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Document 52012AB0010

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (CON/2012/10)

OJ C 93, 30.3.2012, p. 2–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2012

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission

(CON/2012/10)

2012/C 93/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. November 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Durch den Richtlinienvorschlag wird die Richtlinie 2004/109/EG (2) zur Erreichung u. a. der nachstehenden Regulierungsziele geändert:

1.

Begrenzung der Meldebelastung für Emittenten börsennotierter Wertpapiere durch Abschaffung oder Harmonisierung bestimmter Meldepflichten. Der Richtlinienvorschlag sieht die Aufhebung der Pflicht der Emittenten zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vor, um die Meldebelastung zu verringern, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig hoch geworden ist (3). Grundsätzlich unterstützt die EZB diese Änderungen, sie ist jedoch im Hinblick auf die Stärkung des öffentlichen Vertrauens in Finanzinstitute und die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität der Ansicht, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung für Finanzinstitute weiterhin gelten sollte (4). Gleichzeitig sollten die für die Erstellung der Berichte und Zwischenberichte der Geschäftsleitung verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen mittels von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auszuarbeitender technischer Standards harmonisiert werden. Auch die Inhalte der den Berichten und Zwischenberichten der Geschäftsleitung beigefügten Finanzausweise sollten mittels technischer Standards harmonisiert werden (5).

2.

Gewährleistung der Wirksamkeit der Pflicht zur Meldung des Erwerbs bedeutender Beteiligungen, einschließlich des Erwerbs unter Verwendung von Finanzderivaten. Der Richtlinienvorschlag führt die Pflicht ein, Finanzinstrumente zu melden, deren wirtschaftliche Wirkung einem Recht ihres Inhabers auf Erwerb der zugrunde liegenden Aktien eines börsennotierten Unternehmens vergleichbar ist, auch soweit diese wirtschaftliche Wirkung ohne förmliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber eines Finanzinstruments und seinem Geschäftspartner erzielt wird (6). Nach dem Richtlinienvorschlag unterliegen daher drei Kategorien von Beständen der Meldepflicht: a) bedeutende Beteiligungen oder bedeutende Anteile an Stimmrechten (7), b) Bestände an Instrumenten mit einer den Beständen der ersten Kategorie entsprechenden Wirkung (8) und c) zusammengerechnete Bestände der ersten zwei Kategorien (9). Die EZB ist mit dieser Änderung einverstanden, gleichzeitig sollten ihrer Ansicht nach allerdings die bestehenden Ausnahmen zu den Offenlegungspflichten beibehalten werden, einschließlich der Ausnahmeregelung für Bestände in Verbindung mit Market-Making-Tätigkeiten.

3.

Verbesserter Zugang zu von den Emittenten offengelegten Finanzinformationen. Nach dem Richtlinienvorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, Maßnahmen und von der ESMA auszuarbeitende technische Standards zu erlassen, welche a) Regeln zur Interoperabilität einführen, die von den amtlich bestellten nationalen Systemen zu befolgen sind, die die vorgeschriebenen Informationen bei den Emittenten börsennotierter Wertpapiere erheben, und b) die Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts für diese vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene erleichtern (10). Die EZB unterstützt diese Änderungen; sie unterbreitet jedoch eine Reihe von Redaktionsvorschlägen, die die Wirksamkeit und den Grad der normativen Bestimmtheitder Änderungen erhöhen sollen (11).

Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, enthält der Anhang spezifische Redaktionsvorschläge sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2012.

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  KOM(2011) 683 endg.

(2)  Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(3)  Siehe Artikel 1 Absätze 5 und 6 des Richtlinienvorschlags.

(4)  Siehe Änderungsvorschläge 1, 2 und 5 im Anhang.

(5)  Siehe Änderungsvorschläge 3 und 4 im Anhang.

(6)  Siehe Artikel 1 Absatz 8 des Richtlinienvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG.

(8)  Siehe Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG.

(9)  Siehe Artikel 13a der Richtlinie 2004/109/EG, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags.

(10)  Siehe Artikel 1 Absätze 12 und 13 des Richtlinienvorschlags.

