverbindliche Gebote abzugeben. Die Ankündigung stellt kein Angebot der EZB oder der NZBen dar.

4.   Die Angaben, die in der öffentlichen Tenderankündigung enthalten sein müssen, sind in Anhang II festgelegt.

5.   Die EZB kann die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung von Fehlern in der Tenderankündigung ergreifen, einschließlich der Stornierung oder Unterbrechung von in der Durchführung befindlichen Tenderverfahren.

Unterabschnitt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Artikel 31

Form und Ort der Abgabe der Gebote

1.   Die Gebote müssen bei der Heimat-NZB eines Geschäftspartners eingereicht werden. Gebote eines Instituts können bei der Heimat-NZB nur von einer Niederlassung in jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, eingereicht werden, in dem das Institut eine Niederlassung hat, d. h. entweder von der Hauptverwaltung oder einer hierfür ausgewählten Zweigstelle.

2.   Die Geschäftspartner reichen Gebote ein, die den von der NZB für das jeweilige Geschäft vorgegebenen Mustern entsprechen.

Artikel 32

Abgabe von Geboten

1.   Bei Mengentenderverfahren geben die Geschäftspartner in ihren Geboten den Betrag an, über den sie bereit sind, mit den NZBen ein Geschäft abzuschließen.

2.   Bei Devisenswapgeschäften über Mengentender geben die Geschäftspartner den festen Währungsbetrag an, den sie zu diesem Satz zu verkaufen und zurück zu kaufen oder zu kaufen und zurück zu verkaufen beabsichtigen.

3.   Bei Zinstenderverfahren sind die Geschäftspartner berechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-, Preis- oder Swap-Gebote abzugeben. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem die Anzahl der Gebote beschränken, die von jedem Geschäftspartner abgegeben werden dürfen. Bei jedem Gebot geben Geschäftspartner neben dem Betrag auch den jeweiligen Zinssatz, Preis oder Swapsatz an, zu dem sie das jeweilige Geschäft abschließen wollen. Ein Angebots-Zins- oder Swapsatz lautet auf volle Hundertstel-Prozentpunkte. Ein Angebotspreis lautet auf volle Tausendstel-Prozentpunkte.

4.   Bei Devisenswapgeschäften über Zinstenderverfahren nennen die Geschäftspartner in ihren Geboten den festbleibenden Währungsbetrag und den Swapsatz, zu dem sie beabsichtigen, das Geschäft abzuschließen.

5.   Bei Devisenswapgeschäften über Zinstenderverfahren wird der Swapsatz den allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechend quotiert und auf volle Hundertstel-Swappunkte lauten.

6.   Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kann die EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt auf einen Zinssatz lauten. In einem solchen Fall werden die Preise als Prozentsatz des Nominalbetrags bis auf drei Dezimalstellen angegeben.

Artikel 33

Mindestbietungs- und Höchstbietungsbeträge

1.   Bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1 000 000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.

2.   Bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften setzt jede NZB einen Mindestbietungsbetrag in der Spanne von 10 000 EUR bis 1 000 000 EUR fest. Über den Mindestbietungsbetrag hinaus kann in Schritten von 10 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zinsgebot.

3.   Bei Feinsteuerungsoperationen und strukturellen Operationen müssen Gebote auf einen Mindestbetrag von 1 000 000 EUR lauten. Darüber hinaus kann in Schritten von 100 000 EUR geboten werden. Der Mindestbietungsbetrag gilt für jedes einzelne Zins-, Preis- oder Swapsatzgebot je nach Art des jeweiligen Geschäfts.

4.   Die EZB kann einen Höchstbietungsbetrag festsetzen, der die beitragsmäßige Obergrenze für Gebote von einzelnen Geschäftspartnern darstellt, um unverhältnismäßig hohe Gebote auszuschließen. Wenn ein solcher festgesetzt wird, macht die EZB Angaben zu einem solchen Höchstbietungsbetrag in der öffentlichen Tenderankündigung.

Artikel 34

Mindestbietungs- und Höchstbietungssätze

1.   Bei liquiditätszuführenden Zinstendern kann die EZB einen Mindestbietungssatz festsetzen, der den niedrigsten Zinssatz darstellt, zu dem die Geschäftspartner Gebote abgeben können.

2.   Bei liquiditätsabsorbierenden Zinstendern kann die EZB einen Höchstbietungssatz festsetzen, der den höchsten Zinssatz darstellt, zu dem die Geschäftspartner Gebote abgeben können.

Artikel 35

Bietungsfrist

1.   Die Geschäftspartner können ihre Gebote jederzeit bis zum Bietungsschluss zurücknehmen.

2.   Nach Ablauf der Bietungsfrist eingehende Gebote werden nicht berücksichtigt und als unwirksam angesehen.

3.   Die Heimat-NZB entscheidet, ob ein Geschäftspartner die Bietungsfrist eingehalten hat.

Artikel 36

Ablehnung von Geboten

1.   Eine NZB:

a)

lehnt alle Gebote eines Geschäftspartners ab, wenn der Gesamtbietungsbetrag die von der EZB gegebenenfalls festgesetzten Höchstbietungsbeträge überschreitet;

b)

lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot den Mindestbietungsbetrag unterschreitet;

c)

lehnt ein Gebot eines Geschäftspartners ab, wenn das Gebot unter dem niedrigsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz oder über dem höchsten akzeptierten Zinssatz, Preis oder Swapsatz liegt.

2.   Eine NZB kann Gebote ablehnen, die unvollständig sind oder dem vorgegebenen Muster nicht entsprechen.

3.   Entscheidet die Heimat-NZB ein Gebot abzulehnen, so teilt sie dem Geschäftspartner ihre Entscheidung vor der Tenderzuteilung mit.

Unterabschnitt 3

Tenderzuteilung

Artikel 37

Zuteilung bei liquiditätszuführenden und liquiditätsabsorbierenden Mengentenderverfahren

1.   In einem Mengentenderverfahren werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a)

Die Gebote werden zusammengestellt.

b)

Übersteigt das Gesamtbietungsaufkommen den angestrebten Zuteilungsbetrag, so werden die Gebote anteilig im Verhältnis des vorgesehenen Zuteilungsbetrags zum Gesamtbietungsaufkommen gemäß Tabelle 1 des Anhangs III zugeteilt.

c)

Der dem einzelnen Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.   Die EZB kann beschließen,

a)

einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen, der den niedrigsten Betrag darstellt, der jedem Bieter zugeteilt werden kann, oder

b)

eine Mindestzuteilungsquote zuzuteilen, welche die prozentuale Untergrenze für die Zuteilung zum marginalen Zuteilungssatz für jeden Bieter darstellt.

Artikel 38

Zuteilung bei liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro

1.   In einem liquiditätszuführenden Zinstenderverfahren in Euro werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a)

Gebote werden in absteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.

b)

Gebote mit den höchsten Zinssätzen (dem niedrigsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit niedrigeren Zinssätzen (höheren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der für die Zuteilung vorgesehene Gesamtbetrag erreicht ist.

c)

Wenn beim marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (höchster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.

d)

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.   Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 39

Zuteilung bei liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro

1.   In einem liquiditätsabsorbierenden Zinstenderverfahren in Euro, das bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet wird, werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a)

Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise zusammengestellt.

b)

Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist.

c)

Wenn beim marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz (niedrigster akzeptierter Preis) gemäß Tabelle 2 des Anhangs III zugeteilt.

d)

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird der zugeteilte Nominalbetrag auf das nächste Vielfache von 100 000 EUR gerundet.

2.   Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 40

Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätszuführenden Devisenswaps

1.   In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätszuführenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a)

Gebote werden in aufsteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.

b)

Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:

i)

der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;

ii)

der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.

c)

Die Gebote mit den niedrigsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit höheren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis der angestrebte Zuteilungsbetrag in der festgelegten Währung erreicht ist.

d)

Wenn beim höchsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibendem Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt.

e)

Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.   Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 41

Zuteilung von Zinstendern bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps

1.   In einem Zinstenderverfahren bei liquiditätsabsorbierenden Devisenswaps werden die Gebote der Geschäftspartner wie folgt zugeteilt:

a)

Gebote werden in absteigender Reihenfolge der gebotenen Swapsätze unter Berücksichtigung des Vorzeichens zusammengestellt.

b)

Das Vorzeichen hängt vom Vorzeichen des Zinsgefälles zwischen der Fremdwährung und dem Euro ab. Wenn für die Laufzeit des Swapgeschäfts:

i)

der Fremdwährungszinssatz höher als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz positiv, d. h., der Eurokurs wird mit einem Aufschlag gegenüber der Fremdwährung notiert;

ii)

der Fremdwährungszinssatz niedriger als der entsprechende Euro-Zinssatz ist, so ist der gebotene Swapsatz negativ, d. h., der Eurokurs wird mit einem Abschlag gegenüber der Fremdwährung notiert.

c)

Gebote mit den höchsten Swapsätzen werden vorrangig zugeteilt, und die nachfolgenden Gebote mit niedrigeren Swapsätzen werden so lange akzeptiert, bis:

i)

der Gesamtbetrag in der festgelegten Währung, der absorbiert werden soll, erreicht ist, und

ii)

beim niedrigsten akzeptierten Swapsatz, d. h. dem marginalen Swapsatz, der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt.

d)

Der verbleibende Zuteilungsbetrag wird anteilig auf diese Gebote im Verhältnis des verbleibenden Zuteilungsbetrags zum Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Swapsatz gemäß Tabelle 3 des Anhangs III zugeteilt. Der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro gerundet.

2.   Die EZB kann beschließen, jedem zum Zuge kommenden Bieter einen Mindestzuteilungsbetrag zuzuteilen.

Artikel 42

Art des Tenders für Zinstenderverfahren

Bei Zinstenderverfahren kann das Eurosystem die Zuteilung entweder zu einem einheitlichen Satz (holländisches Zuteilungsverfahren) oder zu mehreren Sätzen (amerikanisches Zuteilungsverfahren) vornehmen.

Unterabschnitt 4

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

Artikel 43

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

1.   Die EZB gibt ihre Zuteilungsentscheidung hinsichtlich der Zuteilungsergebnisse über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB öffentlich bekannt. Darüber hinaus können die NZBen die Zuteilungsentscheidung der EZB über nationale Wirtschaftsinformationsdienste und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

2.   Die Angaben, die in der öffentlichen Bekanntgabe hinsichtlich der Tenderergebnisse enthalten sein müssen, sind in Anhang IV festgelegt.

3.   Enthält eine Zuteilungsentscheidung Fehler bezüglich der Angaben in der in Absatz 1 genannten öffentlichen Bekanntgabe der Tenderergebnisse, kann die EZB die ihr angemessen erscheinenden Maßnahmen zur Berichtigung der fehlerhaften Angaben ergreifen.

4.   Nach der öffentlichen Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Zuteilungsentscheidung der EZB über die Zuteilungsergebnisse bestätigen die NZBen den Geschäftspartnern ihre Zuteilung direkt, wobei jeder Geschäftspartner eine individuelle und definitive Bestätigung über seinen Erfolg im Tenderverfahren und den konkreten Zuteilungsbetrag erhält.

Abschnitt 3

Bilaterale Geschäfte für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems

Artikel 44

Übersicht über bilaterale Geschäfte

1.   Das Eurosystem kann alle folgenden Offenmarktgeschäfte über bilaterale Geschäfte durchführen:

a)

Feinsteuerungsoperationen (befristete Transaktionen, Devisenswapgeschäfte oder die Hereinnahme von Termineinlagen) oder

b)

strukturelle Operationen (endgültige Käufe bzw. Verkäufe).

2.   Bilaterale Geschäfte können je nach Art der Transaktion nach Artikel 45 durch direkten Kontakt mit den Geschäftspartnern oder nach Artikel 46 über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

Artikel 45

Durch direkten Kontakt mit den Geschäftspartnern durchgeführte bilaterale Geschäfte

1.   Bilaterale Geschäfte für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen, die als endgültige Käufe bzw. Verkäufe abgewickelt werden, können durch direkte Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern durchgeführt werden.

2.   Die NZBen sprechen eines oder mehrere der nach den in Artikel 57 festgelegten Zulassungskriterien ausgewählten Institute direkt an. Die NZBen treffen Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse mit diesen Instituten gemäß den Anweisungen der EZB.

3.   Unbeschadet des Absatzes 2 kann der EZB-Rat entscheiden, dass in Ausnahmefällen die EZB, oder eine oder mehrere NZBen, die als operativer Arm der EZB fungieren, als endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte bilaterale Geschäfte für Feinsteuerungsoperationen oder strukturelle Operationen durchführen. In einem solchen Fall würden die Verfahren für diese Geschäfte entsprechend angepasst. Die EZB entscheidet, ob mit den angesprochenen Instituten ein Geschäft abgeschlossen wird.

Artikel 46

Über Börsen und Marktvermittler durchgeführte bilaterale Geschäfte

1.   Unbeschadet des Artikels 45 können als endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte bilaterale Geschäfte für strukturelle Operationen über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

2.   Der Kreis der Geschäftspartner ist gemäß Artikel 57 nicht beschränkt.

3.   Die Verfahren sind den Marktgepflogenheiten für die jeweils gehandelten Schuldtitel angepasst.

Artikel 47

Ankündigung von als bilaterale Geschäfte durchgeführten Operationen

1.   Als endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte bilaterale Geschäfte für Feinsteuerungsoperationen oder strukturelle Operationen werden nicht im Voraus öffentlich angekündigt, sofern die EZB nichts anderes beschließt.

2.   Die EZB kann beschließen, die Ergebnisse bilateraler Geschäfte nicht öffentlich bekannt zu geben.

Artikel 48

Geschäftstage für bilaterale Geschäfte

1.   Die EZB kann beschließen, bilaterale Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchzuführen. An solchen Operationen können nur NZBen teilnehmen, in denen der Abschluss-, der Abwicklungs- sowie der Rückzahlungstag NZB-Geschäftstage sind.

2.   Über endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte bilaterale Geschäfte für strukturelle Operationen werden normalerweise an Tagen durchgeführt und abgewickelt, die in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, NZB-Geschäftstage sind.

KAPITEL 2

Abwicklungsverfahren für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems

Artikel 49

Übersicht über Abwicklungsverfahren

1.   Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden über die Konten der Geschäftspartner bei den NZBen oder über ihre Konten bei Verrechnungsbanken, die an TARGET2 teilnehmen, abgewickelt.

2.   Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität werden erst bei oder nach der endgültigen Übertragung der notenbankfähigen Sicherheiten durchgeführt. Zu diesem Zweck

a)

hinterlegen Geschäftspartner die notenbankfähigen Sicherheiten im Voraus bei einer NZB, oder

b)

schaffen Geschäftspartner die notenbankfähigen Sicherheiten auf Basis von „Lieferung gegen Zahlung“ bei einer NZB an.

Artikel 50

Abwicklung von Offenmarktgeschäften

1.   Das Eurosystem bemüht sich, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gleichzeitig abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale (z. B. der Wertpapierabwicklungssysteme) können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, voneinander abweichen.

2.   Die voraussichtlichen Abwicklungstage sind in Tabelle 8 zusammengefasst.

Tabelle 8

Voraussichtliche Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems  (16)

Geldpolitisches Instrument

Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Standardtenderverfahren

Abwicklungstag bei Offenmarktgeschäften im Rahmen von Schnelltenderverfahren oder bei bilateralen Geschäften

Befristete Transaktionen

T + 1

T

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

Gemäß den Marktgepflogenheiten für die notenbankfähigen Sicherheiten

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

T + 2

Devisenswapgeschäfte

T, T + 1 oder T + 2

Hereinnahme von Termineinlagen

T

Artikel 51

Abwicklung der als Standardtender durchgeführten Offenmarktgeschäfte

1.   Das Eurosystem bemüht sich, als Standardtender durchgeführte Offenmarktgeschäfte am ersten Tag nach dem Abschlusstag abzuwickeln, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind.

2.   Die Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden im Voraus im unverbindlichen Kalender für die regulären Tenderoperationen des Eurosystems festgelegt. Falls die normalen Abwicklungstage mit Bankfeiertagen zusammenfallen, kann die EZB andere Abwicklungstage, mit der Möglichkeit einer gleichtägigen Abwicklung, festlegen. Das Eurosystem bemüht sich sicherzustellen, dass der Zeitpunkt der Abwicklung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früheren Operation mit entsprechender Laufzeit identisch ist.

3.   Die Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird am zweiten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind.

Artikel 52

Abwicklung der als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführten Offenmarktgeschäfte

1.   Das Eurosystem bemüht sich, als Schnelltender und bilaterale Geschäfte durchgeführte Offenmarktgeschäfte am Abschlusstag abzuwickeln. Andere Abwicklungstage können festgelegt werden, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften.

2.   Über endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchgeführte bilaterale Geschäfte für Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen werden dezentral über die NZBen abgewickelt.

Artikel 53

Weitere Einzelheiten zu den Abwicklungs- und Tagesabschlussverfahren

1.   Unbeschadet der Anforderungen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, können zusätzliche Einzelheiten zur Abwicklung in den von den NZBen oder der EZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für das jeweilige geldpolitische Instrument festgelegt werden.

2.   Die Tagesabschlussverfahren sind in der Dokumentation zum TARGET2-Rahmenwerk näher bestimmt.

Artikel 54

Haltung von Mindestreserven und Überschussreserven

1.   Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) kann das Zahlungsverkehrskonto eines Geschäftspartners bei einer NZB als Mindestreservekonto verwendet werden. Reserveguthaben auf Zahlungsverkehrskonten können während des Tages für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Als täglicher Reserve-Ist-Bestand eines Geschäftspartners gilt das Tagesendguthaben auf seinem Mindestreservekonto. Im Sinne dieses Artikels hat der Begriff „Mindestreservekonto“ die gleiche Bedeutung, die er in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hat.

2.   Reserveguthaben, die über das Mindestreserve-Soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hinausgehen, werden mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

TEIL 3

ZUGELASSENE GESCHÄFTSPARTNER

Artikel 55

Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems

Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die in diesem Artikel festgelegten Kriterien erfüllen.

a)

Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) befreit.

b)

Es muss sich um finanzielle solide Institute handeln.

c)

Sie müssen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist;

iii)

sie unterliegen einer nicht harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten, die außerhalb des EWR gegründet wurden.

d)

Die Institute müssen sämtliche operationalen Kriterien erfüllen, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB festgelegt sind.

Artikel 56

Zugang zu den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften und zu den ständigen Fazilitäten

1.   Institute, welche die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllen, haben Zugang zu den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems:

a)

den ständigen Fazilitäten,

b)

den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften.

2.   Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten oder den über Standardtenderverfahren durchgeführten Offenmarktgeschäften wird Instituten gewährt, die die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 55 über die NCB ihres Herkunftsstaats erfüllen.

3.   Wenn ein Institut, das die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllt, Niederlassungen — z. B. seine Hauptverwaltung oder Zweigstellen — in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, dessen Währung der Euro ist, kann jede Niederlassung, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 erfüllt, über ihre Heimat-NZB die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen oder an den als Standardtender durchgeführten Offenmarktgeschäften teilnehmen.

4.   Die Gebote für Offenmarktgeschäfte, die über Standardtenderverfahren durchgeführt werden, und für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden in jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, von nur einer Niederlassung eingereicht, und zwar entweder der Hauptverwaltung oder einer dafür ausgewählten Zweigstelle.

Artikel 57

Auswahl von Geschäftspartnern für den Zugang zu Offenmarktgeschäften, die über Schnelltenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt werden

1.   Bei Offenmarktgeschäften, die als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt werden, werden die Geschäftspartner gemäß den Absätzen 2 bis 4 ausgewählt.

2.   Bei strukturellen Operationen, die durch endgültige Käufe bzw. Verkäufe als bilaterale Geschäfte durchgeführt werden, ist der Kreis der Geschäftspartner nicht beschränkt. Bei strukturellen Operationen, die durch endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Wege von Schnelltenderverfahren durchgeführt werden, gelten die in Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Auswahlkriterien.

3.   Bei Feinsteuerungsoperationen, die als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt werden, werden die Geschäftspartner wie folgt ausgewählt:

a)

Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, und zwar im Wege von Schnelltenderverfahren oder bilateralen Geschäften, ist der Kreis der Geschäftspartner derselbe wie der Kreis der Institute, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist. Bei Devisenswaps aus geldpolitischen Gründen, die im Wege von Schnelltenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt werden, müssen die Geschäftspartner die in Artikel 55 festgelegten Kriterien nicht erfüllen. Den Auswahlkriterien für Geschäftspartner, die an Devisenmarktinterventionen des Eurosystems teilnehmen, liegen das Vorsichtsprinzip und das Effizienzprinzip zugrunde, wie in Anhang V dargelegt. Die NZBen können zur Überwachung von Kreditrisiken gegenüber bestimmten Geschäftspartnern, die an geldpolitisch motivierten Devisenswapgeschäften teilnehmen, Limit-Systeme verwenden.

b)

Bei Feinsteuerungsoperationen, die durch befristete Transaktionen oder durch die Hereinnahme von Termineinlagen über Schnelltenderverfahren oder bilaterale Geschäfte durchgeführt werden, wählt jede NZB für ein bestimmtes Geschäft eine bestimmte Anzahl von Geschäftspartnern aus dem Kreis der Institute aus, die die in Artikel 55 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen und in ihrem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung der Euro ist. Die Auswahl beruht in erster Linie auf der Geldmarktaktivität des betreffenden Instituts. Weitere Auswahlkriterien, die von den NZBen herangezogen werden können, sind beispielsweise die Leistungsfähigkeit der Handelsabteilung und sein Bietungspotenzial.

4.   Beschließt der EZB-Rat gemäß Artikel 45 Absatz 3, dass die EZB selbst oder über eine oder mehrere NZBen Feinsteuerungsoperationen im Wege von bilateralen Geschäften durchführt, wählt die EZB ihre Geschäftspartner nach einem Rotationssystem aus dem Kreis derjenigen Geschäftspartner aus, die zu Schnelltenderverfahren und bilateralen Geschäften zugelassen sind.

5.   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 können im Wege von Schnelltenderverfahren oder bilaterale Verfahren durchgeführte Offenmarktgeschäfte auch mit einem breiteren Kreis von Geschäftspartnern als den in den Absätzen 2 bis 4 genannten durchgeführt werden, wenn der EZB-Rat dies beschließt.

TEIL 4

NOTENBANKFÄHIGE SICHERHEITEN

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 58

Notenbankfähige Sicherheiten und anerkannte, für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu verwendende Besicherungsformen

1.   Das Eurosystem wendet einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten an, der für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems gilt, wie in dieser Leitlinie dargelegt.

2.   Die Teilnahme an den Kreditgeschäften des Eurosystems setzt voraus, dass die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die für solche Geschäfte zugelassen sind. Da die Kreditgeschäfte des Eurosystems Innertageskredite umfassen, müssen die für Innertageskredite zur Verfügung gestellten Sicherheiten auch die in dieser Leitlinie festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, wie in der Leitlinie EZB/2012/27 dargelegt.

3.   Die Geschäftspartner stellen Sicherheiten durch:

a)

die Übertragung des Eigentums, und zwar rechtlich in Form der Rückkaufsvereinbarung; oder

b)

die Bestellung eines Sicherungsrechts, d. h. ein Pfand, eine Abtretung oder ein sonstiges umfassendes Sicherungsrecht, und zwar rechtlich in Form eines besicherten Kredits,

in jedem dieser Fälle gemäß den nationalen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der Heimat-NZB festgelegt und dokumentiert wurden.

4.   Sofern die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Besicherung stellen, kann die Heimat-NZB verlangen, dass — je nachdem, welches Sicherheitenverwaltungssystem sie verwendet — die notenbankfähigen Sicherheiten nach dem Kennzeichnungsverfahren oder nach den Pfandpoolverfahren hereingenommen werden.

5.   Im Hinblick auf die Qualität der Sicherheiten und ihre Eignung für die einzelnen Kreditgeschäfte des Eurosystems wird zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten nicht unterschieden.

6.   Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Absatz 2, wonach die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die als Sicherheiten zugelassen sind, kann das Eurosystem Geschäftspartner auf Anfrage beraten bezüglich der Notenbankfähigkeit marktfähiger Sicherheiten, sofern diese bereits emittiert wurden, oder bezüglich der Notenbankfähigkeit nicht marktfähiger Sicherheiten, sofern deren Hinterlegung bereits beantragt wurde. Vor Eintritt der genannten Ereignisse ist eine Beratung durch das Eurosystem nicht vorgesehen.

Artikel 59

Allgemeine Merkmale des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

1.   Eines der Zulassungskriterien besteht darin, dass die Sicherheiten den hohen Bonitätsanforderungen genügen müssen, die im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) aufgeführt sind.

2.   Im ECAF sind die Verfahren, Regeln und Methoden festgelegt, die gewährleisten, dass das Kriterium der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähigen Sicherheiten gewahrt wird und die notenbankfähigen Sicherheiten die Bonitätsanforderungen erfüllen, die vom Eurosystem festgelegt wurden.

3.   Für die Zwecke des ECAF legt das Eurosystem die Bonitätsanforderungen in Form von Bonitätsstufen fest, indem es Schwellenwerte für die Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default — PD) über einen Zeithorizont von einem Jahr vorsieht.

a)

Das Eurosystem betrachtet eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 2 und eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung des Wertes — als Äquivalent zu einer Bonitätsanforderung der Bonitätsstufe 3.

b)

Alle für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten erfüllen eine Bonitätsanforderung, die mindestens der Bonitätsstufe 3 entspricht. Zusätzliche Bonitätsanforderungen für bestimmte Sicherheiten werden vom Eurosystem gemäß Teil 4 Titel II und III angewandt.

4.   Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen sowie von Ratingtools (RTs) externer Anbieter in die Bonitätsstufen.

5.   Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der vier Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.

6.   Als Teil seiner Bonitätsbeurteilung einer bestimmten Sicherheit kann das Eurosystem institutionellen Kriterien und Merkmalen Rechnung tragen, die einen ähnlichen Gläubigerschutz gewährleisten (zum Beispiel Garantien). Das Eurosystem behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.

7.   Die Abgrenzung der Begriffsbestimmung des „Ausfallereignisses“ im ECAF beruht auf der in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Definition.

TITEL II

ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

KAPITEL 1

Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Artikel 60

Zulassungskriterien für alle Arten von marktfähigen Sicherheiten

Voraussetzung für die Zulassung als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems ist, dass es sich bei marktfähigen Sicherheiten um Schuldtitel handelt, die die in Abschnitt 1 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen; eine Ausnahme gilt für bestimmte besondere Arten von marktfähigen Sicherheiten, wie in Abschnitt 2 festgelegt.

Artikel 61

Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten und Meldevorschriften

1.   Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Werktag. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.

2.   In der Regel handelt es sich bei der NZB, die der EZB eine bestimmte marktfähige Sicherheit meldet, um die NZB des Landes, in dem die marktfähige Sicherheit zum Handel zugelassen ist.

