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Document 52014AB0010

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (CON/2014/10)

OJ C 193, 24.6.2014, p. 2–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Februar 2014

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

(CON/2014/10)

2014/C 193/02

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 31. Oktober 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 5 des Vertrags berühren, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern und zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Im Verordnungsvorschlag werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an Zahlungskartentransaktionen festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind. Der Verordnungsvorschlag ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil ist eine Obergrenze für Interbankenentgelte (2) bei Verbraucherdebitkartentransaktionen von höchstens 0,20 % des Transaktionswerts und bei Verbraucherkreditkartentransaktionen von höchstens 0,30 % des Transaktionswerts festgelegt, wobei diese Obergrenzen auf inländische und grenzüberschreitende (3) Transaktionen nach Ablauf jeweils unterschiedlicher Übergangszeiten anwendbar sein werden (4). Firmenkartentransaktionen, Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartensystemen ausgegeben werden, sowie Barabhebungen an Geldautomaten sind vom Geltungsbereich des ersten Teils des Verordnungsvorschlags ausgenommen.

2.

Im zweiten Teil des Verordnungsvorschlags sind Geschäftsregeln und sonstige technische Anforderungen festgelegt, die für alle Kategorien kartengebundener Zahlungsvorgänge gelten werden. Von vorrangiger Bedeutung sind dabei die Trennung von Zahlungskartensystemen und Prozessoren (5), Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“) (6) und ein Verbot von Vorschriften, durch die ein paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken („co-badging“) (7) be- oder verhindert wird. Außerdem gibt es eine neue Regelung, wonach die von den Systemen für die Kartenausgabe oder das Acquiring erteilten Lizenzen unionsweit gelten müssen, sowie Regelungen zur Erhöhung der Transparenz der Händlergebühren („unblending“) und zur Untersagung von Klauseln in Lizenzvereinbarungen, denen zufolge Kunden nicht zu effizienteren Zahlungsinstrumenten hingelenkt werden dürfen („no-steering measures“) (8). Hinzu kommen neue Regeln für eine transparentere Gebührenstruktur, wie etwa das Verbot von Klauseln, die den Händlern untersagen, ihre Kunden über die von ihnen an die Acquirer gezahlten Entgelte zu unterrichten, sowie die Verpflichtung der akquirierenden Zahlungsdienstleister, den Händlern mindestens einmal monatlich Entgeltaufstellungen vorzulegen, in denen die von dem Händler jeden Monat gezahlten Entgelte für jede Kartenkategorie und jede Einzelmarke, für die der Acquirer Anwerbungsdienste erbringt, aufgeführt sind.

3.

Die EZB begrüßt, dass im Verordnungsvorschlag einheitliche unionsweit geltende Regeln für Interbankenentgelte und auch einheitliche geschäftliche Regeln und technische Anforderungen hinsichtlich kartengebundener Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Die Vorschläge entsprechen grundsätzlich den vom Eurosystem vertretenen Standpunkten. Zahlungskarten sind das meistgenutzte elektronische Zahlungsinstrument für Einkäufe im Einzelhandel; auf sie entfällt somit ein Großteil der Zahlungsvorgänge in der Union. Dennoch sind Interbankenentgelte derzeit weitgehend unreguliert und deshalb in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Einführung einheitlicher Regeln sollte zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Zahlungsbereich beitragen und die Errichtung eines Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) fördern. Die neuen Regelungen beinhalten zwar eine deutlich wettbewerbsbezogene Komponente, sie sollten aber auch die Marktfragmentierung reduzieren und gleiche Ausgangsbedingungen schaffen, was etablierten Akteuren die Teilnahme am Wettbewerb und neuen Anbietern den Eintritt in den Markt für Kartenzahlungen erleichtert und somit zu einer Effizienzsteigerung und einer verstärkten Nutzung elektronischer Zahlungsinstrumente insgesamt führt.

Besondere Anmerkungen

1.   Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Verordnungsvorschlags (9) entsprechen zu einem gewissen Grad, jedoch nicht vollständig den Begriffsbestimmungen im Vorschlag für eine zweite Zahlungsdiensterichtlinie (10) (nachfolgend „der ZDR2-Vorschlag“) und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Es ist von Vorteil, wenn Begriffe, die in eng miteinander verbundenen Unionsrechtsakten verwendet werden, ähnlich definiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden und den Bürgern das Verständnis des rechtlichen Rahmens zu erleichtern. Deshalb ist die EZB der Ansicht, dass die Begriffsbestimmungen für eine Reihe von Schlüsselbegriffen wie etwa „Zahlungsauftrag“, „Zahlungsdienstleister“ und „Zahlungsvorgang“ stärker an den ZDR2-Vorschlag angeglichen werden sollten. Ferner sind die vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ und „Zahlungskartentransaktion“ einander sehr ähnlich. Die EZB schlägt daher vor, beide Begriffe in einer Begriffsbestimmung zusammenzufassen. Im Anhang der vorliegenden Stellungnahme finden sich einige weitere technische Anmerkungen zu den Begriffsbestimmungen.