(11)  Siehe Änderungsvorschläge 6, 7 und 8 im Anhang.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags

„(5)

Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vorzuschreiben.“

„(5)

Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung allgemein vorzuschreiben. Dieses Erfordernis sollte nur für Finanzinstitute beibehalten werden, bei denen aufgrund von Finanzstabilitätserwägungen höhere Transparenzstandards geboten sind. Ferner sollte für alle Kategorien von Emittenten die Möglichkeit gewahrt bleiben, Zwischenberichte der Geschäftsleitung oder Quartalsberichte freiwillig oder, soweit dies die Regelungen eines Handelsplatzes vorschreiben, im Rahmen eines festgelegten Notierungsstandards zu veröffentlichen.

Erläuterung

Die Aufhebung der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung sollte nicht für Finanzinstitute gelten. In dieser Hinsicht sollten zur Stärkung des öffentlichen Vertrauens in Finanzinstitute und zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität höhere Transparenzstandards beibehalten werden. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen 2 und 5.

Ferner sollten sich die vorgenommenen Änderungen nicht auf die für alle Emittenten bestehende Möglichkeit auswirken, Zwischenberichte der Geschäftsleitung oder Quartalsberichte freiwillig oder im Rahmen der Einhaltung eines festgelegten Notierungsstandards eines Handelsplatzes zu veröffentlichen. Diese Arten der Veröffentlichung tragen dem Bedürfnis einiger Anlegerkategorien nach einer höheren Transparenz der Emittenten Rechnung. Die Möglichkeit, umfassendere Veröffentlichungen vorzunehmen, trägt zum effizienten Funktionieren der Kapitalmärkte bei und sollte gewahrt bleiben.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„(1)   Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c)

der nachstehende Buchstabe q wird hinzugefügt:

‚q)

eine ‚förmliche Vereinbarung‘ ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.‘.“

„(1)   Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

o)

‚Kreditinstitut‘ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (7) ‘;

d)

der nachstehende Buchstabe q wird eingefügt:

q)

‚Finanzinstitut‘ ist eine Institution, die für die Durchführung einer der Tätigkeiten zugelassen ist, welche in der Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (8), der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung Nr. xx/xx vom [Datum] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien undTransaktionsregister (9), der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (10), der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (11), der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (12) sowie der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (13) aufgeführt sind.

e)

der nachstehende Buchstabe r wird hinzugefügt:

r)

eine ‚förmliche Vereinbarung‘ ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.‘.“

Erläuterung

Die EZB schlägt vor, die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung nicht aufzuheben, soweit sie Finanzinstitute betrifft (siehe Änderungen 1 und 5). Daher ist die Aufnahme einer Definition des Begriffs „Finanzinstitut“ in den Richtlinienvorschlag erforderlich. Darüber hinaus ist die Definition von „Kreditinstitut“ in der Richtlinie 2004/109/EG, die auf die Richtlinie 2000/12/EG verweist, zu aktualisieren, damit sie auf den Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verweist.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

„(3)   Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erlässt zur Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.

„(3)   Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(3)‚7.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erarbeitet in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (‚EBA‘) Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen und die Informationen festlegen, die in den folgenden Dokumenten aufzuführen sind:

a)

Bericht der Geschäftsleitung, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Artikeln 20 und 29 der Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (17) vereinbar sind;

b)

die in Absatz 2 genannten Abschlüsse, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Erläuterung

Im Hinblick auf eine Realisierung der Ziele des Richtlinienvorschlags, den Berichtsrahmen für Emittenten zu modernisieren und die Meldebelastung zu reduzieren, sollte die ESMA technische Durchführungsstandards erarbeiten, welche die für die Einhaltung der Meldepflichten verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen harmonisieren. Die Harmonisierung sollte sowohl die Berichte der Geschäftsleitung als auch die begleitenden Finanzausweise betreffen, wobei

a)

die für die Berichte der Geschäftsleitung verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen mit den Bestimmungen über den Inhalt der Berichte der Geschäftsleitung und der konsolidierten Berichte der Geschäftsleitung in der vorgeschlagenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen  (2) in Einklang gebracht werden sollten;

b)

die den Berichten der Geschäftsleitung beigefügten Standardformulare und Dokumentvorlagen für Abschlüsse mit den Meldevorlagen in Einklang gebracht werden sollten, welche die EBA auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen erarbeitet.