Abschnitt 1

Allgemeine Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Artikel 62

Kapitalbetrag marktfähiger Sicherheiten

1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung:

a)

auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist; oder

b)

auf einen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, der pauschal nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, der keine andere komplexe Gestaltung aufweist.

2.   Schuldtitel mit einem Kapitalbetrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet gebunden ist, werden auch zugelassen, sofern die Verzinsungsart wie in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vierter Gedankenstrich definiert und an denselben Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet gebunden ist.

3.   Sicherheiten, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.

Artikel 63

Zulässige Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten

1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:

a)

fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind und die Kuponstruktur nicht zu einem negativen Cashflow führen darf, oder

b)

variabel verzinst, wobei die Verzinsung nicht zu einem negativen Cashflow führen darf und wie folgt ausgestaltet ist: Zinssatz = (Referenzzinssatz * 1) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

i)

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. EURIBOR, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;

einen Inflationsindex im Euro-Währungsgebiet; und

ii)

f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei f und c größer oder gleich Null sind und l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als Null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.

2.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schuldtitel mit variabler Verzinsung werden als nicht notenbankfähig angesehen, wenn der Zinssatz zu irgendeinem Zeitpunkt nach Anwendung der Zinssatzformel einen negativen Wert ergibt.

3.   Eine Kuponstruktur, die die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, ist nicht notenbankfähig; dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Kuponstruktur, wie z. B. ein Aufschlag, diese Anforderungen nicht erfüllt.

4.   Für die Zwecke dieses Artikels beruht die Beurteilung der Kuponstruktur, sofern die Verzinsung mehrstufig — entweder fest oder variabel — ist, auf der gesamten Laufzeit der Sicherheit mit einer sowohl vorwärts als auch rückwärts gerichteten Perspektive.

5.   Zulässige Kuponstrukturen sind nicht mit Wahlmöglichkeiten der Emittenten verbunden, d. h. von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Kuponstruktur sind während der Laufzeit der Sicherheit sowohl aus einer vorwärts als auch aus einer rückwärts gerichteten Perspektive nicht gestattet.

Artikel 64

Nichtnachrangigkeit in Bezug auf marktfähige Sicherheiten

Aus den notenbankfähigen Schuldtiteln ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

Artikel 65

Emissionswährung marktfähiger Sicherheiten

Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten lauten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 66

Emissionsort marktfähiger Sicherheiten

1.   Vorbehaltlich Absatz 2 müssen Schuldtitel, um notenbankfähig zu sein, im EWR emittiert sein, und zwar bei einer Zentralbank oder einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

2.   Bei Schuldtiteln, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben oder garantiert wurden und für die keine Bonitätsbeurteilung der Emission, des Emittenten oder des Garanten von einem zugelassenen ECAI-System zur Verfügung gestellt wurde, muss der Emissionsort im Euro-Währungsgebiet liegen.

3.   Internationale Schuldtitel, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg emittiert wurden, müssen die folgenden Kriterien erfüllen, sofern anwendbar:

a)

Internationale Inhaberschuldverschreibungen, werden als Neue Globalurkunden (New Global Note — NGN) emittiert und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper) hinterlegt, der ein internationaler Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer ist, der im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist. Abweichend hiervon gilt dies nicht für internationale Inhaberschuldverschreibungen die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) emittiert wurden, sowie vertretbare Aufstockungen solcher Urkunden, die unabhängig vom Datum der Aufstockung unter demselben ISIN-Code emittiert wurden.

b)

Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden müssen im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldtitel begeben werden. Abweichend hiervon gilt dies nicht für internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden die vor dem 1. Oktober 2010 begeben wurden.

c)

Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden sind nicht notenbankfähig, es sei denn, sie wurden vor dem 1. Oktober 2010 begeben.

Artikel 67

Abwicklungsverfahren für marktfähige Sicherheiten

1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen die Schuldtitel stückelos übertragbar sein und im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto bei einer NZB oder einem Wertpapierabwicklungssystem gehalten und abgewickelt werden, das in Bezug auf die Einhaltung des Rahmenwerks für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv beurteilt worden ist, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann, dessen Währung der Euro ist.

2.   Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswert hinterlegt wurde, und der Zentralverwahrer, bei dem der Vermögenswert gehalten wird, nicht identisch, müssen die beiden aus Gründen der Notenbankfähigkeit und gemäß Artikel 150 über eine zugelassene Verbindung verbunden sein, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

Artikel 68

Zulässige Märkte für marktfähige Sicherheiten

1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen die Schuldtitel an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zum Handel zugelassen sein oder an bestimmten, zugelassenen nicht geregelten Märkten zum Handel zugelassen sein.

2.   Die EZB veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu und aktualisiert dieses mindestens einmal im Jahr.

3.   Die Beurteilung nicht geregelter Märkte durch das Eurosystem basiert auf den im Folgenden dargelegten Grundsätzen der Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit:

a)

Sicherheit bedeutet Gewissheit hinsichtlich der Transaktionen, insbesondere die Gewissheit im Hinblick auf Validität und Vollstreckbarkeit der Transaktionen.

b)

Transparenz bezeichnet den ungehinderten Zugang zu Informationen über die Geschäftsordnung und Vorschriften des Marktes, über die Abwicklung der Geschäfte, die finanziellen Merkmale der Sicherheiten, den Preisbildungsmechanismus und die jeweiligen Preise und Mengen, z. B. Notierungen, Zinssätze, Handelsvolumina, ausstehende Beträge.

c)

Zugänglichkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Eurosystems, am Markt zu agieren und Zugang zu ihm zu haben. Ein Markt gilt als zugänglich, wenn er seiner Geschäftsordnung und seinen Vorschriften über die Geschäftsabwicklung zufolge dem Eurosystem die für die Zwecke der Sicherheitenverwaltung benötigten Informationen zur Verfügung stellen kann und die Durchführung der für diese Zwecke erforderlichen Transaktionen erlaubt.

4.   Der Selektionsprozess für nicht regulierte Märkte wird ausschließlich in Bezug auf das Leistungsvermögen der Sicherheitenverwaltung des Eurosystems definiert und sollte nicht als eine Beurteilung seitens des Eurosystems der immanenten Qualität eines Marktes angesehen werden.

Artikel 69

Art des Emittenten oder Garanten bei marktfähigen Sicherheiten

1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen die Schuldtitel von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentlichen Stellen, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, Kreditinstituten, finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden.

2.   Zusätzlich zu den in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Banken und Organisationen kann das Eurosystem für die Zwecke dieser Leitlinie und aufgrund einer Prüfung der im Folgenden dargelegten Kriterien eine Stelle als multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation anerkennen, wenn:

a)

es sich um eine grenzüberschreitend tätige Organisation mit einem globalen oder regionalen Mandat handelt;

b)

sie überwiegend aus Beiträgen nationaler Regierungen oder mit nationalen Regierungen verbundenen Organisationen oder Stellen finanziert wird;

c)

ihre Zielsetzungen mit den Unionspolitiken im Einklang stehen.

Artikel 70

Sitz des Emittenten/Garanten

1.   Vorbehaltlich der Ausnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln deren Begebung von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR.

2.   Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Zulassung des Garanten von Schuldtiteln, dass er seinen Sitz im EWR hat, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel zu erfüllen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel das für einen Garanten vergebene ECAI-Rating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt.

3.   Im Fall von Schuldtiteln, die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben bzw. garantiert werden, für die bezüglich der Emission oder des Emittenten bzw. Garanten keine Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ECAI-Systems existiert, muss der Emittent bzw. Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.

4.   Im Fall von Schuldtiteln, die von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben bzw. garantiert werden, findet das Sitzlandkriterium keine Anwendung, sodass diese unabhängig von ihrem Sitzland zugelassen werden.

5.   Im Fall von Asset-Backed Securities muss der Emittent gemäß Artikel 74 seinen Sitz im EWR haben.

6.   Schuldtitel, die von Emittenten mit Sitz in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben werden, sind nur dann notenbankfähig, wenn sich das Eurosystem vergewissert hat, dass seine Rechte nach dem Recht dieses Landes angemessen geschützt werden. Zu diesem Zweck ist der betreffenden NZB, bevor die betreffenden Schuldtitel als notenbankfähig angesehen werden können, ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten vorzulegen.

Artikel 71

Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

Soweit nicht anders angegeben, müssen Schuldtitel, um notenbankfähig zu sein, die in Kapitel 2 festgelegten Bonitätsanforderungen erfüllen.

Abschnitt 2

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Unterabschnitt 1

Besondere Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Artikel 72

Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities

Für die Zulassung von Asset-Backed Securities zu Kreditgeschäften des Eurosystems ist Voraussetzung, dass die Asset-Backed Securities die allgemeinen Zulassungskriterien — mit Ausnahme der Anforderungen des Artikels 62 über den Kapitalbetrag —, die für alle Arten der in Abschnitt 1 genannten marktfähigen Sicherheiten gelten, sowie die in diesem Unterabschnitt aufgeführten besonderen Zulassungskriterien erfüllen.

Artikel 73

Homogenität und Zusammensetzung der Cashflow generierenden Vermögenswerte

1.   Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h. dass diese im Rahmen einer der nachstehenden vorhandenen Formulare (loan level templates) auf Einzelkreditebene gemeldet werden können:

a)

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien;

b)

Hypothekenkredite für gewerbliche Immobilien;

c)

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

d)

Kredite zur Autofinanzierung;

e)

Verbraucherkredite;

f)

Leasingforderungen;

g)

Kreditkartenforderungen.

2.   Aufgrund einer Beurteilung der von einem Geschäftspartner übermittelten Daten kann das Eurosystem zu der Auffassung gelangen, dass das betreffende ABS die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.

3.   Asset-Backed Securities dürfen keine Cashflow generierenden Vermögenswerte umfassen, die unmittelbar von einer Zweckgesellschaft originiert wurden, die die ABS-Papiere emittiert.

4.   Die Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities bestehen. Dieses Kriterium schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften umfasst und das „True Sale“-Kriterium in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, sodass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool gedeckt sind und alle Cashflows aus den Cashflow generierenden Vermögenswerten von der ersten zur zweiten Zweckgesellschaft transferiert werden.

5.   Die Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen. Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich Absicherungszwecken innerhalb von Asset-Backed Securities dienen.

6.   Unbeschadet der in diesem Unterabschnitt enthaltenen Zulassungskriterien umfassen die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Commercial Mortgage-Backed-Securities dienen, keine Darlehen, die zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind. Im Sinne dieses Kriteriums bedeuten die Begriffe „strukturierter Kredit“ eine Struktur, in die nachrangige Tranchen einbezogen sind, „Konsortialkredit“ ein Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird, und „Leveraged Loan“ ein Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist.

7.   Umfassen die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die zur Besicherung der Asset-Backed Securities dienen, Leasingforderungen für Leasingobjekte mit Restwert, bleiben diejenigen Asset-Backed Securities, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten aufgeführt werden, bis zum 31. August 2015 notenbankfähig.

Artikel 74

Geografische Beschränkungen bei Asset-Backed Securities und Cashflow generierenden Vermögenswerten

1.   Emittenten von Asset-Backed Securities müssen Zweckgesellschaften mit Sitz im EWR sein.

2.   Die Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen durch einen im EWR ansässigen Originator originiert und vom Originator oder einem im EWR ansässigen Intermediär an die Zweckgesellschaft verkauft werden.

3.   Hypotheken- und Forderungstreuhänder gelten als Intermediäre im Sinne von Absatz 2. Asset-Backed Securities, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgeführt waren, aber nicht die Anforderungen von Absatz 2 betreffend die Ansässigkeit eines Hypotheken- oder eines Forderungstreuhänders erfüllen, bleiben bis zum 1. Mai 2016 notenbankfähig, sofern alle anderen Zulassungskriterien erfüllt sind.

4.   Die Schuldner und die Gläubiger der Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen im EWR ansässig bzw. — wenn es sich um natürliche Personen handelt — wohnhaft sein. Die gegebenenfalls zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden, und das Recht, dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Artikel 75

Erwerb von Cashflow generierenden Vermögenswerten durch die Zweckgesellschaft

1.   Der Erwerb der Cashflow generierenden Vermögenswerte durch die Zweckgesellschaft unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats.

2.   Die Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen durch die Zweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True Sale“-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators oder des Intermediärs und deren Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators oder Intermediärs.

Artikel 76

Beurteilung von Anfechtungsrechten betreffend Asset-Backed Securities

1.   Asset-Backed Securities können nur dann als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem festgestellt hat, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Anfechtungsrechte („Clawback Rules“) geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck kann das Eurosystem, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig eingestuft werden können, Folgendes verlangen:

a)

Vorlage eines unabhängigen, nach Form und Inhalt für das Eurosystem akzeptablen Rechtsgutachtens über die anwendbaren Anfechtungsrechte des betreffenden Landes und/oder

b)

Vorlage weiterer Dokumente wie einer Solvenzbescheinigung des Übertragenden für die Anfechtungsfrist, d. h. für den bestimmten Zeitraum, während dessen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten von einem Insolvenzverwalter ungültig gemacht werden kann.

2.   Zu den Anfechtungsrechten, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht zulässig betrachtet, gehören auch folgende Regelungen:

a)

Regelungen, nach denen der Verkauf von Cashflow generierenden Sicherheiten vom Insolvenzverwalter allein deshalb ungültig gemacht werden kann, weil er innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anfechtungsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers abgeschlossen wurde, und

b)

Regelungen, nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweist, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.

Im Sinne dieses Kriteriums kann es sich bei dem Verkäufer um den Originator bzw. den Intermediär handeln.

Artikel 77

Keine Nachrangigkeit von Tranchen von Asset-Backed Securities

1.   Tranchen oder Sub-Tranchen von Asset-Backed Securities können nur dann als notenbankfähig eingestuft werden, wenn sie anderen Tranchen derselben Emission während der Laufzeit des Wertpapiers nicht untergeordnet sind.

2.   Eine Tranche oder Sub-Tranche wird gegenüber anderen Tranchen oder Sub-Tranchen derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche oder Sub-Tranche gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen bevorzugt befriedigt wird und diese Tranche oder Sub-Tranche somit unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen als letzte Verluste erleidet.

Artikel 78

Verfügbarkeit von Daten auf Einzelkreditebene für Asset-Backed Securities

1.   Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zu Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind; dort ist auch die obligatorische Einstufung für die Datenqualität festgelegt. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.

2.   Unbeschadet der in Anhang VIII aufgeführten Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene obligatorisch ist, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, die nach Beendigung des relevanten nach Anhang VIII geltenden Übergangszeitraums eine niedrigere als die obligatorische Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der obligatorischen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Verbesserung der Qualität der Daten zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.

Artikel 79

Anforderung von Daten über Asset-Backed Securities

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen Dritten, die das Eurosystem als beteiligt erachtet und zu denen insbesondere der Emittent, der Originator und/oder der Arrangeur gehören, jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities und hinsichtlich der Meldung der Daten auf Einzelkreditebene für erforderlich hält. Kommt ein Dritter einer konkreten Aufforderung nicht nach, kann das Eurosystem die Hereinnahme der Asset-Backed Securities als Sicherheiten ablehnen oder die Notenbankfähigkeit dieser Sicherheiten aussetzen.

Unterabschnitt 2

Besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

Artikel 80

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind

1.   Im Fall von gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, dürfen zum Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung nur Asset-Backed Securities gehören, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Cashflow generierenden Sicherheiten erfüllen die Kriterien, die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Asset-Backed Securities, die zur Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen dienen, festgelegt sind.

b)

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte wurden von einer Stelle originiert, die mit dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 138 eng verbunden ist.

c)

Die Asset-Backed Securities werden als technisches Hilfsmittel zur Übertragung von Grundpfandrechten oder von durch Liegenschaften besicherten Darlehensforderungen von der originierenden Stelle in den Deckungspool der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung eingesetzt.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 4 überprüfen die NZBen anhand folgender Maßnahmen, ob zum Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, nur Asset-Backed Securities gehören, die den Anforderungen von Absatz 1 genügen.

a)

Die NZBen verlangen vierteljährlich von dem Emittenten eine Selbstbescheinigung und eine Verpflichtungserklärung, mit denen bestätigt wird, dass zum Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, nur Asset-Backed Securities gehören, die den Anforderungen von Absatz 1 genügen. In ihrer Aufforderung schreibt die NZB vor, dass die Selbstbescheinigung vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Emittenten bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist, zu unterzeichnen ist.

b)

Die NZBen verlangen jährlich ex post von dem Emittenten eine Bescheinigung der externen Prüfer oder des Treuhänders, mit der bestätigt wird, dass zum Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, nur Asset-Backed Securities gehören, die im Treuhandzeitraum den Anforderungen von Absatz 1 genügen.

3.   Kommt der Emittent einer konkreten Aufforderung nicht nach oder erachtet das Eurosystem die Bescheinigung inhaltlich in einem Ausmaß als unrichtig oder unzulänglich, dass nicht überprüft werden kann, ob der Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibungen, die durch Asset-Backed Securities besichert sind, die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, lehnt das Eurosystem die Hereinnahme der gedeckten Schuldverschreibungen als notenbankfähige Sicherheit ab oder setzt ihre Notenbankfähigkeit aus.

4.   Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder nach dem Prospekt die Einbeziehung von Asset-Backed Securities, die nicht den Anforderungen von Absatz 1 genügen, als Vermögenswerte des Deckungspools ausgeschlossen, ist eine Überprüfung nach Absatz 2 nicht erforderlich.

5.   Die enge Verbindung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Anteile der Seniortranchen der Asset-Backed Securities dem Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung übertragen werden.

Unterabschnitt 3

Besondere Zulassungskriterien für die vom Eurosystem begebenen Schuldverschreibungen

Artikel 81

Zulassungskriterien für die vom Eurosystem begebenen Schuldverschreibungen

1.   Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, sind als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen.

2.   Die in diesem Kapitel festgelegten Kriterien gelten nicht für vom Eurosystem begebene Schuldverschreibungen.

KAPITEL 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

Artikel 82

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten

1.   Marktfähige Sicherheiten müssen neben den in Artikel 59 aufgeführten allgemeinen Vorschriften und den in Artikel 84 aufgeführten besonderen Vorschriften auch folgenden Bonitätsanforderungen genügen, damit sie als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden können.

a)

Mit Ausnahme von Asset-Backed Securities müssen alle marktfähigen Sicherheiten eine Bonitätsbeurteilung mindestens eines zugelassenen ECAI-Systems in Form eines öffentlichen Ratings aufweisen, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht.

b)

Asset-Backed Securities müssen Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens zwei verschiedenen zugelassenen ECAI-Systemen aufweisen, wobei die Beurteilungen jeweils mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen müssen.

2.   Das Eurosystem kann alle Klärungen verlangen, die es bezüglich des in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Ratings als notwendig erachtet.

Artikel 83

Arten der ECAI-Bonitätsbeurteilungen bei Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten

Es werden die nachstehenden Arten von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zugelassener ECAIs verwendet, um die Einhaltung der für marktfähige Sicherheiten geltenden Bonitätsanforderungen zu überprüfen.

a)   ECAI-Emissionsrating: Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm- oder Emissionsserie, in deren Rahmen ein Schuldtitel begeben wird, vergeben wurde. Ein ECAI-Rating für eine Programm- oder Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für den bestimmten Schuldtitel gilt und es kein anderes Emissionsrating derselben ECAI gibt. Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Jedes ECAI-Rating, das für die Emission oder die Programm- oder Emissionsserie vergeben wird, ist akzeptabel.

b)   ECAI-Emittentenrating: Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Emittenten vergeben wurde. Für ECAI-Emittentenratings differenziert das Eurosystem im Hinblick auf die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung nach der Ursprungslaufzeit der Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen

i)

kurzfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich 390 Tagen, und

ii)

langfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel.

c)   ECAI-Garantenrating: Ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Garanten vergeben wurde, wenn die Garantie die Anforderungen nach Titel IV erfüllt. Für ECAI-Garantenratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Nur langfristige ECAI-Garantenratings sind akzeptabel.

Artikel 84

Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen für marktfähige Sicherheiten

Für marktfähige Sicherheiten werden ECAI-Bonitätsbeurteilungen zur Überprüfung, ob die Sicherheiten den Bonitätsanforderungen genügen, vom Eurosystem im Einklang mit den folgenden Regeln berücksichtigt.

a)

Für marktfähige Sicherheiten ohne von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begebene marktfähige Sicherheiten und Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

i)

Das Eurosystem berücksichtigt ECAI-Emissionsratings vorrangig gegenüber ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings. Unbeschadet der Geltung dieser Prioritätsregel muss gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen.

ii)

Liegen mehrere ECAI-Emissionsratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste („First-Best“) dieser ECAI-Emissionsratings. Wenn das „First-Best“-ECAI-Emissionsrating nicht mit dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten übereinstimmt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Titel IV zulässig ist.

iii)

Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor, kann das Eurosystem ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating berücksichtigen. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und/oder ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.

b)

Für marktfähige Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben werden, gelten die nachstehenden Regeln.

i)

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings.

ii)

Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste dieser Ratings.

iii)

Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, werden nicht nach den Regeln des vorliegenden Buchstabens, sondern nach Buchstabe a beurteilt.

c)

Für Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

i)

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens zwei ECAI-Bonitätsbeurteilungen den geltenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emissionsratings.

ii)

Liegen mehr als zwei ECAI-Emissionsratings vor, berücksichtigt das Eurosystem das beste und das zweitbeste dieser Ratings.

Artikel 85

Von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten

Bei marktfähigen Sicherheiten, die von mehreren Emittenten begeben wurden (von mehreren Emittenten begebene Sicherheiten), bestimmt sich das maßgebliche ECAI-Emittentenrating anhand der potenziellen Haftung der einzelnen Emittenten wie folgt:

a)

Haftet jeder einzelne Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das höchste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.

b)

Haftet ein Emittent im Rahmen der Emission bzw. gegebenenfalls der Programm- oder Emissionsserie nicht gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aller anderen Emittenten, wird das niedrigste der besten ECAI-Emittentenratings aller betreffenden Emittenten berücksichtigt.

Artikel 86

Ratings in Fremdwährung

Im Rahmen von ECAI-Emittentenratings sind Ratings in Fremdwährung akzeptabel. Bei auf Landeswährung des Emittenten lautenden Sicherheiten ist auch das Rating in Ortswährung akzeptabel.

Artikel 87

Bonitätsbeurteilungskriterien für marktfähige Sicherheiten im Fall einer fehlenden Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur

1.   Fehlt für die Emission oder den Emittenten bzw. Garanten die entsprechende nach Artikel 84 Buchstaben a oder b verlangte Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur, geht das Eurosystem zur Ableitung einer impliziten Bonitätsbeurteilung der marktfähigen Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities) nach den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Regeln vor. Diese implizite Bonitätsbeurteilung ist zur Erfüllung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems erforderlich.

2.   Werden die Schuldtitel von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder von einer „öffentlichen Stelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend eine „öffentliche Stelle im Sinne der Eigenkapitalverordnung“) mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben oder garantiert, nimmt das Eurosystem die Bonitätsbeurteilung nach den folgenden Regeln vor.

a)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die laut den zuständigen Behörden für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in gleicher Weise wie der Zentralstaat behandelt werden, in dem sich ihr Sitz befindet, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die dem besten Rating entspricht, das eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in dem diese Stellen ihren Sitz haben.

b)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die laut den zuständigen Behörden für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in gleicher Weise wie Kreditinstitute behandelt werden, wird den von diesen Stellen begebenen oder garantierten Schuldtiteln die Bonitätsstufe zugewiesen, die der Bonitätsstufe entspricht, die eine Stufe unter der besten Bonitätsbeurteilung liegt, die eine zugelassene externe Ratingagentur an den Zentralstaat vergeben hat, in dem diese Stellen ihren Sitz haben.

c)

Handelt es sich bei den Emittenten bzw. Garanten um öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, wird keine implizite Bonitätsbeurteilung abgeleitet und sie werden in gleicher Weise wie private Einrichtungen behandelt.

3.   Werden die Schuldtitel von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben oder garantiert, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist, nimmt das Eurosystem die Bonitätsbeurteilung nach den Regeln vor, die für die Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen gemäß Titel III Kapitel 2 gelten. Sicherheiten, deren Bonität nach den in diesem Absatz enthaltenen Regeln beurteilt wird, werden nicht in das öffentliche Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen.

Tabelle 9

Implizite Bonitätsbeurteilung von Emittenten bzw. Garanten, für die keine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt

 

Einteilung von Emittenten bzw. Garanten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

ECAF-Ableitung der impliziten Bonitätsbeurteilung des Emittenten bzw. Garanten der entsprechenden Klasse

Klasse 1

Regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die laut den zuständigen Behörden für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen in der gleichen Weise wie der Zentralstaat behandelt werden können

ECAI-Bonitätsbeurteilung des Zentralstaats, in dem sie ihren Sitz haben

Klasse 2

Regionale und lokale Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung, die laut den zuständigen Aufsichtsbehörden für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen in der gleichen Weise wie Kreditinstitute behandelt werden können

Eine Bonitätsstufe (18) unter der ECAI-Bonitätsbeurteilung des Zentralstaats, in dem sie ihren Sitz haben

Klasse 3

Sonstige öffentliche Stellen im Sinne der Eigenkapitalverordnung

Gleiche Behandlung wie Emittenten und Schuldner des privaten Sektors

Artikel 88

Zusätzliche Bonitätsanforderungen für Asset-Backed Securities

1.   Die Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities muss auf einem öffentlichen Emissionsrating beruhen, das in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert wird, d. h. in einem Bericht über eine Neuemission. Dieser Bericht muss u. a. eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.

2.   Neben den Erfordernissen des Absatzes 1 sind bei Asset-Backed Securities auch von den zugelassenen externen Ratingagenturen veröffentlichte regelmäßige Performance-Berichte erforderlich. Die Veröffentlichung dieser Berichte muss spätestens vier Wochen nach den Terminen für die Kuponzahlungen auf die Asset-Backed Securities erfolgen. Der Stichtag für diese Berichte ist der unmittelbar zurückliegende Kuponzahlungstermin; im Fall von Asset-Backed Securities, bei denen die Kuponzahlung monatlich erfolgt, muss der Performance-Bericht mindestens vierteljährlich veröffentlicht werden. Die Performance-Berichte umfassen mindestens die wichtigsten Transaktionsdaten, z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur sowie Performance-Angaben.

TITEL III

ZULASSUNGSKRITERIEN UND BONITÄTSANFORDERUNGEN FÜR NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

KAPITEL 1

Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Abschnitt 1

Zulassungskriterien für Kreditforderungen

Artikel 89

Notenbankfähige Art der Sicherheit

1.   Als notenbankfähige Art der Sicherheit gilt eine Kreditforderung, die eine Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber einem Geschäftspartner ist.

2.   Arten von Kreditforderungen, deren ausstehender Betrag sich mit Zeitablauf reduziert, d. h. wenn nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan Kapital getilgt wird und Zinsen gezahlt werden, sowie in Anspruch genommene Kreditlinien, sind notenbankfähige Arten von Kreditforderungen.

