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Document 32012D0006(01)

2012/235/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (EZB/2012/6)

OJ L 117, 1.5.2012, p. 13–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 138 - 154

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2019; Aufgehoben durch 32019D0003(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/235(1)/oj

1.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/13


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. März 2012

über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6

(EZB/2012/6)

(2012/235/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1 und 12.3 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (1),

gestützt auf den Beschluss EZB/2009/6 vom 19. März 2009 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Programmvorstands (TARGET2-Securities Programme Board) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Sitzung am 6. Juli 2006 beschloss der EZB-Rat, in Zusammenarbeit mit Zentralverwahrern und anderen Marktteilnehmern die Möglichkeit der Einrichtung eines neuen Dienstes des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung zu untersuchen, der als TARGET2-Securities (T2S) bezeichnet wird. Als Teil seiner Aufgaben gemäß Artikel 17, 18 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird das Eurosystem T2S als einen auf einer einzigen Plattform basierenden Dienst einrichten, der eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung gewährleistet, die den Zentralverwahrern angeboten wird, um ihnen zu ermöglichen, ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Abwicklungsdienstleistungen gegen Zahlung in Zentralbankgeld in einem integrierten technischen Umfeld zu versorgen.

(2)

Am 17. Juli 2008 beschloss der EZB-Rat, T2S zu errichten und die notwendigen Mittel bis zu dessen Abschluss zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage eines Angebots der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France und der Banca d’Italia (nachfolgend die „4ZB“) beschloss der EZB-Rat ferner, dass T2S von diesen nationalen Zentralbanken (NZBen) entwickelt und betrieben wird.

(3)

Der T2S-Programmvorstand (Programme Board) wurde als ein straff organisiertes Leitungsorgan eingerichtet, um Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu erarbeiten, Aufgaben rein technischer Natur auszuführen sowie eine effektive und effiziente Organisation von T2S bereitzustellen, die sowohl interne als auch externe Stakeholder einbezieht.

(4)

Nach dem in Artikel 12.1 der ESZB-Satzung festgelegten Grundsatz der Dezentralisierung führen die NZBen Geschäfte durch, die zu den Aufgaben des Eurosystems gehören, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Die Zentralbanken des Eurosystems werden daher den T2S-Vorstand mit bestimmten Aufgaben betrauen, damit er in vollem Umfang und für das gesamte Eurosystem tätig werden kann.

(5)

Im Einklang mit dem Rahmen für die Steuerung von T2S wird der T2S-Vorstand den T2S-Programmvorstand ersetzen.

(6)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss EZB/2009/6 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Leitlinie EZB/2010/2 und in der am 17. November 2011 vom EZB-Rat gebilligten T2S-Rahmenvereinbarung.

Artikel 2

T2S-Vorstand

(1)   Der T2S-Vorstand wird als ein straff organisiertes Leitungsorgan innerhalb des Eurosystems mit der Aufgabe eingerichtet, Vorschläge für den EZB-Rat hinsichtlich strategischer Schlüsselfragen zu erarbeiten und Aufgaben auszuführen, die ihm vom EZB-Rat übertragen werden.

(2)   Das Mandat des T2S-Vorstands einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsabläufe und seines Haushalts ergibt sich aus Anhang I dieses Beschlusses.

(3)   Die Geschäftsordnung des T2S-Vorstands ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

(4)   Der Verhaltenskodex für die Mitglieder des T2S-Vorstands ist in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.

(5)   Die Verfahren und Anforderungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des T2S-Vorstands, die nicht einer Zentralbank angehören, sind in Anhang IV dieses Beschlusses festgelegt.

(6)   Der T2S-Vorstand nimmt im Juli 2012 seine Arbeit auf.

Artikel 3

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2009/6 wird aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Die Mitglieder des T2S-Programmvorstands üben ihre Zuständigkeiten und Aufgaben weiter aus, bis alle stimmberechtigten Mitglieder des T2S-Vorstands ernannt worden sind.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65.

(2)  ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 12.


ANHANG I

T2S-VORSTAND

MANDAT

EINLEITUNG

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird das Eurosystem Zentralverwahrern in Europa T2S-Dienstleistungen anbieten. Das Hauptziel von T2S ist, die Integration der Nachhandelsphase zu fördern, indem es eine grundlegende, grenzenlose und neutrale europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld unterstützt, damit die Zentralverwahrer ihren Kunden harmonisierte und standardisierte Abwicklungsdienstleistungen in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten anbieten können.

ZUSTÄNDIGKEITEN DES T2S-VORSTANDS

Unbeschadet der Letztentscheidungsbefugnis des EZB-Rats hat dieser den T2S-Vorstand mit der Erfüllung klar definierter Aufgaben im Zusammenhang mit dem T2S-Programm und der Erbringung von T2S-Dienstleistungen betraut. Wenn neue Fragen in Bezug auf T2S aufkommen, kann der EZB-Rat dem T2S-Vorstand weitere klar definierte Aufgaben übertragen, die sonst unter die Zuständigkeit des EZB-Rats fallen. In Anbetracht der Letztentscheidungskompetenz des EZB-Rats in Bezug auf T2S-Angelegenheiten können die dem T2S-Vorstand übertragenen und von diesem ausgeführten Aufgaben dennoch vom EZB-Rat durchgeführt werden. Die Grundlage für den T2S-Vorstand ist ferner ein von den Zentralbanken des Eurosystems unterzeichnetes T2S-Protokoll.

Der T2S-Vorstand handelt im Rahmen des T2S-Rechtsrahmens (insbesondere die Rahmenvereinbarungen, die Währungsteilnahmevereinbarungen, die am 20. April 2011 verabschiedeten Level 2-Level 3-Vereinbarungen und die Leitlinie EZB/2010/2).

Der T2S-Vorstand stellt sicher, dass das T2S-Programm wie folgt umgesetzt wird:

a)

im Einklang mit den Markterwartungen, die sich im Dokument zu den Nutzeranforderungen (User Requirement Document, URD) widerspiegeln,

b)

im Rahmen des T2S-Finanzregimes,

c)

innerhalb des vom EZB-Rat beschlossenen Zeitrahmens.

Es ist geplant, dass der T2S-Vorstand ab Juli 2012 die Zuständigkeiten und Aufgaben des T2S-Programmvorstands übernimmt. Dieses Mandat gilt bis zum Ende des T2S-Migrationszeitraums und wird anschließend überprüft.

Nach der Umsetzung des T2S-Programms stellt der T2S-Vorstand das reibungslose Funktionieren des T2S-Systems im Einklang mit der einschlägigen technischen und rechtlichen Dokumentation sicher. Der T2S-Vorstand ermöglicht ferner die laufende Anpassung der T2S-Dienstleistungen an die künftigen Bedürfnisse des Marktes.

AUFGABEN

Der EZB-Rat hat dem T2S-Vorstand die folgenden Aufgaben übertragen:

1.

