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Document 32013D0026(01)

2014/28/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2013/26)

OJ L 16, 21.1.2014, p. 47–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018; Aufgehoben durch 32018D0030

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/28(3)/oj

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/47


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2013/26)

(2014/28/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2014 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der ESZB-Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung an die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2013 und mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher muss, unbeschadet der Umsetzung aller Anforderungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2013/15, ein neuer Beschluss der EZB verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2013/15 vom 21. Juni 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2), aufhebt.

(6)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (3) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (4) für Lettland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2013 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)   „Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag nach der Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2013 durch den EZB-Rat.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2013 genehmigt, entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Dezember 2013 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2014 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Im Hinblick darauf, dass die Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven in Bezug auf die Latvijas Banka durch einen gesonderten Beschluss des EZB-Rates über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka geregelt wird, regelt dieser Artikel die Anpassung der Forderungen, die den Währungsreserven entsprechen, die von den anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets übertragen werden.

(2)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2014 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „–“ auf eine Forderung bezieht, die die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen Automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2) nach dem 1. Januar 2014 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 4 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Januar 2014 darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum Übertragungstag auf den jeweiligen Betrag auflaufen, der von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet wird. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/15 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Die Aufhebung berührt jedoch nicht die Umsetzung aller Anforderungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2013/15.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/15 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 9.

(3)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.

(4)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).


ANHANG

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Dezember 2013

Die Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Januar 2014

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 401 024 414,99

1 435 910 942,87

34 886 527,88

Deutsche Bundesbank

10 871 789 515,48

10 429 623 057,57

– 442 166 457,91

Eesti Pank

103 152 856,50

111 729 610,86

8 576 754,36

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

643 894 038,51

672 637 755,83

28 743 717,32

Bank of Greece

1 129 060 170,31

1 178 260 605,79

49 200 435,48

Banco de España

4 782 873 429,96

5 123 393 758,49

340 520 328,53

Banque de France

8 190 916 316,35

8 216 994 285,69

26 077 969,34

Banca d’Italia

7 218 961 423,55

7 134 236 998,72

–84 724 424,83

Central Bank of Cyprus

77 248 740,29

87 679 928,02

10 431 187,73

Latvijas Banka

0,00

163 479 892,24 (1)

163 479 892,24

Banque centrale du Luxembourg

100 776 863,74

117 640 617,24

16 863 753,50

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

36 798 912,29

37 552 275,85

753 363,56

De Nederlandsche Bank

2 298 512 217,57

2 320 070 005,55

21 557 787,98

Oesterreichische Nationalbank

1 122 511 702,45

1 137 636 924,67

15 125 222,22

Banco de Portugal

1 022 024 593,93

1 010 318 483,25

–11 706 110,68

Banka Slovenije

189 499 910,53

200 220 853,48

10 720 942,95

Národná banka Slovenska

398 761 126,72

447 671 806,99

48 910 680,27

Suomen Pankki

721 838 191,31

728 096 903,95

6 258 712,64

Summe (2)

40 309 644 424,48

40 553 154 707,06

243 510 282,58


(1)  Mit Wirkung von den im Beschluss EZB/2013/53 vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka festgelegten Daten zu übertragen.

(2)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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