2.   Sonstige Bestimmungen

2.1.

Die EZB begrüßt, dass im Bereich der Interbankenentgelte größere Klarheit geschaffen wird. Sofern jedoch die Obergrenzen für grenzüberschreitende Interbankenentgelte zeitlich vor den Obergrenzen für inländische Interbankenentgelte eingeführt werden, könnten kleine nationale Kartenzahlungsacquirer benachteiligt werden, da sie gegenüber ausländischen Acquirern, die von den sinkenden grenzüberschreitenden Interbankenentgelten profitieren, nicht wettbewerbsfähig sein werden. Die EZB schlägt daher die gleichzeitige Einführung dieser Obergrenzen vor.

2.2.

Die EZB unterstützt den Vorschlag, dass in Fällen, in denen eine Karte mehrere Marken trägt („co-branding“), die Wahl zwischen den Marken an der Verkaufsstelle erfolgt (12). Dabei könnte für die Zahler ein Anreiz bestehen, sich für die Kartenmarken zu entscheiden, die ihnen zusätzliche Vorteile wie etwa Prämienprogramme bieten, was letztlich zu einer verstärkten Nutzung teurer Kartenmarken führen könnte. Insoweit schlägt die EZB vor, dass die Wahl einer bestimmten Marke im gegenseitigen Einvernehmen von Karteninhaber und Händler an der Verkaufsstelle getroffen wird.

2.3.

Die EZB begrüßt zwar ein Verbot von Regeln, durch die Händler zur Annahme aller Karten einer bestimmten Marke gezwungen werden, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Ausnahme, wonach die Händler zur Annahme anderer Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art verpflichtet sein sollen, die denselben regulierten Interbankenentgelten unterliegen (13). Die Entscheidung über die Annahmen von Karten sowie darüber, welche Marken oder Kartenprodukte im Rahmen eines bestimmten Systems akzeptiert werden, sollte der Händler nach kaufmännischen Gesichtspunkten treffen.

2.4.

Des Weiteren schlägt die EZB vor, klarzustellen, dass Zahlungskartensysteme Prozessoren nicht durch Einführung von Geschäftsregeln benachteiligen dürfen, durch die die Interoperabilität der Prozessoren unangemessen beschränkt wird.

2.5.

Zudem benötigen die Zahlungskartensysteme möglicherweise mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen. Zu diesem Zweck könnte eine Übergangsfrist für das Trennungserfordernis (14) in Erwägung gezogen werden.

2.6.

Die EZB schlägt vor, im Interesse der Effizienz die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung einer einzigen Behörde zu übertragen, ist sich jedoch bewusst, dass sich dies angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten in der Praxis als schwierig erweisen könnte.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Februar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2013) 550 final.

(2)  Siehe Kapitel II und III des Verordnungsvorschlags. Interbankenentgelte sind Entgelte, die gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartensystems angewandt werden. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen.

(3)  Eine grenzüberschreitende Transaktion liegt vor, wenn ein Verbraucher seine Zahlungskarte in einem anderen Mitgliedstaat einsetzt oder wenn ein Einzelhändler die Dienste eines akquirierenden Zahlungsdienstleisters in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

(4)  Die Obergrenzen bei grenzüberschreitenden Transaktionen werden zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung werden diese Obergrenzen auch bei inländischen Transaktionen wirksam.

(5)  Zahlungskartensysteme und die Unternehmen, die kartengebundene Zahlungen abwickeln, sollten hinsichtlich ihrer Rechtsform, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig sein.

(6)  Diese Regel betrifft Kartensysteme bzw. Kartenzahlungsdienstleister, die die Händler zur Annahme aller Karten einer bestimmten Marke verpflichten, was dazu führt, dass die Händler die Annahme nicht auf Karten einer bestimmten Art beschränken können. Artikel 10 des Verordnungsvorschlags würde den Händlern dadurch, dass dem Zahlungsdienstleister oder Kartensystem untersagt wird, den Händler zur Annahme mehrerer oder aller Kategorien derselben Marke zu verpflichten, die Annahme nur einer Kartenkategorie einer bestimmten Marke erlauben. Darüber hinaus dürfen die Händler nach dem Verordnungsvorschlag Karten, bei denen dasselbe regulierte Interbankenentgelt erhoben wird, nicht ungleich behandeln, d. h., ein Händler, der eine bestimmte Debitkartenmarke akzeptiert, muss auch Debitkarten aller anderen Marken annehmen.