Erarbeitung von Vorschlägen für Beschlüsse des EZB-Rates über:

a)

die Gesamtstrategie für T2S,

b)

die Steuerung von T2S,

c)

die Finanzen von T2S, darunter:

i)

die Hauptmerkmale des Finanzregimes von T2S (insbesondere Haushalt, Umfang, erfasster Zeitrahmen, Finanzierung),

ii)

die laufende Beurteilung der finanziellen Risiken für das Eurosystem,

iii)

die Regelungen über die Verwaltung des T2S-Projektkontos, das in den Büchern der EZB geführt und vom T2S-Vorstand für das Eurosystem verwaltet wird,

iv)

die Kostenrechnungsmethode für T2S,

v)

die Preispolitik von T2S;

d)

den gesamten T2S-Programmplan,

e)

die Genehmigung und Priorisierung von Anträgen auf Änderung des URD,

f)

die vom Eurosystem und externen Stakeholdern zu unterzeichnenden Verträge,

g)

den Rahmen für das T2S-Risikomanagement,

h)

die mit den Zentralverwahrern, den nationalen Zentralbanken (NZBen) und den 4ZB abgeschlossenen Service-Level-Vereinbarungen,

i)

die Strategien für die Erprobung und Migration von T2S,

j)

die Strategie für die Verbindungsdienstleistungen,

k)

die Strategie für das Krisenmanagement,

l)

die T2S-Leistungsbeschreibung (T2S Service Description),

m)

die Haftung sowie sonstige Forderungen,

n)

die Einhaltung der für Zentralverwahrer geltenden Zulassungskriterien durch diese.

2.

Verwaltung/Lenkung von T2S und Beziehungen zu den 4ZB

Der T2S-Vorstand

a)

ist für die Verwaltung des T2S-Programms und der T2S-Dienstleistungen insgesamt zuständig,

b)

verwaltet einen detaillierten Plan auf der Grundlage des gesamten T2S-Programmplans in der vom EZB-Rat genehmigten Fassung,

c)

handelt Änderungen der Level 2-Level 3-Vereinbarung aus und legt diese dem EZB-Rat zur Billigung vor,

d)

stellt regelmäßige Kontakte zu den 4ZB her, um alle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Level 2-Level 3-Vereinbarung erforderlichen Informationen zu erhalten,

e)

erörtert und billigt die Leistungen der 4ZB (z. B. die fachliche Grobspezifikation (General Functional Specifications, GFS), die detaillierte Nutzerspezifikation (User Detailed Functional Specifications, UDFS) und die Nutzerhandbücher) anhand von zuvor vereinbarten Qualitätsstandards und stellt sicher, dass diese mit dem URD im Einklang stehen,

f)

bestätigt Vorschläge der 4ZB, insbesondere hinsichtlich der IT-Strategie, der Bereitstellung des Netzwerks und der Kapazitätsplanung ausschließlich in Bezug auf T2S,

g)

koordiniert ein ordnungsgemäßes Änderungsmanagementverfahren für die Dokumente zur Bestimmung des Umfangs von T2S (T2S Scope Defining Set of Documents) und ferner die Priorisierung der genehmigten Änderungen hinsichtlich neuer T2S-Versionen,

h)

richtet Testszenarien für die Akzeptanztests des Eurosystems ein und koordiniert die Tests, an denen verschiedene Arten von Stakeholdern beteiligt sind,

i)

richtet im Einklang mit den in der Rahmenvereinbarung und der Währungsteilnahmevereinbarung vorgesehenen Zeitplänen für die Nutzertests eine Substruktur ein, die für Nutzertests zuständig ist,

j)

setzt den T2S-Risikomanagementrahmen innerhalb der durch den EZB-Rat festgelegten Vorgaben um,

k)

setzt die Strategie für die Migration von T2S innerhalb der durch den EZB-Rat festgelegten Vorgaben um,

l)

setzt den T2S-Handlungsrahmen, einschließlich der Strategie für Betriebsstörungen und das Krisenmanagement von T2S innerhalb der durch den EZB-Rat festgelegten Vorgaben um,

m)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die Qualität der T2S-Dienstleistungen,

n)

stellt sicher, dass die T2S-Dienstleistungen mit Regulierungs- und Überwachungsanforderungen im Einklang stehen.

3.

Beziehungen zu externen Stakeholdern

Der T2S-Vorstand

a)

stellt sicher, dass die T2S-Dienstleistungen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen,

b)

arbeitet mit den Zentralverwahrern und Zentralbanken zusammen, um deren Migration zu T2S zu erleichtern,

c)

handelt mit Zentralverwahrern und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Zentralbanken, die die Rahmenvereinbarung und die Währungsteilnahmevereinbarung unterzeichnet haben, Änderungen dieser Vereinbarungen aus; dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den Zentralbanken des Eurosystems,

d)

stimmt sich mit den anderen T2S-Steuerungsstrukturen ab, insbesondere der Zentralverwahrer-Lenkungsgruppe (CSD Steering Group), der Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen (Non-euro Currencies Steering Group) und der T2S-Beratergruppe,

e)

arbeitet mit Anbietern von Verbindungsdienstleistungen zusammen,

f)

ernennt die Vorsitzenden der technischen Gruppen nach Anhörung der Zentralverwahrer-Lenkungsgruppe sowie der Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen und erhält Berichte der technischen Gruppen,

g)

erörtert, koordiniert und bemüht sich im Rahmen des in der Rahmenvereinbarung und in der Währungsteilnahmevereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens und im Rahmen seines Mandats um mögliche Lösungen zur Beilegung von im Zusammenhang mit T2S entstehenden Streitigkeiten mit teilnehmenden Zentralverwahrern und Zentralbanken,

h)

stellt den zuständigen Aufsichts- und Überwachungsbehörden relevante Informationen zur Verfügung,

i)

erfüllt mit Unterstützung des T2S-Programme Office der EZB und dem Netzwerk der Zentralbankexperten eine zentrale Aufgabe im Bereich der Kommunikation über T2S mit Marktteilnehmern und öffentlichen Stellen,

j)

fördert und unterstützt T2S betreffende Harmonisierungsbemühungen,

k)

arbeitet mit allen maßgeblichen öffentlichen Stellen und privaten Einrichtungen (z. B. die Europäische Kommission, das Europäische Parlament sowie Wertpapieraufsichtsbehörden) in Bezug auf relevante Initiativen im Bereich Wertpapierclearing und -abwicklung eng zusammen,

l)

gewährleistet die Transparenz durch zeitnahe und einheitliche Veröffentlichung relevanter Unterlagen.

4.

Das Finanzregime von T2S

Der T2S-Vorstand verwaltet das Finanzregime von T2S im Einklang mit der Leitlinie EZB/2010/2.

Ab dem Beginn der Betriebsphase übermittelt der T2S-Vorstand den Zentralverwahrern, die Vertragspartei sind, und den NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die Vertragspartei sind, regelmäßig Finanzausweise, die die Geschäfts- und Finanzlage, das Betriebsergebnis und den Grad der Kostendeckung von T2S angemessen wiedergeben.