3.   Überziehungskredite, Akkreditive und offene Kreditlinien, z. B. nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen im Rahmen von revolvierenden Krediten, die die Inanspruchnahme eines Kredites ermöglichen, per se aber keine Kreditforderung darstellen, sind keine notenbankfähigen Arten von Kreditforderungen.

4.   Der Anteil an einem Konsortialkredit ist eine notenbankfähige Art von Kreditforderung. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Anteil an einem Konsortialkredit“ eine Kreditforderung, die durch die Beteiligung eines Kreditgebers an einem Kredit begründet wird, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird.

5.   Eine Kreditforderung, die nicht im Zusammenhang mit einer reinen Kreditverbindung genehmigt wird, kann eine notenbankfähige Art der Sicherheit darstellen. Eine Forderung als Bestandteil bestimmter Leasing- oder Factoringstrukturen kann eine notenbankfähige Art der Sicherheit sein, wenn sie eine Kreditforderung darstellt. Im Rahmen eines Factorings gekaufte Forderungen können nur eine notenbankfähige Art der Sicherheit sein, soweit sie tatsächlich Kreditforderungen im Gegensatz zu anderen Forderungen wie Kaufpreisforderungen darstellen.

Artikel 90

Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Um notenbankfähig zu sein, müssen Kreditforderungen bis zur endgültigen Tilgung folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und

b)

sie müssen eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann und die wie folgt gestaltet ist:

i)

abgezinstes Papier oder

ii)

festverzinsliches Papier oder

iii)

variabel verzinsliches Papier, d. h. ein Papier, das an einen Referenzzinssatz oder an die Inflationsrate geknüpft ist.

Artikel 91

Keine Nachrangigkeit

Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die a) den Ansprüchen von Gläubigern anderer unbesicherter Verbindlichkeiten des Schuldners, einschließlich anderer Anteile oder Unteranteile desselben Konsortialkredits, und b) den Ansprüchen von Inhabern der Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.

Artikel 92

Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen

Die Bonität von Kreditforderungen wird anhand der Bonität des Schuldners oder Garanten beurteilt. Der betreffende Schuldner bzw. Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß den für Kreditforderungen geltenden ECAF-Regeln in Teil 4 Titel III Kapitel 2 genügen.

Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.

Artikel 94

Währung von Kreditforderungen

Kreditforderungen müssen auf Euro lauten oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 95

Art des Schuldners bzw. Garanten

1.   Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen. Für die Zwecke dieses Artikels kann das Eurosystem multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 2 anerkennen.

2.   Bei Kreditforderungen mit mehreren Schuldnern muss die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Schuldners für die vollständige Tilgung der gesamten Forderung vorgesehen sein.

Artikel 96

Sitz des Schuldners bzw. Garanten

1.   Der Schuldner einer Kreditforderung muss in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist.

2.   Der Garant einer Kreditforderung muss ebenfalls in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die Bonitätsforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten zu erfüllen, weil eine hinreichende Bonitätsbeurteilung des Schuldners vorliegt.

3.   Handelt es sich bei dem Schuldner bzw. Garanten um eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, finden die Regeln der Absätze 1 und 2 keine Anwendung, sodass diese unabhängig von ihrem Sitzland zugelassen werden.

Artikel 97

Anwendbares Recht

Der Vertrag über die Kreditforderung und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit nutzenden Heimat-NZB müssen beide dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, dessen Währung der Euro ist. Außerdem dürfen höchstens zwei Rechtsordnungen gelten für

a)

den Geschäftspartner,

b)

den Gläubiger,

c)

den Schuldner,

d)

den Garanten (falls zutreffend),

e)

den Vertrag für die Kreditforderung und

f)

die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit mobilisierenden Heimat-NZB.

Artikel 98

Abwicklungsverfahren

Die Kreditforderungen sind gemäß den Verfahren des Eurosystems abzuwickeln, die in den entsprechenden nationalen Umsetzungsakten der NZBen festgelegt sind.

Artikel 99

Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Kreditforderungen

1.   Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an Kreditforderungen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kreditforderung bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden kann, müssen zusätzliche rechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese rechtlichen Anforderungen betreffen:

a)

die Prüfung der Existenz einer Kreditforderung,

b)

die Benachrichtigung des Schuldners über die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit oder der Registrierung einer solchen Nutzung,

c)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Bestellung der Kreditforderung als Sicherheit,

d)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Verwertung der Kreditforderung,

e)

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.

2.   Eine Darstellung dieser rechtlichen Anforderungen findet sich in den Artikeln 100 bis 105. Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen zu entnehmen.

Artikel 100

Prüfung der Verfahren zur Einreichung von Kreditforderungen

Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Geschäftspartner zur Vorlage von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.

Artikel 101

Prüfung der Existenz einer Kreditforderung

1.   Die NZBen müssen mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer als Sicherheit genutzten Kreditforderung zu verifizieren:

a)

Sie holen mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung der Geschäftspartner ein, mit denen diese zusichern, dass

i)

die Kreditforderung existiert (diese Zusicherung kann durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden);

ii)

die Kreditforderung die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt;

iii)

die Kreditforderung nicht gleichzeitig oder zukünftig als Sicherheit zugunsten eines Dritten verwendet wird;

iv)

der betreffenden NZB jedes Ereignis, das das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftspartner und der NZB wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitgeteilt wird, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die Kreditforderung.

b)

Die NZBen, zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Geschäftspartnern abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von Kreditforderungen ergibt. Bei Geschäftspartnern mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.

2.   Zur Durchführung der unter Artikel 100 oder Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Prüfungen müssen die diese Prüfungen durchführenden NZBen, Aufsichtsbehörden, externen Rechnungsprüfer oder zentralen Kreditregister befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

Artikel 102

Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen

Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss zwischen dem Geschäftspartner und der betreffenden NZB nach nationalem Recht wirksam sein. Der Geschäftspartner und/oder gegebenenfalls der Zessionar müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit zu ermöglichen.

Artikel 103

Uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten

1.   Die Vereinbarung über die Nutzung einer Kreditforderung als Sicherheit muss gegenüber Dritten nach nationalem Recht wirksam sein. Der Geschäftspartner und/oder gegebenenfalls der Zessionar müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Nutzung sicherzustellen.

2.   Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:

a)

Ist die Benachrichtigung des Schuldners oder die öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit eine Voraussetzung für die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten und insbesondere für die Bewirkung der Vorrangigkeit des Sicherungsrechts der Heimat-NZB gegenüber anderen Gläubigern, ist diese Benachrichtigung oder Registrierung im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit vorzunehmen.

b)

Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten vom Geschäftspartner oder der Heimat-NZB unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses darüber zu informieren, dass der Geschäftspartner der NZB die Kreditforderung als Sicherheit gestellt hat.

c)

Die NZBen können beschließen, eine im Voraus oder zum Zeitpunkt der Nutzung vorzunehmende Benachrichtigung oder öffentliche Registrierung auch dann zu verlangen, wenn diese Formalitäten nach Buchstabe a nicht erforderlich sind.

d)

Im Fall von Kreditforderungen, bei denen es sich um Inhaberpapiere handelt, kann die Heimat-NZB verlangen, dass die Inhaberpapiere vorab oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung als Sicherheit physisch an die NZB oder an einen Dritten geliefert werden. Bei Kreditforderungen, die Inhaberpapiere sind, ist eine Benachrichtigung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich.

3.   Bei den obigen Bestimmungen handelt es sich um Mindestanforderungen. Die NZBen können beschließen, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen — einschließlich im Fall von Inhaberpapieren — zu verlangen.

Artikel 104

Keine Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen

1.   Die Kreditforderungen müssen vollständig übertragbar sein und uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwendet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit enthalten, es sei denn, solche vertraglichen Beschränkungen lassen nach nationalem Recht die Stellung des Eurosystems hinsichtlich der Nutzung der Sicherheiten unberührt.

2.   Der Vertrag über die Kreditforderung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendeten Kreditforderung (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder sonstiger Voraussetzungen der Verwertung) enthalten.

3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gelten Bestimmungen zur Beschränkung der Abtretung von Konsortialkreditanteilen an Banken, Finanzinstitute und Einrichtungen, die regelmäßig die Erstellung oder den Erwerb von Krediten, Wertpapieren oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder die Investition in solche Vermögenswerte betreiben oder bezwecken, nicht als Beschränkung hinsichtlich der Verwertung der Kreditforderung.

4.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt ein Fazilitätsvermittler für die Einziehung und Weiterleitung von Zahlungen und für die Verwaltung des Kredits nicht als Beschränkung hinsichtlich der Nutzung und der Verwertung eines Konsortialkreditanteils, sofern a) es sich bei dem Fazilitätsvermittler um ein in der Union ansässiges Kreditinstitut handelt und b) das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem betreffenden Mitglied des Konsortiums und dem Fazilitätsvermittler zusammen mit dem Konsortialkreditanteil oder als dessen Bestandteil übertragen werden kann.

Artikel 105

Keine Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses und der Vertraulichkeit

Der Geschäftspartner und der Schuldner müssen vertraglich vereinbart haben, dass der Schuldner seine vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt, dass der Geschäftspartner dem Eurosystem die Angaben zu der Kreditforderung und dem Schuldner offenlegt, die die Heimat-NZB verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an der Kreditforderung bestellt wurde und diese bei Ausfall eines Geschäftspartners kurzfristig verwertet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die unbeschränkte Bereitstellung solcher Informationen gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten gewährleistet ist.

Abschnitt 2

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Artikel 106

Zulassungskriterien für Termineinlagen

Von einem Geschäftspartner gehaltene Termineinlagen, die in Artikel 12 beschrieben sind, sind notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems.

Abschnitt 3

Zulassungskriterien für RMBDs

Artikel 107

Zulassungskriterien für RMBDs

1.   Ein RMBD ist ein Solawechsel oder ein Wechsel, der über einen Pool grundpfandrechtlich besicherter Aktiva besichert aber nicht vollständig verbrieft ist. Es ist möglich, die in dem zugrunde liegenden Pool befindlichen Sicherheiten zu substituieren und es wird gewährleistet, dass die Heimat-NZB Vorrang vor anderen Gläubigern hat, sofern diese nicht aus politischen Gründen vorrangig zu behandeln sind.

2.   RMBDs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Verzinsung, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann.

3.   RMBDs erfüllen die in den ECAF-Bestimmungen für RMBDs genannten Bonitätsanforderungen des Eurosystems, die in Teil 4 Titel III Kapitel 2 festgelegt sind.

4.   RMBDs werden von Kreditinstituten begeben, die Geschäftspartner sind und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung der Euro ist.

5.   RMBDs lauten auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

6.   Der Emittent von RMBDs bescheinigt mindestens auf monatlicher Basis, dass die Hypothekenkredite für Wohnimmobilien, die den Deckungspool bilden, die Zulassungskriterien erfüllen, die in den von der Heimat-NZB festgelegten Regelungen genannt sind und auf denen die Bonitätsbeurteilung beruht.

7.   Die Verfahren zur Bestellung, Nutzung und Abwicklung von RMBDs richten sich nach den Verfahren des Eurosystems, die in den nationalen Umsetzungsakten der Heimat-NZB bestimmt sind.

KAPITEL 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht marktfähige Sicherheiten

Artikel 108

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht markfähige Sicherheiten

Die folgenden Bonitätsanforderungen des Eurosystems sind Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von nicht marktfähigen Sicherheiten.

a)

In Bezug auf Kreditforderungen wird die Bonität der Kreditforderungen auf der Grundlage der Bonität des Schuldners oder des Garanten beurteilt, die mindestens der Bonitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen hat.

b)

In Bezug auf RMBDs hat die Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingscala des Eurosystems zu entsprechen.

Abschnitt 1

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Kreditforderungen

Artikel 109

Allgemeine Vorschriften für die Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen

1.   Das Eurosystem beurteilt die Bonität von Kreditforderungen auf der Grundlage der Bonität der Schuldner oder der Garanten, welche von dem vom Geschäftspartner gemäß Artikel 110 gewählten Bonitätsbeurteilungssystem oder von der gewählten Bonitätsbeurteilungsquelle geliefert wird.

2.   Die Geschäftspartner informieren im Laufe des nächsten Geschäftstages die betreffende NZB über jedes Kreditereignis, von dem sie Kenntnis erlangen, einschließlich einer verspäteten Begleichung von als Sicherheit genutzten Kreditforderungen durch die Schuldner; falls die Geschäftspartner von der betreffenden NZB dazu aufgefordert werden, nehmen diese die Sicherheiten zurück oder ersetzen sie.

3.   Die Geschäftspartner sind dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass sie für die Schuldner oder Garanten von als Sicherheiten genutzten Kreditforderungen die aktuellsten Bonitätsbeurteilungen ihres gewählten Bonitätsbeurteilungssystems oder ihrer gewählten Bonitätsbeurteilungsquelle verwenden.

Artikel 110

Auswahl des Bonitätsbeurteilungssystems oder der Bonitätsbeurteilungsquelle

1.   Geschäftspartner, die Kreditforderungen als Sicherheiten nutzen, wählen von einer der vier Bonitätsbeurteilungsquellen, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen ist, ein Bonitätsbeurteilungssystem aus. Hat ein Geschäftspartner eine ECAI-Quelle gewählt, kann ein jedes ECAI-System verwendet werden.

2.   Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus können die NZBen es den Geschäftspartnern nach Einreichung eines begründeten Antrags bei der Heimat-NZB, der aus geschäftlicher Sicht sachlich begründet und auf die unzureichende Abdeckung durch die „primäre“ Bonitätsbeurteilungsquelle oder das primäre System gestützt ist, gestatten, mehr als eine Bonitätsbeurteilungsquelle oder mehr als ein System zu verwenden.

3.   Wenn es Geschäftspartnern gestattet wurde, mehr als ein Bonitätsbeurteilungssystem oder mehr als eine Bonitätsbeurteilungsquelle zu verwenden, sollte das „primäre“ System oder die „primäre“ Quelle dasjenige bzw. diejenige sein, das bzw. die die Bonitätsbeurteilung für den Großteil der Schuldner der Kreditforderungen liefert, die als Sicherheiten genutzt werden. Besteht eine Bonitätsbeurteilung für einen Schuldner oder Garanten gemäß diesem primären System oder gemäß dieser primären Quelle, entscheidet nur diese Bonitätsbeurteilung über die Zulassung und Bewertungsabschläge, die für den Schuldner oder Garanten anwendbar sind.

4.   Geschäftspartner verwenden das gewählte Bonitätsbeurteilungssystem oder die gewählte Quelle mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten.

5.   Nach Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums können Geschäftspartner beantragen, das gewählte Bonitätsbeurteilungssystem oder die gewählte Quelle zu wechseln, indem sie einen ausdrücklichen und begründeten Antrag an die Heimat-NZB richten.

6.   Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn das IRB-Verfahren eines Geschäftspartners sich in der Einführungsphase befindet oder der Geschäftspartner damit beginnt, Kreditforderungen als Sicherheiten zu verwenden, kann eine NZB einen Geschäftspartner nach Einreichung eines begründeten Antrags ausnahmsweise von der in Absatz 4 genannten Anforderung eines 12-monatigen Mindestzeitraums befreien und dem Geschäftspartner gestatten, sein gewähltes Bonitätsbeurteilungssystem oder seine gewählte Quelle innerhalb dieses Zeitraums zu wechseln.

7.   Hat der Geschäftspartner ein ECAI als Bonitätsbeurteilungsquelle gewählt, kann er ein ECAI-Schuldnerrating oder ein ECAI-Garantenrating verwenden. Sind für dieselbe Kreditforderung mehrere ECAI-Schuldnerratings und/oder mehrere ECAI-Garantenratings verfügbar, kann die beste dieser verfügbaren ECAI-Bonitätsbeurteilungen verwendet werden.

Artikel 111

Bonitätsbeurteilung von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder gegen nichtfinanzielle Unternehmen als Schuldner oder Garanten

1.   Das Eurosystem prüft die Bonität von Kreditforderungen gegen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die als Schuldner oder als Garanten auftreten, gemäß den folgenden Bestimmungen, die in der folgenden Reihenfolge angewendet werden.

a)

Existiert eine Bonitätsbeurteilung des von dem Geschäftspartner gewählten Systems oder der von diesem gewählten Quelle, verwendet das Eurosystem dieses System oder diese Quelle um festzustellen, ob die als Schuldner oder als Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die Anforderungen des Eurosystems an die Bonität von nicht marktfähigen Sicherheiten erfüllt, die in Artikel 108 festgelegt sind.

b)

Existiert eine solche unter Buchstabe a genannte Bonitätsbeurteilung nicht, verwendet das Eurosystem für eine als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors die ECAI-Bonitätsbeurteilung eines zugelassenen ECAI-Systems.

c)

Ist eine Bonitätsbeurteilung nach Buchstabe a oder Buchstabe b nicht verfügbar, kommt für die jeweilige als Schuldner oder Garant auftretende Einrichtung des öffentlichen Sektors das in Artikel 87 festgelegte Verfahren für marktfähige Sicherheiten zur Anwendung.

2.   Das Eurosystem prüft die Bonität von Kreditforderungen gegen nichtfinanzielle Unternehmen als Schuldner oder Garanten wie folgt: Die Bonitätsbeurteilung des Bonitätsbeurteilungssystems oder der -quelle, die der Geschäftspartner ausgewählt hat, erfüllt die in Artikel 108 festgelegten Bonitätsanforderungen des Eurosystems für nicht markfähige Sicherheiten.

Abschnitt 2

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

Artikel 112

Aufstellung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems für RMBDs

Zum Zwecke der Einhaltung der in Artikel 108 festgelegten Bonitätsanforderungen prüft die Heimat-NZB die Bonität von RMBDs auf der Grundlage eines auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittenen Rahmenwerks für die Bonitätsbeurteilung, das in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten festgelegt ist.

TITEL IV

GARANTIEN FÜR MARKTFÄHIGE UND NICHT MARKTFÄHIGE SICHERHEITEN

Artikel 113

Einschlägige Anforderungen an Garantien

1.   Die Bonitätsanforderungen des Eurosystems können anhand von Bonitätsbeurteilungen sichergestellt werden, die für Garanten bei marktfähigen Sicherheiten nach den Artikeln 82 bis 84 und bei Kreditforderungen nach Artikel 108 vorgelegt werden.

2.   Für Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen müssen, gelten die Bestimmungen dieses Titels.

3.   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der betreffende Garant eigenständig anhand seiner Bonitätsbeurteilung beurteilt; er muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen.

Artikel 114

Merkmale der Garantie

1.   Im Einklang mit den Garantiekonditionen garantiert der Garant unbedingt und unwiderruflich auf erstes Anfordern die Erfüllung der Verpflichtungen des Emittenten oder des Schuldners zur Zahlung von Kapitalbetrag, Zinsen und allen sonstigen Beträgen, die den Inhabern oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der marktfähigen Sicherheit oder der Kreditforderung zustehen, bis zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche aus der marktfähigen Sicherheit oder der Kreditforderung. Eine Garantie muss sich nicht speziell auf die marktfähige Sicherheit oder die Kreditforderung beziehen, sondern kann auch generell für alle Verpflichtungen des Emittenten oder des Schuldners gelten, vorausgesetzt, dass die Garantie auch die betreffende marktfähige Sicherheit bzw. Kreditforderung abdeckt.

2.   Die Garantie muss auf erstes Anfordern unabhängig von der garantierten marktfähigen Sicherheit oder der garantierten Kreditforderung zahlbar sein. Garantien von öffentlichen Stellen mit dem Recht, Steuern zu erheben, müssen entweder auf erstes Anfordern zahlbar sein oder in sonstiger Weise eine unverzügliche und pünktliche Zahlung nach einem Ausfall gewährleisten.

3.   Die Garantie muss rechtsgültig sowie dem Garanten gegenüber verbindlich und durchsetzbar sein.

4.   Die Garantie muss dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen.

5.   Handelt es sich bei dem Garanten nicht um eine öffentliche Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, muss der betreffenden NZB vor der Zulassung der mit der Garantie unterlegten marktfähigen Sicherheit bzw. Kreditforderung ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Das Rechtsgutachten muss auch ausweisen, dass es sich nicht um eine persönliche Garantie handelt, und ist nur vom Inhaber der marktfähigen Sicherheit oder vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar. Wenn der Garant in einem anderen Land niedergelassen ist als demjenigen, dessen Recht die Garantie unterliegt, muss das Rechtsgutachten auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht des Sitzlandes des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Bei marktfähigen Sicherheiten hat der Geschäftspartner das Rechtsgutachten derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die die betreffende mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. Bei Kreditforderungen hat der Geschäftspartner, der die Kreditforderung als Sicherheit nutzen will, das Rechtsgutachten der NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, zur Prüfung vorzulegen. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen soweit abhängig, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.

Artikel 115

Keine Nachrangigkeit der Garantenverpflichtungen

Die Verpflichtungen des Garanten aus der Garantie müssen mindestens gleichrangig (pari passu) mit allen anderen unbesicherten Verpflichtungen des Garanten und mindestens anteilig (pro rata) gelten.

Artikel 116

Bonitätsanforderungen für Garanten

Der Garant muss den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, die nach Maßgabe der ECAF-Regeln für Garanten marktfähiger Sicherheiten in den Artikeln 82 bis 84 und für Garanten von Kreditforderungen nach den Regeln des Artikels 108 festgelegt sind.

Artikel 117

Art des Garanten

Bei dem Garanten muss es sich handeln

a)

im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 69 um eine Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine öffentliche Stelle, eine Institution mit öffentlichem Förderauftrag, ein Kreditinstitut, eine finanzielle Kapitalgesellschaft, die kein Kreditinstitut ist, eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation oder

b)

im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 95 um eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft, eine öffentliche Stelle, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation.

Artikel 118

Sitz des Garanten

1.   Der Garant muss seinen Sitz haben

a)

im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 70 im EWR, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die Bonitätsforderungen für einen bestimmten Schuldtitel zu erfüllen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten das für den Garanten vergebene Rating einer externen Ratingagentur zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt;

b)

im Fall von Schuldtiteln, die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften garantiert werden, für die bezüglich der Emission oder des Emittenten bzw. Garanten keine Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur vorgelegt wurde, gemäß Artikel 70 in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

c)

im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 96 in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die Bonitätsforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten zu erfüllen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen eine Bonitätsbeurteilung des Garanten zu verwenden, ist in Artikel 108 geregelt.

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 sind gemäß den Artikeln 70 und 96 multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen unabhängig von ihrem Sitzland als Garanten zugelassen.

TITEL V

RAHMENWERK FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN VON NOTENBANKFÄHIGEN SICHERHEITEN IM EUROSYSTEM

Artikel 119

Zulässige Quellen und Systeme für die Bonitätsbeurteilung

1.   Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden vier Quellen stammen:

a)

externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs);

b)

interne Bonitätsanalyseverfahren (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen;

c)

interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner;

d)

Ratingtools (RT) externer Anbieter.

2.   Jede in Absatz 1 genannte Bonitätsbeurteilungsquelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen. Die Bonitätsbeurteilungssysteme müssen die in diesem Titel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme, d. h. das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen, internen Bonitätsanalyseverfahren und der Ratingtools findet sich auf der Website der EZB.

3.   Alle zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme unterliegen dem in Artikel 126 festgelegten Leistungsüberwachungsverfahren innerhalb des ECAF.

4.   Durch die Veröffentlichung von Informationen über die zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme im Hinblick auf seine eigenen Kreditgeschäfte übernimmt das Eurosystem keinerlei Haftung für seine Bewertung der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme.

5.   Verstößt ein Bonitätsbeurteilungssystem gegen die Regelungen und Verfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem, kann es von diesem Rahmenwerk ausgeschlossen werden.

Artikel 120

Allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen als Bonitätsbeurteilungssysteme

1.   Innerhalb des ECAF gelten folgende allgemeinen Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (ECAIs):

a)

ECAIs müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert oder zertifiziert sein.

b)

ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsbeurteilungen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Bonitätsstufen des Eurosystems sowie Informationen für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens nach Artikel 126 vorliegen.

2.   Das Eurosystem behält sich das Recht vor, über die Zulassung eines ECAI für ECAF-Zwecke unter Berücksichtigung u. a. der Faktoren, Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungsüberwachungsverfahrens zu entscheiden.

3.   Zusammen mit den Daten für die ECAF-Leistungsüberwachung nach Artikel 126 übermittelt die ECAI auch eine von ihrem Vorstandsvorsitzenden oder einem bei ihr für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnete Bescheinigung, mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der vorgelegten Leistungsüberwachungsangaben bestätigt wird.

Artikel 121

Allgemeine Zulassungskriterien und operationale Verfahren für die internen Bonitätsbeurteilungssysteme der NZBen

1.   Die NZBen können beschließen, ihr eigenes internes Bonitätsbeurteilungssystem zum Zweck der Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Eine NZB, die beschließt, ihr eigenes internes Bonitätsbeurteilungssystem zu verwenden, unterliegt einem Validierungsverfahren des Eurosystems.

2.   Eine Bonitätsbeurteilung im Rahmen eines internen Bonitätsbeurteilungssystems kann vorab oder auf ausdrücklichen Antrag des Geschäftspartners bei Einreichung einer Sicherheit an die das ICAS verwendende NZB (die „das ICAS betreibende NZB“) durchgeführt werden.

3.   In Bezug auf Absatz 2 unterrichtet bei Einreichung einer Sicherheit an die das ICAS betreibende NZB in Bezug auf welche die Zulassung eines Schuldners oder Garanten beurteilt wird die das ICAS betreibende NZB den Geschäftspartner entweder über dessen Zulassung oder über die für die Bonitätsbeurteilung erforderliche Frist. Ist das interne Bonitätsbeurteilungssystem in seinem Umfang beschränkt und erfasst es nur bestimmte Arten von Schuldnern oder Garanten oder kann die das System betreibende NZB die für ihre Bonitätsbeurteilung notwendigen Informationen und Daten nicht entgegennehmen, unterrichtet sie den Geschäftspartner unverzüglich hierüber. In beiden Fällen ist der betreffende Schuldner oder Garant nur zulässig, wenn die Sicherheiten den Bonitätsanforderungen einer anderen Quelle oder eines anderen Systems für die Bonitätsbeurteilung genügen, die bzw. das dem Geschäftspartner gemäß Artikel 110 gestattet ist, zu verwenden. Verlieren eingereichte Sicherheiten ihre Notenbankfähigkeit, weil sich die Bonität des Schuldners oder des Garanten verschlechtert, wird die Sicherheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgezogen. Da weder ein Vertragsverhältnis zwischen den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und der das ICAS betreibenden NZB noch eine Verpflichtung dieser Kapitalgesellschaften zur Bereitstellung nicht öffentlicher Informationen an die das ICAS betreibende NZB besteht, werden Informationen auf freiwilliger Basis geliefert.

4.   In Ländern, in denen RMBDs als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden können, führt die Heimat-NZB im Einklang mit dem ECAF einen Bonitätsbeurteilungsrahmen für Sicherheiten dieser Art ein. Diese Rahmen unterliegen einem Validierungsverfahren des Eurosystems und einem jährlichen Leistungsüberwachungsverfahren nach Artikel 126.