(7)  Mit anderen Worten das Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken auf ein und demselben kartengebundenen Zahlungsinstrument.

(8)  Die Händler sollten von ihrem Zahlungsdienstleister oder Kartensystem nicht daran gehindert werden, den Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben oder Verbraucher über die Interbankenentgelte und die den Händlern in Rechnung gestellten Leistungsgebühren zu unterrichten.

(9)  Siehe Artikel 2 des Verordnungsvorschlags.

(10)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013) 547 final).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(12)  Siehe Artikel 8 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.

(13)  Siehe Artikel 10 Absatz 1 und Erwägungsgrund 29 des Verordnungsvorschlags.

(14)  Siehe Artikel 7 des Verordnungsvorschlags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Von der Europäischen Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgründe 15 bis 17

„(15)

Diese Verordnung sieht einen schrittweisen Ansatz vor. In einem ersten Schritt müssen Maßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen zu vereinfachen. Dadurch, dass die Händler die Möglichkeit erhalten, einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates zu wählen (‚grenzüberschreitendes Acquiring‘), und Obergrenzen für grenzübergreifende Interbankenentgelte festgelegt werden, sollte die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden. Zudem sollten Kartenemissions- oder Acquiring-Lizenzen für Zahlungsinstrumente ohne geografische Einschränkungen innerhalb der Union gültig sein. Diese Maßnahmen würden einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern fördern.

(16)

Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen, die in dieser Verordnung für die erste Stufe vorgesehen sind. Die Bestimmungen für diese Transaktionen sollten daher schnell in Kraft treten, damit Einzelhändler die Möglichkeit haben, grenzüberschreitend günstigere Acquiring-Dienste zu wählen, und inländische Bankengemeinschaften oder ‐systeme Anreize erhalten, ihre Acquiring-Entgelte zu senken.

(17)

Für inländische Transaktionen ist eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und -systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Anwendung der Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen ausgeweitet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.“

„(15)

Diese Verordnung sieht einen schrittweisen Ansatz vor. In einem ersten Schritt müssen Maßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen zu vereinfachen. Dadurch, dass die Händler die Möglichkeit erhalten, einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates zu wählen (‚grenzüberschreitendes Acquiring‘), und Obergrenzen für grenzübergreifende Interbankenentgelte festgelegt werden, sollte die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden. Zudem und dadurch, dass sichergestellt wird, dass sollten Kartenemissions- oder Acquiring-Lizenzen für Zahlungsinstrumente ohne geografische Einschränkungen innerhalb der Union gültig sein sollten, . Diese Maßnahmen würden einen reibungslos funktionierender n Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern fördern gefördert werden.

(16)

Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union und bei einigen inländischen Transaktionen in bestimmten Mitgliedstaaten bereits unter den Obergrenzen, die in dieser Verordnung für die erste Stufe vorgesehen sind. Die Bestimmungen für diese Transaktionen sollten daher schnell in Kraft treten, damit Einzelhändler die Möglichkeit haben, grenzüberschreitend günstigere Acquiring-Dienste zu wählen, und inländische Bankengemeinschaften oder ‐systeme Anreize erhalten, ihre Acquiring-Entgelte zu senken.

(17)

Für inländische Transaktionen ist eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Zwei Jahre Eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erscheint ausreichend, sollte die Anwendung der Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen ausgeweitet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.“

Erläuterung

Die Einführung der Obergrenzen für grenzüberschreitende Interbankenentgelte und der Obergrenzen für inländische Interbankenentgelte im vorgeschlagenen Abstand von 22 Monaten könnte kleine nationale Kartenzahlungsacquirer benachteiligen, da sie gegenüber ausländischen Acquirern, die von den gesunkenen grenzüberschreitenden Interbankenentgelten profitieren, nicht wettbewerbsfähig wären. Daher ist ein gemeinsamer Termin für die Einführung von Obergrenzen für Interbankenentgelte vorzuziehen; hinsichtlich des vorgeschlagenen zeitlichen Rahmens bleibt die EZB jedoch neutral.

