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Document 32013D0021(01)

2013/376/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 28. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/13 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2013/21)

OJ L 192, 13.7.2013, p. 75–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 192, 13.7.2013, p. 53–53 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/376/oj

13.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/75


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Juni 2013

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/13 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2013/21)

(2013/376/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2013/13 vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (2) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt.

(4)

Die Republik Zypern hat beschlossen, eine Maßnahme des Schuldenmanagements einzuleiten.

(5)

Die Angemessenheit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für Operationen des Eurosystems ist durch den Beschluss zur Einleitung einer Maßnahme des Schuldenmanagements weiter negativ beeinflusst worden.

(6)

Der Beschluss EZB/2013/13 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/13

Der Beschluss EZB/2013/13 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2013 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Juni 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 26.


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