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags

„(4)   Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.   Die ESMA erlässt zur Festlegung der im Zwischenbericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.‘ “

„(4)   Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(4)‚7.   Die ESMA erarbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen und die Informationen festlegen, die in den folgenden Dokumenten aufzuführen sind:

a)

Zwischenbericht der Geschäftsleitung;

b)

verkürzter Abschluss gemäß Absatz 2, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den Gemeinsamen Ausschuss und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘ “

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 3, die für Standardformulare und Dokumentvorlagen für Zwischenberichte der Geschäftsleitung und die beigefügten verkürzten Abschlüsse gilt.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 1 Absatz 5a (neu) des Richtlinienvorschlags

„(5)   Artikel 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 6

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

…‘.“

„(5)   Artikel 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 6

Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung

„(5)(1)   Unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (18) veröffentlicht ein Emittent, der ein Finanzinstitut ist und dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung. Diese Mitteilungen sind in dem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie enthalten Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung. Die Mitteilungen enthalten:

eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihrer Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum.

(2)   Emittierende Finanzinstitute, die nach den Vorschriften des nationalen Rechts oder den Regeln des betreffenden geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

„(5)(3)   Eine zuständige Behörde kann beschließen, dass ein emittierendes Finanzinstitut die Veröffentlichung festgelegter Informationen in einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung aufschieben darf, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Informationen sind systemrelevant;

b)

es liegt im öffentlichen Interesse, ihre Veröffentlichung aufzuschieben;

c)

die Vertraulichkeit der Informationen kann gewährleistet werden.

Die zuständige Behörde erlässt den Beschluss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines emittierenden Finanzinstituts, der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut oder der nationalen makroprudenziellen Behörde.

Der Beschluss bedarf der Schriftform.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub nur für einen Zeitraum gewährt wird, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.

Die zuständige Behörde überprüft zumindest einmal wöchentlich in enger Zusammenarbeit mit der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut und gegebenenfalls der nationalen makroprudenziellen Behörde, ob die in den Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und widerruft ihren Beschluss unverzüglich, falls eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4)   Die ESMA erarbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der in den Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung im Sinne von Absatz 1 anzugebenden Informationen, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den Gemeinsamen Ausschuss und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5a)   Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

‚Artikel 6a

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

‘.“

Erläuterung

Der gegenwärtige Artikel 1 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags ersetzt den gegenwärtigen Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG, der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung betrifft, durch neue Bestimmungen zu Meldungen von Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die EZB schlägt vor, Artikel 6 als eine Bestimmung über Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung beizubehalten. Gleichzeitig schlägt die EZB eine Änderung von Artikel 6 vor, mit der die folgenden Ziele erreicht werden sollen:

a)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung sollte nur für emittierende Finanzinstitute beibehalten werden (siehe Erläuterungen zu den Änderungen 1 und 2).

b)

Die von der ESMA erarbeiteten technischen Durchführungsstandards sollten für die Harmonisierung der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung verwendet werden und diese mit den Meldevorlagen in Einklang bringen, welche die EBA auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen erarbeitet.

c)

Die zuständige Wertpapieraufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des emittierenden Finanzinstituts, der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut oder der nationalen Makroaufsichtsbehörde die Veröffentlichung systemrelevanter Informationen durch den Emittenten aufzuschieben, wenn dies im öffentlichen Interesse ist  (3). Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 12 des Verordnungsvorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)  (4).

d)

Der Verweis auf die Richtlinie 2003/6/EG in Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG muss durch einen Verweis auf den genannten Verordnungsvorschlag ersetzt werden.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 11a (neu) des Richtlinienvorschlags

[kein Text]

(11a)   Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(11a)5.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Hinblick auf

a)

die Einführung einer gemeinsamen Klassifizierung der Arten vorgeschriebener Informationen

b)

die Harmonisierung der Formate, in denen vorgeschriebene Informationen gemeldet werden, unter Berücksichtigung verschiedener Harmonisierungsgrade, die für bestimmte Arten vorgeschriebener Informationen erreicht werden können.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘.