Die Zentralverwahrer-Lenkungsgruppe, die Lenkungsgruppe für Nicht-Euro-Währungen, die T2S-Beratergruppe und die maßgeblichen Ausschüsse des Europäischen Systems der Zentralbanken werden angehört, bevor dem EZB-Rat Vorschläge zum Finanzregime von T2S vorgelegt werden, die Änderungen der Preisgestaltung von T2S zur Folge haben.

Soweit erforderlich unterstützt die EZB den T2S-Vorstand in angemessener Weise. Sämtliche durch diese Unterstützung entstehenden Kosten werden der EZB erstattet.

Darüber hinaus

a)

verwaltet der T2S-Vorstand den Haushalt von T2S mithilfe des T2S-Projektkontos,

b)

genehmigt der T2S-Vorstand die Zahlung von Teilbeträgen an die 4ZB nach einem vereinbarten, vom EZB-Rat genehmigten Zahlungszeitplan, sobald der T2S-Vorstand die Leistungen der 4ZB abgenommen hat,

c)

genehmigt der T2S-Vorstand Kosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung, die die 4ZB den Zentralbanken des Eurosystems nach der Level 2-Level 3-Vereinbarung leisten,

d)

genehmigt der T2S-Vorstand die Zahlung von Teilbeträgen an die EZB auf der Grundlage der Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit T2S entstehen,

e)

genehmigt und initiiert der T2S-Vorstand die Erhebung von Gebühren von T2S-Kunden und die Rückerstattung an die Zentralbanken des Eurosystems.

ZUSAMMENSETZUNG

Alle Mitglieder des T2S-Vorstands werden vom EZB-Rat ernannt. Sie erstatten den Beschlussorganen der EZB kollektiv und ausschließlich Bericht, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des T2S-Vorstands handeln und halten die Grundsätze ein, die in dem in Anhang III enthaltenen Verhaltenskodex für den T2S-Vorstand festgelegt sind. In dieser Eigenschaft können die Mitglieder aus Zentralbanken des Eurosystems und die Mitglieder aus Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Ratschläge von anderen Mitarbeitern ihrer jeweiligen Herkunftsinstitution einholen. Unter keinen Umständen dürfen sie Weisungen ihrer Herkunftsinstitution entgegennehmen oder sich dazu verpflichten, einen bestimmten Standpunkt während der Beratungen und Abstimmungen des T2S-Vorstands einzunehmen.

Der T2S-Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)

dem Vorsitzenden, der eine hochrangige Führungskraft der EZB ist,

b)

neun Mitgliedern aus anderen NZBen des Eurosystems, darunter jeweils ein Mitglied aus der Deutschen Bundesbank, der Banco de España, der Banque de France sowie der Banca d’Italia,

c)

einem Mitglied aus einer Zentralbank außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die die Währungsteilnahmevereinbarung unterzeichnet hat (oder zwei dieser Mitglieder, wenn das Abwicklungsvolumen in Nicht-Euro-Währungen mindestens 20 % des Abwicklungsvolumens des Euro-Währungsgebiets beträgt),

d)

zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht), die über einen soliden Hintergrund als hochrangige Mitarbeiter im Wertpapierabwicklungssektor und, wenn möglich, über Erfahrung im Projektmanagement verfügen und bei denen kein Interessenkonflikt besteht.

Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der vom EZB-Rat ernannt wird. Der stellvertretende Vorsitzende ist ein Mitglied, das bereit steht, den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten. Wenn das „Lieferung gegen Zahlung“ (Delivery versus Payment, DvP)-Volumen, das in Nicht-Euro-Währungen über T2S abgewickelt wird, mindestens 40 % des in Euro abgewickelten DvP-Volumens beträgt, können Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets den stellvertretenden Vorsitzenden vorschlagen.

Die Amtszeit eines Mitglieds des T2S-Mitglieds beträgt 24 Monate und kann verlängert werden.

Der EZB-Rat beschließt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB über die Zusammensetzung des T2S-Vorstands. Für die Kategorien a bis c werden Bewerbungen vom Präsidenten der betreffenden Zentralbank vorgelegt. Das Direktorium bevorzugt Bewerber, die dem höchsten Leitungsorgan ihrer Zentralbank unmittelbar Bericht erstatten. In seinem Vorschlag stellt das Direktorium sicher, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit IT-Erfahrung, Mitgliedern mit Erfahrung im Projektmanagement und solchen mit Erfahrung im Wertpapierabwicklungsgeschäft (als Anbieter von Dienstleistungen oder als Nutzer dieser Dienstleistungen) besteht.

ARBEITSABLÄUFE

1.   Beschlussfassung

Der T2S-Vorstand beschließt wenn möglich einstimmig. Wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums jedoch keine Einstimmigkeit erreicht, kann der Vorsitzende beschließen, eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit durchzuführen.

Die folgenden Regeln finden Anwendung:

a)

grundsätzlich sollte eine Mindestteilnahmequote von mindestens sieben Mitgliedern erreicht werden, damit der T2S-Vorstand beschlussfähig ist,

b)

nur die den Kategorien a bis c angehörenden Mitglieder des T2S-Vorstands sind stimmberechtigt,

c)

bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen in Bezug auf eine Angelegenheit abgeben,

d)

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag,

e)

die Mitglieder des T2S-Vorstands nehmen nicht an der Beschlussfassung teil und geben keine Stimme ab, wenn ein Interessenkonflikt besteht,

f)

die Mitglieder des T2S-Vorstands halten den Verhaltenskodex des T2S-Vorstands ein.

2.   Arbeitspensum und Unterstützung

Unbeschadet der in Artikel 8 der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegten Grundsätze der Good Governance

a)

übt der Vorsitzende seine Tätigkeit im Zusammenhang mit T2S auf Vollzeitbasis aus; von den übrigen Mitgliedern wird erwartet, dass sie ihre Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 30 % ausüben,

b)

wird der T2S-Vorstand durch ein T2S-Programme Office der EZB unterstützt,

c)

erhält der T2S-Vorstand Beiträge von einem Programme Controller,

d)

wird der T2S-Vorstand von einem Technischen Ausschuss unterstützt, der sich darum bemüht, Einvernehmen über technische Angelegenheiten zu erzielen. Sofern kein Einvernehmen erreicht wird, wird die Angelegenheit dem T2S-Vorstand vorgelegt,

e)

kann der T2S-Vorstand weitere Ausschüsse einrichten.

3.   Berichterstattung und Vertretung

Der T2S-Vorstand erstattet den Beschlussorganen der EZB regelmäßig und in strukturierter Form Bericht. In diesem Zusammenhang erstellt er soweit erforderlich Berichte an die Beschlussorgane der EZB. Diese Berichte werden ferner dem IT-Lenkungsausschuss des Eurosystems (Eurosystem IT Steering Committee, EISC) übermittelt, der die Beschlussorgane der EZB beraten kann. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Payment and Settlement Systems Committee, PSSC) erhält die Berichte zu Informationszwecken.

Der Vorsitzende steht der T2S-Beratergruppe vor und vertritt den T2S-Vorstand nach außen, sofern der T2S-Vorstand keine anderweitige Entscheidung trifft.

4.   Geschäftsordnung

Die Einzelheiten der Arbeitsabläufe sind in der Geschäftsordnung des T2S-Vorstands geregelt, die in Anhang II festgelegt ist.