Artikel 122

Allgemeine Zulassungskriterien für interne Ratingverfahren

1.   Zur Erlangung einer Genehmigung im ECAF zur Verwendung eines internen Ratingverfahrens (IRB-Verfahren) stellt der Geschäftspartner einen entsprechenden Antrag bei der Heimat-NZB.

2.   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt für alle Geschäftspartner, die ein IRB-Verfahren verwenden wollen, unabhängig von ihrer Stellung, d. h. Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Niederlassung, und unabhängig davon, ob die Genehmigung des IRB-Verfahrens durch eine zuständige Behörde im gleichen Land für eine Muttergesellschaft und gegebenenfalls für Tochtergesellschaften oder durch eine zuständige Behörde im Heimatland der Muttergesellschaft für Niederlassungen und gegebenenfalls für Tochtergesellschaften erfolgt.

3.   Der Antrag eines Geschäftspartners nach Absatz 1 enthält folgende Angaben und Unterlagen, die erforderlichenfalls in die Arbeitssprache der Heimat-NZB zu übersetzen sind:

a)

eine Kopie des Beschlusses der zuständigen Behörde, die den Geschäftspartner berechtigt, sein IRB-Verfahren zu Eigenkapitalzwecken auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis zu verwenden, sowie alle bankspezifischen Bedingungen für einen solchen Einsatz;

b)

eine Kopie der aktuellsten Beurteilung des vom Geschäftspartner eingesetzten IRB-Verfahrens durch die zuständige Behörde;

c)

Angaben über sämtliche Änderungen im IRB-Verfahren des Geschäftspartners, die von der zuständigen Behörde empfohlen oder verlangt wurden, sowie die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen;

d)

Angaben darüber, nach welchem Verfahren den Schuldnern Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, sowie Angaben zu den Ratingstufen und den damit verbundenen Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten, die bei der Festlegung der zulässigen Ratingstufen verwendet werden;

e)

eine Kopie der aktuellsten Angaben zur Säule 3 (Marktdisziplin), die der Geschäftspartner regelmäßig im Einklang mit den Anforderungen zur Marktdisziplin gemäß der Basel-III-Rahmenvereinbarung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen muss;

f)

Namen und Anschrift der zuständigen Behörde und des externen Rechnungsprüfers;

g)

Angaben über Ausfallquoten in den einzelnen Ratingstufen, die im IRB-Verfahren des Geschäftspartners in den vergangenen fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung beobachtet wurden. Hat die zuständige Behörde in diesen Kalenderjahren die Verwendung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken genehmigt, erstrecken sich die Angaben auf den Zeitraum seit Genehmigung des IRB-Verfahrens zu Eigenkapitalzwecken. Die Vorschriften des Artikels 126 über die Leistungsüberwachung gelten für die zurückliegenden Jahresdaten über die beobachteten Ausfallquoten und für etwaige zusätzliche Angaben in dem Umfang, als habe das IRB-Verfahren während dieses gesamten Zeitraums diesen Vorschriften unterlegen;

h)

zur Leistungsüberwachung erforderliche in Artikel 126 genannte Angaben, wie sie von bereits ECAF-konformen IRB-Verfahren für das laufende Kalenderjahr bei Antragstellung verlangt werden.

4.   Ein Geschäftspartner braucht die in Buchstaben a bis c genannten Angaben nicht vorzulegen, wenn die zuständige Behörde die Angaben auf Verlangen der Heimat-NZB unmittelbar an diese übermittelt.

5.   Ein nach Absatz 1 gestellter Antrag des Geschäftspartners ist zu unterzeichnen von dessen Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist.

Artikel 123

Meldepflichten der Geschäftspartner, die ein internes Ratingverfahren verwenden

1.   Die Geschäftspartner teilen der Heimat-NZB die Angaben nach Artikel 122 Absatz 3 Buchstaben b bis f jährlich mit oder auf Anforderung der Heimat-NZB, es sei denn, die zuständige Behörde übermittelt die Angaben auf Verlangen der Heimat-NZB unmittelbar an diese.

2.   Die in Absatz 1 genannte jährliche Mitteilung ist zu unterzeichnen vom Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand oder von einem auf ähnlicher Leitungsebene stehenden Manager des Geschäftspartners bzw. von einer Person, die im Namen einer der genannten Personen zeichnungsberechtigt ist. Die zuständige Aufsichtsinstanz und gegebenenfalls der externe Rechnungsprüfer des Geschäftspartners erhalten vom Eurosystem eine Kopie dieses Schreibens.

3.   Im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der IRB-Verfahren führt die NZB für die Zwecke des jährlichen Leistungsüberwachungsverfahrens inner- und außerbetriebliche Prüfungen der von den Geschäftspartnern vorgelegten statistischen Angaben durch. Mit solchen Kontrollen soll die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die konstant gehaltenen Pools überprüft werden.

4.   Die Geschäftspartner müssen alle sonstigen operationalen Kriterien erfüllen, die in den von der Heimat-NZB angewandten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen aufgeführt sind, u. a. Bestimmungen über

a)

Ad-hoc-Kontrollen der Verfahren für die Mitteilung der Merkmale einer Kreditforderung an die Heimat-NZB;

b)

jährliche Kontrollen der Heimat-NZB (oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde oder des externen Rechnungsprüfers) zur Gewährleistung der Genauigkeit und der Gültigkeit der Angaben über konstant gehaltene Pools gemäß Anhang IX;

c)

spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags vorzulegende Angaben über Änderungen im Hinblick auf die Notenbankfähigkeit und gegebenenfalls die sofortige Zurückziehung der betreffenden Kreditforderungen;

d)

Anzeigen von Tatsachen oder Umständen an die Heimat-NZB, die sich auf die weitere Verwendung des IRB-Verfahrens innerhalb des ECAF oder auf die Ergebnisse des IRB-Verfahrens bei der Ermittlung der notenbankfähigen Sicherheiten wesentlich auswirken könnten, insbesondere wesentliche Änderungen des IRB-Verfahrens eines Geschäftspartners, die dazu führen können, dass die bei diesem Verfahren zugrunde gelegten Ratingstufen und Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht mehr der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen.

Artikel 124

Allgemeine Zulassungskriterien für Ratingtools externer Anbieter als Bonitätsbeurteilungssysteme

1.   Ratingtools (RTs) werden von externen Stellen angeboten, die die Bonität von Schuldnern systematisch und mechanisch in erster Linie anhand von quantitativen Modellen beurteilen, unter anderem auf der Grundlage geprüfter Abschlüsse, und deren Bonitätsbeurteilungen nicht für eine allgemeine Veröffentlichung gedacht sind.

2.   Ein RT-Anbieter, der am ECAF teilnehmen möchte, muss bei der betreffenden NZB einen Antrag stellen und hierfür das entsprechende Formular des Eurosystems verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular auf der Website der EZB genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen.

3.   Geschäftspartner, die innerhalb des ECAF einen bestimmten RT-Anbieter nutzen möchten, der nicht vom Eurosystem zugelassen ist, müssen bei der betreffenden NZB einen Antrag stellen und hierfür das auf der Website der EZB bereitgestellte Formular verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen.

4.   Bei Anträgen in den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet das Eurosystem über die Zulassung des RT-Anbieters auf der Grundlage einer Beurteilung, inwieweit die auf der Website der EZB aufgeführten Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt sind.

5.   Geschäftspartner, die einen RT-Anbieter nutzen, informieren diesen umgehend über alle Kreditereignisse, von denen nur der Geschäftspartner Kenntnis hat und die ein Indiz für eine Verschlechterung der Bonität darstellen können, einschließlich eines Zahlungsverzugs der Schuldner der als Sicherheiten genutzten notenbankfähigen Vermögenswerte.

Artikel 125

Meldepflichten der externen Anbieter bezüglich der Ratingtools

1.   Der RT-Anbieter übermittelt die Angaben, die innerhalb des ECAF für den Leistungsüberwachungsbericht an die betreffende NZB benötigt werden, zusammen mit einer Bescheinigung, die von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem bei dem RT-Anbieter für die Prüfung oder Compliance zuständigen Bevollmächtigten unterzeichnet ist und mit der die Richtigkeit und Gültigkeit der übermittelten Leistungsüberwachungsdaten bestätigt wird.

2.   Der RT-Anbieter ist verpflichtet, interne Unterlagen über die konstant gehaltenen Pools und die Ausfallinformationen fünf Jahre zu archivieren.

Artikel 126

Leistungsüberwachungsverfahren im ECAF

1.   Sämtliche zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme unterliegen einem jährlichen Leistungsüberwachungsverfahren innerhalb des ECAF gemäß Anhang IX, um zu gewährleisten, dass die Einordnung der durch die Bonitätsbeurteilung gewonnenen Werte in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems angemessen bleibt und die Ergebnisse der Bonitätsbeurteilungen über die verschiedenen Systeme und Quellen hinweg miteinander vergleichbar sind.

2.   Das Eurosystem behält sich das Recht vor, alle weiteren zusätzlichen Angaben zu verlangen, die zur Durchführung des Leistungsüberwachungsverfahrens benötigt werden.

3.   Aufgrund des Leistungsüberwachungsverfahrens kann es zu einer Berichtigung der Entsprechungen zwischen den vom Bonitätsbeurteilungssystem gelieferten Bonitätsbeurteilungsdaten und der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems kommen.

4.   Das Eurosystem kann aufgrund der Ergebnisse des Leistungsüberwachungsverfahrens beschließen, ein Bonitätsbeurteilungssystem vorläufig oder endgültig auszuschließen.

5.   Verstößt ein Bonitätsbeurteilungssystem gegen eine Regelung des Leistungsüberwachungsverfahrens innerhalb des ECAF, kann es im Verzeichnis der ECAF-zugelassenen Systeme gestrichen werden.

TITEL VI

RISIKOKONTROLLE UND BEWERTUNGSRAHMEN BEI MARKTFÄHIGEN UND NICHT MARKTFÄHIGEN SICHERHEITEN

Artikel 127

Zweck der Risikokontrolle und des Bewertungsrahmens

1.   Für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, gelten die in Artikel 128 Absatz 1 vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste beim Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen.

2.   Das Eurosystem kann jederzeit weitere Risikokontrollmaßnahmen nach Artikel 128 Absatz 2 anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Weitere Risikokontrollmaßnahmen können auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner zur Anwendung kommen, wenn sie zur Risikoabsicherung notwendig sind.

3.   Alle vom Eurosystem angewandten Risikokontrollmaßnahmen müssen einheitliche, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen für als Sicherheit genutzte notenbankfähige Sicherheiten jeder Art in allen Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 128

Maßnahmen zur Risikokontrolle

1.   Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:

a)

Bewertungsabschläge (valuation haircuts);

b)

Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market) —

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Fällt der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten, der täglich ermittelt wird, unter eine bestimmte Grenze, fordert die Heimat-NZB den Geschäftspartner auf, im Wege eines Margenausgleichs zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann die NZB überschüssige Sicherheiten oder Guthaben zurückgeben, falls der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt;

c)

Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält;

d)

Korrekturen (valuation markdowns).

2.   Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:

a)

Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitenmarge;

b)

Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten —

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen;

c)

zusätzliche Abschläge;

d)

zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten;

e)

Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.

KAPITEL 1

Massnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

Artikel 129

Festlegung von Maßnahmen zur Risikokontrolle bei marktfähigen Sicherheiten

1.   Zur Festlegung der anwendbaren Risikokontrollmaßnahmen werden notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf Basis der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit in eine der folgenden fünf in Tabelle 10 wiedergegebenen Haircutkategorien eingestuft:

a)

Die Haircutkategorie I umfasst von Zentralstaaten emittierte Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen der und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe.

c)

Die Bewertungsabschlagskategorie III umfasst traditionelle Pfandbriefe, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben wurden.

d)

Die Haircutkategorie IV umfasst unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten und finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, begeben wurden.

e)

Die Haircutkategorie V umfasst Asset-Backed Securities ungeachtet der Emittentenklassifizierung.

2.   Die Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten sind nach Emittentenklassifizierung in der nachstehenden Tabelle zusammenfassend dargestellt.

Tabelle 10

Haircutkategorien für marktfähige Sicherheiten

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Schuldtitel von Zentralstaaten

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Jumbo-Pfandbriefe

Traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Kapitalgesellschaften, die keine Kreditinstitute sind

Asset-Backed Securities

Artikel 130

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

1.   Marktfähige Sicherheiten unterliegen besonderen Bewertungsabschlägen, die angewandt werden, indem vom Marktwert der betreffenden Sicherheit ein bestimmter Prozentsatz abgezogen wird. Die besonderen Bewertungsabschläge für Schuldtitel der in Anhang X aufgeführten Haircutkategorien I bis IV unterscheiden sich nach den folgenden zu berücksichtigenden Faktoren:

a)

Restlaufzeit;

b)

Verzinsungsart;

c)

Bonitätsstufe;

d)

Haircutkategorie gemäß Artikel 129.

2.   In Kategorie V enthaltene marktfähige Sicherheiten unterliegen unabhängig von ihrer Laufzeit oder Verzinsungsart einem Bewertungsabschlag von 10 %.

3.   Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften des Artikels 134 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 5 %.

4.   Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag, der unmittelbar für den Wert der gesamten Emission des einzelnen Schuldtitels gilt in Form einer Korrektur von a) 8 % für die Eigennutzung gedeckter Schuldverschreibungen in den Bonitätsstufen 1 und 2 sowie b) 12 % für die Eigennutzung gedeckter Schuldverschreibungen in der Bonitätsstufe 3. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung“ gedeckte Schuldverschreibungen, die entweder von einem Geschäftspartner oder von mit diesem eng verbundenen Stellen begeben werden und die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von diesem Geschäftspartner oder den mit diesem eng verbundenen Stellen genutzt werden. Das Bestehen einer „engen Verbindung“ im Sinne dieses Absatzes bestimmt sich nach Artikel 138. Diese Korrektur wird bei allen Geschäftspartnern angewandt, die die betreffende gedeckte Schuldverschreibung als Sicherheit nutzen.

5.   Der Bewertungsabschlag für marktfähige Schuldtitel mit variabler Verzinsung der Haircutkategorien I bis IV ist der gleiche, der bei festverzinslichen marktfähigen Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Haircutkategorie und Bonitätsstufe der Sicherheit angewandt wird. Im Sinne dieses Artikels werden Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der marktfähigen Sicherheit entspricht.

6.   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten der Kategorien I bis IV mit mehr als einer Art von Zinszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Instruments anfallen. Der Bewertungsabschlag für ein derartiges Instrument wird entsprechend dem höchsten Abschlag für marktfähige Sicherheiten mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe festgesetzt, wobei alle Arten von Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit des Instruments anfallen, berücksichtigt werden können.

7.   Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Schuldtitel gelten auch für inflationsindexierte Schuldtitel.

8.   Bei liquiditätsabsorbierenden Geschäften gibt es keine Bewertungsabschläge.

KAPITEL 2

Massnahmen zur Risikokontrolle bei nicht marktfähigen Sicherheiten

Artikel 131

Festlegung von Maßnahmen zur Risikokontrolle bei Kreditforderungen

1.   Die einzelnen festverzinslichen Kreditforderungen und Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind, unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Bonitätsstufe und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode gemäß Anhang X variieren.

2.   Die einzelnen variabel verzinslichen Kreditforderungen unterliegen dem gleichen Bewertungsabschlag, der auf festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Bonitätsstufe und die gleiche von der NZB verwendeten Bewertungsmethode Anwendung findet. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Zinszahlung als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

3.   Der Bewertungsabschlag für eine Kreditforderung mit mehr als einer Verzinsungsart richtet sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit der Kreditforderung anfallen. Existiert für die Restlaufzeit der Kreditforderung mehr als eine Verzinsungsart, werden die verbleibenden Zinszahlungen als fest betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

Artikel 132

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei RMBDs

Nicht marktfähige RMBDs unterliegen einem Bewertungsabschlag von 39,5 %.

Artikel 133

Maßnahmen zur Risikokontrolle bei Termineinlagen

Im Einklang mit der Regelung für marktfähige Sicherheiten bei liquiditätsabsorbierenden Geschäften nach Artikel 130 unterliegen Termineinlagen keinen Bewertungsabschlägen.

KAPITEL 3

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger und nicht marktfähiger Sicherheiten

Artikel 134

Grundsätze für die Bewertung marktfähiger Sicherheiten

Bei der Ermittlung des Werts von Sicherheiten, die bei als befristete Transaktionen durchgeführten Offenmarktgeschäften als Sicherheit verwendet werden, wenden die NZBen die nachstehenden Grundsätze an.

a)

Für jede notenbankfähige marktfähige Sicherheit legt das Eurosystem den repräsentativsten Kurs fest, der bei der Berechnung der Marktwerte zu verwenden ist.

b)

Der Wert einer marktfähigen Sicherheit wird anhand des repräsentativsten Kurses am Geschäftstag vor dem Bewertungstag errechnet. Liegt für eine bestimmte Sicherheit kein repräsentativer Kurs vor, legt das Eurosystem einen theoretischen Kurs fest.

c)

Der Marktwert bzw. theoretische Wert einer marktfähigen Sicherheit wird inklusive der Stückzinsen errechnet.

d)

Aufgrund von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtssystemen und den jeweiligen verfahrenstechnischen Abläufen werden Einkünfte, z. B. Zinszahlungen, die für eine Sicherheit während der Laufzeit eines Kreditgeschäfts des Eurosystems anfallen, möglicherweise von den NZBen unterschiedlich behandelt. Wenn diese Einkünfte an den Geschäftspartner weitergeleitet werden, so stellt die Heimat-NZB sicher, dass die betreffenden Geschäfte nach wie vor voll durch hinreichende notenbankfähige Sicherheiten gedeckt sind, bevor die Einkünfte weitergegeben werden. Jede NZB ist bestrebt zu gewährleisten, dass die Behandlung von Einkünften wirtschaftlich der Weitergabe der Einkünfte an den Geschäftspartner am Zahlungstag entspricht.

Artikel 135

Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der entweder auf dem theoretischen Kurs basiert oder dem ausstehenden Betrag entspricht.

Artikel 136

Margenausgleich (margin call)

1.   Für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzte Sicherheiten werden von den NZBen täglich nach den in den Artikeln 134 und 135 festgelegten Bewertungsgrundsätzen bewertet. Werden Tri-Party-Dienstleistungen in Anspruch genommen, wird die tägliche Bewertung dem betreffenden TPA übertragen, der die Bewertung auf der Grundlage der Informationen vornimmt, die ihm von der betreffenden NZB übermittelt werden.

2.   Wenn die gestellten Sicherheiten nach der Bewertung und dem Abzug der Bewertungsabschläge den an diesem Tag berechneten Anforderungen nicht genügen, erfolgt ein Margenausgleich. Übersteigt der Wert der von einem Geschäftspartner gestellten notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung den vom Geschäftspartner geschuldeten Betrag zuzüglich der Schwankungsmargen, kann die NZB überschüssige Sicherheiten oder Guthaben, die der Geschäftspartner für einen Margenausgleich bereitgestellt hat, an den Geschäftspartner zurückgeben.

3.   Um die Häufigkeit eines Margenausgleichs zu verringern, können die NZBen einen Schwellenwert in Höhe von 0,5 % der zur Verfügung gestellten Liquidität festlegen. Je nach dem anwendbaren nationalen Recht können die NZBen verlangen, dass der Geschäftspartner einen Margenausgleich durch Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder Guthaben bewerkstelligt, wenn der Wert der gestellten Sicherheiten unter den unteren Schwellenwert sinkt. Umgekehrt kann die NZB überschüssige Sicherheiten (oder zur Vornahme des Margenausgleichs gestellte Guthaben) an den Geschäftspartner zurückgeben, wenn der Wert der gestellten Sicherheiten den oberen Schwellenwert übersteigt.

4.   Der Einlagesatz gilt auch für den Margenausgleich.

TITEL VII

ANNAHME VON NICHT AUF EURO LAUTENDEN SICHERHEITEN IN NOTFÄLLEN

Artikel 137

Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

1.   Der EZB-Rat kann beschließen, bestimmte marktfähige Vermögenswerte, die von G-10-Zentralstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets in der jeweiligen nationalen Währung begeben wurden, als Sicherheiten zu akzeptieren. Nach einer solchen Entscheidung des EZB-Rates ist den Geschäftspartnern Folgendes mitzuteilen:

a)

die geltenden Zulassungskriterien;

b)

die anwendbaren Auswahl- und Mobilisierungsverfahren;

c)

die heranzuziehenden Quellen und Grundsätze für die Bewertung;

d)

die anzuwendenden Risikokontrollmaßnahmen;

e)

die anzuwendenden Abwicklungsverfahren.

2.   Die in Teil 4 Titel II aufgeführten allgemeinen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten gelten mit der Ausnahme, dass solche Sicherheiten

a)

außerhalb des EWR emittiert, gehalten und abgewickelt werden können und

b)

in anderen Währungen als Euro denominiert sein können.

3.   Geschäftspartner, die Niederlassungen von nicht im EWR oder in der Schweiz ansässigen Kreditinstituten sind, sind nicht berechtigt, die in diesem Artikel genannten marktfähigen Vermögenswerte als Sicherheiten zu nutzen.

TITEL VIII

REGELN FÜR DIE VERWENDUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN

Artikel 138

Enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Emittenten, Schuldner oder Garanten der notenbankfähigen Sicherheiten

1.   Auch wenn ein Vermögenswert notenbankfähig ist, darf ein Geschäftspartner ihn nicht als Sicherheit einreichen oder verwenden, wenn er von ihm selbst oder irgendeiner anderen Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben, geschuldet oder garantiert wurde.

2.   Der Begriff „enge Verbindungen“ bezeichnet eine der nachstehenden Situationen, in der der Geschäftspartner und die in Absatz 1 genannte andere Stelle in der Weise verbunden sind, dass

a)

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital dieser anderen Stelle hält,

b)

diese andere Stelle — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners hält oder

c)

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Geschäftspartners und einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital der anderen Stelle hält.

Um zu beurteilen, ob im Fall von Multi-cédulas enge Verbindungen bestehen, wendet das Eurosystem ein Transparenzkonzept („look-through approach“) an, d. h. es berücksichtigt enge Verbindungen zwischen allen Emittenten der zur Besicherung dienenden Cédulas und dem Geschäftspartner.

3.   Absatz 1 gilt nicht für

a)

enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantiert wird, und die betreffende Garantie die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist;

b)

gedeckte Schuldverschreibungen, die den in Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen genügen;

c)

Schuldtitel, die durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit gedeckten Schuldverschreibungen vergleichbar sind, die den in Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und Artikel 129 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen genügen. Solche bestimmten rechtlichen Sicherungen umfassen einen separierten Deckungspool, der die Befriedigung des Schuldverschreibungsinhabers im Fall der Insolvenz des Emittenten aus dem separierten Deckungspool gewährleistet. Das Eurosystem beurteilt im Einzelfall, ob die rechtlichen Sicherungen nach dem Maßstab der in Buchstabe b genannten Anforderungen vorhanden und vergleichbar sind; hierfür bedarf es eines externen Rechtsgutachtens.

Schuldtitel, die durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter Buchstabe b genannten gedeckten Schuldverschreibungen vergleichbar sind, sind z. B.

i)

nicht marktfähige RMBDs; und

ii)

vor Beginn der Anwendung dieser Leitlinie begebene Multi-cédulas, sofern die zur Besicherung dienenden Cédulas die Kriterien des Artikels 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

Artikel 139

Verwendung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle

1.   Unbesicherte Schuldtitel, die von einem Geschäftspartner oder von einer mit ihm im Sinne von Artikel 138 eng verbundenen anderen Stelle emittiert wurden und die von einem oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden, dürfen von diesem Geschäftspartner nicht als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellt werden; dies gilt sowohl

a)

unmittelbar als auch

b)

mittelbar, wenn sie in einem Pool gedeckter Schuldverschreibungen enthalten sind.

2.   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat zeitlich befristete Befreiungen von der in Absatz 1 festgelegten Beschränkung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschließen. Ein Antrag auf Befreiung ist mit einem Finanzierungsplan des antragstellenden Geschäftspartners zu versehen, in dem dargelegt wird, wie die Nutzung der betreffenden Vermögenswerte als Sicherheiten innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Befreiung ausläuft. Eine solche Befreiung wird nur erteilt, wenn die von einem oder mehreren EWR-Zentralstaaten, einer oder mehreren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder einer oder mehreren öffentlichen Stellen mit dem Recht, Steuern zu erheben, gewährte Garantie ihrer Natur nach den für Garantien nach Artikel 114 geltenden Anforderungen genügt.

Artikel 140

Enge Verbindungen bezüglich Asset-Backed Securities und Währungsabsicherungen

Ein Geschäftspartner kann keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten stellen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen im Sinne des Artikels 138 unterhält, zur Währungsabsicherung für die Asset-Backed Securities eine Währungsabsicherungsvereinbarung mit dem Emittenten eingeht.

Artikel 141

Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden

1.   Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit ihr Wert nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert von 5 % gilt nicht, wenn

a)

der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b)

die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Herstellung einer engen Verbindung zwischen zwei oder mehreren Emittenten unbesicherter Schuldtitel erst ein Jahr ab dem Datum der Herstellung der engen Verbindung berücksichtigt.

3.   In diesem Artikel hat der Ausdruck „enge Verbindungen“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 138.

Artikel 142

Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities

1.   Ab 1. November 2015 kann ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten stellen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, wie nachstehend beschrieben Liquiditätsunterstützung bereitstellt. Das Eurosystem berücksichtigt zwei Formen der Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities: Liquiditätsreserven und Liquiditätsfazilitäten.

2.   Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsreserven ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden drei Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:

a)

Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu der Issuer Account Bank der Asset-Backed-Securities-Transaktion.

b)

Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

c)

Der aktuelle Betrag der Reserve für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 25 % des aktuell ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

3.   Im Fall einer Liquiditätsunterstützung in Form von Liquiditätsfazilitäten ist einem Geschäftspartner die Nutzung von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nicht gestattet, wenn die folgenden beiden Tatbestände gleichzeitig gegeben sind:

a)

Der Geschäftspartner unterhält enge Verbindungen zu einem Anbieter von Liquiditätsfazilitäten.

b)

Der aktuelle Betrag der Liquiditätsfazilität für das Asset-Backed-Securities-Geschäft übersteigt 20 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller vor- und nachrangigen Tranchen des Geschäfts.

4.   In diesem Artikel hat der Ausdruck „enge Verbindungen“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2.

Artikel 143

Übergangsbestimmungen für die Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities

1.   Bis zum Wirksamwerden von Artikel 142 gelten gemäß Artikel 191 die Übergangsbestimmungen des vorliegenden Artikels.

2.   Ein Geschäftspartner kann keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, wenn er oder eine Stelle, zu der er enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält, eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt.

3.   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Liquiditätsunterstützung“ sämtliche strukturellen Merkmale, die dazu genutzt werden können, während der Laufzeit eines Geschäfts potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken.