Erläuterung

Die EZB unterstützt Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzinformationen, einschließlich des Zugangs zu Unternehmensinformationen, der in der Richtlinie 2004/109/EG geregelt ist. Die Umsetzung einer genau definierter Meldepraxis auf der Grundlage standardisierter Datenformate und einer effizienten Meldeinfrastruktur wird es Anlegern und Regulierungsbehörden ermöglichen, vorgeschriebene Informationen für die Überwachung von Marktentwicklungen und insbesondere die rechtzeitige Analyse systemischer Risiken zu nutzen. Daher unterstützt die EZB die Änderungen, die durch den Richtlinienvorschlag eingeführt werden und den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen erleichtern, indem sie die Arbeitsweise der amtlich bestellten Systeme verbessern und einen zentralen Zugangspunkt auf Unionsebene einrichten, bei dem die von den amtlich bestellten nationalen Systemen erhobenen Informationen abgerufen werden können. Gleichzeitig stellt die EZB fest, dass der Nutzen des zentralen Zugangspunkts von mehreren Faktoren abhängt, einschließlich folgender:

a)

Einführung einer gemeinsamen Klassifizierung der Arten vorgeschriebener Informationen;

b)

Harmonisierung der Formate, in denen vorgeschriebene Informationen gemeldet werden, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen leicht harmonisierbaren Arten vorgeschriebener Informationen, z. B. Meldung bedeutender Beteiligungen, und anderen eher heterogenen Arten vorgeschriebener Informationen, z. B. Insider-Informationen, bei denen die Harmonisierung auf allgemeine Meldekategorien beschränkt sein kann;

c)

Harmonisierung der technischen Hinterlegungsstandards, die die Emittenten für ihre Datenhinterlegungen bei den amtlich bestellten Systemen verwenden und die i) eine vollautomatisierte Verarbeitung (straight-through processing) der gemeldeten Informationen und ii) verlässliche elektronische Registrierungs- und Versionskennzeichnungsfunktionen vorsehen sollten;

d)

Auswahl effizienter technischer Lösungen für die zentrale Suchfunktion, einschließlich des Umfangs der Informationen, z. B. Metadaten oder Indizes, die im Hinblick auf Informationen und Dokumente, welche bei den amtlich bestellten Systemen geführt werden, zentral erhoben werden;

e)

Bereitstellung einer geeigneten multilingualen Suchschnittstelle für Nutzer, die über den zentralen Zugangspunkt auf die amtlich bestellten Systeme zugreifen, mit den folgenden Funktionen: i) interaktive Suchfunktionen, z. B. dynamische Suchläufe und Kettensuchläufe, und ii) länderübergreifende Suche mit einer einzigen Anfrage;

f)

Harmonisierung der von den amtlich bestellten nationalen Systemen bereitgestellten Suchschnittstellen, was insbesondere Anlegern zugutekommt, welche die bei einem zentralen Zugangspunkt abgefragten Suchergebnisse verbessern wollen, indem sie bei den betreffenden amtlich bestellten nationalen Systemen an diese Suchergebnisse anknüpfende Folgesuchen durchführen.

Detaillierte Anforderungen für die genannten Bereiche sollten in Maßnahmen, die die Kommission verabschiedet, und in technischen Regulierungsstandards, die die ESMA zwecks Verabschiedung durch die Kommission erarbeitet, festgelegt werden. Die EZB unterbreitet in diesem Zusammenhang eine Reihe von Redaktionsvorschlägen, denen frühere Empfehlungen der Kommission und des CESR zugrunde liegen  (5).