ANHANG II

T2S-VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG

KAPITEL I

DER T2S-VORSTAND

Artikel 1

Die Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des T2S-Vorstands (nachfolgend „Mitglieder“) handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und im besten Interesse des T2S-Programms gemäß den Allgemeinen Grundsätzen von T2S. Die Mitglieder vertreten ihren eigenen, vollständig unabhängigen Standpunkt während der Sitzungen des T2S-Vorstands.

(2)   Den Mitgliedern aus Zentralbanken muss von ihrer jeweiligen Zentralbank hinreichend Zeit gewährt werden und die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen sicherstellen, dass sie über genügend Zeit verfügen, um sich aktiv an den Tätigkeiten des T2S-Vorstands zu beteiligen (grundsätzlich für alle Mitarbeiter 30 % ihrer Arbeitszeit, mit Ausnahme des Vorsitzenden).

(3)   Die Mitglieder sind nicht unmittelbar in die Überwachung von T2S oder von Zentralverwahrern einbezogen, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern. Die Mitglieder dürfen nicht einem Ausschuss des Eurosystems/ESZB angehören, der eine der vorstehenden Aufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder gehören nicht dem IT-Lenkungsausschuss des Eurosystems (Eurosystem IT Steering Committee, EISC) oder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee, IAC) an. Sie sind nicht täglich in Level 3-Tätigkeiten einbezogen.

(4)   Die Mitglieder müssen den in Anhang III festgelegten Verhaltenskodex des T2S-Vorstands (nachfolgend „Kodex“) einhalten.

Artikel 2

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

(1)   Der Vorsitzende ist ein Vollzeitmitglied des T2S-Vorstands.

(2)   In Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern stellt der Vorsitzende das Funktionieren des T2S-Vorstands, die Erfüllung des Mandats des T2S-Vorstands, die Einhaltung der Geschäftsordnung sowie eine effiziente Beschlussfassung sicher. Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

er schlägt die Tagesordnungen der Sitzungen des T2S-Vorstands vor und führt den Vorsitz in diesen Sitzungen,

b)

er schlägt den jährlichen Zeitplan der Sitzungen vor,

c)

er trifft alle administrativen Entscheidungen hinsichtlich des T2S-Programme Office.

(3)   Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der den Vorsitzenden bei seiner Abwesenheit vertritt. Der Vorsitzende gibt dem stellvertretenden Vorsitzenden eine solche Abwesenheit so schnell wie möglich bekannt.

Artikel 3

Sekretariat

(1)   Der Vorsitzende ernennt einen sehr erfahrenen Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Sekretär des T2S-Vorstands. Der Vorsitzende kann darüber hinaus einen stellvertretenden Sekretär ernennen.

(2)   Der Sekretär unterstützt den Vorsitzenden und übt seine Tätigkeit unter seiner Anleitung aus. Der Sekretär verwaltet rechtzeitig den Informationsfluss a) zwischen den Mitgliedern und b) zwischen den Mitgliedern des T2S-Vorstands und sonstigen Stakeholdern, darunter insbesondere andere Ausschüsse des Eurosystems oder des Europäischen Systems der Zentralbanken.

KAPITEL II

SITZUNGEN DES T2S-VORSTANDS

Artikel 4

Termin und Ort der Sitzungen des T2S-Vorstands

(1)   Der T2S-Vorstand bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Der T2S-Vorstand sollte sich regelmäßig nach Maßgabe eines Zeitplans treffen, den er rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres festlegt. Die Häufigkeit der Sitzungen richtet sich nach den Bedürfnissen des T2S-Programmplans.

(2)   Der Vorsitzende kann außerordentliche Sitzungen des T2S-Vorstands einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen.

(3)   Die Sitzungen des T2S-Vorstands finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt.

(4)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder erheben Einwände dagegen.

Artikel 5

Teilnahme an Sitzungen des T2S-Vorstands

(1)   Nach den Grundsätzen der Good Governance nehmen die Mitglieder regelmäßig an den Sitzungen des T2S-Vorstands teil. Die Mitglieder nehmen ausschließlich persönlich teil; sie dürfen sich nicht vertreten lassen.

(2)   Die Teilnahme an den Sitzungen des T2S-Vorstands ist den Mitgliedern und sonstigen, vom Vorsitzenden eingeladenen Personen vorbehalten.

Artikel 6

Durchführung der Sitzungen des T2S-Vorstands

(1)   Die Arbeitssprache des T2S-Vorstands ist Englisch.

(2)   Der T2S-Vorstand verabschiedet eine Tagesordnung für jede Sitzung. In der Regel erstellt der Sekretär eine vorläufige Tagesordnung unter der Verantwortung des Vorsitzenden und leitet diese den Mitgliedern mindestens fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung zu. Der T2S-Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern nicht rechtzeitig zugegangen sind.

(3)   Der Sekretär übermittelt den Mitgliedern in der Regel fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung die zu erörternden Unterlagen. Kurze Dokumente können jedoch einen Tag vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden. Unterlagen, die weniger als zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden, werden als „table document“ angesehen, auf deren Grundlage der T2S-Vorstand nicht beschließen kann, es sei denn, alle Mitglieder vereinbaren etwas anderes.

(4)   Nach jeder Sitzung des T2S-Vorstands erstellt der Sekretär einen Entwurf des Sitzungsprotokolls, in dem die erörterten Themen und die Ergebnisse der Diskussion aufgeführt sind. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls enthält die von den einzelnen Mitgliedern vertretenen Standpunkte auf Antrag. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung übermittelt.

(5)   Nach jeder Sitzung des T2S-Vorstands erstellt der Sekretär ferner einen Entwurf einer Tätigkeitsliste, in der die während der Sitzung zugewiesenen und vereinbarten Aufgaben und Fristen enthalten sind; diese Liste wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Sitzung übermittelt.

(6)   Die Mitglieder übermitteln dem Sekretär innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs des Sitzungsprotokolls und der Tätigkeitsliste Anmerkungen zu diesen Dokumenten. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls und der Entwurf der Tätigkeitsliste werden dem T2S-Vorstand bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Artikel 7

Beschlussfassung durch den T2S-Vorstand

(1)   Die Beschlüsse des T2S-Vorstands werden so weit wie möglich einstimmig gefasst.

(2)   Der T2S-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der T2S-Vorstand nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

(3)   Falls erforderlich erfolgt die Stimmabgabe im T2S-Vorstand auf Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Stimmabgabe auch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ein. Im Einklang mit dem Kodex darf ein Mitglied nicht abstimmen, wenn bei diesem Mitglied ein Interessenkonflikt im Sinne des Kodexes besteht. Bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen in Bezug auf eine Angelegenheit abgeben.

(4)   Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern kann der Vorsitzende eine geheime Abstimmung veranlassen.

(5)   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass i) jedem Mitglied in der Regel mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen und ii) jeder derartige Beschluss in den Schlussfolgerungen der nächsten Sitzung des T2S-Vorstands festgehalten wird.