Änderung 2

Erwägungsgrund 24

„(24)

Die Verbraucher sind sich der Entgelte, die Händler für das von ihnen eingesetzte Zahlungsinstrument zahlen, gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Kartenemittenten den Verbrauchern eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen etc.), um den Einsatz von Zahlungsinstrumenten zu fördern, mit denen sie hohe Entgelteinnahmen erzielen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucherdebit- und ‐kreditkarten). Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nichtregulierten Teilen des Sektors und zur Begrenzung von Geschäftsübertragungen aus regulierten auf nicht regulierte Teile des Sektors sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter eine Trennung von System und Infrastruktur und die Möglichkeit des Zahlungsempfängers, die Anwendung bestimmter Zahlungsinstrumente zu fördern und Zahlungsinstrumente selektiv anzunehmen.“

„(24)

Die Verbraucher sind sich der Entgelte, die Händler für das von ihnen eingesetzte Zahlungsinstrument zahlen, gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Kartenemittenten den Verbrauchern eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen usw.), um den Einsatz von Zahlungsinstrumenten zu fördern, mit denen sie hohe Entgelteinnahmen erzielen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucherdebit- und ‐kreditkarten). Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nichtregulierten Teilen des Sektors und zur Begrenzung von Geschäftsübertragungen aus regulierten auf nicht regulierte Teile des Sektors sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter eine Trennung von des Systems und der Abwicklungsi Infrastruktur und die Möglichkeit des Zahlungsempfängers, die Anwendung bestimmter Zahlungsinstrumente zu fördern und Zahlungsinstrumente selektiv anzunehmen.“

Erläuterung

Diese Einfügung wird zur Klarstellung des Kontextes vorgeschlagen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 29

„(29)

Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit, Zahlungskarten so oft wie möglich zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, alle Karten zu akzeptieren, für die dieselben regulierten Interbankenentgelte gelten. Eine solche Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die nicht der Regulierung gemäß dieser Verordnung unterliegen, da die Händler hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine stärkere Verhandlungsposition erlangen würden.“

„(29)

Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit, Zahlungskarten so oft wie möglich zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, alle Karten zu akzeptieren, für die dieselben regulierten Interbankenentgelte gelten. Eine solche Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die nicht der Regulierung gemäß dieser Verordnung unterliegen, da die Händler hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine stärkere Verhandlungsposition erlangen würden.“

Erläuterung

Die Händler sollten nach kaufmännischen Gesichtspunkten selbst entscheiden können, welche Karten, Systeme, Marken und Produkte sie akzeptieren. Die Einführung einer Verpflichtung zur Annahme von Karten, für die dieselben regulierten Interbankenentgelte gelten, erscheint unnötig weitgehend.

Änderung 4

Artikel 2 Nummer 1

„1.

‚Acquirer‘ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine direkte oder indirekte vertragliche Vereinbarung über die Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlungsempfängers schließt;“

„1.

‚Acquirer‘ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine direkte oder indirekte vertragliche Vereinbarung über die Annahme und Verarbeitung der eines durch ein Zahlungsinstrument des Zahlers veranlassten Zahlungsvorgangs gänge des Zahlungsempfängers schließt;“

Erläuterung

Diese Bestimmung bedarf der Änderung, um einige weitere Merkmale des Akquirierens zu erfassen. Der Redaktionsvorschlag entspricht der vom Eurosystem in seiner Stellungnahme zum ZDR2-Vorschlag vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Akquirierung von Zahlungsvorgängen“.

Änderung 5

Artikel 2 Nummer 2

„2.

‚Emittent‘ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahler eine direkte oder indirekte vertragliche Vereinbarung über die Veranlassung, Verarbeitung und Abrechnung der Zahlungsvorgänge des Zahlers schließt;“

„2.

‚Emittent‘ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem dem Zahler eine direkte oder indirekte vertragliche Vereinbarung über ein Zahlungsinstrument zur die Veranlassung, Verarbeitung und Abrechnung der Zahlungsvorgänge des Zahlers schließt zur Verfügung stellt;“

Erläuterung

Änderung zur Erfassung einiger weiterer Merkmale des Emittierens. Der Redaktionsvorschlag entspricht der vom Eurosystem in seiner Stellungnahme zum ZDR2-Vorschlag vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“.

Änderung 6

Artikel 2 Nummer 4

„4.

‚Debitkartentransaktion‘ einen Kartenzahlungsvorgang, der auch Guthabenkarten einschließt und an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung maximal 48 Stunden nach ihrer Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird.“

„4.

‚Debitkartentransaktion‘ einen Kartenzahlungsvorgang, der mittels einer Debitkarte veranlasst auch Guthabenkarten einschließt und an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung maximal 48 Stunden nach ihrer Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird;

4a.