Ferner ist die EZB aus Erwägungen der ordnungsgemäßen Rechtsetzungstechnik der Auffassung, dass i) delegierte Befugnisse in Verbindung mit der gemeinsamen Meldeklassifizierung und den gemeinsamen Meldeformaten in Artikel 19 der Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen werden sollten; ii) delegierte Befugnisse in Verbindung mit technischen Vorkehrungen, die für Hinterlegungen bei den amtlich bestellten nationalen Systemen verwendet werden, und der Harmonisierung der Suchschnittstellen der amtlich bestellten Systeme in Artikel 21 dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten und iii) delegierte Befugnisse in Verbindung mit der Interoperabilität amtlich bestellter nationaler Systeme, einschließlich der Verwendung der eindeutigen Kennung, sowie mit dem Betrieb des zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene in Artikel 22 dieser Richtlinie aufgenommen werden müssen, wie in den Änderungen 6 bis 8 vorgeschlagen wird.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 12 des Richtlinienvorschlags

„(12)   Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(12)‚4.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen:

a)

Mindeststandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindeststandards für die zentralen Speichersysteme gemäß Absatz 2;

c)

Regeln zur Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene nach Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.‘.“

„(12)   Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(12)‚   

;

;

5.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die technische Anforderungen für die folgenden Bereiche festlegen:

a)

Harmonisierung der technischen Vorkehrungen, die die Emittenten für ihre Datenhinterlegungen bei den amtlich bestellten Systemen verwenden, insbesondere mit der Möglichkeit, eine vollautomatisierte Verarbeitungstechnologie (straight-through processing) zu nutzen, den Hinterlegungszeitpunkt aufzuzeichnen (elektronische Registrierung) und etwaige spätere Änderungen der ursprünglich gemeldeten Informationen zu kennzeichnen (Versionskennzeichnung);

b)

Harmonisierung der Suchschnittstellen, die von den amtlich bestellten Systemen bereitgestellt werden.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘.“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 6. Die delegierten Befugnisse nach Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG sollten auf die Harmonisierung der technischen Vorkehrungen für Datenhinterlegungen und der Suchschnittstellen, die von den amtlich bestellten nationalen Systemen betrieben werden, Bezug nehmen und in diesem Zusammenhang frühere Empfehlungen der Kommission und des CESR zugrunde legen.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 13 des Richtlinienvorschlags

„(13)   Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

„(13)1.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, um Folgendes festzulegen:

a)

die technischen Anforderungen an die Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

die technischen Anforderungen für den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene;

c)

die technischen Anforderungen der Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

d)

das gemeinsame Format zum Speichern vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

e)

die gemeinsame Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme und die gemeinsame Liste von Arten vorgeschriebener Informationen;

2.   Bei der Entwicklung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in Artikel 22 Absatz 1 genannten technischen Anforderungen mit den technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichtete elektronische Netz der nationalen Handelsregister vereinbar sind.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

„(13)   Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

Interoperabilität und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

„(13)1.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen:

a)

Regeln zur Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

Regeln für den Betrieb des zentralen Zugangspunkts, der auf Unionsebene eingerichtet wird, um Anlegern die effiziente, umfassende und verlässliche Suche nach vorgeschriebenen Informationen zu erleichtern und insbesondere den direkten Vergleich von Informationen, die von Emittenten unterschiedlicher Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zu ermöglichen.

„(13)2.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an Folgendes :

a)

die Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene für amtlich bestellte Systeme mit den folgenden Mindestanforderungen: i) Grundlage ist eine technische Lösung, die eine effiziente länderübergreifende Suche nach vorgeschriebenen Informationen mit einer einzigen Anfrage ermöglicht, und ii) eine multilinguale Suchschnittstelle mit erweiterten Funktionen, z. B. dynamischen Suchläufen und Kettensuchläufen, ist verfügbar;

c)

die Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich bestellten nationalen Systeme und die Anwendung der eindeutigen Kennung in den Suchfunktionen der amtlich bestellten nationalen Systeme und des zentralen Zugangspunkts, um den Anlegern die Identifizierung grundlegender Beziehungen in Unternehmensgruppen zwischen den Einheiten mit unterschiedlichen eindeutigen Kennungen zu ermöglichen.