(6)   Ein Vorschlag, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält, gilt als angenommen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden nicht ausschlaggebend.

KAPITEL III

KOMMUNIKATION UND TRANSPARENZ

Artikel 8

Externe Kommunikation

(1)   Der Vorsitzende informiert die relevanten Stakeholder regelmäßig über die bei der Umsetzung des T2S-Programms erzielten Fortschritte. Der Vorsitzende gewährleistet mit Unterstützung des Sekretärs Transparenz durch rechtzeitige und einheitliche Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen auf der T2S-Website, vorbehaltlich der im Kodex festgelegten Vertraulichkeitspflichten.

(2)   Die Mitglieder müssen den Vorsitzenden im Voraus über jede relevante und wesentliche Vertretung nach außen in Kenntnis setzen, die die Zuständigkeiten und Aufgaben des T2S-Vorstands betrifft, wie zum Beispiel Vorträge im Rahmen von T2S-Tagungen oder Besprechungen mit T2S-Stakeholdern, und sie müssen dem T2S-Vorstand innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Anlass eine schriftliche Zusammenfassung vorlegen. Jede wesentliche externe Kommunikation muss im Interesse des Eurosystems und dem T2S-Programms erfolgen und mit den Beschlüssen des EZB-Rats und des T2S-Vorstands im Einklang stehen.

(3)   Der T2S-Vorstand benennt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bzw. Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank (NZB), die an T2S mitwirken, um an öffentlichen und privaten Initiativen zum Wertpapierclearing und zur Wertpapierabwicklung teilzunehmen und T2S gegebenenfalls in den relevanten Ausschüssen oder Arbeitsgruppen zu vertreten. Mitarbeiter der EZB oder einer NZB können nur dann mit einer solchen Aufgabe betraut werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie Geheimhaltungspflichten und Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte einhalten, die den im Kodex festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind.

Artikel 9

Interne Kommunikation

(1)   Nicht dem Eurosystem angehörende Mitglieder des T2S-Vorstands erhalten unter Wahrung der Vertraulichkeit alle dem EZB-Rat vorgelegten Dokumente über T2S nach der EZB-Ratssitzung sowie die T2S betreffenden Beschlusspunkte im Sitzungsprotokoll des EZB-Rats.

(2)   Die NZBen des Eurosystems, die keinen Mitarbeiter im T2S-Vorstand haben, haben automatisch Zugang zu allen Dokumenten des T2S-Vorstands. Sie können beim Vorsitzenden ferner beantragen, an einem Ausschuss des T2S-Vorstands teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Ein Mitglied hat die Aufgabe, die genannten NZBen des Eurosystems zu informieren, wenn die Auffassung vertreten wird, dass sie ein besonderes Interesse haben könnten. Dieses Mitglied kann darüber hinaus dem T2S-Vorstand alle Angelegenheiten vorlegen, die von einer solchen NZB des Eurosystems angeführt werden.

KAPITEL IV

FINANZREGIME

Artikel 10

Funktionsweise des T2S-Projektkontos

(1)   Der T2S-Vorstand verwaltet ein T2S-Projektkonto für das Eurosystem, das in den Büchern der EZB geführt wird und den Status eines Transitkontos hat. Das T2S-Konto wird a) zur Steuerung von sich aus dem T2S-Haushalt ergebenden Finanzströmen (insbesondere für Einzahlungen und die Zahlung von Teilbeträgen) zwischen Zentralbanken des Eurosystems und b) zur Steuerung von Finanzströmen im Zusammenhang mit Gebühren für T2S-Dienstleistungen verwendet. Der T2S-Vorstand stellt sicher, dass der Saldo des Projektkontos immer „null“ oder „positiv“ ist.

(2)   Der Vorsitzende fordert die NZBen des Eurosystems rechtzeitig auf, ihre jeweiligen Kostenanteile (nach dem Verteilungsschlüssel für die T2S-Kosten) im Haushalt einzuplanen und diese Kostenanteile im Einklang mit dem vom EZB-Rat genehmigten Zahlungszeitplan auf das T2S-Projektkonto einzuzahlen.

(3)   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch den T2S-Vorstand weist der Vorsitzende die Auszahlung von Teilbeträgen von dem T2S-Konto an. Die Zahlung eines Teilbetrags an die 4ZB gilt als formell vom T2S-Vorstand gebilligt, wenn dieser eine Leistung der 4ZB validiert und abgenommen hat und diese Validierung und Abnahme formell im Sitzungsprotokoll des T2S-Vorstands genehmigt wurde. Die Zahlung eines Teilbetrags an die EZB erfolgt zu Beginn jedes Jahres im Einklang mit den im T2S-Finanzrahmen festgelegten Vereinbarungen.

KAPITEL V

RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 11

Rechnungsprüfung

Der Tätigkeiten des T2S-Vorstands werden durch den IAC geprüft.


ANHANG III

VERHALTENSKODEX

DES T2S-VORSTANDS

Einleitung

Der T2S-Vorstand besteht aus Mitgliedern, die vom EZB-Rat ernannt werden. Die Mitglieder müssen ausschließlich im besten Interesse des T2S-Programms und im Einklang mit den Allgemeinen Grundsätzen von T2S handeln und sie müssen der mit dem T2S-Programm verbundenen Tätigkeit genügend Zeit widmen.

Der T2S-Vorstand unterstützt die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der Sicherstellung eines erfolgreichen und pünktlichen Abschlusses des T2S-Programms und erstattet dem EZB-Rat Bericht. Damit der EZB-Rat sachlich fundierte und unabhängige Entscheidungen treffen kann, ist es unerlässlich, dass die Arbeit des T2S-Vorstands nicht durch Umstände beeinträchtigt wird, die zu Interessenkonflikten der Mitglieder führen können.

Für das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Eurosystems/des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Rechtmäßigkeit des T2S-Programms ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass die Mitglieder sich vom allgemeinen Interesse des Eurosystems und insbesondere vom Interesse des T2S-Programms leiten lassen und dass dies offensichtlich ist. Die Mitglieder müssen deshalb a) Situationen vermeiden, in denen Interessenkonflikte bestehen oder zu bestehen scheinen, b) im Umgang mit öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Vertretern der Industrie und anderen externen Stakeholdern, die an der Gestaltung, der Entwicklung und dem Betrieb von T2S beteiligt sind, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Eurosystems und von T2S handeln und c) die Objektivität, die Neutralität und den fairen Wettbewerb zwischen potenziellen Lieferanten sicherstellen, die ein Interesse am T2S-Programm haben.

Die in Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (nachfolgend „ESZB-Satzung“) vorgesehene Geheimhaltungspflicht gilt sowohl für Personal der EZB als auch für Mitarbeiter einer nationalen Zentralbank (NZB), die Aufgaben des ESZB erfüllen, und erfasst vertrauliche Informationen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die einen kommerziellen Wert haben. Eine entsprechende Verpflichtung obliegt den nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des T2S-Vorstands. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen ferner alle zusätzlichen Verhaltensregeln einhalten, die gegebenenfalls in ihrem Ernennungsschreiben und ihrem Vertrag mit der EZB vorgesehen sind.