‚Debitkarte‘ eine Karte, die ihrem Inhaber Zahlungen für Einkäufe und/oder Barabhebungen ermöglicht, die unmittelbar und sofort von seinem Zahlungskonto abgebucht werden, unabhängig davon, ob dieses beim Kartenemittenten geführt wird;“

Erläuterung

Es kann nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass eine Debitkarte innerhalb von 48 Stunden belastet wird. Die Unterscheidung zwischen Debitkarten und Kreditkarten sollte daher anhand der sofortigen Abbuchung vom Konto (Debitkarte) bzw. der Abbuchung zu einem vorab vereinbarten Termin (Kreditkarte) getroffen werden. Außerdem sollte sich die Definition der „Debitkarte“ von derjenigen der „Kreditkarte“ (siehe unten) durch das Abstellen auf die Vorteile für den Zahlungsempfänger unterscheiden, um die vorgeschlagenen unterschiedlichen Obergrenzen für die jeweiligen Interbankenentgelte sachlich zu begründen.

Änderung 7

Artikel 2 Nummer 5

„5.

‚Kreditkartentransaktion‘ einen Kartenzahlungsvorgang, der mehr als 48 Stunden nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgerechnet wird;“

„5.

‚Kreditkartentransaktion‘ einen Kartenzahlungsvorgang, der mittels einer Kreditkarte veranlasst mehr als 48 Stunden nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgerechnet wird;

5a.

‚Kreditkarte‘ eine Karte, die ihrem Inhaber Zahlungen für Einkäufe und/oder Barabhebungen bis zu einem vorab vereinbarten Kredithöchstbetrag ermöglicht. Der gewährte Kreditbetrag kann entweder bis zum Ende eines festgelegten Zeitraums in voller Höhe beglichen werden oder teilweise in der Weise beglichen werden, dass die Differenz als – in der Regel verzinslicher – Kredit fortgeführt wird. Die Systemregelungen und die Abwicklung der Transaktion sowie die Vorgehensweise des Händlers bei der Kartenannahme können umfassender ausgestaltet sein als bei Debitkartentransaktionen;“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 6.

Änderung 8

Artikel 2 Nummer 7

„7.

‚kartengebundener Zahlungsvorgang‘ einen Dienst, der genutzt wird, um mit Hilfe einer Karte oder eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software eine Zahlung auszuführen, wenn sich daraus eine Kartenzahlung ergibt. Nicht als kartengebundene Zahlungsvorgänge zu betrachten sind Vorgänge, die an andere Arten von Zahlungsdiensten geknüpft sind;“

„7.

‚kartengebundener Zahlungsvorgang‘ einen Dienst Zahlungsvorgang, der genutzt wird, um mithilfe einer Karte oder eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software eine Zahlung auszuführen eines kartengebundenen Zahlungsinstruments nach Maßgabe der Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Durchführungsleitlinien eines Kartensystems veranlasst wird , wenn sich daraus eine Kartenzahlung ergibt. Nicht als kartengebundene Zahlungsvorgänge zu betrachten sind Vorgänge, die an andere Arten von Zahlungsdiensten geknüpft sind und der nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 führt;“

Erläuterung

Die von der Kommission vorgeschlagene Definition für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ ist etwas weiter als die Definition für „Zahlungskartentransaktion“ und umfasst auch Transaktionen, die ohne Einsatz einer physischen Karte ausgeführt werden. In Anbetracht der raschen Entwicklung im Kartenbereich und der zunehmenden Vielfalt von Zahlungslösungen unter Nutzung der Karteninfrastruktur schlägt die EZB eine Zusammenlegung der beiden Begriffsbestimmungen vor.

Änderung 9

Artikel 2 Nummer 8

„8.

‚grenzüberschreitender Zahlungsvorgang‘ eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist;“

„8.

‚grenzüberschreitender Kartenz Zahlungsvorgang‘eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Emittent und der Acquirer der Transaktion in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der Kartenzahlungsacquirer nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist;“

Erläuterung

Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung entsprechend der vorstehenden Änderung zu vereinfachen.

Änderung 10

Artikel 2 Nummer 9

„9.

‚Interbankenentgelt‘ das Entgelt, das bei einer Kartenzahlung oder einer kartengebundenen Transaktion für jede Transaktion direkt oder indirekt (d. h. über einen Dritten) zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers fließt;“

„9.

‚Interbankenentgelt‘ das Entgelt, das bei einer Kartenzahlung oder einer einem kartengebundenen Transaktion Zahlungsvorgang für jede Transaktion direkt oder indirekt (d. h. über einen Dritten) zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Emittenten und dem Acquirer des Zahlungsvorgangs fließt;“

Erläuterung

Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung durch Rückgriff auf die Begriffe „Emittent“ und „Acquirer“ zu vereinfachen.

Änderung 11

Artikel 2 Nummer 10

„10.

‚Händlergebühr‘ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer für jeden Zahlungsvorgang zahlt und das das Interbankenentgelt, die Kartenservice- und die Verarbeitungsgebühr sowie die Gewinnmarge des Acquirers umfasst;“

„10.