Artikel 144

Nichtannahme notenbankfähiger Sicherheiten aus operationalen Gründen

Trotz der Notenbankfähigkeit einer Sicherheit kann eine NZB den Geschäftspartner aus operationalen Gründen zur Zurückziehung der Sicherheit auffordern, ehe es zu einem in den einschlägigen nationalen Vorschriften näher bezeichneten Zahlungsstrom, einschließlich der Zahlung des Kapitalbetrags oder der Zinsen, kommt.

Artikel 145

Mitteilung, Bewertung und Zurückziehung von Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten verstoßen

1.   Hat ein Geschäftspartner Vermögenswerte eingereicht oder genutzt, die — etwa aufgrund der Identität des Emittenten, Schuldners oder Garanten oder aufgrund des Bestehens enger Verbindungen — nicht oder nicht mehr als Sicherheiten verwendet werden dürfen, macht er der Heimat-NZB unverzüglich eine entsprechende Mitteilung.

2.   Die in Absatz 1 bezeichneten Vermögenswerte werden spätestens am nächsten Bewertungstag mit null bewertet; außerdem kann es zu einem Margenausgleich kommen.

3.   Ein Geschäftspartner, der in Absatz 1 bezeichnete Sicherheiten eingereicht oder genutzt hat, zieht diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurück.

4.   Ein Geschäftspartner stellt dem Eurosystem genaue und aktuelle Informationen zur Verfügung, die sich auf den Sicherheitenwert auswirken.

Artikel 146

Sanktionen bei Verstößen gegen die Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten

Verstöße gegen die in diesem Titel festgelegten Regeln werden mit den nach den Artikeln 154 bis 157 anwendbaren Sanktionen geahndet. Die Sanktionen werden unabhängig davon angewandt, ob der Geschäftspartner aktiv an geldpolitischen Geschäften beteiligt ist.

Artikel 147

Informationsaustausch innerhalb des Eurosystems

Zur Durchführung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten, tauscht das Eurosystem von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den zuständigen Behörden angewendet werden.

TITEL IX

GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN

Artikel 148

Allgemeine Grundsätze

1.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten bei der Abwicklung von Kreditgeschäften des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen.

2.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen.

a)

Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen (im Sinne von Artikel 150) zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind; ii) der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell.

b)

Die Mobilisierung von Kreditforderungen und RMBDs erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells, da sie nicht durch Wertpapierabwicklungssysteme übertragen werden können.

3.   Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat.

4.   De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit den bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.

5.   Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

6.   Geschäftspartner ohne Depot bei einer NZB oder ohne Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.

Artikel 149

Korrespondenzzentralbank-Modell

1.   Im Rahmen des Korrespondenzzentralbank-Modells (Correspondent Central Banking Model — CCBM) besteht die grenzüberschreitende Beziehung zwischen den NZBen. Die NZBen fungieren gegenseitig und für die EZB als Depotbanken (nachfolgend die „Korrespondenten“) für marktfähige Sicherheiten, die bei ihrer lokalen Verwahrstelle, ihrem lokalen TPA oder ihrem lokalen Abwicklungssystem angeschafft wurden. Für Kreditforderungen und RMBDs gelten im Korrespondenzzentralbank-Modell besondere Verfahren. Weitere Informationen zum Korrespondenzzentralbank-Modell und den anwendbaren Verfahren finden sich in Anhang VI sowie in der auf der Website der EZB veröffentlichten Broschüre mit dem Titel „Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems“.

2.   Bei einer Korrespondenzzentralbank hinterlegte Sicherheiten dürfen nur zur Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.

Artikel 150

Zugelassene Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen

1.   Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten zugelassene Verbindungen verwenden, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind (nachfolgend die „zugelassenen Verbindungen“).

2.   Zugelassene Verbindungen können ausschließlich zwischen Wertpapierabwicklungssystemen aufgebaut werden, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind, und bestehen aus einer Reihe von Verfahren und Regelungen für die Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren.

3.   Es gibt zwei Arten von zugelassenen Verbindungen, die durch vertragliche und technische Vereinbarungen zwischen den beteiligten Wertpapierabwicklungssystemen hergestellt werden:

a)

direkte Verbindungen zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen ohne Beteiligung eines Intermediärs; und

b)

indirekte Verbindungen, die es zwei nicht direkt miteinander verbundenen Wertpapierabwicklungssystemen ermöglichen, über ein drittes, als Intermediär fungierendes Wertpapierabwicklungssystem Wertpapiergeschäfte auszutauschen oder zu übertragen.

4.   Zulassungsfähig sind nur Verbindungen, die vom Eurosystem nach Maßgabe des Rahmenwerks für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem geprüft und genehmigt worden sind. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen.

5.   Über eine zugelassene Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden.

6.   Die Verwendung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen ist in Anhang VI tabellarisch dargestellt.

Artikel 151

Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen

1.   Die Geschäftspartner können die in Artikel 150 genannten direkten und indirekten Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend zu nutzen.

2.   Bei der Verwendung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell müssen sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers befinden. Bei zugelassenen indirekten Verbindungen kann ein drittes Wertpapierabwicklungssystem als Intermediär fungieren.

3.   Bei den nach Absatz 2 genutzten Sicherheiten kann es sich um Sicherheiten handeln, die von einem Wertpapierabwicklungssystem des EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, sofern eine Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

4.   Die Verwendung des Korrespondenzzentralbank-Modells in Kombination mit zugelassenen Verbindungen ist in Anhang VI tabellarisch dargestellt.

Artikel 152

Korrespondenzzentralbank-Modell und Tri-Party Collateral Management Services

1.   Grenzüberschreitende Tri-Party Collateral Management Services ermöglichen es einem Geschäftspartner, die Anzahl der bei seiner Heimat-NZB hinterlegten Sicherheiten durch Rückgriff auf die bei einem TPA gehaltenen Sicherheiten zu erhöhen oder zu senken.

2.   Das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter das Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen) kann als Basis für die grenzüberschreitende Nutzung von Tri-Party Collateral Management Services verwendet werden. Bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Tri-Party Collateral Management Services fungiert eine NZB, die Tri-Party Collateral Management Services zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem anbietet, als Korrespondent für NZBen, deren Geschäftspartner die grenzüberschreitende Nutzung solcher Tri-Party Collateral Management Services für Kreditgeschäfte des Eurosystems beantragt haben. Voraussetzung für die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Nutzung nach Maßgabe dieses Absatzes ist die positive Bewertung des betreffenden TPA durch das Eurosystem.

3.   Die Verwendung des Korrespondenzzentralbank-Modells mit Tri-Party Collateral Management Services ist in Anhang VI tabellarisch dargestellt.

TEIL 5

SANKTIONEN IM FALL DER NICHTERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSPARTNER

Artikel 153

Sanktionen bei Verstößen gegen die Mindestreservepflicht

1.   Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2532/98, (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4), (EG) Nr. 2531/98 bzw. (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verhängt die EZB Sanktionen gegen Institute, welche die Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB über die Auferlegung von Mindestreserven nicht erfüllen. Die entsprechenden Sanktionen und die Verfahrensregeln für deren Anwendung werden in den genannten Verordnungen näher erläutert.

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Eurosystem Geschäftspartner bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Mindestreserveanforderungen von der Teilnahme an Offenmarktgeschäften vorübergehend ausschließen.

Artikel 154

Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

1.   Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der NZB kann diese Sanktionen gegen Geschäftspartner verhängen, falls die Geschäftspartner die im Folgenden aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllen:

a)

In Bezug auf befristete Transaktionen und zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte die Verpflichtung nach Artikel 15 zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Geschäfts zugeteilt worden ist, oder des ausstehenden Betrags eines bestimmten Geschäfts für die Restlaufzeit im Fall einer von einer NZB vorgenommenen vorzeitigen Kündigung.

b)

In Bezug auf die Hereinnahme von Termineinlagen, endgültige Transaktionen und die Emission von EZB-Schuldverschreibungen die Verpflichtung nach Artikel 16 zur Abwicklung des Geschäfts.

c)

In Bezug auf die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten die Verpflichtung, nur notenbankfähige Sicherheiten gemäß den Regeln für die Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten nach Teil 4 Titel VIII zu mobilisieren und zu nutzen.

d)

In Bezug auf Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität die Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 6 zur Stellung ausreichender notenbankfähiger Sicherheiten im Voraus in Fällen, in denen nach Durchführung des Tagesabschlusskontrollverfahrens ein Sollsaldo in TARGET2 auf dem Verrechnungskonto des Geschäftspartners offen geblieben ist und daher automatisch von einem Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität ausgegangen wird.

2.   Die gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen bestehen aus

a)

ausschließlich einer finanziellen Sanktion oder

b)

sowohl einer finanziellen Sanktion als auch einer nichtfinanziellen Sanktion.

Artikel 155

Finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

Verstößt ein Geschäftspartner gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 genannte Verpflichtung, verhängt das Eurosystem für jeden Verstoß eine finanzielle Sanktion. Die anzuwendende Sanktion wird gemäß Anhang VII berechnet.

Artikel 156

Nichtfinanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

1.   Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine entweder in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung und falls bei jedem Verstoß

a)

eine finanzielle Sanktion fällig wurde,

b)

dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden und

c)

ein Verstoß derselben Art vorliegt,

schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten und allen anschließenden derartigen Verstößen gegen eine Verpflichtung derselben Art in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vorübergehend aus. Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem ersten Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung.

2.   Der vom Eurosystem verhängte vorübergehende Ausschluss nach Absatz 1 gilt für alle anschließenden Offenmarktgeschäfte derselben Art wie das Offenmarktgeschäft, das zu einer Sanktion nach Absatz 1 geführt hat.

3.   Der Zeitraum eines nach Absatz 1 verhängten vorübergehenden Ausschlusses bestimmt sich nach Anhang VII.

4.   Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und falls bei jedem Verstoß

a)

eine finanzielle Sanktion fällig wurde,

b)

dem Geschäftspartner alle Beschlüsse zur Verhängung einer finanziellen Sanktion bekannt gegeben wurden und

c)

ein Verstoß derselben Art vorliegt,

schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten und allen anschließenden derartigen Verstößen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vorübergehend von dem darauf folgenden Offenmarktgeschäft aus. Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem ersten Verstoß gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung.

5.   In Ausnahmefällen kann das Eurosystem einen Geschäftspartner wegen eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 genannte Verpflichtung für die Dauer von drei Monaten von allen weiteren geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ausschließen. Dabei berücksichtigt das Eurosystem die Schwere des Verstoßes und insbesondere die Höhe der in Rede stehenden Beträge sowie die Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes.

6.   Das Eurosystem verhängt den Ausschluss gemäß diesem Artikel zusätzlich zu der nach Artikel 155 anwendbaren finanziellen Sanktion.

Artikel 157

Verhängung nichtfinanzieller Sanktionen gegen Niederlassungen bei Verstößen gegen bestimmte operationale Regeln

Soweit das Eurosystem einen Geschäftspartner gemäß Artikel 156 Absatz 5 vorübergehend ausschließt, kann sich dieser Ausschluss auch auf Niederlassungen des Geschäftspartners in anderen Mitgliedstaaten erstrecken, deren Währung der Euro ist.

TEIL 6

ERMESSENSABHÄNGIGE MASSNAHMEN

Artikel 158

Ermessensabhängige Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Nichterfüllung

1.   Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Das Eurosystem kann den Zugang eines Geschäftspartners zu Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten des Eurosystems in Übereinstimmung mit den von der Heimat-NZB oder der EZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend ausschließen, beschränken oder dauerhaft ausschließen.

b)

Das Eurosystem kann einen Geschäftspartner in Übereinstimmung mit den von der Heimat-NZB oder der EZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen von den Mindestreserveanforderungen befreien.

c)

Auf der Grundlage von Informationen, die es als bedeutsam erachtet, kann das Eurosystem von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

2.   Beruht eine in Absatz 1 genannte ermessensabhängige Maßnahme auf aufsichtlichen Angaben, nutzt das Eurosystem diese von Geschäftspartnern oder Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen ausschließlich so, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik angemessen und erforderlich ist.

3.   Im Fall einer Nichterfüllung kann das Eurosystem in Übereinstimmung mit den von ihm getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen den Zugang des nichterfüllenden Geschäftspartners zu Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten vorübergehend ausschließen, beschränken oder dauerhaft ausschließen.

4.   Alle ermessensabhängigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 werden auf eine verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise angewendet und vom Eurosystem ordnungsgemäß begründet.

Artikel 159

Ermessensabhängige Maßnahmen im Rahmen der Bonitätsbeurteilung des Eurosystems

1.   Das Eurosystem entscheidet auf Basis aller von ihm als relevant erachteten Informationen darüber, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant den Bonitätsanforderungen genügt.

2.   Das Eurosystem kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen Sicherheiten ablehnen bzw. deren Nutzung beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vornehmen, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems erforderlich ist.

3.   Beruht eine in Absatz 2 genannte Ablehnung auf aufsichtlichen Angaben, nutzt das Eurosystem diese von Geschäftspartnern oder Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen ausschließlich so, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik angemessen und erforderlich ist.

4.   Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:

a)

Vermögenswerte, die von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Union oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind;

b)

Vermögenswerte, die von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, gegen die der EZB-Rat einen Beschluss erlassen hat, durch den ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.

TEIL 7

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME MINDESTERFORDERNISSE BEZÜGLICH DER GELDPOLITISCHEN GESCHÄFTE DES EUROSYSTEMS

Artikel 160

Rechtsbeziehung zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Geschäftspartnern

Das Eurosystem stellt sicher, dass seine die Geschäftspartner betreffenden vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 im Einklang mit den Bestimmungen von Teil 7 stehen.

KAPITEL 1

Zusätzliche gemeinsame Mindesterfordernisse für alle Regelungen geldpolitischer Geschäfte DES Eurosystems

Artikel 161

Umsetzung von Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die NZB in der Lage ist, Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens unverzüglich umzusetzen.

2.   Jede NZB nimmt in ihre vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen eine Bestimmung auf, der zufolge ihren Geschäftspartnern die in Absatz 1 genannten Änderungen mitzuteilen sind. Jede NZB stellt sicher, dass in der Mitteilung der genaue Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Änderungen angegeben wird.

Artikel 162

Zahlungswährung

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorschreiben, dass alle Zahlungen, die in Bezug auf geldpolitische Geschäfte des Eurosystems — mit Ausnahme von Fremdwährungszahlungen bei Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke — anfallen, in Euro erfolgen.

Artikel 163

Form der vertraglichen Regelungen

Sollte es aus Rechtsgründen zur Sicherstellung der Beendigung oder Kündigung (einschließlich Verrechnung) aller offen stehenden Geschäfte bei einem Ausfall notwendig sein, alle anfallenden Einzelabschlüsse zu einem einzigen Vertrag zusammenzufassen („Single Contract Arrangement“) und/oder einen Rahmenvertrag abzuschließen, wird dies in den von der NZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen entsprechend vorgesehen.

Artikel 164

Formulare, Datenträger und Kommunikationsmittel

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die angemessene und eindeutige Vorschriften über die Nutzung von Formularen (einschließlich der Bestätigung von Einzelabschlüssen), über Datenträger, Kommunikationsmittel sowie Einzelheiten der Kommunikation im Verhältnis zwischen der NZB und den Geschäftspartnern enthalten.

Artikel 165

Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die die Beendigung bzw. Kündigung mindestens in folgenden Fällen ermöglichen bzw. hiervon nicht wesentlich abweichen:

a)

Beschluss des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Liquidator oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten.

b)

Beschluss des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners ein Sanierungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten, um einen Beschluss im Sinne von Buchstabe a abzuwenden.

c)

Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften nachzukommen, oder schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen.

d)

Verfahrensschritte im Vorfeld eines unter Buchstabe a oder b vorstehend beschriebenen Beschlusses, die in einen solchen münden.

e)

Eine seitens des Geschäftspartners nach geltendem Recht abgegebene oder ihm zugerechnete Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Erklärung, die sich als unrichtig oder unwahr erweist.

f)

Der zeitweilige oder dauerhafte Widerruf der Zulassung des Geschäftspartners zu Bankgeschäften in Übereinstimmung mit entweder a) der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder b) der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in ihrer Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist.

g)

Der zeitweilige oder dauerhafte Ausschluss des Geschäftspartners von Zahlungs- oder sonstigen Systemen, über die Zahlungen für geldpolitische Geschäfte erfolgen (ausgenommen Devisenswapgeschäfte), oder von Wertpapierabwicklungssystemen zur Abwicklung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.

h)

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 der Richtlinie 2013/36/EU.

i)

Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach.

j)

Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

k)

Der Geschäftspartner schafft bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften und Termineinlagen den entsprechenden Euro-Betrag oder bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an.

l)

Der Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses, das sich nicht wesentlich von den in diesem Artikel aufgeführten unterscheidet, in Bezug auf den Geschäftspartner nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel der EZB oder einer NZB.

m)

Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Information verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die Heimat-NZB.

n)

Der Geschäftspartner kommt einer anderen seiner sonstigen Verpflichtungen aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften nicht nach und heilt diese Säumnis, sofern eine Heilung möglich ist, — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde.

o)

Ein anderes Mitglied des Eurosystems hat die Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems aus wichtigem Grund beendigt oder gekündigt.

p)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von der Union gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

q)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

r)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie dinglicher Arrest, Pfändung oder Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

s)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen.

t)

Ein bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, aufgrund dessen ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und einer NZB anwendbaren Bestimmungen nicht erfüllen kann.

2.   In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und p sind die Geschäfte automatisch beendet, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b, c und q können die Geschäfte automatisch oder aber erst nach Kündigung enden, während in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis o und r bis t keine automatische Beendigung eintritt, sondern eine Kündigung nach freiem Ermessen erfolgen kann, deren Wirkung also erst mit bzw. nach der Zustellung einer Kündigungsmitteilung eintritt. In der Kündigungsmitteilung kann eine Nachfrist von maximal drei Geschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes gesetzt werden. Im Fall von nicht automatisch erfolgenden Beendigungen bzw. Kündigungen stellen die NZBen sicher, dass in den maßgeblichen Bestimmungen deutlich wird, welche Rechtsfolgen mit einer ermessensabhängigen Kündigung verbunden sind.

Artikel 166

Rechtsschutz bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses oder aus Risikoerwägungen

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die ihr für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses oder aus Risikoerwägungen folgende Rechtsbehelfe vorbehalten:

a)

vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften;

b)

vorübergehender, begrenzter oder dauerhafter Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten;

c)

Beendigung aller offen stehenden Vereinbarungen und Transaktionen;

d)

sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen;

e)

Nutzung der vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen gegen diesen Geschäftspartner;

f)

Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat.

2.   Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die ihr für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsbehelfen die folgenden vorbehalten:

a)

Berechnung von Verzugszinsen;

b)

Forderung von Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste.

3.   Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, denen zufolge sie aufgrund von Risikoerwägungen berechtigt ist, vom betreffenden Geschäftspartner als Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems gegebene Vermögenswerte abzulehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einzuschränken oder zusätzliche Abschläge auf solche Vermögenswerte vorzunehmen.

4.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die ihr das Recht gewährleisten, jederzeit alle Sicherheiten unverzüglich bis zur Höhe des gewährten Kredits zu verwerten, falls der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleicht.

5.   Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich des vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten entscheiden.

Artikel 167

Informationen der Geschäftspartner

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie von den Geschäftspartnern alle relevanten Informationen bezüglich der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems erhält.

Artikel 168

Kündigungen und sonstige Mitteilungen

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass Kündigungen und sonstige Mitteilungen schriftlich und/oder in elektronischer Form abzufassen sind.

2.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die eindeutig klarstellen, wie Kündigungen und sonstige Mitteilungen abzufassen sind und wann sie wirksam werden. Dabei darf der Zeitraum, nach dessen Ablauf Kündigungen oder sonstige Mitteilungen wirksam werden, nicht so lang bemessen sein, dass sich der wirtschaftliche Effekt der betroffenen Regelung insgesamt verändert. Insbesondere sind Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln und zu prüfen.

Artikel 169

Rechte Dritter

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass der Geschäftspartner seine Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Heimat-NZB übertragen, verpfänden, umgestalten oder anderweitig weitergeben darf.

2.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die vorsehen, dass die aus Einzelgeschäften erwachsenden Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen der vertragschließenden NZB oder der Heimat-NZB und dem in eigenem Namen auftretenden Geschäftspartner entstehen. Diese vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen müssen jedoch Beziehungen der NZBen untereinander und/oder mit der EZB zulassen im Zusammenhang mit

a)

der grenzüberschreitenden Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten und

b)

gegebenenfalls Geschäften mit Geschäftspartnern, die über ein zwischengeschaltetes Institut erfolgen.

Artikel 170

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die festlegen, dass auf diese Regelungen und auf alle nach ihrer Maßgabe geschlossenen Einzelgeschäfte außer in Fällen, in denen bei der grenzüberschreitenden Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten etwas anderes erforderlich ist, das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem die NZB ihren Sitz hat und dessen Währung der Euro ist.

2.   Gerichtsstand ist im jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist; die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt unberührt.

Artikel 171

Abrechnungstage bei Termineinlagen

Jede NZB trifft für Einlagen Regelungen, die vorschreiben, dass die Abrechnung sowohl bei der Hereinnahme als auch bei der Auszahlung von Termineinlagen an den von der EZB in der entsprechenden Ankündigung des Einlagengeschäfts festgelegten Tagen erfolgt.

KAPITEL 2

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse für Pensionsgeschäfte und für besicherte Kreditgeschäfte

Artikel 172

Rückkauftag im Zusammenhang mit der Transaktion

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass der jeweilige, im Zusammenhang mit einer befristeten Transaktion geltende Rückkauftag, einschließlich gegebenenfalls der Tag der Rückzahlung des besicherten Kredits, bei Abschluss der Vereinbarung festgelegt wird.

Artikel 173

Geschäftstage

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen der Begriff „Geschäftstag“ wie in Artikel 2 definiert wird.

Artikel 174

Zinssätze

1.   Bei Pensionsgeschäften entspricht die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Rückkaufpreis dem Gesamtbetrag, der sich bei Anwendung eines festgesetzten Zinssatzes auf den Kaufpreis für den Zeitraum ab dem vorgesehenen Kaufdatum bis zum Rückkaufdatum ergibt.

2.   Bei besicherten Krediten werden die Zinsen aus dem festgesetzten Zinssatz auf den ausstehenden Kreditbetrag und der Laufzeit des Geschäfts berechnet.

3.   Der Zinssatz bei befristeten Geschäften wird als einfacher Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet.

Artikel 175

Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Umrechnung von Nicht-Euro-Beträgen in Euro-Beträge auf der Basis des von der EZB täglich festgesetzten Referenzwechselkurses oder — falls nicht verfügbar — unter Zugrundelegung des von der EZB am jeweiligen Vortag (vor der von ihr mittels Verkauf von Euro und Ankauf einer Fremdwährung realisierten Konversion) bekannt gegebenen Kassakurses erfolgen.

KAPITEL 3

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich FÜR Pensionsgeschäfte

Artikel 176

Gegenstand von Pensionsgeschäften

1.   Beim Abschluss von Pensionsgeschäften trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass der Verkauf notenbankfähiger Sicherheiten in Euro per Kasse mit der Maßgabe erfolgt, gleichartige Sicherheiten zu einem vorgegebenen Zeitpunkt gegen Euro per Kasse zurückzuverkaufen.

2.   Jede NZB definiert den Begriff „gleichartige Sicherheiten“ dahin, dass diese Sicherheiten vom selben Emittenten begeben wurden und Teil derselben Emission unabhängig vom Emissionsdatum bilden, von gleicher Art sind, denselben Nennwert, Betrag und dieselbe Beschreibung vorweisen wie die per Kasse verkauften Sicherheiten.

3.   Sofern besagte Sicherheiten konvertiert oder redenominiert wurden, oder eine Option zur Ausübung kommt, ist die Äquivalenzdefinition dergestalt zu modifizieren, dass

a)

im Fall der Konversion jene Sicherheiten gemeint sind, in die konvertiert wurde,

b)

im Fall einer Option jene Sicherheiten gemeint sind, die den voll eingezahlten Sicherheiten entsprechen, vorausgesetzt, der Verkäufer hat dem Käufer eine Summe im Wert der Option gezahlt, und

c)

im Falle von redenominierten Sicherheiten jene Sicherheiten gemeint sind, auf die die ursprünglichen Sicherheiten jetzt lauten, einschließlich gegebenenfalls der Differenz des Wertes der Sicherheiten vor und nach ihrer Redenominierung.

Artikel 177

Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Pensionsgeschäften

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses befugt ist, alle offen stehenden Wertpapierpensionsgeschäfte zu beenden.

2.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:

a)

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses wird der jeweilige Rückkauf sofort fällig und unterliegt einer der folgenden Bestimmungen:

i)

Zum Zweck des Wertausgleichs gelieferte Sicherheiten sind umgehend zurückzuliefern, sodass die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der beteiligten Parteien im Hinblick auf die Lieferung der Sicherheiten und die Entrichtung des Rückkaufpreises für die zurückzukaufenden Sicherheiten nur nach Maßgabe von Buchstabe b bis d erfolgen kann.

ii)

Alternativ wird das Pensionsgeschäft beendet.

b)

Der bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses zum (vorgezogenen) Rückkauftag geltende Liquidationswert der zurückgekauften Vermögenswerte und der gegebenenfalls zum Zweck des Wertausgleichs gelieferten Sicherheiten, die zurückzuübertragen sind, sowie der von den einzelnen Parteien zu zahlende Rückkaufpreis werden von der NZB für alle Transaktionen nach kaufmännisch vernünftigen Maßstäben festgelegt.

c)

Auf der Basis der nach Buchstabe b ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die sich die Parteien zum jeweiligen Rückkauftag gegenseitig schulden. Die fälligen Beträge müssen miteinander verrechnet werden, und nur der entsprechende Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite.

d)

Der Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht. Zum Zwecke dieser Kalkulation werden nicht auf Euro lautende Beträge zum maßgeblichen Datum zu einem gemäß Artikel 175 ermittelten Kurs in Euro umgerechnet.

3.   Jede NZB definiert den Begriff „Liquidationswert“ wie in Artikel 2.

Artikel 178

Durchführung von Risikokontrollmaßnahmen

Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die die Substitution von Sicherheiten vorsehen, ist im Rahmen dieser Regelungen zu gewährleisten, dass die erforderlichen Risikokontrollmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 179

Wertausgleich durch Barguthaben

Sofern die NZBen vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die Bestimmungen über die Leistung oder Rückgewähr von Wertausgleich in bar enthalten, müssen diese Bestimmungen auch vorschreiben, dass etwaige weitere Verpflichtungen zur Rückgewähr oder Leistung von Wertausgleich zuerst durch Verwendung von Barmitteln bis zum selben Betrag zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zinsen erfüllt werden.

Artikel 180

Weitere Bestimmungen für Pensionsgeschäfte

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für Pensionsgeschäfte weitere Bestimmungen festlegen.