;

;

3.   Bei der Entwicklung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in Artikel 22 Absatz 2 genannten technischen Anforderungen mit den technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichtete elektronische Netz der nationalen Handelsregister vereinbar sind.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

4.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juni 2016 Bericht über die Funktionsweise der Interoperabilitätsvorkehrungen und den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, damit geprüft wird, ob die Lösungen, die für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen eingeführt wurden, das Ziel erreichen, den Anlegern einen effizienten Vergleich von Emittenten verschiedener Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung etwaiger Änderungsvorschläge für diesen Artikel.‘.“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 6. Die delegierten Befugnisse nach Artikel 22 der Richtlinie 2004/109/EG sollten den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen, der Interoperabilität amtlich bestellter nationaler Systeme und den Betrieb des zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene umfassend regulieren. Die technischen Parameter und Schnittstellenfunktionen eines solchen zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene sollten es Anlegern ermöglichen, den zentralen Zugangspunkt als bequemen One-Stop-Zugangspunkt für die Suche nach den bei allen amtlich bestellten nationalen Systemen gemeldeten vorgeschriebenen Informationen zu nutzen und verlässliche Vergleichsdaten über Emittenten aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Funktionsweise der Vorkehrungen für die Interoperabilität und den zentralen Zugangspunkt sollte von der Kommission nach einem festgelegten Zeitraum im Hinblick auf etwaige notwendige Anpassungsvorschläge überprüft werden.

Die Entwicklung und Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten ist eine besonders nützliche Funktion der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die diesbezüglichen Kommissionsvorschläge könnten sich die Ergebnisse der internationalen Arbeit zur Einführung des Legal Entity Identifier (Kennung für juristische Personen) als Standardreferenzcode für Emittenten und Gegenparteien finanzieller Transaktionen zunutze machen  (6). Durch eine eindeutige Kennung wird insbesondere die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der von den amtlich bestellten nationalen Systemen erhobenen vorgeschriebenen Informationen erhöht, und es wird die Möglichkeit geschaffen, diese Informationen zu Daten in Bezug zu setzen, die in anderen Datenbanken von Regulierungsbehörden erhoben werden, die dieselben eindeutigen Kennungen verwenden können. Die Vorteile der Verwendung einer eindeutigen Kennung werden im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Meldepflichten ersichtlich, z. B. der Veröffentlichung von Jahresberichten unter Aufführung der Tochtergesellschaften oder der Meldung des Erwerbs bedeutender Beteiligungen. Informationen über die Zusammensetzung einer Unternehmensgruppe und die Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe haben zahlreiche Auswirkungen für Anleger sowie für Aufsichts- und Regulierungsbehörden, die z. B. infolgedessen eine potenzielle Ausbreitung von Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe eventuell besser beurteilen können. Zwar könnte die umfassende Offenlegung der Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe zahlreichen praktischen Einschränkungen unterliegen, doch auch ein teilweiser Zugang zu solchen Informationen wäre eine zu begrüßende Verbesserung.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  KOM(2011) 684 endg.

(3)  Siehe hierzu Empfehlung ESRB/2011/3 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden, abrufbar auf der Website des ESRB unter http://www.esrb.europa.eu

(4)  KOM(2011) 651 endg.

(5)  Siehe Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16); siehe auch Konsultationspapier des CESR vom Juli 2010: „Development of Pan-European access to financial information disclosed by listed companies“, abrufbar auf der Website der ESMA unter http://www.esma.europa.eu

(6)  Siehe Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, „Report on OTC derivatives data reporting and aggregation requirements — Consultative report“, August 2011, Kapitel 4.5.1, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(7)  ABl. L […].

(8)  ABl. L […].

(9)  ABl. L […].

(10)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(11)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(12)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(13)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.‘;

(14)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.‘.“

(15)  ABl. L 331, 15.12.2010, S. 84.

(16)   ABl. L 331, 15.12.2010, S. 12 .

(17)  ABl. L […].‘.“

(18)  ABl. L […].‘.

(19)  ABl. L […]‘.“

(20)  ABl. L […]


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