‚Händlergebühr‘ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer für jeden Zahlungsvorgang die vom Acquirer bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen erbrachten Dienstleistungen zahlt und das das Interbankenentgelt, die Kartenservice- und die Verarbeitungsgebühr sowie die Gewinnmarge des Acquirers umfasst;“

Erläuterung

Es wird vorgeschlagen, die Definition des Begriffs „Händlergebühr“ nicht auf die aufgeführten Posten zu beschränken.

Änderung 12

Artikel 2 Nummer 13

„13.

‚Kartenzahlungssystem‘ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungvorgängen innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;“

„13.

‚Kartenzahlungssystem‘ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen, die mittels eines kartengebundenen Zahlungsinstruments veranlasst werden innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;“

Erläuterung

Durch die Änderung soll der Aspekt der Veranlassung einbezogen werden; Verweise auf die Union und die Mitgliedstaaten sollten gestrichen werden, da sie überflüssig sind.

Änderung 13

Artikel 2 Nummer 14

„14.

‚Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem‘ ein Kartenzahlungssystem, bei dem vom Zahlungskonto eines Karteninhabers Zahlungen auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, und zwar unter Beteiligung des Systems, eines kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Karteninhabers) und eines akquirierenden Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Zahlungsempfängers), und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden;“

„14.

‚Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem‘ ein Kartenzahlungssystem, bei dem die Ausgabe- und die Akquirierungsdienstleistungen von anderen Unternehmen erbracht werden, als demjenigen Unternehmen, das das Kartensystem verwaltet vom Zahlungskonto eines Karteninhabers Zahlungen auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, und zwar unter Beteiligung des Systems, eines kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Karteninhabers) und eines akquirierenden Zahlungsdienstleisters (auf der Seite des Zahlungsempfängers), und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden;“

Erläuterung

Zwischen Drei-Parteien-Kartensystemen und Vier-Parteien-Kartensystemen sollte nicht anhand der Erbringung von Ausgabe- und Akquirierungsdienstleistungen unterschieden werden.

Änderung 14

Artikel 2 Nummer 15

„15.

‚Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem‘ ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Karteninhaber geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;“

„15.

‚Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem‘ ein Kartenzahlungssystem, bei dem sowohl die Ausgabe als auch die Akquirierung von Zahlungsvorgängen unter der Marke des Systems von dem das Kartensystem verwaltenden Unternehmen vorgenommen werden von einem von dem System für den Karteninhaber geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe seiner kartengebundenen Zahlungsinstrumente von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung seiner kartengebundenen Zahlungsvorgänge, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 13.

Änderung 15

Artikel 2 Nummer 16

„16.

‚Zahlungsinstrument‘ jedes personalisierte Gerät und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, die bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer oder in dessen Namen zur Veranlassung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;“

„16.

‚Zahlungsinstrument‘ jedes personalisierte Gerät und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das die bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer oder in dessen Namen zur Veranlassung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;“

Erläuterung

Diese Begriffsbestimmung sollte an den ZDR2-Vorschlag angepasst werden.

Änderung 16

Artikel 2 Nummer 17

„17.

‚kartengebundenes Zahlungsinstrument‘ jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte, eines Mobiltelefons, eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen Anwendung, das der Zahler zur Veranlassung eines Zahlungsauftrags verwendet und bei dem es sich nicht um eine Überweisung oder Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 handelt;“

„17.

‚kartengebundenes Zahlungsinstrument‘jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte oder ein sonstiges Zahlungsinstrument mit ähnlichen Merkmalen wie eine Karte, eines Mobiltelefons, eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen Anwendung, die bzw. das der Zahlungsempfänger zum Empfang einer Zahlung akzeptiert und die bzw. das der Zahler zur Veranlassung einer Zahlung eines Zahlungsauftrags verwendet, die nicht zu einer um eine Überweisung oder einer Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 führt handelt;“

Erläuterung

Diese Begriffsbestimmung sollte an den Redaktionsvorschlag für die Definition des Begriffs „kartengebundener Zahlungsvorgang“ in Änderung 8 angepasst werden.

Änderung 17

Artikel 2 Nummer 18

„18.

‚Zahlungsanwendung‘ eine auf ein Gerät geladene Computersoftware o.Ä., die die Veranlassung kartengebundener Zahlungsvorgänge ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen gestattet;“

„18.

kartengebundene Zahlungsanwendung‘ eine auf ein Gerät geladene oder im Wege des Fernzugriffs verwendbare Computersoftware o. Ä., die die Veranlassung kartengebundener Zahlungsvorgänge durch den Zahler ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen gestattet;“

Erläuterung

In diese Begriffsbestimmung sollte der Aspekt des Fernzugriffs aufgenommen werden.