KAPITEL 4

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für besicherte Kreditgeschäfte

Artikel 181

Stellung und Verwertung von Sicherheiten

1.   Hinsichtlich der Bereitstellung von Liquidität in Form von besicherten Krediten trägt jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen den unterschiedlichen Verfahren und Formalitäten Rechnung, die in den jeweiligen Rechtssystemen zur Begründung und späteren Verwertung eines Sicherungsrechts — etwa eines Pfands, einer Abtretung oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts — zu beachten sind.

2.   Jede NZB trifft bei besicherten Krediten Regelungen, die sicherstellen, dass die zur Besicherung bereitgestellten Vermögenswerte für die NZB rechtlich verwertbar sind, ohne dass andere vorrangige Rechte an diesen Vermögenswerten bestehen. Dritte, einschließlich eines etwaigen Insolvenzverwalters, dürfen keinen Anspruch auf die bereitgestellten Vermögenswerte oder damit verbundene Rechte erheben können (es sei denn, es handelt sich um Fälle von Betrug).

3.   Jede NZB trifft bei besicherten Krediten rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses gemäß Artikel 165 rechtlich in der Lage ist, den wirtschaftlichen Wert der gestellten Sicherheiten zu realisieren. Dieses Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis muss auch in Fällen gelten, in denen die NZB den Geschäftspartner im Rahmen eines Pensionsgeschäfts als säumig behandeln kann.

Artikel 182

Überführung von Innertageskrediten in Übernachtkredite

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die es ermöglichen, dass Innertageskredite in Übernachtkredite (Spitzenrefinanzierungsfazilität) münden.

KAPITEL 5

Zusätzliche Gemeinsame Mindesterfordernisse Ausschliesslich für zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte

Artikel 183

Gleichzeitiger Abschluss eines Kassa- und eines Terminkauf-/Terminverkaufsgeschäfts

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass es bei Devisenswapgeschäften zum gleichzeitigen Abschluss eines Kassa- und eines Terminkaufs/-verkaufs von Euro gegen Fremdwährung kommt.

Artikel 184

Zeitpunkt und technische Abwicklung der Zahlungstransfers

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Bestimmungen über den Zeitpunkt und über die technische Abwicklung der Zahlungstransfers enthalten. Das Datum des Terminverkaufs/-kaufs wird zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses festgelegt.

Artikel 185

Besondere Begriffsbestimmungen

Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, in denen die Begriffe Fremdwährung, Kassakurs, Terminkurs, Übertragungs- und Rückübertragungstag wie folgt definiert werden:

a)

„Fremdwährung“ bedeutet jede gesetzliche Währung neben dem Euro.

b)

„Kassakurs“ bedeutet der (gemäß Artikel 175 ermittelte) Kurs, zu dem bei einem Einzelabschluss am Kauftag der anzuschaffende Euro-Betrag in den im Gegenzug anzuschaffenden Fremdwährungsbetrag umgerechnet wird. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen.

c)

„Terminkurs“ bedeutet der gemäß Artikel 175 ermittelte Kurs, zu dem der Euro-Betrag in jenen Fremdwährungsbetrag umzurechnen ist, der am Rückübertragungstag gegen Zahlung des Euro-Betrages anzuschaffen ist. Dieser Kurs ist in der Bestätigung auszuweisen und in den einschlägigen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden NZB zu definieren.

d)

„Zurückzuübertragender Fremdwährungsbetrag“ bedeutet der Betrag in Fremdwährung, der am Rückübertragungstag zum Rückkauf des Euro-Betrages erforderlich ist.

e)

„Übertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag anzuschaffen ist, d. h. der für die Eurozahlung vereinbarte Abrechnungstag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit — „settlement date“).

f)

„Rückübertragungstag“ bedeutet der Tag (und gegebenenfalls die entsprechende Uhrzeit), an dem der Euro-Betrag zurückzuübertragen ist.

Artikel 186

Verrechnungsregelungen bei der Beendigung von Devisenswapgeschäften

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses befugt ist, alle offen stehenden Einzelgeschäfte zu beenden.

2.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Verrechnungsbestimmungen enthalten, die wirtschaftliche Konsequenzen vergleichbar den nachfolgenden bezwecken:

a)

Bei Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses gelten die jeweiligen Einzelgeschäfte als beendet; die NZB ermittelt in der Folge den Wiederbeschaffungswert der ausstehenden Euro- sowie Fremdwährungsbeträge dergestalt, dass das wirtschaftliche Äquivalent in Höhe der ursprünglich zu leistenden Zahlungen gewahrt bleibt.

b)

Auf der Basis der so ermittelten Beträge errechnet die NZB die Beträge, die die Parteien zum jeweiligen Rückübertragungstag einander schulden. Die fälligen Beträge müssen, wenn erforderlich, gemäß Artikel 175 in Euro umgerechnet und miteinander verrechnet werden. Nur der Nettosaldo wird zur Zahlung fällig, zahlbar von jener Partei, deren verrechnete Forderungen niedriger waren als die der Gegenseite. Der so ermittelte Nettosaldo wird am nächstfolgenden Tag fällig, an dem das TARGET2-System in Betrieb ist und eine solche Zahlung ermöglicht.

Artikel 187

Weitere Bestimmungen für Devisenswapgeschäfte

Unbeschadet der Vorschriften dieser Leitlinie kann jede NZB in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen weitere Bestimmungen für die Durchführung von Devisenswapgeschäften festlegen.

TEIL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 188

Informationsaustausch

Die NZBen können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnehmen, untereinander austauschen. Solche Daten unterliegen im Einklang mit Artikel 37 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 189

Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewusst und befolgen diese.

Artikel 190

Aufhebung

1.   Die Leitlinie EZB/2011/14 wird zum 1. Mai 2015 aufgehoben.

2.   Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 191

Wirksamwerden, Anwendung und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.

2.   Alle Bestimmungen dieser Leitlinie gelten ab 1. Mai 2015 mit Ausnahme der in Artikel 142 genannten, die ab 1. November 2015 gelten.

3.   Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 16. Februar 2015 die Rechtstexte und die Umsetzungsmaßnahmen, durch die sie diejenigen Bestimmungen dieser Leitlinie zu erfüllen gedenken, die wesentliche Änderungen gegenüber der Leitlinie EZB/2011/14 darstellen.

Artikel 192

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(4)  Leitinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(12)  Vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 4.

(13)  Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit.

(14)  Spezielle Terminierung kann aufgrund von Feiertagen erfolgen.

(15)  Aufgrund der Feiertage wird das längerfristige Refinanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche, d. h. auf den vorhergehenden Mittwoch in diesem Monat, vorverlegt.

(16)  Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage. T bezieht sich auf den Abschlusstag.

(17)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(18)  Informationen über die Bonitätsstufen werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(19)  14 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

MINDESTRESERVEN

Dieser Anhang dient lediglich der Erläuterung. Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Anhang und dem rechtlichen Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems nach Nummer 1 hat der rechtliche Rahmen Vorrang.

1.

Gemäß Artikel 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB), dass Kreditinstitute im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken (NZBen) unterhalten. Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der ESZB-Satzung, in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) niedergelegt. Die Anwendung der letztgenannten Verordnung gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Bedingungen gelten.

2.

Das Mindestreservesystem des Eurosystems dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern).

3.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt das Mindestreservesystem des Eurosystems für Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist. Ferner gelten die Mindestreservevorschriften des Eurosystems auch für Niederlassungen im Euro-Währungsgebiet von Kreditinstituten, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind. Allerdings unterliegen außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Niederlassungen von Kreditinstituten, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, diesen Vorschriften nicht.

4.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sind Institute ab Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, in der sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit.

5.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) kann die EZB unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die in den Buchstaben a bis c der genannten Bestimmung bezeichneten Institute von der Mindestreservepflicht befreien. Hierzu zählen u. a. Institute, die Sanierungsmaßnahmen unterworfen sind, sowie Institute, die dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Union gemäß Artikel 75 des Vertrags oder einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch die die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder einer Entscheidung des EZB-Rates unterliegen, durch die das Institut vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird.

6.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) führt und veröffentlicht die EZB eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegen.

7.

Die EZB veröffentlicht daneben eine Liste der Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen entbunden sind als ihrer Sanierung oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Union gemäß Artikel 75 des Vertrags oder von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch welche die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird. In der genannten Liste sind ferner die Institute aufgeführt, in Bezug auf welche der EZB-Rat einen Beschluss erlassen hat, durch die sie vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen werden.

8.

Die Mindestreservebasis des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Die Bilanzangaben werden den NZBen im Rahmen der allgemeinen Geld- und Finanzstatistiken der EZB gemeldet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) berechnen die Institute die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt, vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung für Institute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind.

9.

Die Reservesätze werden von der EZB vorbehaltlich der in Verordnung (EG) Nr. 2531/98 festgelegten Höchstgrenze bestimmt.

10.

Die Höhe des Mindestreserve-Solls, das von einem Institut innerhalb einer bestimmten Mindestreserve-Erfüllungsperiode unterhalten werden muss, wird durch Anwendung der Mindestreservesätze auf jede relevante Position der für diesen Zeitraum maßgebenden Mindestreservebasis berechnet. Das Mindestreserve-Soll, das von der betreffenden teilnehmenden NZB und dem Institut entsprechend den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Verfahren ermittelt wird, bildet die Grundlage für a) die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und b) die Beurteilung, ob das Institut seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Mindestreserve nachgekommen ist.

11.

Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, erlaubt das Mindestreservesystem des Eurosystems den Instituten die Durchschnittserfüllung der Mindestreserve; dies bedeutet, dass die Erfüllung der Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Kalendertagesendguthaben auf den Mindestreservekonten der Geschäftspartner innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode festgestellt wird. Die Erfüllung der Mindestreservepflicht wird unter Zugrundelegung der durchschnittlichen täglichen Mindestreservebestände des Instituts innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode festgestellt. Die Mindestreserve Erfüllungsperiode ist in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) definiert.

12.

Die Mindestreserveguthaben der Institute werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) bis zur Höhe des Mindestreserve-Solls zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst (wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird):

Formula Formula

Dabei entspricht

Rt

=

die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;

Ht

=

die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

nt

=

die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

rt

=

der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;

i

=

der Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

MR i

=

der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) zu verhängen. Das Direktorium der EZB kann die Kriterien für die Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 festlegen und veröffentlichen.


ANHANG II

ANKÜNDIGUNG VON TENDEROPERATIONEN

Die öffentliche Tenderankündigung enthält folgende Angaben:

a)

Referenznummer der Tenderoperation;

b)

Tag der Durchführung des Tenders;

c)

Art der Operation (Zuführung oder Absorption von Liquidität und die Art des anzuwendenden geldpolitischen Instruments);

d)

Fälligkeitstermin der Operation;

e)

Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);

f)

Art des Tenders, d. h. Mengen- oder Zinstender;

g)

bei Zinstendern: Zuteilungsmethode, d. h. holländisches Zuteilungsverfahren oder amerikanisches Zuteilungsverfahren;

h)

beabsichtigtes Zuteilungsvolumen, in der Regel nur bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften;

i)

bei Mengentendern: festgesetzter Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread (Referenzindex im Fall von indexierten Tendern und Art des Gebots im Fall eines Zinssatzes oder Spread);

j)

gegebenenfalls niedrigster oder höchster akzeptierter Zinssatz, Preis oder Swapsatz;

k)

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;

l)

verwendete Währungen und bei Devisenswapgeschäften der fixierte Handelsbetrag;

m)

bei Devisenswapgeschäften: Referenz-Devisenkassakurs, der für die Berechnung der Gebote verwendet wird;

n)

gegebenenfalls Höchstbietungsbetrag;

o)

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;

p)

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote, d. h. niedrigster Prozentsatz der zum marginalen Zinssatz zugeteilten Gebote bei Tenderoperationen;

q)

Zeitplan für die Abgabe der Gebote;

r)

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;

s)

bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt);

t)

Art des Gebots (Satz oder Spread);

u)

Referenzstelle im Fall von indexierten Tendern.


ANHANG III

TENDERZUTEILUNG UND TENDERVERFAHREN

Tabelle 1

Zuteilung bei Mengentendern

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Formula

Der dem i-ten Geschäftspartner zugeteilte Betrag beläuft sich auf:

alli = all % × (ai )

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

n

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

ai

=

Gebotener Betrag des i-ten Geschäftspartners

all %

=

Prozentsatz der Zuteilung

alli

=

Dem i-ten Geschäftspartner insgesamt zugeteilter Betrag

Tabelle 2

Zuteilung bei Zinstendern in Euro

(Das Beispiel bezieht sich auf Gebote in Form von Zinssätzen.)

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz errechnet sich wie folgt:

Formula

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Zinssatz beträgt:

all (rm ) i = all % (rm ) × a (rm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

Formula

Es seien:

A

=

Gesamter zugeteilter Betrag

r s

=

s-tes Zinsgebot der Geschäftspartner

N

=

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(r s ) i

=

Gebotener Betrag zum s-ten Zinssatz (r s ) vom i-ten Geschäftspartner

a(r s )

=

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Zinssatz (r s )

Formula

r m

=

Marginaler Zinssatz:

 

r 1 ≥ r s ≥ r m bei einem liquiditätszuführenden Tender

 

r m ≥ r s ≥ r 1 bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

r m – 1

=

Zinssatz vor dem marginalen Zinssatz (letzter Zinssatz, zu dem Gebote vollständig zugeteilt werden):

 

r m – 1 > r m bei einem liquiditätszuführenden Tender

 

r m > r m – 1 bei einem liquiditätsabsorbierenden Tender

all %(r m )

=

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz

all(r s ) i

=

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Zinssatz

all i

=

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner

Tabelle 3

Zuteilung von Zinstendern bei Devisenswapgeschäften

Der Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz errechnet sich wie folgt:

Formula

Die Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum marginalen Swapsatz beträgt:

all m ) i = all % m ) × a(Δm)i

Die gesamte Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner beläuft sich auf:

Formula

Es seien:

A =

Gesamter zugeteilter Betrag

Δ s =

s-tes Swapsatzgebot der Geschäftspartner

N =

Gesamtzahl der Geschäftspartner

a(Δs) i =

Gebotener Betrag zum s-ten Swapsatz (Δs) vom i-ten Geschäftspartner

a(Δs) =

Gesamter Bietungsbetrag zum s-ten Swapsatz (Δs)

Formula

Δ m =

Marginaler Swapsatz:

 

Δ m ≥ Δ s ≥ Δ 1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

 

Δ 1 ≥ Δ s ≥ Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

Δ m – 1 =

Swapsatz vor dem marginalen Swapsatz (letzter Swapsatz, zu dem die Gebote vollständig zugeteilt werden):

 

Δ m > Δ m – 1 bei einem liquiditätszuführenden Devisenswapgeschäft

 

Δ m – 1 > Δ m bei einem liquiditätsabsorbierenden Devisenswapgeschäft

all %(Δ m )

Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Swapsatz

all(Δ s ) i

Zuteilung für den i-ten Geschäftspartner zum s-ten Swapsatz

all i

Gesamter zugeteilter Betrag für den i-ten Geschäftspartner


ANHANG IV

BEKANNTMACHUNG DER TENDERERGEBNISSE

Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält folgende Angaben:

a)

Referenznummer der Tenderoperation;

b)

Tag der Durchführung des Tenders;

c)

Art der Operation;

d)

Fälligkeitstermin der Operation;

e)

Dauer der Operation (in der Regel Angabe der Anzahl der Tage);

f)

Gesamtbetrag der von den Geschäftspartnern des Eurosystems eingereichten Gebote;

g)

Anzahl der Bieter;

h)

bei Devisenswapgeschäften: einbezogene Währungen

i)

zugeteilter Gesamtbetrag;

j)

bei Mengentendern: Prozentsatz der Zuteilung;

k)

bei Devisenswapgeschäften: Kassakurs;

l)

bei Zinstendern: akzeptierter marginaler Zinssatz, Preis, Swapsatz oder Spread und Prozentsatz der Zuteilung zum marginalen Zinssatz, Preis oder Swapsatz;

m)

beim amerikanischen Zuteilungsverfahren: niedrigster und höchster Bietungssatz, d. h. die Unter- und Obergrenze des Zinssatzes, zu dem die Geschäftspartner bei Zinstendern ihr Gebot abgegeben haben, und gewichteter Durchschnittssatz;

n)

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere;

o)

gegebenenfalls individueller Mindestzuteilungsbetrag;

p)

gegebenenfalls Mindestzuteilungsquote;

q)

bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen: Stückelung der Schuldverschreibungen und ISIN-Code der Emission;

r)

bei Zinstenderverfahren: maximale Anzahl der Gebote pro Geschäftspartner (falls die EZB die Anzahl der Gebote beschränken will; in der Regel wird die Anzahl auf zehn Gebote pro Geschäftspartner festgesetzt).


ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER GESCHÄFTSPARTNER FÜR DIE TEILNAHME AN DEVISENMARKTINTERVENTIONEN

1.

Die Auswahl der Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems richtet sich nach zwei Gruppen von Kriterien, die an das Vorsichtsprinzip und an das Effizienzprinzip anknüpfen.

2.

Die effizienzbezogenen Kriterien kommen erst nach Anwendung der an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien zum Tragen.

3.

Zu den an das Vorsichtsprinzip anknüpfenden Kriterien gehören:

a)

Bonität des Geschäftspartners, die anhand einer Kombination verschiedener Methoden bewertet wird, z. B. Verwendung von Bonitätsbewertungen kommerzieller Agenturen sowie von eigenen Analysen der Kapitalausstattung und anderer betriebswirtschaftlicher Kennziffern;

b)

Überwachung des Geschäftspartners durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde;

c)

Renommee des Geschäftspartners und Erfüllung hoher berufsethischer Ansprüche.

4.

Zu den an das Effizienzprinzip anknüpfenden Kriterien gehören u. a.:

a)

wettbewerbsorientierte Preisgestaltung und die Fähigkeit des Geschäftspartners, unter allen Marktbedingungen große Volumina von Devisengeschäften abwickeln zu können;

b)

Qualität und Umfang der vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Informationen.

5.

Um an verschiedenen geografischen Orten effizient intervenieren zu können, können die nationalen Zentralbanken für ihre Devisenmarktinterventionen Geschäftspartner an jedem internationalen Finanzzentrum auswählen.


ANHANG VI

GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG NOTENBANKFÄHIGER SICHERHEITEN

I.   DAS KORRESPONDENZZENTRALBANK-MODELL (CORRESPONDENT CENTRAL BANKING MODEL — CCBM)

Tabelle 1

Das Korrespondenzzentralbank-Modell

Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die in Land B hinterlegt sind, durch einen in Land A niedergelassenen Geschäftspartner für eine Kreditaufnahme bei der nationalen Zentralbank (NZB) des Landes A

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1.

Alle NZBen unterhalten gegenseitig Depotkonten für die grenzüberschreitende Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten. Wie im Einzelnen beim Korrespondenzzentralbank-Modell verfahren wird, hängt davon ab, ob die notenbankfähigen Sicherheiten für jede einzelne Transaktion gekennzeichnet sind oder ob sie in einem Pool notenbankfähiger Sicherheiten gehalten werden.

2.

Beim Kennzeichnungsverfahren weist der Geschäftspartner — gegebenenfalls über seine Depotbank —, sobald sein Kreditantrag von seiner Heimat-NZB akzeptiert wurde, das Wertpapierabwicklungssystem des Landes, in dem die marktfähigen Sicherheiten gehalten werden, an, diese der Zentralbank dieses Landes (nachfolgend die „Korrespondenzzentralbank“) zugunsten seiner Heimat-NZB zu übertragen. Sobald die Heimat-NZB von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der Sicherheit informiert wird, schreibt sie dem Geschäftspartner den Kreditbetrag gut. Vor Eingang der marktfähigen Sicherheiten des Geschäftspartners bei der Korrespondenzzentralbank gewähren die NZBen keinen Kredit. Soweit es zur Einhaltung von Abwicklungsterminen notwendig ist, kann den Geschäftspartnern die Möglichkeit gegeben werden, Sicherheiten vorab bei den Korrespondenzzentralbanken zugunsten ihrer Heimat-NZB zu hinterlegen und sich der Verfahren nach dem Korrespondenzzentralbank-Modell zu bedienen.

3.

Beim Pfandpoolverfahren kann der Geschäftspartner der Korrespondenzzentralbank jederzeit marktfähige Sicherheiten zugunsten der Heimat-NZB zur Verfügung stellen. Sobald die Heimat-NZB von der Korrespondenzzentralbank über den Eingang der marktfähigen Sicherheiten informiert wird, schreibt sie diese dem Pfandkonto des Geschäftspartners gut.

4.

Für bestimmte nicht marktfähige Sicherheiten, d. h. für Kreditforderungen und für mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (RMBDs), wurden besondere Verfahren für die grenzüberschreitende Nutzung entwickelt. Werden Kreditforderungen bei einem grenzüberschreitenden Geschäft als Sicherheit verwendet, wird für diese eine Variante des Korrespondenzzentralbank-Modells angewandt, bei der eine Eigentumsübertragung, Abtretung oder Verpfändung zugunsten der Heimat-NZB oder eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts zugunsten der als Korrespondent der Heimat-NZB agierenden Korrespondenzzentralbank erfolgt. Für die grenzüberschreitende Nutzung von RMBDs wird eine weitere Ad-hoc-Variante auf der Grundlage eines sonstigen umfassenden Sicherungsrechts zugunsten der als Korrespondent der Heimat-NZB agierenden Korrespondenzzentralbank verwendet.

5.

Das System des Korrespondenzzentralbank-Modells steht den Geschäftspartnern sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Sicherheiten mindestens von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr MEZ an jedem TARGET2-Geschäftstag zur Verfügung. Geschäftspartner, die das Modell nutzen möchten, müssen dies der NZB, von der sie den Kredit erhalten wollen (d. h. ihrer Heimat-NZB), vor 16.00 Uhr MEZ ankündigen. Der Geschäftspartner muss sicherstellen, dass die Sicherheiten für das Kreditgeschäft bis spätestens 16.45 Uhr MEZ auf dem Depotkonto der Korrespondenzzentralbank eingehen. Später eingehende Anweisungen oder Lieferungen werden nur nach bestem Bemühen bearbeitet und können nur für Kredite, die am darauf folgenden TARGET2-Geschäftstag gewährt werden, verwendet werden. Geschäftspartner, die bereits absehen können, dass sie das System des Korrespondenzzentralbank-Modells gegen Ende des Tages in Anspruch nehmen müssen, sollten die Sicherheiten soweit möglich vorab hinterlegen. In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, den Geschäftsschluss des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zum Geschäftsschluss von TARGET2 zu verlängern; dies geschieht in Zusammenarbeit mit den Zentralverwahrern im Hinblick auf deren Möglichkeit, ihren Annahmeschluss für marktfähige Sicherheiten zu verlängern.

II.   ZUGELASSENE VERBINDUNGEN ZWISCHEN DEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN

Tabelle 2

Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen

Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B begeben wurden und von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes A und des Landes B

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1.

Zugelassene Verbindungen zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen aus einer Reihe von Verfahren und Regelungen für die grenzüberschreitende Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren. Sie haben die Form eines vom Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers beim Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten eröffneten Sammelkontos.

2.

Mithilfe zugelassener Verbindungen hat ein Teilnehmer eines Wertpapierabwicklungssystems im EWR die Möglichkeit, in einem anderen Wertpapierabwicklungssystem im EWR begebene Wertpapiere zu halten, ohne am dortigen Wertpapierabwicklungssystem teilzunehmen. Bei der Nutzung von Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen befinden sich die Sicherheiten der Geschäftspartner auf ihrem eigenen Konto beim heimischen Wertpapierabwicklungssystem, sodass sie keine Depotbank benötigen.

III.   KORRESPONDENZZENTRALBANK-MODELL IN KOMBINATION MIT ZUGELASSENEN VERBINDUNGEN

Tabelle 3

Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen

Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes C begeben wurden und im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine direkte Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes B und des Landes C

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Wenn notenbankfähige Sicherheiten in Form von Wertpapieren über das Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit Verbindungen übertragen werden sollen, muss der Geschäftspartner sicherstellen, dass die Wertpapiere bis 16.00 Uhr MEZ am Abwicklungstag auf ein Konto des betreffenden Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers geliefert werden, um die Abwicklung der gleichtägigen Geschäfte zu gewährleisten. Jeder Antrag auf Nutzung von Sicherheiten, den die Heimat-NZBen von ihren Geschäftspartnern nach 16.00 Uhr MEZ erhalten, oder jeder Antrag auf Lieferung der notenbankfähigen Sicherheiten auf ein Konto beim betreffenden Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers nach 16.00 Uhr MEZ wird nach bestem Bemühen entsprechend dem Annahmeschluss der beteiligten Wertpapierabwicklungssysteme bearbeitet.

IV.   KORRESPONDENZZENTRALBANK-MODELL UND TRI-PARTY COLLATERAL MANAGEMENT SERVICES

Tabelle 4

Grenzüberschreitende Tri-Party Services

Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die beim Tri-Party Agent (TPA) des Landes B gehalten werden, durch einen im Land A niedergelassenen Geschäftspartner für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A

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Der Pfeil „Informationen über Sicherheiten“ zwischen Geschäftspartner A und der NZB A ist je nach gewähltem Vertragsmodell für bestimmte TPAs nicht relevant; in diesem Fall sendet der Geschäftspartner keine Anweisung an die NZB A bzw. erhält keine Bestätigung von der NZB A.


ANHANG VII

BERECHNUNG DER GEMÄSS TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN

I.   BERECHNUNG DER FINANZIELLEN SANKTIONEN BEI VERLETZUNG BESTIMMTER VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSPARTNER

1.

Soweit eine nationale Zentralbank (NZB) gemäß Teil 5 eine finanzielle Sanktion gegen einen ihrer Geschäftspartner zu verhängen hat, berechnet sie diese nach den folgenden festgelegten Sätzen.

a)

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 2,5 Prozentpunkte berechnet.

b)

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinanzierungssatzes plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Verpflichtung innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß wird der Strafzins für jeden Verstoß jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht.

2.

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a oder b bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion berechnet durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Betrag an Sicherheiten oder liquiden Mitteln, den der Geschäftspartner nicht bereitstellen oder abrechnen konnte, multipliziert mit einem Koeffizienten von X/360, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner folgende Beträge nicht besichern oder abrechnen konnte: a) den zugeteilten Betrag, der in der Bestätigung der Ergebnisse der einzelnen Tenderzuteilungen während der Laufzeit eines Geschäfts angegeben ist, oder b) den Restbetrag eines bestimmten Geschäfts, soweit die NZB das Geschäft vorzeitig gekündigt oder beendet hat.

3.