Es ist angemessen und steht mit einer guten Verwaltungspraxis im Einklang, ethische Standards über die berufliche Integrität, den Grundsatz des fairen Wettbewerbs, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Schutz vertraulicher, vom Eurosystem erstellter oder von Dritten zur Verfügung gestellter Informationen festzulegen, während der Sachverstand und die Erfahrung hinsichtlich der relevanten Bereiche des T2S-Programms, über die der T2S-Vorstand verfügt, zum Nutzen des Eurosystems/ESZB insgesamt gewahrt werden. Darüber hinaus ist es angemessen und entspricht einer guten Verwaltungspraxis, dass die Beschäftigungsbedingungen, die für die Mitglieder gelten, die Mitarbeiter der EZB sind, und die entsprechenden Vorschriften, die für Mitglieder gelten, die Mitarbeiter einer NZB sind, Rechtsbehelfe für Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex (nachfolgend „Kodex“) vorsehen sollten. Eine entsprechende Bestimmung gilt für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des T2S-Vorstands.

Dieser Kodex gilt unbeschadet der Anforderungen, die sich aus sonstigen Ethikvorschriften ergeben und gegebenenfalls auf die Mitglieder des T2S-Vorstands in ihrer Funktion als Mitarbeiter der EZB oder einer NZB Anwendung finden.

1.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kodexes sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat ernannt wurde, den Vorsitz im T2S-Vorstand zu führen,

b)

„stellvertretender Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat ernannt wurde, den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten,

c)

„vertrauliche Informationen“ sind unbeschadet der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 37.1 der ESZB-Satzung oder der nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB eingestuften Dokumente, die jedem Mitglied des T2S-Vorstands zur Verfügung gestellt werden: i) Geschäftsgeheimnisse des Eurosystems oder Dritter sowie Informationen, deren kommerzieller Wert über den Zweck der Tätigkeit des T2S-Vorstands hinausgeht, ii) Informationen, deren unberechtigte Offenlegung die grundlegenden Interessen des Eurosystems beeinträchtigen könnte und iii) Informationen, die eine vernünftige Person als vertraulich ansehen würde. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst keine Informationen, i) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder allgemein zugänglich gemacht werden, ohne dass dadurch Verstoß gegen diesen Kodex vorliegt oder ii) die von einem Dritten unabhängig erstellt werden, der keinen Zugang zu vertraulichen Informationen hat, oder iii) die vorbehaltlich Abschnitt 3 aufgrund rechtlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen,

d)

„nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied“ ein Mitglied des T2S-Vorstands, das weder ein Mitarbeiter der EZB noch ein Mitarbeiter einer NZB ist,

e)

„Mandat“ das in Anhang I beschriebene Mandat,

f)

„Mitglied“ ein Mitglied des T2S-Vorstands, einschließlich des Vorsitzenden,

g)

„potenzielle Lieferanten“ Wirtschaftsunternehmen mit einem Interesse an der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit T2S an Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets oder Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die sich dazu verpflichtet haben, ihre nationale Währung über T2S abzuwickeln.

2.   Vermeidung von Interessenkonflikten

2.1.

Ein Interessenkonflikt entsteht durch die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen, die für das Mandat des T2S-Vorstands relevant sind, sofern ein Mitglied ein kommerzielles oder berufliches Interesse an einem potenziellen Lieferanten hat oder an diesem beteiligt ist — sei es als Eigentümer, durch Kontrolle, Investitionen oder aus sonstigen Gründen — und dadurch die unparteiische und objektive Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.

2.2.

Die Mitglieder handeln im allgemeinen Interesse des Eurosystems und des T2S-Programms. Sie vermeiden jede Situation, die zu Interessenkonflikten führen könnte.

2.3.

Wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben des T2S-Vorstands entsteht oder entstehen könnte, setzt das betreffende Mitglied die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank über diesen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Kenntnis (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, den Ethik-Berater der EZB), wobei es das in Anlage 2 enthaltene Formular verwendet und zugleich den Vorsitzenden über den genannten Interessenkonflikt informiert. Wenn die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der NZB dieses Mitglieds (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, der Ethik-Berater der EZB) feststellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, gibt sie gegenüber dem Präsidenten der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, dem Präsidenten der EZB) eine Empfehlung über die angemessene Behandlung des betreffenden Interessenkonflikts ab. Der Präsident der betreffenden Zentralbank unterrichtet den Vorsitzenden unverzüglich darüber und stellt dem Vorsitzenden die notwendigen Informationen zur Verfügung, damit dieser sich eine sachkundige Meinung über die angemessene Behandlung des Interessenkonflikts bilden kann.

2.4.

Wenn ein Mitglied während einer Sitzung des T2S-Vorstands Grund zur Annahme hat, dass die Teilnahme eines anderen Mitglieds an der Erörterung, der Abstimmung oder dem schriftlichen Verfahren des T2S-Vorstands zu einem Interessenkonflikt führen könnte, setzt es den Vorsitzenden sofort davon in Kenntnis.

2.5.

Der Vorsitzende fordert das Mitglied, das einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt gemäß Abschnitt 2.3 festgestellt hat, oder das Mitglied, über welches Bedenken hinsichtlich eines Interessenkonflikts gemäß Abschnitt 2.4 geäußert wurden, auf zu erklären, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt besteht. Wenn die Erklärung des Mitglieds nach Auffassung des Vorsitzenden nicht zufriedenstellend ist, werden alle relevanten Punkte von der Tagesordnung abgesetzt. Der Vorsitzende unterrichtet die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, den Ethik-Berater der EZB) — und, falls dies für erforderlich gehalten wird, den EZB-Rat — unverzüglich über einen solchen Fall.

2.6.

Wenn der Vorsitzende von den Abschnitten 2.3, 2.4 oder 2.5 betroffen ist, setzt er den stellvertretenden Vorsitzenden davon in Kenntnis.

2.7.

Ein Mitglied darf nicht über eine Angelegenheit abstimmen, wenn es in einem Interessenkonflikt in Bezug auf diese Angelegenheit steht. Dies gilt auch für ein Mitglied, das ein Mitarbeiter der 4ZB ist, wenn der T2S-Vorstand über die Validierung von Leistungen der 4ZB entscheidet.

3.   Ordnungsgemäße Verwendung vertraulicher Informationen

3.1.

Die Mitglieder verwenden vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke und im Interesse des Eurosystems und des T2S-Programms sowie im Einklang mit dem Mandat des T2S-Vorstands.

3.2.

Die Mitglieder dürfen Dritten keine vertraulichen Informationen weitergeben und Mitglieder, die Mitarbeiter der EZB oder einer NZB sind, dürfen Mitarbeitern ihrer Zentralbank oder einer anderen Zentralbank vertrauliche Informationen nur unter strikter Anwendung des „Need-to-know-Prinzips“ zum Zweck der Beratung weitergeben, um die Bildung einer Meinung über eine bestimmte Angelegenheit zu ermöglichen. Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen, die mit „nur für Mitglieder“ gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht an Mitarbeiter ihrer Zentralbank oder anderer Zentralbanken weitergeben, es sei denn, dass vom T2S-Vorstand etwas anderes vereinbart wurde.