Änderung 18

Artikel 2 Nummer 19

„19.

‚Zahlungsauftrag‘ jede Anweisung, die ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;“

„19.

‚Zahlungsauftrag‘ jeden Auftrag, den Anweisung, die ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;“

Erläuterung

Zahlungsaufträge für Kartenzahlungen können auch vom Zahlungsempfänger veranlasst werden. Die Änderung bewirkt außerdem eine Anpassung der Begriffsbestimmung an den ZDR2-Vorschlag.

Änderung 19

Artikel 2 Nummer 20

„20.

‚Zahlungskartentransaktion‘ einen Zahlungsvorgang, der mit einer Zahlungskarte oder unter Nutzung der Infrastruktur einer Zahlungskartentransaktion nach den geschäftlichen Regelungen einer Zahlungskartentransaktion durchgeführt wird;“

20.

‚Zahlungskartentransaktion‘ einen Zahlungsvorgang, der mit einer Zahlungskarte oder unter Nutzung der Infrastruktur einer Zahlungskartentransaktion nach den geschäftlichen Regelungen einer Zahlungskartentransaktion durchgeführt wird;“

Erläuterung

Diese Begriffsbestimmung ist der Definition für „kartengebundener Zahlungsvorgang“ sehr ähnlich. Es wäre zweckmäßig, die beiden Definitionen zusammenzufassen.

Änderung 20

Artikel 2 Nummer 21

„21.

‚Zahlungsdienstleister‘ natürliche oder juristische Personen, die für die Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zugelassen sind. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein;“

„21.

‚Zahlungsdienstleister‘natürliche oder juristische Personen, die für die Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zugelassen sind. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des ZDR2-Vorschlags  (2) sowie juristische und natürliche Personen, für die gemäß Artikel 27 des ZDR2-Vorschlags ein Ausnahmeregelung gilt;“

Erläuterung

Anpassung an den ZDR2-Vorschlag.

Änderung 21

Artikel 2 Nummer 23

„23.

‚Zahlungsvorgang‘ einen vom Zahler bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehenden etwaigen Verpflichtungen;“

„23.

‚Zahlungsvorgang‘die bzw. der vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger veranlasste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger einen vom Zahler bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehenden etwaigen Verpflichtungen;“

Erläuterung

Anpassung an den ZDR2-Vorschlag.

Änderung 22

Artikel 2 Nummer 24

„24.

‚Abwicklung‘ die Erbringung von Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind;“

„24.

‚Abwicklung‘die Erbringung von Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind eine automatische Datenverarbeitung, die für den Emittenten oder den Acquirer im Rahmen eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs durchgeführt wird;“

Erläuterung

Änderung zur weiteren Klarstellung dessen, was unter der von den Zahlungsdienstleistern erbrachten Abwicklung von Zahlungsvorgängen zu verstehen ist.

Änderung 23

Artikel 2 Nummer 25

„25.

‚Prozessor‘ jede natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt.“

„25.

‚Prozessor‘ jeder Erbringer von technischen natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt.“

Erläuterung

Änderung zur Hervorhebung des technischen Charakters, d. h. der informationstechnischen Verarbeitung der erbrachten Zahlungsdienstleistungen.

Änderung 24

Artikel 3 und 4

„Artikel 3

Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder ‐kreditkartentransaktionen

(1)

Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Debitkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

(2)

Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

Artikel 4

Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder kreditkarten

(1)

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei debitkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

(2)

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei kreditkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.“

„Artikel 3

Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder ‐kreditkartentransaktionen

(1)

Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Debitkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

(2)

Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

Artikel 4

Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder ‐kreditkarten

(1)

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei debitkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

(2)

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei kreditkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 1.

Änderung 25

Artikel 7 Absatz 3

und Artikel 7 Absätze 5 und 6 (neu) (3)

„(3)

Jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlungssystemen ist untersagt.

…“

„(3)

Jede territoriale Diskriminierung im Hinblick auf die Wahl des Prozessors bei den Abwicklungs Vorschriften von Kartenzahlungssystemen ist untersagt.

(5)

Kartenzahlungssysteme stellen durch ein faires und transparentes Verfahren sicher, dass andere Prozessoren nicht unangemessen benachteiligt werden und die technische Interoperabilität mit unabhängigen Prozessoren nicht eingeschränkt wird.

(6)

Dieser Artikel wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.“

Es wird eine Änderung des Absatzes 3 vorgeschlagen, um den derzeitigen Wortlaut klarer zu gestalten, der in seiner gegenwärtigen Fassung dahin verstanden werden könnte, dass in den einzelnen Phasen der Abwicklung, d. h. bei der Zulassung, kein Spielraum für ein Risikomanagement auf nationaler Ebene bleibt.