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe a auf den Wert der Sicherheiten, die nicht notenbankfähig sind oder vom Geschäftspartner nicht als Sicherheiten genutzt oder nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht verwendet werden dürfen, wie folgt berechnet:

a)

Bei nicht notenbankfähigen Sicherheiten, die der Geschäftspartner einer NZB zur Verfügung stellt, wird der Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen zugrunde gelegt; oder

b)

bei Sicherheiten, die ursprünglich notenbankfähig waren, dann jedoch ihre Notenbankfähigkeit verloren haben oder die der Geschäftspartner nicht mehr als Sicherheiten nutzen oder in sonstiger Weise verwenden darf, wird der sich nach Abzug von Bewertungsabschlägen ergebende Wert derjenigen Sicherheiten zugrunde gelegt, die nicht spätestens zu Beginn des achten Kalendertags nach Eintritt des Ereignisses, das zum Verlust der Notenbankfähigkeit der ursprünglich notenbankfähigen Sicherheiten oder zum Verbot ihrer Nutzung als Sicherheiten oder ihrer sonstigen Verwendung durch den Geschäftspartner geführt hat, zurückgezogen wurden.

4.

Die in Nummer 3 Buchstaben a und b bezeichneten Beträge werden mit dem Koeffizienten von X/360 multipliziert, wobei X die Zahl der Kalendertage, höchstens jedoch 7, darstellt, an denen der Geschäftspartner seine Verpflichtungen betreffend die Nutzung der zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems eingereichten Vermögenswerte nicht erfüllt hat. In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b beginnt die Berechnung von X nach Ablauf einer Nachfrist von sieben Kalendertagen.

(EUR [Wert der nicht notenbankfähigen Sicherheiten nach Abzug von Bewertungsabschlägen am ersten Tag des Verstoßes]) * (zu Beginn des Verstoßes geltender Spitzenrefinanzierungssatz + 2,5 %) * [X]/360 = EUR […])

5.

Bei Verstößen gegen die Regelungen nach Artikel 141 für Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, bestimmt sich die Nachfrist wie folgt:

a)

Eine Nachfrist von sieben Kalendertagen gilt, wenn der Verstoß ohne Bereitstellung weiterer solcher unbesicherter Schuldtitel auf Bewertungsänderungen zurückzuführen ist, die eingetreten sind, weil

i)

sich der Wert der bereits eingereichten unbesicherten Schuldtitel erhöht hat oder

ii)

der gesamte Sicherheitenpool herabgesetzt wurde.

In diesen Fällen ist der Geschäftspartner zur Anpassung des Wertes seines Sicherheitenpools oder des Wertes dieser unbesicherten Schuldtitel innerhalb der Nachfrist verpflichtet, um die Einhaltung der geltenden Obergrenzen zu gewährleisten.

b)

Reicht der Geschäftspartner weitere unbesicherte Schuldtitel ein, die von Kreditinstituten oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, und werden dadurch die geltenden Obergrenzen überschritten, hat er keinen Anspruch auf eine Nachfrist.

6.

Hat der Geschäftspartner Informationen zur Verfügung gestellt, die sich aus Sicht des Eurosystems negativ auf den Sicherheitenwert im Sinne von Artikel 145 Absatz 4 auswirken, z. B. unrichtige Informationen über den ausstehenden Betrag einer genutzten Kreditforderung, die falsch oder nicht mehr aktuell sind oder waren, berechnet sich die finanzielle Sanktion gemäß Nummer 3 nach dem Betrag (Wert) der negativ betroffenen Sicherheiten. Im Fall einer Berichtigung der unrichtigen Informationen innerhalb der Nachfrist wird keine Sanktion verhängt.

7.

Bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Verpflichtungen wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe b auf den Betrag der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität durch den Geschäftspartner berechnet.

8.

Führt die Berechnung gemäß diesem Anhang zu einem Betrag von weniger als 500 EUR, verhängt die NZB eine finanzielle Sanktion in Höhe von mindestens 500 EUR. Eine finanzielle Sanktion wird nicht verhängt, wenn dem Verstoß innerhalb der jeweils geltenden Nachfrist abgeholfen wird.

II.   BERECHNUNG DER NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN BEI VERLETZUNG BESTIMMTER VERPFLICHTUNGEN DER GESCHÄFTSPARTNER

Vorübergehender Ausschluss bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Verpflichtungen

9.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 156 Absatz 1 schließt die NZB den Geschäftspartner nach folgenden Grundsätzen aus:

a)

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf bis zu 40 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für einen Monat ausgeschlossen.

b)

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 40 % und 80 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für zwei Monate ausgeschlossen.

c)

Beläuft sich der Betrag der nicht bereitgestellten Sicherheiten oder liquiden Mittel auf zwischen 80 % und 100 % der gesamten bereitzustellenden Sicherheiten oder liquiden Mittel, wird der Geschäftspartner für drei Monate ausgeschlossen.

10.

Betrifft die Sanktion in den Fällen der Abschnitte I und II ein Geschäft zwischen einem Geschäftspartner und der EZB im Rahmen eines bilateralen Verfahrens, sind die vorstehenden Bestimmungen in dem Sinne auszulegen, dass die Sanktion von der EZB verhängt wird.


ANHANG VIII

MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Zurverfügungstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen.

I.   ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

1.

Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch. Voraussetzung für die Benennung eines Archivs für Daten auf Einzelkreditebene ist die Erfüllung der vom Eurosystem gestellten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Datenerfassung, Nichtdiskriminierung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen.

2.

Die Daten auf Einzelkreditebene sind für jede einzelne Transaktion je nach Klasse des ABS im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 unter Verwendung des auf der Website der EZB veröffentlichten aktuellen einschlägigen Formulars für die Meldung dieser Daten zu übermitteln.

3.

Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens vierteljährlich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Fälligkeitstermin der auf die betreffenden Asset-Backed Securities zu zahlenden Zinsen zu melden. Hinsichtlich der übermittelten Daten darf der Stichtag für den Pool nicht länger als zwei Monate zurückliegen, d. h. der Zeitraum zwischen dem „Datum der Übermittlung der Meldung“ und dem „Stichtag für den Pool“ darf zwei Monate nicht überschreiten. Der Begriff „Stichtag für den Pool“ wird definiert als der Tag, an dem die Daten der unterliegenden Vermögenswerte für die jeweilige Meldung aktuell erfasst wurden.

4.

Zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 unterzieht das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Meldungen neuer bzw. aktualisierter Daten jeder einzelnen Transaktion einer automatisierten Konsistenz- und Genauigkeitskontrolle.

II.   ERFORDERLICHE AUFSCHLÜSSELUNGSGENAUIGKEIT

1.

Nach Inkrafttreten der Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene für die spezifische Kategorie der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities entsprechend den Vorgaben auf der Website der Europäischen Zentralbank (EZB) zugrunde liegen, ist die Lieferung detaillierter Angaben für jeden einzelnen Kredit Voraussetzung dafür, dass ein ABS notenbankfähig wird oder bleibt.

2.

Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten müssen die Asset-Backed Securities einen zwingend vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben, insbesondere in den Datenfeldern des Formulars für die Meldung der Daten auf Einzelkreditebene, ermittelt wird.

3.

Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Schema für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene sechs „ND“-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene vorgelegt werden können. Ein siebter ND-Code steht nur im Schema für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene bei Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) zur Verfügung.

Tabelle 1

Beschreibung der „ND“-Optionen

„No data“-Optionen

Beschreibung

ND1

Daten nicht erhoben, weil sie nach den Kriterien zur Risikobewertung nicht benötigt werden

ND2

Daten auf Antrag erhoben, bei Gewährung jedoch nicht in das Meldesystem geladen

ND3

Daten auf Antrag erhoben, jedoch in ein anderes Meldesystem geladen

ND4

Daten erhoben, jedoch erst ab JJJJ-MM verfügbar

ND5

Nicht zutreffend

ND6

Nicht zutreffend in dem betreffenden Land

ND7

Gilt nur für CMBS-Kredite mit einem Wert unter 500 000 EUR, verstanden als Höhe der Gesamtsumme des gewerblichen Kredits bei der Vergabe

III.   ÜBERGANGSZEITRAUM

1.

Für alle Asset-Backed Securities gilt abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem für die Kategorie der Sicherheiten, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, die Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene anwendbar sind, ein neunmonatiger Übergangszeitraum wie folgt:

a)

In den ersten drei Monaten (erstes Quartal) nach Inkrafttreten der Meldepflichten müssen die Daten auf Einzelkreditebene gemeldet werden, es bestehen jedoch keine speziellen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Pflichtfelder, die ND1 bis ND7 enthalten.

b)

Ab Beginn des vierten Monats bis zum Ende des sechsten Monats (zweites Quartal) darf der Anteil der Pflichtfelder, die ND1 enthalten, 30 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen; der Anteil der Pflichtfelder, die ND2, ND3 oder ND4 enthalten, darf 40 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen.

c)

Ab Beginn des siebten Monats bis zum Ende des neunten Monats (drittes Quartal) darf der Anteil der Pflichtfelder, die ND1 enthalten, 10 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen; der Anteil der Pflichtfelder, die ND2, ND3 oder ND4 enthalten, darf 20 % der Gesamtzahl der Pflichtfelder nicht übersteigen.

d)

Am Ende des neunmonatigen Übergangszeitraums darf für die einzelnen Transaktionen kein Feld für die Daten auf Einzelkreditebene ND1, ND2, ND3 bzw. ND4 enthalten.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Schwellenwerte errechnet und nimmt das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Einstufung vor.

3.

Diese Einstufung spiegelt die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND1 und die Anzahl der Pflichtfelder mit dem Eintrag ND2, ND3 oder ND4 jeweils im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pflichtfelder wider. Insoweit dürfen die Codes ND5, ND6 und ND7 nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Datenfelder des jeweiligen Schemas für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene dies zulassen. Insgesamt ergibt sich aus den beiden Schwellenreferenzquotienten folgender Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene:

Tabelle 2

Punktezahlbereich für Daten auf Einzelkreditebene

Punktezahlmatrix

ND1-Felder

0

≤ 10 %

≤ 30 %

> 30 %

ND2

oder

ND3

oder

ND4

0

A1

B1

C1

D1

≤ 20 %

A2

B2

C2

D2

≤ 40 %

A3

B3

C3

D3

> 40 %

A4

B4

C4

D4

4.

Gemäß dem oben dargestellten Übergangszeitraum muss sich das Ergebnis in jedem Quartal entsprechend den nachstehenden Vorgaben sukzessive verbessern:

Tabelle 3

Punktezahl

Zeitrahmen

Einstufung (Bewertung der Notenbankfähigkeit)

Erstes Quartal

(Keine Durchsetzung einer Mindesteinstufung)

Zweites Quartal

(mindestens) C3

Drittes Quartal

(mindestens) B2

Ab viertem Quartal

A1


ANHANG IX

LEISTUNGSÜBERWACHUNGSVERFAHREN DES RAHMENWERKS FÜR BONITÄTSBEURTEILUNGEN IM EUROSYSTEM

1.

Bei jedem Bonitätsbeurteilungssystem besteht das Leistungsüberwachungsverfahren des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) in einem einmal im Jahr ex post durchgeführten Vergleich

a)

der beobachteten Ausfallrate aller im Rahmen vom Bonitätsbeurteilungssystem bewerteten zulässigen Stellen und Schuldtitel, soweit diese in konstant gehaltenen Pools nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Bonitätsbewertung, Kategorie der Sicherheit, Wirtschaftszweig, Bonitätsbeurteilungsmodell zusammengefasst sind, mit

b)

der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.

2.

Der erste Schritt in dem Prozess besteht in der vom Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems vorzunehmenden jährlichen Zusammenstellung des Verzeichnisses derjenigen Stellen und Schuldtitel, deren Bonitätsbeurteilungen zu Beginn des Überwachungszeitraums den vom Eurosystem verlangten Bonitätsanforderungen genügen. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems hat dieses Verzeichnis sodann dem Eurosystem mittels des vom Eurosystem bereitgestellten Schemas zu übermitteln, in dem Felder für die Bezeichnung, Klassifizierung und Bonitätsbeurteilung vorgesehen sind.

3.

Der zweite Schritt des Prozesses erfolgt am Ende des zwölfmonatigen Überwachungszeitraums. Der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems aktualisiert die Leistungsdaten für die in dem Verzeichnis aufgeführten Stellen und Schuldtitel. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere zur Durchführung der Leistungsüberwachung notwendige Angaben anzufordern.

4.

Die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools eines Bonitätsbeurteilungssystems, die über einen Zeithorizont von einem Jahr erfasst wird, fließt in das Leistungsüberwachungsverfahren des ECAF ein, das aus einer Einjahres- und einer Mehrjahresbeurteilung besteht.

5.

Weicht die beobachtete Ausfallrate der konstant gehaltenen Pools deutlich von der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit für die jeweilige Bonitätsstufe über einen Einjahres- bzw. Mehrjahreszeitraum ab, wendet sich das Eurosystem an den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems, um die Gründe für diese Abweichung zu analysieren.


ANHANG X

HÖHE DER BEWERTUNGSABSCHLÄGE

Tabelle 1

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

 

Haircutkategorie

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (2)

Kategorie I

Kategorie II (1)

Kategorie III (1)

Kategorie IV (1)

Kategorie V (1)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufen 1 und 2

[0, 1)

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

6,5

6,5

10,0

[1, 3)

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

8,5

9,0

[3, 5)

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

11,0

11,5

[5, 7)

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

12,5

13,5

[7, 10)

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

14,0

15,5

[10, ∞)

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

17,0

22,5

 

Haircutkategorie

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (2)

Kategorie I

Kategorie II (1)

Kategorie III (1)

Kategorie IV (1)

Kategorie V (1)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufe 3

[0, 1)

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

Nicht notenbankfähig

[1, 3)

7,0

8,0

10,0

14,5

15,0

16,5

24,5

26,5

[3, 5)

9,0

10,0

15,5

20,5

22,5

25,0

32,5

36,5

[5, 7)

10,0

11,5

16,0

22,0

26,0

30,0

36,0

40,0

[7, 10)

11,5

13,0

18,5

27,5

27,0

32,5

37,0

42,5

[10, ∞)

13,0

16,0

22,5

33,0

27,5

35,0

37,5

44,0


Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für festverzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der nationalen Zentralbank (NZB) festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufen 1 und 2

[0, 1)

10,0

12,0

[1, 3)

12,0

16,0

[3, 5)

14,0

21,0

[5, 7)

17,0

27,0

[7, 10)

22,0

35,0

[10, ∞)

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrags

Stufe 3

[0, 1)

17,0

19,0

[1, 3)

29,0

34,0

[3, 5)

37,0

46,0

[5, 7)

39,0

52,0

[7, 10)

40,0

58,0

[10, ∞)

42,0

65,0


(1)  

Asset-Backed Securities sowie von Kreditinstituten begebene gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldverschreibungen können einem zusätzlichen Bewertungsabschlag gemäß den Bestimmungen des Teils 4 unterliegen.

(2)  „[0, 1)“ bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, „[1, 3)“ bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren, „[3, 5)“ bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens drei Jahren und weniger als fünf Jahren usw.

(3)  „[0, 1)“ bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, „[1, 3)“ bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren, „[3, 5)“ bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens drei Jahren und weniger als fünf Jahren usw.


ANHANG XI

FORMEN VON SICHERHEITEN

Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN-Kriterien ergeben.

Tabelle 1

Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten

Globalpapier/Einzelpapier

Inhaberpapier/Namenspapier

NGN/Klassische Globalurkunde (Classic Global Note — CGN)

Bei NGN/NSS: Ist der Wertpapier-verwahrer (Common Safekeeper — CSK) ein internationaler Zentralverwahrer (1)?

Notenbankfähig?

Globalpapier

Inhaberpapier

NGN

Ja

Ja

Nein

Nein

Globalpapier

Inhaberpapier

CGN

Nicht zutreffend

Nein; vor dem 1. Januar 2007 begebene Wertpapiere sowie nach diesem Zeitpunkt unter demselben ISIN-Code erfolgte Aufstockungen bleiben jedoch bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

CGN

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

NSS

Ja

Ja

Nein

Nein

Einzelpapier

Inhaberpapier

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. Am oder vor dem 30. September 2010 begebene Inhaberschuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.


(1)  Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer.


ANHANG XII

BEISPIELE FÜR GELDPOLITISCHE GESCHÄFTE UND VERFAHREN DES EUROSYSTEMS

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Mengentender

Beispiel 2

Liquiditätszuführende befristete Transaktion über Zinstender

Beispiel 3

Emission von EZB-Schuldverschreibungen über Zinstender

Beispiel 4

Liquiditätsabsorbierendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 5

Liquiditätszuführendes Devisenswapgeschäft über Zinstender

Beispiel 6

Maßnahmen zur Risikokontrolle

I.   BEISPIEL 1: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER MENGENTENDER

1.

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Mengentenders zuzuführen.

2.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

Geschäftspartner

Gebot (in Mio. EUR)

Bank 1

30

Bank 2

40

Bank 3

70

Insgesamt

140

3.

Die EZB beschließt, insgesamt 105 Mio. EUR zuzuteilen.

4.

Der Prozentsatz der Zuteilung errechnet sich wie folgt:

Formula

5.

Die Zuteilung an die Geschäftspartner beträgt:

Geschäftspartner

Gebot (in Mio. EUR)

Zuteilung (in Mio. EUR)

Bank 1

30

22,5

Bank 2

40

30,0

Bank 3

70

52,5

Insgesamt

140

105,0

II.   BEISPIEL 2: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDE BEFRISTETE TRANSAKTION ÜBER ZINSTENDER

1.

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über eine befristete Transaktion in Form eines Zinstenders zuzuführen.

2.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Zinssatz (%)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Gebote insgesamt

Kumulative Gebote

3,15

 

 

 

0

0

3,10

 

5

5

10

10

3,09

 

5

5

10

20

3,08

 

5

5

10

30

3,07

5

5

10

20

50

3,06

5

10

15

30

80

3,05

10

10

15

35

115

3,04

5

5

5

15

130

3,03

5

 

10

15

145

Insgesamt

30

45

70

145

 

3.

Die EZB beschließt, 94 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

4.

Alle Gebote über 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 80 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Formula

5.

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,4 × 10 = 4

6.

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 4 = 14

7.

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

30,0

45,0

70,0

145

Zuteilung insgesamt

14,0

34,0

46,0

94

8.

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, beträgt der Zinssatz für die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge 3,05 %.

9.

Erfolgt die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren, wird kein einheitlicher Zinssatz auf die den Geschäftspartnern zugeteilten Beträge angewandt: Bank 1 erhält zum Beispiel 5 Mio. EUR zu 3,07 %, 5 Mio. EUR zu 3,06 % und 4 Mio. EUR zu 3,05 %.

III.   BEISPIEL 3: EMISSION VON EZB-SCHULDVERSCHREIBUNGEN ÜBER ZINSTENDER

1.

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität durch die Emission von Schuldverschreibungen über einen Zinstender zu absorbieren.

2.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Zinssatz (%)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

3,00

 

 

 

0

0

3,01

5

 

5

10

10

3,02

5

5

5

15

25

3,03

5

5

5

15

40

3,04

10

5

10

25

65

3,05

20

40

10

70

135

3,06

5

10

10

25

160

3,08

5

 

10

15

175

3,10

 

5

 

5

180

Insgesamt

55

70

55

180

 

3.

Die EZB beschließt, einen Nominalbetrag von 124,5 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Zinssatz von 3,05 % ergibt.

4.

Alle Gebote unter 3,05 % (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 3,05 % ergibt sich folgende prozentuale Zuteilung:

Formula

5.

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Zinssatz beträgt zum Beispiel:

0,85 × 20 = 17

6.

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 17 = 42

7.

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

55,0

70,0

55,0

180,0

Zuteilung insgesamt

42,0

49,0

33,5

124,5

IV.   BEISPIEL 4: LIQUIDITÄTSABSORBIERENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

1.

Die EZB beschließt, am Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zu absorbieren. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

2.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Swapsätze (× 10 000)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

6,84

 

 

 

0

0

6,80

5

 

5

10

10

6,76

5

5

5

15

25

6,71

5

5

5

15

40

6,67

10

10

5

25

65

6,63

25

35

40

100

165

6,58

10

20

10

40

205

6,54

5

10

10

25

230

6,49

 

5

 

5

235

Insgesamt

65

90

80

235

 

3.

Die EZB beschließt, 158 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,63 ergibt. Alle Gebote über 6,63 (bis zu einem kumulativen Betrag von 65 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,63 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Formula

4.

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,93 × 25 = 23,25

5.

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 5 + 10 + 23,25 = 48,25

6.

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

65,0

90,0

80,0

235,0

Zuteilung insgesamt

48,25

52,55

57,20

158,0

7.

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

8.

Erfolgt die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren, kauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 158 000 000 EUR und verkauft 178 540 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts verkauft das Eurosystem 158 000 000 EUR und kauft 178 644 754 USD. (Der Terminkurs beträgt 1,130663 = 1,1300 + 0,000663.)

9.

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft

Termingeschäft

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

1,1300

 

 

1,130684

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130680

10 000 000

11 306 800

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130676

15 000 000

16 960 140

1,1300

15 000 000

16 950 000

1,130671

15 000 000

16 960 065

1,1300

25 000 000

28 250 000

1,130667

25 000 000

28 266 675

1,1300

93 000 000

105 090 000

1,130663

93 000 000

105 151 659

1,1300

 

 

1,130658

 

 

1,1300

 

 

1,130654

 

 

1,1300

 

 

1,130649

 

 

Insgesamt

158 000 000

178 540 000

 

158 000 000

178 645 339

V.   BEISPIEL 5: LIQUIDITÄTSZUFÜHRENDES DEVISENSWAPGESCHÄFT ÜBER ZINSTENDER

1.

Die EZB beschließt, dem Markt Liquidität über ein Devisenswapgeschäft EUR/USD in Form eines Zinstenders zuzuführen. (Hinweis: Der Euro wird in diesem Beispiel mit einem Aufschlag gehandelt.)

2.

Drei Geschäftspartner geben folgende Gebote ab:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Swapsätze (× 10 000)

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Kumulative Gebote

6,23

 

 

 

 

 

6,27

5

 

5

10

10

6,32

5

 

5

10

20

6,36

10

5

5

20

40

6,41

10

10

20

40

80

6,45

20

40

20

80

160

6,49

5

20

10

35

195

6,54

5

5

10

20

215

6,58

 

5

 

5

220

Insgesamt

60

85

75

220

 

3.

Die EZB beschließt, 197 Mio. EUR zuzuteilen, sodass sich ein marginaler Swapsatz von 6,54 ergibt. Alle Gebote unter 6,54 (bis zu einem kumulativen Betrag von 195 Mio. EUR) werden voll zugeteilt. Bei 6,54 beträgt die prozentuale Zuteilung:

Formula

4.

Die Zuteilung an Bank 1 zum marginalen Swapsatz beläuft sich zum Beispiel auf:

0,10 × 5 = 0,5

5.

Insgesamt ergibt sich für Bank 1 folgende Zuteilung:

5 + 5 + 10 + 10 + 20 + 5 + 0,5 = 55,5

6.

Die Zuteilungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Betrag (in Mio. EUR)

Geschäftspartner

Bank 1

Bank 2

Bank 3

Insgesamt

Gebote insgesamt

60,0

85,0

75,0

220

Zuteilung insgesamt

55,5

75,5

66,0

197

6.

Die EZB setzt den Kassakurs EUR/USD für das Geschäft auf 1,1300 fest.

7.

Wenn die Zuteilung nach dem holländischen Zuteilungsverfahren erfolgt, verkauft das Eurosystem am Starttag des Geschäfts 197 000 000 EUR und kauft 222 610 000 USD. Am Fälligkeitstag des Geschäfts kauft das Eurosystem 197 000 000 EUR und verkauft 222 738 838 USD. (Der Terminkurs ist 1,130654 = 1,1300 + 0,000654.)

8.

Wenn die Zuteilung nach dem amerikanischen Zuteilungsverfahren erfolgt, tauscht das Eurosystem die Euro- und US-Dollar-Beträge wie folgt um:

Kassageschäft

Termingeschäft*

Wechselkurs

Verkauf EUR

Ankauf USD

Wechselkurs

Ankauf EUR

Verkauf USD

1,1300

 

 

1,130623

 

 

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130627

10 000 000

11 306 270

1,1300

10 000 000

11 300 000

1,130632

10 000 000

11 306 320

1,1300

20 000 000

22 600 000

1,130636

20 000 000

22 612 720

1,1300

40 000 000

45 200 000

1,130641

40 000 000

45 225 640

1,1300

80 000 000

90 400 000

1,130645

80 000 000

90 451 600

1,1300

35 000 000

39 550 000

1,130649

35 000 000

39 572 715

1,1300

2 000 000

2 260 000

1,130654

2 000 000

2 261 308

1,1300

 

 

1,130658

 

 

Insgesamt

197 000 000

222 610 000

 

197 000 000

222 736 573

VI.   BEISPIEL 6: MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE

1.

In diesem Beispiel werden die Maßnahmen zur Risikokontrolle erläutert, die für Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems gelten. Es basiert auf der Annahme dass bei der Berechnung des benötigten Margenausgleichs die aufgelaufenen Zinsen für die zugeführte Liquidität berücksichtigt werden und dass ein Schwellenwert von 0,5 % der zugeführten Liquidität angewandt wird. Dabei wird angenommen, dass ein Geschäftspartner an den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnimmt:

a)

an einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 30. Juli 2014 beginnt und am 6. August 2014 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 50 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 0,15 % zugeteilt werden,

b)

an einem längerfristigen Refinanzierungsgeschäft, das am 31. Juli 2014 beginnt und am 23. Oktober 2014 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 45 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 0,15 % zugeteilt werden, und

c)

an einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 6. August 2014 beginnt und am 13. August 2014 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 35 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 0,15 % zugeteilt werden.

2.

Die nachstehende Tabelle 1 zeigt die Merkmale der vom Geschäftspartner zur Deckung dieser Geschäfte verwendeten marktfähigen Sicherheiten.

Tabelle 1

Bei den Transaktionen verwendete marktfähige Sicherheiten

Merkmale

Name

Kategorie

Fälligkeit

Kupon

Kuponzahlung

Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

Anleihe A

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

30.8.2018

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

2,50 %

Anleihe B

Schuldtitel von Zentralstaaten

19.11.2018

variabel verzinslich

jährlich

4 Jahre

0,50 %

Anleihe C

Schuldtitel von Unternehmen

12.5.2025

Nullkupon

 

> 10 Jahre

13,00 %

Kurse in % (einschließlich Stückzinsen) (1)

30.7.2014

31.7.2014

1.8.2014

4.8.2014

5.8.2014

6.8.2014

7.8.2014

101,61

101,21

99,50

99,97

99,73

100,01

100,12

 

98,12

97,95

98,15

98,56

98,59

98,57

 

 

 

 

 

53,71

53,62

KENNZEICHNUNGSVERFAHREN

Erstens wird angenommen, dass die Geschäfte mit einer nationalen Zentralbank (NZB) durchgeführt werden, die ein Verfahren verwendet, bei dem die Sicherheiten für jedes Geschäft gekennzeichnet werden. Beim Kennzeichnungsverfahren wird eine tägliche Bewertung der Sicherheiten vorgenommen. Die Maßnahmen zur Risikokontrolle können wie folgt beschrieben werden (siehe auch Tabelle 2):

1.