3.3.

Die Mitglieder treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die versehentliche Weitergabe von oder den unberechtigten Zugang zu vertraulichen Informationen zu verhindern.

3.4.

Die Mitglieder dürfen ihren Zugang zu vertraulichen Informationen nicht zugunsten eines Rechtssubjekts außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder ohne angemessene Begründung zugunsten ihrer Zentralbank verwenden.

3.5.

Wird einem Mitglied aufgrund einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde angeordnet, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben, muss dieses Mitglied

a)

den Vorsitzenden und die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, den Ethik-Berater der EZB) unverzüglich schriftlich über einer solche Entscheidung in Kenntnis setzen, sofern dies rechtlich zulässig ist,

b)

fachkundigen rechtlichen Rat über die Rechtmäßigkeit und die Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung einholen, wenn dies nach Auffassung des Vorsitzenden erforderlich ist,

c)

mit allen betroffenen Zentralbanken zusammenarbeiten und daran mitwirken, es — in dem Maße, wie dies vernünftigerweise vom Vorsitzenden verlangt werden kann — dem T2S-Vorstand oder der Zentralbank des betreffenden Mitglieds zu ermöglichen, Rechtsbehelfe zum Schutz der vertraulichen Informationen einzulegen,

d)

dem betreffenden Gericht oder der betreffenden Behörde mitteilen, dass es sich um Informationen vertraulicher Art handelt und das Gericht oder die Behörde ersuchen, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wenn der Vorsitzende von den Bestimmungen in diesem Abschnitt betroffen ist, setzen die Mitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden davon in Kenntnis.

4.   Transparenz und Offenheit

4.1.

Vorbehaltlich der Anforderungen in Bezug auf vertrauliche Informationen streben die Mitglieder bei ihren Kontakten mit potenziellen Lieferanten oder potenzielle Lieferanten vertretenden Fachverbänden an, einen fairen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und allen genannten potenziellen Lieferanten oder Vertretern dieser Lieferanten objektive und relevante Informationen in koordinierter und nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung zu stellen. Abhängig von den Informationen, die zur Verfügung zu stellen sind, kann dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die betreffenden Lieferanten oder Vertreter in einen konstruktiven Dialog eingebunden werden und ihnen im Rahmen von Konsultationsgruppen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

4.2.

Ein Mitglied trägt allen schriftlichen Mitteilungen gebührend Rechnung, die ihm von potenziellen Lieferanten oder Fachverbänden, die potenzielle Lieferanten vertreten, übermittelt werden. Die Mitglieder behandeln solche Mitteilungen als vertrauliche Informationen, es sei denn, die potenziellen Lieferanten oder Vertreter dieser Lieferanten geben ausdrücklich etwas Gegenteiliges an.

4.3.

Die Abschnitte 4.1 und 4.2 sind nicht in der Weise auszulegen, dass sie Kontakte zwischen dem T2S-Vorstand und potenziellen Lieferanten oder Fachverbänden behindern, die potenzielle Lieferanten vertreten. Die Mitglieder tauschen innerhalb des Eurosystems jedoch regelmäßig Informationen über ihre Kontakte mit den genannten potenziellen Lieferanten oder Vertretern dieser Lieferanten aus.

5.   Ratschläge über ethische Fragen

Wenn ein Mitglied Fragen über die Anwendung des Kodexes hat, sollte es beim Ethik-Berater der EZB Rat einholen.

6.   Sanktionen und Schlussbestimmungen

6.1.

Ein Mitglied, dass gegen diesen Kodex verstößt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem T2S-Vorstand entlassen und nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren ersetzt; die in den Beschäftigungsbedingungen dieses Mitglieds vorgesehenen Bestimmungen über Disziplinarverfahren sowie alle anwendbaren strafrechtlichen, disziplinarischen, administrativen oder vertragliche Strafen bleiben hiervon unberührt.

6.2.

Wenn ein Mitglied sein Amt niedergelegt hat, finden die in Abschnitt 3 vorgesehenen Bestimmungen weiterhin auf dieses Mitglied Anwendung.

6.3.

Einem ehemaligen Mitglied ist es untersagt, vertrauliche Informationen zu verwenden, um eine Beschäftigung bei einem potenziellen Lieferanten zu finden oder als Beschäftigter eines potenziellen Lieferanten vertrauliche Informationen offenzulegen oder zu verwenden, die es durch seine Teilnahme am T2S-Vorstand erlangt hat.

6.4.

Während des ersten Jahres nach Niederlegung ihres Amtes vermeiden die Mitglieder weiterhin alle Interessenkonflikte, die durch eine neue berufliche Tätigkeit oder Ernennung entstehen könnten. Insbesondere müssen sie den T2S-Vorstand schriftlich informieren, wenn sie beabsichtigen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder eine Ernennung anzunehmen und sie müssen den Rat des T2S-Vorstands einholen, bevor sie eine Verpflichtung eingehen.

6.5.

Hält ein ehemaliges Mitglied die in den Abschnitten 6.3 und 6.4 vorgesehenen Anforderungen nicht ein, kann der T2S-Vorstand dem Arbeitgeber dieses Mitglieds mitteilen, dass zwischen der neuen Beschäftigung und der früheren Tätigkeit des genannten Mitglieds ein Interessenkonflikt entsteht.

7.   Adressaten und Aushändigung

Dieser Kodex ist an die Mitglieder des T2S-Vorstands gerichtet. Allen bestehenden Mitgliedern wird ein Exemplar ausgehändigt und neue Mitglieder erhalten ein Exemplar bei ihrer Ernennung. Die Mitglieder müssen die Anlagen 1 und 2 unterzeichnen, bevor sie an den Sitzungen des T2S-Vorstands teilnehmen.

Anlage 1

ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DES VERHALTENSKODEXES

Hiermit akzeptiere ich den beiliegenden Verhaltenskodex und ich erkenne die mir obliegenden Pflichten an, die sich aus diesem Verhaltenskodex ergeben, insbesondere die Pflicht a) zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die ich erlangt habe und b) zur Vermeidung und Anzeige von Situationen, die mit einem Interessenkonflikt bei der Ausübung meiner Aufgaben als Mitglied des T2S-Vorstands im Zusammenhang mit dem T2S-Programm verbunden sind.