Es wird ein neuer Absatz 5 vorgeschlagen, um die Möglichkeit auszuschließen, dass Kartenzahlungssysteme Prozessoren durch Geschäftsregeln diskriminieren, die die Interoperabilität der Prozessoren unangemessen einschränken.

Schließlich wird ein neuer Absatz 6 vorgeschlagen. Der Zahlungssektor benötigt unter Umständen mehr Zeit, um System und Abwicklungsinfrastruktur zu trennen. Es wird daher vorgeschlagen, dass dieser Artikel erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wirksam wird.

Änderung 26

Artikel 8 Absätze 3 und 5

„(3)

Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder anderen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.

(5)

Kann bei der Nutzung eines Zahlungsgeräts zwischen verschiedenen Marken von Zahlungsinstrumenten gewählt werden, bestimmt der Zahler an der Verkaufsstelle, für welche Marke er sich im jeweiligen Fall entscheidet.“

„(3)

Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder anderen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor; dies gilt nicht für Meldepflichten, die von Regulierungsstellen, Aufsichtsbehörden oder Zentralbanken auferlegt werden.

(5)

Kann bei der Nutzung eines Zahlungsgeräts zwischen verschiedenen Marken von Zahlungsinstrumenten gewählt werden, vereinbaren bestimmt der Zahler und der Zahlungsempfänger an der Verkaufsstelle, für welche Marke er sich im jeweiligen Fall benutzt werden soll entscheidet.“

Zu Aufsichtszwecken verlangen die Zentralbanken von Kartensystemen die Meldung von Statistiken über Kartenbetrugsfälle. Die Änderung der Meldepflichten dahin, dass eine Vielzahl von Anbietern erfasst wird, würde zu einem erheblichen Aufwand führen. Als Lösung wird daher vorgeschlagen, Meldepflichten nur zur Bereitstellung von Angaben aufzuerlegen, die von Regulierungsstellen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken tatsächlich benötigt werden.

Welche Marke konkret gewählt wird, sollte zwischen dem Karteninhaber (d. h. dem Zahler) und dem Händler (Zahlungsempfänger) einvernehmlich vereinbart werden. Liegt die Wahl allein beim Zahler, besteht die Gefahr, dass er sich für eine teure Marke entscheidet, die ihm zwar zusätzliche Vorteile bietet, jedoch mit höheren Kosten für den Händler verbunden ist, was letztlich zu höheren Preisen für die Kunden des Händlers führen könnte.

Änderung 27

Artikel 10 Absatz 1

„(1)

Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben regulierten Interbankenentgelten.“

„(1)

Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumente Kartensystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Marken, Zahlungsinstrumente oder Produkte derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben regulierten Interbankenentgelten.“

Erläuterung

Die Entscheidung, ob Karten angenommen werden, welche Systeme, Marken oder Produkte angenommen werden oder welche Karten im Rahmen eines bestimmten Systems angenommen werden, sollte der Händler nach kaufmännischen Gesichtspunkten treffen. Die Bestimmung, wonach Systemen und Anbietern die Anwendung von Regeln erlaubt wird, durch die Zahlungsempfänger zur Annahme von Karten gezwungen werden können, die demselben regulierten Interbankenentgelt unterliegen, erscheint unnötig weitgehend. Mit den weiteren Änderungen sollen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen vereinfacht werden. Gemäß Erwägungsgrund 29 bezweckt dieser Absatz, aus der Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“) die Komponente der Verpflichtung zur Annahme aller Produkte („Honour All Products“) herauszunehmen. Die die Emittenten betreffenden Bedingungen sind zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich.

Änderung 28

Artikel 10 Absatz 5 (neu)

Kein Text

„(5)

Händler können die Annahme aller Karten oder sonstiger Zahlungsinstrumente ablehnen, falls diese ein niedriges Sicherheitsniveau aufweisen und der Acquirer nicht die Bezahlung autorisierter Transaktionen in voller Höhe garantiert.“

Erläuterung

Händler sollten die Möglichkeit haben, Karten mit niedrigen Sicherheitsmerkmalen, z. B. Karten ohne Mikrochip, nicht anzunehmen, da im Falle der Benutzung solcher Karten die Zahlungen nicht garantiert und die Händler daher einem höheren finanziellen Risiko ausgesetzt wären.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  COM(2013) 547 final.

(3)  Die Bezugnahmen in der vorliegenden Stellungnahme entsprechen der Absatznummerierung in COM(2013) 550 final.


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