Am 30. Juli 2014 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 50,6 Mio. EUR der Anleihe A kauft. Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen Jumbo-Pfandbrief oder ein ähnliches Instrument der Bonitätsstufe 1-2 mit Fälligkeit am 30. August 2018. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, sodass ein Bewertungsabschlag von 2,5 % vorgenommen wird. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf 101,61 % einschließlich der Stückzinsen für die Anleihe. Der Geschäftspartner muss einen Betrag der Anleihe A zur Verfügung stellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt. Der Geschäftspartner schafft daher einen Nominalbetrag von 50,6 Mio. EUR der Anleihe A an. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert dieser Anleihe an diesem Tag 50 129 294 EUR.

2.

Am 31. Juli 2014 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 21 Mio. EUR der Anleihe A (Börsenkurs 101,21 %, Bewertungsabschlag 2,5 %) und 25 Mio. EUR der Anleihe B (Börsenkurs 98,02 %) kauft. Bei der Anleihe B handelt es sich um eine variabel verzinsliche Anleihe der Bonitätsstufe 1-2 eines Zentralstaats, bei der der Bewertungsabschlag 0,5 % beträgt. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert der Anleihen A und B an diesem Tag 45 130 098 EUR und übersteigt somit den erforderlichen Betrag von 45 000 000 EUR.

3.

Am 31. Juli 2014 werden die dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 30. Juli 2014 zugrunde liegenden Sicherheiten neu bewertet. Mit einem Börsenkurs von 101,21 % liegt der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Anleihe A noch im Bereich zwischen dem oberen und dem unteren Schwellenwert. Die ursprünglich genutzten Sicherheiten sind demzufolge sowohl für die zugeführte Liquidität als auch für die angefallenen Zinsen in Höhe von 208 EUR ausreichend.

4.

Am 1. August 2014 werden die Sicherheiten neu bewertet: Anleihe A hat einen Börsenkurs von 99,50 % und Anleihe B von 97,95 %. Die aufgelaufenen Zinsen betragen 417 EUR für das Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 30. Juli 2014 abgeschlossen wurde, und 188 EUR für das längerfristige Refinanzierungsgeschäft, das am 31. Juli 2014 abgeschlossen wurde. Im Ergebnis sinkt der Wert der Anleihe A in der ersten Transaktion um 912 092 EUR unter den besicherten Betrag, d. h. Liquiditätszuführung plus aufgelaufene Zinsen, der Transaktion, aber auch unter den unteren Schwellenwert von 49 750 415 EUR. Der Geschäftspartner schafft einen Nominalbetrag von 950 000 EUR der Anleihe A an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhe von 2,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 99,50 % wieder eine ausreichende Deckung ergibt. Die NZBen können den Margenausgleich statt in Wertpapieren auch in Guthaben vornehmen.

Beim zweiten Geschäft ist ebenfalls ein Margenausgleich notwendig, weil der bereinigte Wert der bei diesem Geschäft verwendeten Sicherheiten (44 737 688 EUR) unter dem unteren Schwellenwert (44 775 187 EUR) liegt. Der Geschäftspartner schafft daher von Anleihe B einen Betrag von 270 000 EUR mit einem Marktwert von 263 143 EUR an.

5.

Am 4. und 5. August 2014 werden die Sicherheiten neu bewertet, ohne dass ein Margenausgleich für die am 30. und 31. Juli 2014 getätigten Geschäfte erforderlich wird.

6.

Am 6. August 2014 zahlt der Geschäftspartner die im Rahmen des Hauptrefinanzierungsgeschäfts vom 30. Juli 2014 zugeführte Liquidität einschließlich der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1 458 EUR zurück. Im Gegenzug gibt die NZB Anlage A im Nominalwert von 51 550 000 EUR zurück.

Am selben Tag schließt der Geschäftspartner ein weiteres Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 75 Mio. EUR (Nominalwert) der Anleihe C kauft. Da Anleihe C eine von einem Unternehmen begebene Nullkupon-Anleihe der Bonitätsstufe 1-2 mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren ist, auf die ein Bewertungsabschlag von 13 % angerechnet wird, beläuft sich der entsprechende Marktwert nach Abzug des Bewertungsabschlags an diesem Tag auf 35 045 775 EUR. Die Neubewertung der Sicherheiten, die dem am 31. Juli 2014 abgeschlossenen längerfristigen Refinanzierungsgeschäft zugrunde liegen, ergibt, dass der aktuelle Wert der hinterlegten Sicherheiten den oberen Schwellenwert übersteigt. Daher gibt die NZB Anlage B im Nominalwert von 262 000 EUR an den Geschäftspartner zurück. Müsste die NZB dem Geschäftspartner einen Margenausgleich für das zweite Geschäft zahlen, so könnte sie diesen in bestimmten Fällen mit dem Margenausgleich verrechnen, den der Geschäftspartner für die erste Transaktion an sie zahlt. Im Ergebnis würde also nur eine Margenausgleichszahlung anfallen.

PFANDPOOLVERFAHREN

Zweitens wird der Fall betrachtet, dass die Geschäfte mit einer NZB durchgeführt werden, die ein Pfandpoolverfahren anwendet, bei dem die vom Geschäftspartner in den Sicherheitenpool eingebrachten Sicherheiten nicht für bestimmte Geschäfte gekennzeichnet werden.

1.

Die Reihenfolge der Geschäfte in diesem Beispiel ist dieselbe wie im vorhergehenden Beispiel, das zur Veranschaulichung des Kennzeichnungsverfahrens diente. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Wert aller in den Pool eingebrachten Sicherheiten an den Bewertungstagen den Gesamtbetrag aller ausstehenden Geschäfte des Geschäftspartners mit der NZB decken muss. Der Margenausgleich in Höhe von 1 174 592 EUR am 1. August 2014 ist in diesem Beispiel gleich hoch wie beim Kennzeichnungsverfahren. Der Geschäftspartner schafft einen Nominalbetrag von 1 300 000 EUR der Anleihe A an, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags in Höhe von 2,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Kurses von 99,50 % wieder eine ausreichende Deckung ergibt.

2.

Darüber hinaus kann der Geschäftspartner die am 6. August 2014 aus dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 30. Juli 2014 frei werdenden Sicherheiten auf seinem Pfandkonto stehen lassen. Eine Sicherheit kann auch durch eine andere ersetzt werden, wie das Beispiel zeigt, bei dem anstelle des Nominalwerts von 51,9 Mio. EUR der Anleihe A ein Nominalwert von 75,5 Mio. EUR der Anleihe C zur Deckung der im Zuge aller Refinanzierungsgeschäfte zugeführten Liquidität und aufgelaufenen Zinsen angeschafft wird.

3.

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle bei einem Pfandpoolverfahren werden in Tabelle 3 aufgezeigt.

Tabelle 2

Kennzeichnungsverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz

Zugeführte Liquidität

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert

Oberer Schwellenwert

Sicherheitswert

Margenausgleich

30.7.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

50 000 000

49 750 000

50 250 000

50 129 294

31.7.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

208

50 000 208

49 750 207

50 250 209

49 931 954

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

45 000 000

44 775 000

45 225 000

45 130 098

1.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

417

50 000 417

49 750 415

50 250 419

49 088 325

– 912 092

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

188

45 000 188

44 775 187

45 225 188

44 737 688

– 262 500

4.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

1 042

50 001 042

49 751 036

50 251 047

50 246 172

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

750

45 000 750

44 775 746

45 225 754

45 147 350

5.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

1 250

50 001 250

49 751 244

50 251 256

50 125 545

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

938

45 000 938

44 775 933

45 225 942

45 201 299

6.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

6.8.2014

13.8.2014

0,15

35 000 000

35 000 000

34 825 000

35 175 000

35 045 775

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

1 125

45 001 125

44 776 119

45 226 131

45 266 172

265 047

7.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

6.8.2014

13.8.2014

0,15

35 000 000

146

35 000 146

34 825 145

35 175 147

34 987 050

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

1 313

45 001 313

44 776 306

45 226 319

45 026 704


Tabelle 3

Pfandpoolverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz

Zugeführte Liquidität

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert (2)

Oberer Schwellenwert (3)

Sicherheitswert

Margenausgleich

30.7.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

50 000 000

49 750 000

Nicht zutreffend

50 129 294

31.7.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

208

95 000 208

94 525 207

Nicht zutreffend

95 062 051

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

 

 

 

 

 

1.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

417

95 000 604

94 525 601

Nicht zutreffend

93 826 013

– 1 174 592

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

188

 

 

 

 

 

4.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

1 042

95 001 792

94 526 783

Nicht zutreffend

95 470 989

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

750

 

 

 

 

 

5.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

30.7.2014

6.8.2014

0,15

50 000 000

1 250

95 002 188

94 527 177

Nicht zutreffend

95 402 391

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

938

 

 

 

 

 

6.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

6.8.2014

13.8.2014

0,15

35 000 000

80 001 125

79 601 119

Nicht zutreffend

80 280 724

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

1 125

 

 

 

 

 

7.8.2014

Hauptrefinanzierungsgeschäft

6.8.2014

13.8.2014

0,15

35 000 000

146

80 001 458

79 601 451

Nicht zutreffend

80 239 155

30.7.2014

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

31.7.2014

29.10.2014

0,15

45 000 000

1 313

 

 

 

 

 


(1)  Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesem Bewertungstag.

(2)  Beim Pfandpoolverfahren bildet der untere Schwellenwert die unterste Grenze für einen Margenausgleich. Die meisten NZBen verlangen in der Praxis zusätzliche Sicherheiten, wenn der Marktwert des Sicherheitenpools nach Abzug des Bewertungsabschlags unter den zu besichernden Gesamtbetrag fällt.

(3)  Beim Pfandpoolverfahren ist der obere Schwellenwert ohne Bedeutung, da der Geschäftspartner stets bestrebt sein wird, überschüssige Sicherheiten in seinem Pool zu halten, um die Zahl der operativen Transaktionen zu verringern.


ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Leitlinie

Leitlinie EZB/2011/14

Beschluss EZB/2013/6

Beschluss EZB/2013/35

Beschluss EZB/2014/23

Artikel 1 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1

 

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Einleitung

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Abschnitt 1.6

 

 

 

Artikel 1 Absatz 5

 

 

Artikel 2

 

Artikel 2 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 3

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 4

Abschnitt 5.2.1, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 5

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 6

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 2 Absatz 7

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 8

Abschnitt 3.1.1.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 9

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 10

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 11

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 12

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 13

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 14

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 15

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 16

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 2 Absatz 17

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 18

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 19

Anhang II Nummer 20

 

 

 

Artikel 2 Absatz 20

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 21

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 22

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 23

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 24

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 25

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 26

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 27

 

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Buchstabe d

 

Artikel 2 Absatz 28

 

 

Artikel 10

 

Artikel 2 Absatz 29

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 30

Abschnitt 4.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 31

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 32

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 33

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 34

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 35

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 36

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 37

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 38

Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 39

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 40

Abschnitt 3.4.1, Abschnitt 3.4.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 41

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 42

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 43

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 44

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 45

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 46

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 47

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 48

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 49

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 50

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 51

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 52

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 53

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 54

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 55

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 56

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 57

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 58

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 59

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 60

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 61

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 62

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 63

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 64

Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 65

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 66

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 67

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 68

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 69

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 2 Absatz 70

Abschnitt 6.2.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 71

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 72

Abschnitt 3.2.1, Abschnitt 3.2.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 73

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 74

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 75

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 76

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 77

Abschnitt 3.1.1.2, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 78

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 79

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 80

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 81

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 82

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 83

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 84

Abschnitt 5.1.5.4, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 85

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 86

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 87

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 88

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 89

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 2 Absatz 90

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 91

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 92

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 93

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 94

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 95

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 96

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 97

Kasten 7, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 98

Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 99

Abschnitt 5.1.1.3, Anlage 2

 

 

 

Artikel 2 Absatz 100

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

Abschnitt 1.3

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Einleitende Bemerkungen in Kapitel 3, Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

Abschnitt 1.3.1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Abschnitt 3.1.2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.1

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 6

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Abschnitt 5.1.2.3, Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

Abschnitt 3.1.5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

Abschnitt 3.1.4

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

ANHANG II

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

Abschnitt 3.4.1

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

ANHANG II

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 11 Absatz 4

Abschnitt 3.4.3

 

 

 

Artikel 11 Absatz 5

Abschnitt 3.4.4

 

 

 

Artikel 11 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Abschnitt 3.5.1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

Abschnitt 3.5.2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

 

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 4

Abschnitt 3.5.3

 

 

 

Artikel 12 Absatz 5

Abschnitt 3.1.3

 

 

 

Artikel 12 Absatz 6

Abschnitt 3.5

 

 

 

Artikel 12 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

Abschnitt 3.3.2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

Abschnitt 3.3.3

 

 

 

Artikel 13 Absatz 5

Abschnitt 3.3.4

 

 

 

Artikel 13 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 14 Absatz 1

Abschnitt 3.2.2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 2

Abschnitt 3.2.3

 

 

 

Artikel 14 Absatz 3

Abschnitt 3.2.4

 

 

 

Artikel 14 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1

Abschnitt 3.2, Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 17 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 3

Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.2.1

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4

Abschnitt 4.1.5, Abschnitt 4.2.5

 

 

 

Artikel 17 Absatz 5

Abschnitt 4.1.5

 

 

 

Artikel 17 Absatz 6

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 17 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1

Abschnitt 4.1.1, Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 18 Absatz 3

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 18 Absatz 4

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 5

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 19 Absatz 6

Abschnitt 4.1.3

 

 

 

Artikel 20 Absatz 1

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2

Abschnitt 4.1.4

 

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1

Abschnitt 4.2.1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2

 

 

 

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 3

Abschnitt 4.2.2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 1

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 2

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 22 Absatz 3

Abschnitt 4.2.3

 

 

 

Artikel 23 Absatz 1

Abschnitt 4.2.4

 

 

 

Artikel 23 Absatz 2

Abschnitt 4.2.4

 

 

 

Artikel 23 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

 

Artikel 25 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 25 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 25 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 26 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 1

Abschnitt 5.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 2

Abschnitt 5.1.2

 

 

 

Artikel 28 Absatz 3

Abschnitt 5.1.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 29 Absatz 1

Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 29 Absatz 2

Abschnitt 5.1.2.2, Abschnitt 5.1.2.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 4

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 30 Absatz 5

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Artikel 31 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 31 Absatz 2

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 2

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 32 Absatz 3

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 4

Abschnitt 5.1.1.3

 

 

 

Artikel 32 Absatz 5

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 6

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 2

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 3

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 33 Absatz 4

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 34 Absatz 1

Anlage 2

 

 

 

Artikel 34 Absatz 2

Anlage 2

 

 

 

Artikel 35 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 35 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 35 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 1

Abschnitt 5.1.4

 

 

 

Artikel 36 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 37 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.1

 

 

 

Artikel 37 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 38 Absatz 2

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 39 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 39 Absatz 2

Abschnitt 5.1.5.2

 

 

 

Artikel 40 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.3

 

 

 

Artikel 40 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1

Abschnitt 5.1.5.3

 

 

 

Artikel 41 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 42

Abschnitt 5.1.5.4

 

 

 

Artikel 43 Absatz 1

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 2

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 3

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Artikel 43 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 44 Absatz 1

Abschnitt 5.2.1

 

 

 

Artikel 44 Absatz 2

Abschnitt 5.2.1

 

 

 

Artikel 45 Absatz 1

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 45 Absatz 2

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 45 Absatz 3

Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 46 Absatz 1

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 46 Absatz 2

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 46 Absatz 3

Abschnitt 5.2.3

 

 

 

Artikel 47 Absatz 1

Abschnitt 5.2.4

 

 

 

Artikel 47 Absatz 2

Abschnitt 5.2.4

 

 

 

Artikel 48 Absatz 1

Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 48 Absatz 2

Abschnitt 5.2.5

 

 

 

Artikel 49 Absatz 1

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 49 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 50 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 50 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 51 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 51 Absatz 3

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 52 Absatz 1

Abschnitt 5.3.2

 

 

 

Artikel 52 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 53 Absatz 1

Abschnitt 5.3.1

 

 

 

Artikel 53 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 54 Absatz 1

Abschnitt 7.4.2

 

 

 

Artikel 54 Absatz 2

 

 

 

Artikel 2

Artikel 55

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 1

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 2

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 3

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 56 Absatz 4

Abschnitt 2.1

 

 

 

Artikel 57 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 57 Absatz 2

Abschnitt 2.2

 

 

 

Artikel 57 Absatz 3

Abschnitt 2.2, Anlage 3

 

 

 

Artikel 57 Absatz 4

Abschnitt 2.2, Abschnitt 5.2.2

 

 

 

Artikel 57 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 58 Absatz 1

Abschnitt 1.5

 

 

 

Artikel 58 Absatz 2

Abschnitt 1.5, Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 58 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 58 Absatz 4

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 58 Absatz 5

Abschnitt 6.1

 

 

 

Artikel 58 Absatz 6

Abschnitt 6.2

 

 

 

Artikel 59 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.2

 

 

 

Artikel 59 Absatz 2

Abschnitt 6.1, Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 3

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 59 Absatz 5

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 6

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 59 Absatz 7

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 60

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 1

Abschnitt 6.2

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

Abschnitt 6.3.2, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 62 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 2

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 62 Absatz 3

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 63 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.1

 

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 63 Absatz 4

 

 

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 63 Absatz 5

 

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 64

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 65

Abschnitt 6.2.1.8

 

 

 

Artikel 66 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.3, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 66 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 66 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.3

 

 

 

Artikel 67 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.4, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 67 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 68 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 68 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.5

 

 

 

Artikel 68 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.5, EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 69 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.6

 

 

 

Artikel 69 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.7

 

 

 

Artikel 70 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 70 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 71

 

 

 

 

Artikel 72

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 73 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 73 Absatz 3

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 4

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 5

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 73 Absatz 6

 

 

Artikel 4

 

Artikel 73 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 74 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 74 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 74 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 74 Absatz 4

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 75 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 75 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 76 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 76 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 77 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 77 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 78 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 78 Absatz 2

 

 

Artikel 11

 

Artikel 79

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 80 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1.1

 

 

 

Artikel 80 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 80 Absatz 5

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 81 Absatz 1

Abschnitt 6.2.1

 

 

 

Artikel 81 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 82 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 82 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 83

 

 

Artikel 1

 

Artikel 84

 

 

Artikel 1

 

Artikel 85

 

 

 

 

Artikel 86

 

 

 

 

Artikel 87 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 87 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 87 Absatz 3

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 88 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 88 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 89 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 89 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 90

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 91

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 92

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 93

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 94

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 2

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 96 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 96 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 96 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 97

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 98

Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 99 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.1

 

 

 

Artikel 99 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 100

Anlage 7

 

 

 

Artikel 101 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 101 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 102

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 103 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 104 Absatz 1

Anlage 7

 

 

 

Artikel 104 Absatz 2

Anlage 7

 

 

 

Artikel 104 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 104 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 105

 

 

 

 

Artikel 106

Abschnitt 6.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 1

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 2

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 3

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 4

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 5

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 6

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 107 Absatz 7

Abschnitt 6.2.2.2

 

 

 

Artikel 108

Abschnitt 6.3.1, Abschnitt 6.2.2.1, Abschnitt 6.3.3.2

 

 

 

Artikel 109 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 109 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 109 Absatz 3

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 3

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 4

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 110 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 110 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 110 Absatz 7

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 111 Absatz 1

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 111 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 112

Abschnitt 6.3.3.2

 

 

 

Artikel 113 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2

 

 

 

Artikel 113 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 113 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 114 Absatz 1

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 2

Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 3

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 4

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 114 Absatz 5

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 115

Abschnitt 6.3.2, Abschnitt 6.3.3.1

 

 

 

Artikel 116

Abschnitt 6.2.1.2, Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 117

Abschnitt 6.2.1.6, Abschnitt 6.2.2.1

 

 

 

Artikel 118 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 119 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 119 Absatz 2

Abschnitt 6.3.4.1, Abschnitt 6.3.4

 

 

 

Artikel 119 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 119 Absatz 4

Abschnitt 6.3.4

 

 

 

Artikel 119 Absatz 5

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 120 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 120 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 120 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.2

 

 

 

Artikel 121 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 121 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.3

 

 

 

Artikel 122 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 3

Abschnitt 6.3.4.3

 

 

 

Artikel 122 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 122 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 123 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 1

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 124 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 124 Absatz 4

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 124 Absatz 5

Abschnitt 6.3.4.4

 

 

 

Artikel 125

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 1

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 126 Absatz 2

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Artikel 126 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 126 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 127 Absatz 1

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 127 Absatz 2

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 127 Absatz 3

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 128 Absatz 1

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 128 Absatz 2

Abschnitt 6.4.1

 

 

 

Artikel 129 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 129 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 130 Absatz 2

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 130 Absatz 3

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 4

 

 

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 130 Absatz 5

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 6

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 7

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 130 Absatz 8

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1

Abschnitt 6.4.3.1

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 131 Absatz 2

Abschnitt 6.4.3.1

 

 

 

Artikel 131 Absatz 3

Abschnitt 6.4.3.1

 

 

 

Artikel 132

 

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 133

Abschnitt 6.4.3.3

 

 

 

Artikel 134

Abschnitt 6.5, Abschnitt 6.5.1

 

 

 

Artikel 135

Abschnitt 6.5.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 2

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 3

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 136 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 137 Absatz 1

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 137 Absatz 2

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 137 Absatz 3

Abschnitt 6.7

 

 

 

Artikel 138 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 138 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 138 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 139 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 139 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 140

Abschnitt 6.3.2.3

 

 

 

Artikel 141 Absatz 1

Abschnitt 6.4.2

 

 

 

Artikel 141 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 141 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 142 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 142 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 143 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 143 Absatz 2

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 143 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 144

Abschnitt 6.2.3

 

 

 

Artikel 145 Absatz 1

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 2

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 3

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 145 Absatz 4

Anlage 6

 

 

 

Artikel 146

 

 

 

 

Artikel 147

Abschnitt 6.2.3.2

 

 

 

Artikel 148 Absatz 1

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 148 Absatz 2

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 148 Absatz 3

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Artikel 148 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 149 Absatz 1

Abschnitt 6.6

 

 

 

Artikel 149 Absatz 2

Abschnitt 6.6, Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 1

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 2

Abschnitt 6.2.1.4, Abschnitt 6.6.2, EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 150 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 150 Absatz 4

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 5

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Artikel 150 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 151 Absatz 1

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 2

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 3

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 151 Absatz 4

EZB/2014/10

 

 

 

Artikel 152 Absatz 1

EZB/2014/10 Anhang

 

 

 

Artikel 152 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 152 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 153 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 153 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 154 Absatz 1

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 154 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 155

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 1

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 2

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 3

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 4

Anlage 6

 

 

 

Artikel 156 Absatz 5

Anlage 6, Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 156 Absatz 6

Anlage 6

 

 

 

Artikel 157

Abschnitt 2.3

 

 

 

Artikel 158 Absatz 1

Abschnitt 2.4.1, Abschnitt 6.3.1

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 158 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 158 Absatz 3

Abschnitt 2.4.2

 

 

 

Artikel 158 Absatz 4

Abschnitt 2.4.3

 

 

 

Artikel 159 Absatz 1

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 2

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 3

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 159 Absatz 4

Abschnitt 6.3.1

 

 

 

Artikel 160

 

 

 

 

Artikel 161 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 161 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 162

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 163

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 164

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 165 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 165 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 166 Absatz 1

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 166 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 166 Absatz 3

 

 

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 166 Absatz 4

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 166 Absatz 5

 

 

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 167

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 168 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 168 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 169 Absatz 1

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 169 Absatz 2

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 170

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 171

Anhang II Teil I

 

 

 

Artikel 172

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 173

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 174 Absatz 1

Abschnitt 3.1.1.3

 

 

 

Artikel 174 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 174 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 175

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 1

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 176 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 177 Absatz 1

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 177 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 177 Absatz 3

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 178

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 179

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 180

Abschnitt 3.1.1.2

 

 

 

Artikel 181 Absatz 1

Abschnitt 4.1.2

 

 

 

Artikel 181 Absatz 2

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 181 Absatz 3

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 182

Anhang II Teil II

 

 

 

Artikel 183

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 184

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 185

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 186 Absatz 1

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 186 Absatz 2

Anhang II Teil III

 

 

 

Artikel 187

Abschnitt 3.4.2

 

 

 

Artikel 188

 

 

 

 

Artikel 189

Abschnitt 1.4

 

 

 

Artikel 190 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 191 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 192

 

 

 

 

ANHANG I

Einleitung

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 1

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 2

Abschnitt 7.1

 

 

 

Anhang I Nummer 3

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.2

 

 

 

Anhang I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang I Nummer 5

 

 

 

 

Anhang I Nummer 6

Abschnitt 7.2

 

 

 

Anhang I Nummer 7

 

 

 

 

Anhang I Nummer 8

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.3.1

 

 

 

Anhang I Nummer 9

Abschnitt 7.3.1

 

 

 

Anhang I Nummer 10

 

 

 

 

Anhang I Nummer 11

 

 

 

 

Anhang I Nummer 12

Abschnitt 1.3.3, Abschnitt 7.4.3

 

 

 

Anhang I Nummer 13

Abschnitt 7.6

 

 

 

ANHANG II

Abschnitt 5.1.3

 

 

 

Anhang III

Abschnitt 5.1.5.1

 

 

 

Anhang IV

Abschnitt 5.1.6

 

 

 

Anhang V

Anhang I, Anlage 3

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 1

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 2

 

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 3

 

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 4

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil I Nummer 5

Abschnitt 6.6.1

 

 

 

Anhang VI Teil II Nummer 1

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Anhang VI Teil II Nummer 2

Abschnitt 6.6.2

 

 

 

Anhang VI Teil III

EZB/2014/10

 

 

 

Anhang VI Teil IV

EZB/2014/10

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 1

Abschnitt 2.3, Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 2

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 3

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 5

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 6

 

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 7

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil I Nummer 8

Anlage 6, Abschnitt 1

 

 

 

Anhang VII Teil II

Anlage 6, Abschnitt 2.1

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 1

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 2

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 3

Anhang I, Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil I Nummer 4

 

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 1

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 2

 

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 3

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil II Nummer 4

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 1

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 2

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 3

Anlage 8

 

 

 

Anhang VIII Teil III Nummer 4

Anlage 8

 

 

 

Anhang IX

Abschnitt 6.3.5

 

 

 

Anhang X

 

 

Anhang I, Anhang II

 

Anhang XI

 

 

 

 

Anhang XII

 

 

 

 

Anhang XIII

 

 

 

 

Anhang XIV

 

 

 

 


ANHANG XIV

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2011/14 (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

Leitlinie EZB/2012/25 (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74).

Leitlinie EZB/2014/10 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 33).

Beschluss EZB/2013/6 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22).

Beschluss EZB/2013/35 (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

Beschluss EZB/2014/23 (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).


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