(Unterschrift und Datum)

(Vollständiger Name)

(Anschrift)

Anlage 2

INTERESSENERKLÄRUNG  (1)

(Vollständiger Name)

(Anschrift)

(Berufliche Tätigkeit)

Das T2S-Programm wird unmittelbar oder mittelbar (beispielweise im Hinblick auf Familienangehörige) durch folgende finanziellen und/oder nicht finanziellen Interessen beeinträchtigt, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne dieses Verhaltenskodexes führen könnten (2):

Investitionen (z. B. direkte oder indirekte Investitionen in einem Wirtschaftsunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen oder sonstiger, derselben Unternehmensgruppe angehörender Unternehmen, das ein Interesse als potenzieller Lieferant des T2S-Programms hat, soweit der Anteil nicht aus Investment- oder Pensionsfonds oder Ähnlichem besteht):

Tätigkeit (z. B. gegenwärtige oder frühere, bezahlte und unbezahlte Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als potenzieller Lieferant des T2S-Programms hat):

Einkünfte oder Geschenke (z. B. gegenwärtige, frühere oder zu erwartende Einkünfte, darunter Anwartschaften, zu einem späteren Zeitpunkt auszuübende Optionen und Übertragungen von Versorgungsansprüchen oder Geschenke von einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als potenzieller Lieferant des T2S-Programms hat):

Sonstige:

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich und nach bestem Wissen, dass die offengelegten Informationen wahrheitsgetreu und vollständig sind.

(Unterschrift und Datum)

(Vollständiger Name)


(1)  Sofern ein Mitglied kein relevantes Interesse hat, sollte dies durch die Angabe „keine“ in den entsprechenden Feldern angegeben werden.

(2)  Mitglieder mit einem einschlägigen Interesse sollten alle relevanten Tatsachen und Umstände darlegen und ihre Angaben falls erforderlich auf einem zusätzlichen Blatt machen.


ANHANG IV

VERFAHREN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSWAHL, ERNENNUNG UND ERSETZUNG DER NICHT EINER ZENTRALBANK ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER DES T2S-VORSTANDS

1.   Aufruf zum Wettbewerb

1.1.

Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht einen Aufruf zum Wettbewerb für Experten zur Ernennung als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des T2S-Vorstands und zur Erstellung einer Reserveliste. Der Aufruf zum Wettbewerb wird gemäß dem in Kapitel 8 des Business Practice Handbook der EZB näher umgesetzten Beschluss EZB/2007/5 vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (1) durchgeführt. Der Aufruf zum Wettbewerb weicht jedoch in gewissem Maße insbesondere von Artikel 16a des Beschlusses EZB/2007/5 ab, wobei zumindest die wesentlichen Grundsätze der öffentlichen Vergabe berücksichtigt werden sowie ein echter und transparenter Wettbewerb sichergestellt wird.

1.2.

Der Aufruf zum Wettbewerb beschreibt unter anderem: a) die Aufgaben des T2S-Vorstands, b) die Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder innerhalb des T2S-Vorstands, c) die Auswahlkriterien, d) die wirtschaftlichen Aspekte des Mandats und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen.

1.3.

Der Aufruf zum Wettbewerb wird gleichzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Die EZB kann gegebenenfalls weitere Medien verwenden, um den Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen. Im Fall von Unstimmigkeiten geht die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung anderen Fassungen vor.

1.4.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen muss mindestens 21 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union betragen.

2.   Auswahlverfahren

2.1.

Der EZB-Rat beschließt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums über die Zusammensetzung des T2S-Vorstands und ernennt alle Mitglieder des T2S-Vorstands.

2.2.

Der EZB-Rat bewertet die Bewerber um die Position eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des T2S-Vorstands anhand der in Abschnitt 3 festgelegten Auswahlkriterien.

2.3.

Der Vorsitzende des T2S-Vorstands, Vertreter der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und Mitarbeiter der EZB können das Direktorium beim Ausfüllen der Formulare zur Bewertung der einzelnen Bewerber unterstützen; diese enthalten eine Zusammenfassung der anhand der Auswahlkriterien vorliegenden Vorzüge und Schwächen des betreffenden Bewerbers sowie eine Empfehlung über seine Eignung zur Ernennung.

2.4.

Entgegen Artikel 16a Absatz 6 des Beschlusses EZB/2007/5 werden sofort zwei Bewerber ernannt und es wird eine Reserveliste potenzieller Bewerber für künftige freie Stellen erstellt.

3.   Auswahlkriterien

Es gelten folgende Auswahlkriterien:

a)

Fachwissen im Wertpapierabwicklungsgeschäft, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesem Bereich sowie Fachwissen über den Finanzsektor der Union insgesamt,

b)

mindestens 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union,

c)

vorzugsweise Erfahrung im Projektmanagement,

d)

die Arbeitssprache des T2S-Vorstands ist Englisch; aus diesem Grund müssen die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder in der Lage sein, effizient in englischer Sprache zu kommunizieren.

4.   Reserveliste

4.1.

Die EZB führt eine Reserveliste der potenziellen Bewerber.

4.2.

Im Fall einer unbesetzten Stelle im T2S-Vorstand kann das Direktorium einen Bewerber von der Reserveliste anhand der in dieser Liste festgelegten Rangfolge auswählen und ihn dem EZB-Rat als Mitglied des T2S-Vorstands für eine zweijährige, einmal verlängerbare Amtszeit vorschlagen.

4.3.

Die Reserveliste bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig, nachdem sie vom EZB-Rat genehmigt wurde. Die Gültigkeit der Reserveliste kann gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.

4.4.

Entgegen Artikel 16a Absatz 7 des Beschlusses EZB/2007/5 können keine neuen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden.

4.5.

Abweichend von Artikel 16a Absatz 8 des Beschlusses EZB/2007/5 können Bewerber auf ihre Daten zugreifen, diese aktualisieren oder berichtigen; hingegen können sie ihre Eignungs- und Auswahlkriterien nach dem Schlusstermin des Aufrufs zum Wettbewerb nicht aktualisieren oder berichtigen.

5.   Ernennung

5.1.

Die Mitglieder des T2S-Vorstands werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortlichkeiten nicht einem anderen Mitglied oder Dritten übertragen.

5.2.

Die Ernennung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der ernannte Bewerber einen Ernennungsvertrag des Vorsitzenden des T2S-Vorstands, einen Vertrag mit der EZB über die Aufwandsentschädigung und die Kostenerstattung sowie die in Abschnitt 6.1 genannten Erklärungen unterzeichnet.

5.3.

Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des T2S-Vorstands als nicht stimmberechtigte Mitglieder des T2S-Vorstands für eine zweijährige Amtszeit, die einmal verlängert werden kann.

6.   Erklärungen

6.1.

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder verpflichten sich, den Verhaltenskodex des T2S-Vorstands einzuhalten. Sie sind somit verpflichtet, die in Anlage 1 des Anhangs III enthaltene „Erklärung über die Einhaltung des Verhaltenskodexes“ zu unterzeichnen und die in Anlage 2 des Anhangs III enthaltene „Interessenerklärung“ auszufüllen und zu unterzeichnen.

6.2.

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen ferner die im Aufruf zum Wettbewerb enthaltenen Erklärungen unterzeichnen.

7.   Beendigung und Ersetzung

7.1.

Im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex oder einer schwerwiegenden Verfehlung eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des T2S-Vorstands kann der EZB-Rat das Mandat des betreffenden Mitglieds beenden.

7.2.

Das Mandat gilt als beendet, wenn ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied zurücktritt oder sein Mandat ausläuft, ohne erneuert zu werden.

7.3.

Wenn das Mandat vor dem Ende der zweijährigen Amtszeit beendet wird, gelten die Abschnitte 4.2 und 4.3.


(1)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34.


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